OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 Nc 3/12

VG KOELN, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei summarischer Überprüfung ist ein Anspruch auf Zulassung zum Medizinstudium oder Teilnahme an einem Losverfahren nur glaubhaft gemacht, wenn die Ausbildungskapazität die festgesetzte Zulassungszahl übersteigt. • Die Kapazitätsermittlung richtet sich nach der Kapazitätsverordnung (KapVO) und erfolgt durch Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage; dabei gilt das Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). • Zuschläge zur Kapazität aus Sondervereinbarungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sachgerecht verteilt und tatsächlich verfügbar sind; ungenutzte Plätze sind glaubhaft zu machen.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Zulassungsanspruch bei nicht nachgewiesener Überschreitung der Kapazität • Bei summarischer Überprüfung ist ein Anspruch auf Zulassung zum Medizinstudium oder Teilnahme an einem Losverfahren nur glaubhaft gemacht, wenn die Ausbildungskapazität die festgesetzte Zulassungszahl übersteigt. • Die Kapazitätsermittlung richtet sich nach der Kapazitätsverordnung (KapVO) und erfolgt durch Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage; dabei gilt das Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). • Zuschläge zur Kapazität aus Sondervereinbarungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sachgerecht verteilt und tatsächlich verfügbar sind; ungenutzte Plätze sind glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, zum Medizinstudium bzw. an einem Losverfahren für freie Studienplätze des Sommersemesters 2012 an der Universität zu Köln zugelassen zu werden. Das MIWF hatte für das Sommersemester 2012 eine Höchstzahl von 188 Studienplätzen für das erste Fachsemester Vorklinische Medizin festgesetzt. Die Antragstellerin rügt, die tatsächliche Ausbildungskapazität überschreite diese Zahl, sodass weitere Plätze verfügbar seien. Die Behörde und die Hochschule legten die Kapazitätsberechnung nach der KapVO zugrunde; diese führte zur Ermittlung von Lehrangebot und Lehrnachfrage und ergab keine Kapazitätsüberschreitung gegenüber der festgesetzten Zahl. Zudem wurden zusätzliche Plätze aus einer Sondervereinbarung zum Hochschulpakt ausgewiesen, die nach Angaben der Antragsgegnerin bereits im zentralen Vergabeverfahren belegt sind. Die Kammer überprüfte die Berechnung summarisch und erachtete die Kapazitätsermittlung und die Verteilung der Sondermittel als nicht beanstandungswürdig. • Der Antrag ist unbegründet, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass die festgesetzte Zulassungszahl die zugrunde liegende Kapazität unterschreitet (§§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. 920 Abs. 2, 294 ZPO). • Rechtsgrundlage ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung (KapVO). Die Kapazität wird durch Gegenüberstellung von Lehrangebot (Stellen/Lehrdeputate) und Lehrnachfrage ermittelt; die Kammer hat das Verfahren nach den Vorschriften der KapVO summarisch überprüft. • Auf der Angebotsseite gilt das Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO): Maßgeblich sind die Planstellen und die aus ihrem Amtsinhalt abgeleiteten Regellehrdeputate, nicht die konkrete Besetzung oder tatsächliche individuelle Lehrleistungen. Befristet Beschäftigte erhöhen nur ausnahmsweise das Deputat, wenn dauerhaft eine individuell höhere Lehrverpflichtung besteht; das ist hier nicht darlegbar. • Bei der Lehrnachfrage ist der Curriculareigenanteil (CAp) und der Curricularnormwert (CNW) zu berücksichtigen; die Kammer setzte CAp = 1,59 und CNW = 2,42 an. Daraus und aus der Netto-Deputatsberechnung ergab sich eine jährliche Kapazität von 321 Studienplätzen (161/160), mithin rechnerisch 160 Plätze für das Sommersemester 2012. • Die zusätzlichen 57 Studienplätze im Studienjahr, die auf eine Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II zurückgehen, wurden von der Antragsgegnerin vertretbar verteilt; die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass diese Plätze ungenutzt verfügbar wären. Die Antragsgegnerin trägt glaubhaft vor, die Plätze seien bereits im zentralen Vergabeverfahren belegt. • Vor dem Hintergrund der vorstehenden Feststellungen fehlt es an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass ungenutzte Plätze für die Antragstellerin verfügbar sind; somit konnte der einstweilige Rechtsschutz nicht gewährt werden. Der Antrag wurde abgelehnt; die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten zu tragen. Begründet wurde dies damit, dass die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass die festgesetzte Zulassungszahl die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Die Kapazitätsberechnung nach der KapVO ergab netto 254,9 Deputatstunden und eine jährliche Kapazität von 321 Studienplätzen, sodass für das Sommersemester 2012 rechnerisch 160 Plätze zur Verfügung stehen. Zusätzlich ausgewiesene Plätze aus einer Sondervereinbarung sind nach den glaubhaften Angaben bereits vergeben, weshalb keine ungenutzte Kapazität festgestellt werden konnte. Mangels Nachweis ungenutzter Plätze besteht somit kein Anspruch auf vorläufige Zulassung; der Antrag ist deshalb zurückzuweisen.