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Urteil

19 K 6754/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0801.19K6754.11.00
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Leitsätze

Einzelfall einer unbegründeten Fortsetzungsfeststellungsklage (Feststellung der Rechtswidrigkeit / Anspruch auf Neubescheidung) in Bezug auf die versagte Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung der Elternzeit

- keine substantiiert vorgetragenen Gründe (hier Krankheit [depressive Episode]), die eine Beendigung (nicht Unterbrechung) der Elternzeit rechtfertigen

- keine Ermessensfehler bei dem Hinweis auf personalwirtschaftliche Erwägungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer unbegründeten Fortsetzungsfeststellungsklage (Feststellung der Rechtswidrigkeit / Anspruch auf Neubescheidung) in Bezug auf die versagte Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung der Elternzeit - keine substantiiert vorgetragenen Gründe (hier Krankheit [depressive Episode]), die eine Beendigung (nicht Unterbrechung) der Elternzeit rechtfertigen - keine Ermessensfehler bei dem Hinweis auf personalwirtschaftliche Erwägungen Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der im Jahre 1972 geborene Kläger steht seit dem 01.04.2008 als Arzt im polizeiärztlichen Dienst des beklagten Landes und ist bei dem Polizeipräsidium L. eingesetzt. Am 23.08.2011 wurde er zum „Oberregierungsmedizinalrat“ ernannt. Aufgrund eines Antrags vom 07.06.2011 wurde dem Kläger für den Zeitraum 11.07.2011 bis 10.07.2013 Elternzeit zur Betreuung seiner 2008 bzw. 2010 geborenen Kinder bewilligt. Unter dem 19.10.2011 beantragte der Kläger bei dem Polizeipräsidium (PP) L. , die Elternzeit vorzeitig zu beenden. Er erläuterte, dass ihm eine Betreuung seiner Kinder wegen einer schweren Erkrankung nicht mehr möglich sei und verwies auf die insoweit maßgebenden Vorschriften des § 3 Abs. 3 Satz 2 der Elternzeitverordnung in Verbindung mit § 7 des Bundeselterngeld- und –Elternzeitgesetzes. Mit Bescheid vom 10.11.2011 versagte das PP L. eine Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung der Elternzeit, weil dienstliche, nämlich personalwirtschaftliche/fiskalische Gründe entgegenstünden. Bei seinem polizeiärztlichen Dienst seien nämlich bereits nicht mehr rückgängig zu machende Dispositionen getroffen worden, so dass derzeit bzw. bis zum Ende der Elternzeit des Klägers eine Verwendungsmöglichkeit für einen weiteren Arzt nicht gegeben sei. Auf das Vorliegen eines möglichen Härtefalles komme es danach nicht an. In der Folgezeit legte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung des Oberarztes Dr. Q. der Universitätsklinik Köln (erstellt für die Barmenia Krankenversicherung) vom 08.11.2011 vor, nach der sich der Kläger in der Zeit vom 11. bis 22.10.2011 stationär in der Universitätsklinik befunden habe und es ihm wegen seiner Erkrankung nicht möglich sei, die Betreuung seiner Kinder wahrzunehmen. Der Kläger hat am 09.12.2011 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass ihm ein Anspruch auf eine vorzeitige Beendigung der bewilligten Elternzeit zustehe, weil die bei ihm diagnostizierte schwere Erkrankung einen „besonderen Härtefall“ darstelle. Hierzu legt der Kläger eine Bescheinigung der Universitätsklinik Köln vom 21.11.2011 über seine stationäre Behandlung in der Zeit vom 11. bis 22.10.2011 vor, ausweislich derer bei ihm die Diagnosen - Sinusitis - Verdacht auf sekundären Hypogonadismus - latente Hyperthyreose - Vitamin D-Mangel - nutritiv-toxischer Leberparenchymschaden - Verdacht auf psychovegetative Erschöpfung a. e. bei Burn-out-Syndrom - Zustand nach Adeno-Virus Infektion - vertebragenes Schmerzsyndrom lumbal mit Muskelatrophie festgestellt worden seien. