Urteil
9 K 6424/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0822.9K6424.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin begehrt die Zustimmung der Beklagten zur Umbettung ihres im Oktober 2003 verstorbenen Ehemannes K. -G. L. . Ihr steht für den Verstorbenen allein die Totenfürsorge zu. Er ist in einem Doppelwahlgrab auf dem Friedhof T. bestattet und soll in ein noch zu erwerbendes Wahlgrab auf dem Friedhof in C. – N. überführt werden. Die Klägerin ist seit September 2010 als Schwerbehinderte mit einem GdB von 60% anerkannt. 3 Im September 2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, einer beabsichtigten Umbettung der sterblichen Überreste ihres Ehemannes nach C. -N. zuzustimmen. Sie habe aus Altersgründen ihr Wohnhaus in O. verkauft und sei in die Nähe ihrer Tochter in C. -N. in eine Eigentumswohnung umgezogen. Daher habe sie nun keine Möglichkeit mehr, das Grab ihres Mannes zu besuchen und zu pflegen. In C. -N. könne sie den Friedhof zu Fuß erreichen und so ihren Mann täglich besuchen. 4 Mit Bescheid vom 28. April 2010 lehnten zunächst die Gemeindewerke O. – T. (AöR) ab, einer Umbettung zuzustimmen. Im Lauf der dagegen erhobenen Klage (VG Köln 27 K 6695/10) wurde auf Hinweis des Gerichts dieser Bescheid wegen formeller Rechtswidrigkeit – Unzuständigkeit der Gemeindewerke O. -T. für die Entscheidung über die Umbettung – aufgehoben. 5 Mit Bescheid vom 17. November 2011 lehnte es nunmehr die Beklagte wiederum ab, der Umbettung zuzustimmen. Sie führte aus, der Schutz der Totenruhe nach Art. 79 Abs. 3 GG genieße regelmäßig Vorrang vor dem Recht der Angehörigen des Verstorbenen auf die Totenfürsorge. Die mit der Umbettung verbundene Störung der Totenruhe sei weder durch das ausdrückliche Einverständnis des Verstorbenen, seine mutmaßliche Einwilligung oder schutzwürdige Interessen der Klägerin als der Totenfürsorgeberechtigten gerechtfertigt. Insbesondere sei der Klägerin zuzumuten, die Grabpflege von C. aus zu bewerkstelligen. 6 Die Klägerin hat am 25. November 2011 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass der seinerzeitige Erwerb einer Doppelwahlgrabstelle darauf hinweise, dass der Verstorbene zusammen mit seiner Ehefrau beerdigt habe werden wollen und daher mit der dazu erforderlichen Umbettung mutmaßlich einverstanden wäre. Wegen ihrer „schweren“ Gehbehinderung und dem Wegzug aus O. sei es ihr nicht mehr zumutbar, den Gemeindefriedhof in T. zu besuchen und ihre Totenfürsorge auszuüben. Vor dem Umzug habe sie das Grab täglich besucht. Auch in Begleitung ihrer Tochter könne sie keine Grabbesuche durchführen, da ihre Tochter berufstätig sei und sich an den Wochenenden ihren Kindern widme. Nach dem von ihr im Verfahren 27 K 6695/10 vorgelegten Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. Wagner vom 04. April 2011 ist die Klägerin aufgrund ihrer Polymorbidität nicht in der Lage, weiterhin das Grab ihres Mannes in T. aufzusuchen. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Bescheid der Beklagten vom 17. November 2011 aufzuheben und sie zu verpflichten, der Umbettung ihres verstorbenen Ehemannes von dem Gemeindefriedhof in T. in eine Grabstätte auf dem Friedhof in C. -N. zuzustimmen. 9 Die Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem und im Verfahren 27 K 6695/10 ergänzend Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) durch die Einzelrichterin, der die Kammer das Verfahren übertragen hat (§ 6 VwGO). 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 15 Der Bescheid der Beklagten vom 17. November 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten(§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch, dass die Beklagte der Umbettung des Ehemannes der Klägerin vom Friedhof in T. nach C. -N. zustimmt. 