Urteil
17 K 6290/10
VG KOELN, Entscheidung vom
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Grundstück kann durch mehrere Straßen erschlossen sein; Sekundärerschließung durch einen unbefahrbaren Wohnweg in Verbindung mit einer befahrbaren Straße ist beitragsrelevant.
• Für die Beitragspflicht nach § 8 KAG NRW reicht die reale Möglichkeit der vorteilsrelevanten Inanspruchnahme durch die Anlage; tatsächliche Hindernisse auf dem Grundstück sind nur relevant, wenn sie sich nicht ohne unzumutbaren Aufwand beseitigen lassen.
• Die Beitragserhebung nach der einschlägigen Straßenausbausatzung ist rechtmäßig, wenn die Maßnahme beitragsfähig ist und dem Grundstück durch sie ein Erschließungsvorteil vermittelt wird.
Entscheidungsgründe
Sekundärerschließung durch unbefahrbaren Wohnweg begründet Straßenbaubeitrag • Ein Grundstück kann durch mehrere Straßen erschlossen sein; Sekundärerschließung durch einen unbefahrbaren Wohnweg in Verbindung mit einer befahrbaren Straße ist beitragsrelevant. • Für die Beitragspflicht nach § 8 KAG NRW reicht die reale Möglichkeit der vorteilsrelevanten Inanspruchnahme durch die Anlage; tatsächliche Hindernisse auf dem Grundstück sind nur relevant, wenn sie sich nicht ohne unzumutbaren Aufwand beseitigen lassen. • Die Beitragserhebung nach der einschlägigen Straßenausbausatzung ist rechtmäßig, wenn die Maßnahme beitragsfähig ist und dem Grundstück durch sie ein Erschließungsvorteil vermittelt wird. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhausgrundstücks in Köln-T., das an die C.-Straße grenzt und mit einer weiteren Seite an einen unbefahrbaren öffentlichen Weg anstößt, der die C.-Straße mit der M.-B.-Straße verbindet. Die Gemeinde stellte 2007 Erneuerungsbedarf an der M.-B.-Straße fest und beschloss 2008 Ausbaumaßnahmen; die Arbeiten wurden 2008 ausgeführt. Mit Bescheid vom 13.09.2010 zog die Beklagte den Kläger zu einem Straßenbaubeitrag über 2.484,31 EUR heran. Der Kläger klagte mit der Begründung, sein Grundstück sei nicht an die M.-B.-Straße angeschlossen und der zwischenliegenden Weg sei kein Wohnweg, sondern unbefahrbar und lediglich ein Gässchen; sein Grundstück sei vollständig über die C.-Straße erschlossen und durch eine Mauer vom unbefahrbaren Weg abgeschlossen. Die Beklagte behauptete, das Grundstück sei durch die M.-B.-Straße in Verbindung mit dem Wohnweg sekundär erschlossen und daher beitragspflichtig. • Rechtsgrundlage ist § 8 KAG NRW in Verbindung mit der örtlichen Straßenbaubeitragssatzung und der Maßnahmesatzung. • Beitragspflicht und Beitragsfähigkeit der Maßnahme sind unstreitig und von Amts wegen nicht zu beanstanden. • Wirtschaftlicher Vorteil i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW (vgl. § 1 und § 4 SBS) liegt vor, wenn die Maßnahme den Gebrauchswert und die zulässige Nutzung des Grundstücks verbessert; dies ist ein Erschließungsvorteil. • Ein Grundstück kann durch mehrere Anlagen erschlossen sein; die Frage der Erschließung durch eine weitere Anlage richtet sich nach denselben Kriterien wie bei der ersten Erschließung. • Hier vermittelt die M.-B.-Straße in Verbindung mit dem unbefahrbaren Wohnweg dem Grundstück des Klägers die bauordnungsrechtlich hinreichende Zugänglichkeit und damit Bebaubarkeit (Sekundärerschließung), da das Grundstück unter 50 m von der Einmündung des Wohnwegs in die M.-B.-Straße liegt und somit eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit gegeben ist (vgl. BauO NRW § 4 Abs. 1 Nr. 1). • Ob ein tatsächlicher Zugang besteht oder der vorhandene Zugang tatsächlich genutzt wird, ist unerheblich, sofern ein auf dem Grundstück vorhandenes Hindernis (hier: Mauer) ohne unzumutbaren Aufwand beseitigt werden kann; ein Durchbruch wäre ohne großen Aufwand möglich. • Daher ist die Heranziehung des Klägers zu dem Straßenbaubeitrag rechtmäßig; der Beitragsbescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage wird abgewiesen; der Beitragsbescheid vom 13.09.2010 über 2.484,31 EUR ist rechtmäßig. Das Gericht stellt fest, dass dem Grundstück des Klägers durch die Ausbaumaßnahme der M.-B.-Straße in Verbindung mit dem unbefahrbaren Wohnweg ein wirtschaftlicher Erschließungsvorteil vermittelt wird, der die Beitragspflicht nach § 8 KAG NRW begründet. Eine vorhandene Mauer, die den Zugang zum Wohnweg versperrt, schließt die Inanspruchnahmemöglichkeit nicht aus, weil ein Durchbruch ohne unzumutbaren Aufwand möglich ist. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.