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung des M. der Klinik und Poliklinik für Psychosomatik und Psychotherapie der Universitätsklinik L. PD Dr. B. (Arzt für Innere Medizin, Arzt für psychotherapeutische Medizin, Leitender Arzt) vom 13.02.2012 bestanden bei dem Kläger zwischen Juli und Dezember 2011 Symptome einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome unter einem vorwiegend agitierten und angstgestörten Bild; zudem habe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bestanden, deren Behandlung in einen schädlichen Gebrauch von Benzodiaprezinen und Opioiden eingemündet sei. Der Kläger habe krankheitsbedingt seine Kinder nicht mehr betreuen können; ab Anfang März 2012 sei eine Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit möglich. Gegenüber dieser schweren Erkrankung als „besonderer Härtefall“ seien die von dem PP L. angeführten personalwirtschaftlichen Erwägungen nachrangig. Im Übrigen sei der neu eingestellte Polizeiarzt nicht zu seiner Vertretung eingestellt worden, sondern habe seinen Dienst erst zum 01.03.2012 als Ersatz für den in den Ruhestand getretenen Dr. S. aufgenommen. Der Kläger erläuterte, dass sich sein Gesundheitszustand stabilisiert habe, so dass er seit April 2012 seine Kinder wieder im Rahmen der ihm bewilligten Elternzeit betreue. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die im Bescheid des Polizeipräsidiums L. vom 10.11.2011 vorgenommene Ablehnung seines Antrags vom 19.10.2011 auf vorzeitige Beendigung der für den Zeitraum 12.07.2011 bis 12.07.2013 bewilligten Elternzeit rechtswidrig war. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verteidigt den angefochtenen Bescheid und ist der Ansicht, dass ein „besonderer Härtefall“ im Falle des Klägers nicht vorliege. Es sei bereits zweifelhaft, ob die in den ärztlichen Bescheinigungen genannten Diagnosen überhaupt eine schwere Erkrankung darstellten. Auch wenn dies der Fall sein sollte, überwiege das Interesse des beklagten Landes an der Ablehnung des Antrags, die Elternzeit vorzeitig zu beenden, weil einer solchen vorzeitigen Beendigung dringende dienstliche, nämlich personalwirtschaftliche Gründe entgegenstünden. Mit der Einstellung eines Dr. T. zum 01.03.2012 gehe einher, dass bis zum vorgesehenen Ende der Elternzeit keine vakante Stelle für den Kläger bei dem polizeiärztlichen Dienst des PP L. zur Verfügung stehe. Bis zur Einstellung von Dr. T. seien die polizeiärztlichen Aufgaben von den noch verbliebenen Polizeiärzten beim PP L. und zudem mit Dr. C. aufgrund einer befristeten Ausnahmegenehmigung des Innenministeriums ausschließlich Aufgaben der Durchführung von Kraftfahrtauglichkeitsfeststellungen wahrgenommen worden. Wenn im Zeitpunkt der Einstellungszusage an Dr. T. bereits im Oktober 2011 eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit des Klägers bekannt gewesen sei, wäre diese Einstellungszusage nicht erteilt worden. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Polizeipräsidiums Köln ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, ist ohne Erfolg. Der Kläger ist in zulässiger Weise von der ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage mit dem in der Klageschrift vom 09.12.2011 angekündigten (sinngemäßen) Antrag, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums L. vom 10.11.2011 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 19.10.2011 auf vorzeitige Beendigung der für den Zeitraum 11.07.2011 bis 10.07.2013 bewilligten Elternzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, zu einer – in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässigen – Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen, nachdem sich sein ursprüngliches Klagebegehren – vorzeitige Beendigung der Elternzeit – nach seiner Gesundung und wieder eröffneten Möglichkeit, seine Kinder in vollem Umfang zu betreuen, erledigt hat. Das besondere Feststellungsinteresse