16 Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 13 der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Gemeinde O. -T. vom 27. April 2004 in der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Fassung vom 28. November 2006 (FBO). Gemäß dieser Bestimmung erfolgen Umbettungen auf Antrag des/der Totenfürsorgeberechtigten. Die Gemeinde entspricht dem Antrag, wenn ein wichtiger Grund die Umbettung rechtfertigt und ein öffentliches Interesse nicht entgegensteht, insbesondere die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet sind. 17 Ein wichtiger Grund für die Umbettung des Ehemannes der Klägerin besteht nicht. 18 Nach den von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben liegt ein wichtiger Grund, der eine Umbettung rechtfertigen kann, vor, wenn das Interesse an der Umbettung ausnahmsweise die durch Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG – geschützte Totenruhe überwiegt. Die unantastbare Würde des Menschen wirkt über dessen Tod hinaus und gebietet eine würdige Bestattung sowie den Schutz der Totenruhe. Dieser Schutz genießt angesichts Art. 79 Abs. 3 GG nicht nur höchsten Verfassungsrang, sondern entspricht darüber hinaus allgemeinem Sittlichkeits- und Pietätsempfinden sowie den Interessen des öffentlichen Gesundheitsschutzes. In § 7 Bestattungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach jeder die Ehrfurcht vor den Toten zu wahren und die Totenwürde zu achten hat, hat er zudem eine einfachgesetzliche Ausprägung im Landesrecht erfahren. Gerät er in Konflikt mit dem Recht der Angehörigen des Verstorbenen auf Totenfürsorge, so genießt er regelmäßig den Vorrang. Aufgrund dieses grundsätzlichen Rangverhältnisses zwischen dem Schutz der Totenruhe und dem Recht zur Totenfürsorge kann die Umbettung eines einmal beigesetzten Verstorbenen nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung grundsätzlich nur aus ganz besonderen Gründen beansprucht werden. Diese können insbesondere dann gegeben sein, wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und seinem Willen besser Rechnung trägt; fehlt ein zu Lebzeiten erklärtes ausdrückliches Einverständnis des Verstorbenen mit der Umbettung, kann ein aus Tatsachen mit hinreichender Sicherheit zu folgernder mutmaßlicher Wille beachtlich sein. Lässt sich ein Einverständnis des Verstorbenen mit der Umbettung nicht feststellen, kommt es unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalls darauf an, ob das Interesse des Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung nach allgemeiner Auffassung schutzwürdig ist und seine Gründe so gewichtig sind, dass die Achtung der Totenruhe zurücktreten muss. Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn das Recht auf Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder unmöglich gemacht wird. Denn dann kann auch die Würde des Verstorbenen, die sich auch auf die Totenfürsorge bezieht, nicht hinreichend zur Geltung kommen. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch der herrschenden sittlichen Auffassung entspricht und ob der Wunsch des Angehörigen nicht auf andere Weise erfüllt werden kann. 19 Vgl. zum Ganzen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 29. April 2008 - 19 A 2896/07 -, nachgewiesen in juris und in der kostenlos abrufbaren Datenbank „NRWE“, Rz. 21-30 mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 30. Juli 2009 - 19 A 957/09 -, nachgwewiesen in juris, Rz. 22- 26; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Auflage 2010, S. 218 ff. 20 Daran gemessen ist ein wichtiger Grund für das Umbettungsbegehren der Klägerin nicht erkennbar, der der durch Art.1 Abs.1 GG gewährleisteten und durch die Friedhofsverwaltung zu schützenden Totenruhe ihres verstorbenen Ehemannes vorgehen würde. 