besteht nach seinem Vorbringen darin, durch eine (vorzeitige) Beendigung der Elternzeit jedenfalls für den Zeitraum seiner Erkrankung wieder volle Dienstbezüge zu erhalten; dies reicht aus. Zwar dürfte es nicht zulässig sein, lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit des sein Begehren ablehnenden Bescheides des PP L. vom 10.11.2011 zu verlangen; vielmehr geht es um die Feststellung, dass die Ablehnung oder Unterlassung, also die Weigerung des PP L. , der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit zuzustimmen, rechtswidrig war und dass das PP L. verpflichtet war, dem Begehren zu entsprechen bzw. über das Begehren erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.1987 – 1 C 29/84 –, BVerwGE 77, 164 = NJW 1987, 2174; Urteil vom 24.01.1992 – 7 C 24/91 –, BVerwGE 89, 354 = NVwZ 1992, 563. Wenn das Begehren des Klägers über den nunmehr in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag hinaus dahin ausgelegt wird, dass er die Feststellung erstrebt, dass das PP L. zu verpflichten, die von ihm beantragte Zustimmung zu einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit – entgegen dem Bescheid vom 10.11.2011 – zu erteilen, ist eine solche Klage mit diesem Inhalt unbegründet. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 der Elternzeitverordnung (in der bis zum 18.01.2012 gültigen Fassung vom 01.04.2008 – GV.NRW. S. 370 –, zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.12.2009 – GV.NRW. S. 837 –) kann die Elternzeit vorzeitig beendet werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt; nach Satz 2 kann der Dienstvorgesetzte die vorzeitige Beendigung bei Vorliegen eines "besonderen Härtefalls" gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (nunmehr [inhaltsgleich] § 7 Abs. 2 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes) nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen ablehnen. Im Hinblick darauf, dass mit dieser Vorschrift dem Dienstherrn ein Ermessen bei seiner Entscheidung über die Zustimmung eingeräumt ist, kann der Kläger mit der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht eine Feststellung erreichen, dass das PP L. im Sinne einer Ermessensreduktion auf Null verpflichtet war, der vorzeitigen Beendigung der ihm gewährten Elternzeit zuzustimmen; vielmehr kann er (nur) die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung und das Bestehen eines Anspruchs auf Neubescheidung zum Zeitpunkt der Erledigung geltend machen; vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.1985 – 3 C 25/84 –, BVerwGE 72, 38 = NJW 1986, 796; Urteil vom 31.03.1987, a.a.O.; Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO – Kommentar (3. Aufl. 2010), § 113 Rdz. 314; Schmidt in: Eyermann, VwGO – Kommentar (13. Aufl. 2010), § 113 Rdz. 99. Ein solcher Anspruch auf Neubescheidung stand dem Kläger aber nicht zu; das PP L. hat vielmehr mit zutreffenden Erwägungen, die Ermessensfehler nicht erkennen lassen, der von dem Kläger begehrten vorzeitigen Beendigung der diesem für den Zeitraum 11.07.2011 bis 10.07.2013 bewilligten Elternzeit nicht zugestimmt. Der Kläger hat schon nicht substantiiert dargelegt bzw. belegt, dass bei ihm schwerwiegende Gründe – etwa im Sinne eines "besonderen Härtefalls" gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 der Elternzeitverordnung – vorliegen, die es rechtfertigen könnten, eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zu begründen. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass der Verordnungsgeber (lediglich) eine vorzeitige Beendigung – nicht eine Unterbrechung – der Elternzeit geregelt hat; dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut und zudem aus den mit dem Verweis auf § 5 Abs. 1 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (nunmehr [inhaltsgleich] § 7 Abs. 2 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes) verdeutlichten Gründen für einen "besonderen Härtefall": Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Antragstellung. Damit sind offenkundig endgültige Ereignisse im Sinne einer Unumkehrbarkeit gemeint, die es ausnahmsweise rechtfertigen können, einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit zuzustimmen, es sei denn, es stehen dringende dienstliche Gründe entgegen. Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher endgültiger Ereignisse, die es dem Kläger auf Dauer nicht mehr möglich machten, seine Elternzeit fortzuführen, sind seinem Vorbringen bzw. den von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht zu entnehmen: In seinem Antragsschreiben vom 19.10.2011 sind Gründe für eine behauptete "schwere Erkrankung" nicht benannt. Die sodann nachgereichte ärztliche Bescheinigung des Oberarztes Dr. Q. der Universitätsklinik L. vom 08.11.2011 erwähnt nur einen stationären Aufenthalt des Klägers in der dortigen Klinik vom 11. bis 22.10.2011, ohne dass Diagnosen und / oder Prognosen für die Dauer und Ernsthaftigkeit einer Erkrankung beschrieben werden. Die im Klageverfahren vorgelegten Bescheinigungen vorläufiger Arztbrief der Klinik II für Innere Medizin (Nephrologie, Rheumatologie, Diabetologie und Allgemeine Innere Medizin) der Unioversitätsklinik L. vom 21.11.2011 eines "Vermerks" ohne Datum mit der Überschrift "Es liegt ein Härtefall im Sinne des Gesetzes vor, da eine Kinderbetreuung aufgrund folgender Erkrankungen nicht zu leisten ist" ärztliche Bescheinigung des PD Dr. B. , M. der Klinik und Poliklinik für Psychosomatik und Psychotherapie der Universitätsklinik L. vom 13.02.2012 erläutern zwar ein – durchaus ernst zu nehmendes – Krankheitsbild insbesondere in einer Akutphase im vierten Quartal 2011, das einen stationären Krankenhausaufenthalt des Klägers im Oktober 2011 zur Folge hatte; die von Dr. B. genannten Symptome einer "schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome" werden im Wesentlichen für den Zeitraum Juli bis Dezember 2011 beschrieben, mit der Folge, dass eine Betreuung der Kinder zwar nicht in diesem Zeitraum, wohl aber ab Anfang März 2012 wieder möglich gewesen sei. Insgesamt wird kein dauerhafter Zustand beschrieben, der es dem Kläger – vergleichbar mit den in § 5 Abs. 1 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes genannten Beispielen für einen "besonderen Härtefall" – endgültig unmöglich gemacht hätte, die ihm bis zum 10.7.2013 bewilligte Elternzeit fortzuführen. Eine zeitlich begrenzte Unterbrechung einer Elternzeit wegen einer Erkrankung – mit der Folge eines Anspruchs auf volle Dienstbezüge für den Unterbrechungszeitraum – sieht die Elternzeitverordnung nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist die Ermessensentscheidung des PP L. , einer vorzeitigen Beendigung nicht zuzustimmen, nicht zu beanstanden: Das PP L. hat in seinem Bescheid vom 10.11.2011 und – dies insoweit ergänzend – im Klageverfahren eingehend und nachvollziehbar erläutert, dass mit der Einstellung des Dr. T. zum 01.03.2012 – diesem war bereits im Oktober 2011, mithin im zeitlichen Zusammenhang mit dem Beginn der Elternzeit des Klägers, durch das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW eine Einstellungszusage erteilt worden – personalwirtschaftliche Dispositionen getroffen worden waren, die nicht mehr rückgängig gemacht werden konnten. Insoweit weist das beklagte Land darauf hin, dass eine Einstellungszusage gegenüber Dr. T. nicht abgegeben worden sei, wenn bekannt gewesen sei, dass der Kläger die ihm bewilligte Elternzeit vorzeitig beenden wolle; dem widersprechende Behauptungen des Klägers sind spekulativer Natur. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO; die Entscheidung zur vor-läufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.