21 Von einem Einverständnis des Ehemannes der Klägerin mit der Umbettung kann nicht ausgegangen werden. Es ist nicht vorgetragen oder aus dem Vortrag erkennbar, dass er eine ausdrückliche Erklärung in diesem Sinne zu Lebzeiten abgegeben hat. Auch ein mutmaßliches Einverständnis mit einer Umbettung lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Tatsachen, die einen verlässlichen Rückschluss darauf zulassen, dass der Verstorbene eine Entfernung seiner sterblichen Überreste von dem ursprünglich von ihm befürworteten Bestattungsort gewünscht hätte, sind nicht erkennbar. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Tatsache heranzieht, dass der Verstorbene in einer Doppelwahlgrabstelle bestattet wurde, mag dies darauf hindeuten, dass er mit seiner Ehefrau zusammen beerdigt sein wollte. Diese Wahl der Grabform – soweit sie überhaupt auf einem Wunsch des Verstorbenen beruhte - auf dem Friedhof in O. deutet aber darauf hin, dass eine Bestattung der Klägerin ebenfalls in O. erfolgen sollte, da ansonsten der Erwerb einer Doppelgrabstelle dort keinen Sinn macht. Daher gibt dieser Umstand nichts dafür her, sondern spricht im Gegenteil sogar eher dagegen, dass der Verstorbene seine Umbettung wünschte. 22 Auch der Umzug der Klägerin nach C. -N. mit der damit verbundenen Einschränkung, ihr Recht auf Totenfürsorge am Grab ihres verstorbenen Ehemannes in T. wahrzunehmen, begründet keinen wichtigen Grund i.S.d. § 13 FBO. Auch ohne Umbettung wird ihr Recht auf Totenfürsorge dadurch nicht unzumutbar eingeschränkt. Ein Umzug aufgrund veränderter Lebensumstände wie altersbedingter Gesundheitsverschlechterungen oder des - verständlichen - Wunsches, den Lebensabend bei den Kindern zu verbringen, stellt für sich genommen regelmäßig keinen wichtigen Grund für eine Umbettung des verstorbenen Ehepartners dar. 23 So ausdrücklich mit ausführlicher Begründung OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 - 19 A 2896/07 -, a.a.O., Rz. 36 24 Das Gericht kann auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Klägerin unzumutbar in der Ausübung ihrer Totenfürsorge behindert wird, wenn der verstorbene Ehemann nicht umgebettet wird, weil sie gesundheitlich nicht in der Lage ist, von ihrem neuen Wohnsitz aus das Grab ihres Ehemannes in O. -T. aufzusuchen. Zwar hat sie dies im Klageverfahren geltend gemacht und ein Attest ihres Hausarztes vorgelegt, wonach sie aufgrund ihrer Polymorbidität nicht in der Lage sei, weiterhin das Grab ihres Mannes in T. aufzusuchen. Dieses Vorbringen steht jedoch in offenem Widerspruch zu den Angaben der Klägerin in dem Antrag auf Umbettung. Darin hatte sie u.a. angegeben, in N. ihren verstorbenen Mann täglich auf dem Friedhof besuchen zu können, weil sie den Friedhof zu Fuß erreichen könne. Wenn sie den Weg von ihrer Wohnung in der Austraße in C. -N. zum Friedhof allein zu Fuß bewältigen kann (ca. 1,5 km, 15 Gehminuten), hätte es besonderer Begründung bedurft, dass sie die „Reise“ von dort nach T. (ca. 30 km, 40 Minuten Fahrzeit), ggfs. unter Mithilfe der Tochter, nicht bewältigen kann. Diesen Widerspruch hat die Klägerin trotz des entsprechenden Hinweises des Gerichts mit Verfügung vom 11. Juli 2011 (im Verfahren 27 K 6695/10) nicht aufgeklärt. Daher hatte das Gericht auch keinen Anlass, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Frage nachzugehen, ob die Klägerin gesundheitlich zum Friedhofsbesuch in T. in der Lage ist. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.