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Urteil

19 K 5356/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0801.19K5356.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger sind Eltern der am 00.00.0000 geborenen Tochter B. und der am 00.00.0000 geborenen Tochter I. . Die Tochter B. besucht seit August 2009 die "OGS F. -L. -Schule" in C. . Mit Bescheid der Beklagten vom 26.05.2010 wurden von den Klägern für den Zeitraum August 2009 bis Juli 2010 insoweit Elternbeiträge in Höhe von monatlich 100,00 EUR erhoben. Mit Bescheid vom 22.07.2010 setzte die Beklagte für den Zeitraum August 2010 bis Juli 2011 einen Elternbeitrag für den Besuch der Tochter B. in der "OGS F. -L. -Schule" in C. in Höhe von 150,00 EUR monatlich fest und erläuterte mit einem Informationsschreiben die Sach- und Rechtslage für "Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offenen Ganztagsschulen" nach Inkrafttreten der (neuen) Satzung zum 01.08.2010. Nachdem die Kläger mit Schreiben vom 16.08.2010 die Beklagte darauf hingewiesen hatten, dass die weitere Tochter I. die Kindertagesstätte "D. C1. " in C. besuche und hierfür ein monatlicher Beitrag in Höhe von 600,00 EUR zu entrichten sei, sodass in diesem Fall eine "Geschwisterermäßigung" zu gewähren sei, haben die Kläger am 25.08.2010 Klage gegen den Bescheid vom 22.07.2010 erhoben. Sie sind der Ansicht, dass der Bescheid insoweit rechtswidrig sei, als er keine Geschwisterermäßigung wegen des gleichzeitigen Besuchs der Tochter I. in einer Kindertageseinrichtung vorsehe. Die Elternbeitragssatzung der Beklagten sehe nicht vor, dass eine Geschwisterermäßigung nur dann zu gewähren sei, wenn beide Kinder eine öffentlich geförderte Einrichtung besuchen würden. Sie erläuterten, dass ihre beabsichtigte berufliche Tätigkeit es erforderlich gemacht habe, eine Betreuungsmöglichkeit für die Tochter I. zu finden, und es zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Betreuung erforderlich gewesen sei, diese Tochter I. in einer privaten Einrichtung betreuen zu lassen, weil die Beklagte nur eine begrenzte - und vorliegend für ihren Fall auch nicht zur Verfügung stehende - Zahl an Betreuungsmöglichkeiten für Kinder vor Vollendung des dritten Lebensjahres vorhalten würde. Der Umstand, dass eine Geschwisterermäßigung nicht gewährt werde, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG, weil nicht sichergestellt werde, dass Familie und Erwerbstätigkeit aufeinander abgestimmt werden könnten; dies sei aber verfassungsrechtlich geboten. Ziel der Regelung zur Geschwisterermäßigung sei es, Familien mit mehr als einem Kind finanziell zu entlasten. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 22.07.2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beitragsbescheid und weist darauf hin, dass sich die ab dem 01.08.2010 gültige "Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und für die offene Ganztagsschule im Primarbereich im Stadtgebiet der C2. C. " an den Regelungen des "Kinderbildungsgesetzes" orientiere und sich auf die vom Kinderbildungsgesetz betroffenen Einrichtungen und Betreuungsformen beziehe. Für solche Einrichtungen würden nicht nur Elternbeiträge erhoben, sondern zu ihrer Finanzierung trügen auch öffentliche Zuschüsse sowohl des Landes als auch der Gemeinde bei. Die Regelung zur Geschwisterermäßigung setze voraus, dass für die Einrichtungen, auf die diese Regelung Anwendung finde, Elternbeiträge von der jeweiligen Gemeinde festgesetzt würden. Dies sei bei der Kindertagesstätte "D. C1. " die die Tochter I. der Kläger besuche, nicht der Fall. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 bzw. Art. 6 Abs. 1 GG sei nicht zu erkennen. Die Beklagte erfülle den Rechtsanspruch auf Betreuung für Kinder ab dem dritten Lebensjahr; für die Kinder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres sei ein Rechtsanspruch erst ab dem 01.08.2013 vorgesehen. Der am 25.02.2011 von der Klägern gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG Köln 22 K 5356/10 gegen den Bescheid der Beklagten vom 22.07.2010 anzuordnen, wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 24.05.2011 - 22 L 275/11 - abgelehnt; die hiergegen von den Kläger erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 12.09.2011 - 12 B 728/11 - als unbegründet zurück. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie im Verfahren 22 L 275/11 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) nach dem übereinstimmend erklärten Verzicht der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden kann, ist zulässig, aber unbe-gründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22.07.2010, mit denen von den Klägern für den Zeitraum August 2010 bis Juli 2011 Elternbeiträge für den Besuch ihrer Tochter B. in der "OGS F. -L. -Schule" in C. in Höhe von 150,00 EUR monatlich erhoben wurden, ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid findet seine hinreichende Rechtsgrundlage in § 3 der "Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, Kindertagespflege und für die offene Ganztagsschule im Primarbereich im Stadtgebiet der C2. C. " vom 27.05.2010 (EBS) - in Kraft getreten am 01.08.2010 - sowie der Anlage hierzu. § 3 Abs. 1 und 2 EBS treffen folgende Regelungen: " § 3 Elternbeiträge 1) Für die Bereitstellung eines Platzes in einer Tageseinrichtung für Kinder, der Inanspruchnahme der öffentlich geförderten Kindertagespflege sowie für die Teilnahme an den Angeboten der verbindlichen Ganztagsbetreuung der OGS an Grund- und Förderschulen in Trägerschaft der Stadt C. haben die Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatliche Beiträge nach dieser Satzung zu entrichten. 2) Wenn mehrere Kinder einer Familie oder von Personen, die nach § 4 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig elternbeitragspflichtige Einrichtungen oder Angebote in Sinne von § 1 dieser Satzung in Anspruch nehmen, wird die Beitragspflicht nur für ein Kind ausgelöst. Es handelt sich dabei um dasjenige, für das der höchste Beitrag zu zahlen ist. Die weiteren Kinder bleiben beitragsfrei." Die Kläger haben die ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechenden monatlichen Beiträge nach dieser Satzung zu entrichten, da ihr Kind B. an den Angeboten der verbindlichen Ganztagsbetreuung der in Trägerschaft der Beklagten befindlichen "OGS F. -L. -Schule" in C. teilnimmt. Die Kläger können sich nicht auf eine Anwendung der in § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 EBS geregelten "Geschwistermäßigung" berufen, weil diese nach dem eindeutigen Wortlaut der Satzungsregelung voraussetzt, dass mehrere Kinder gleichzeitig elternbeitragspflichtige Angebote in Anspruch nehmen müssen. Die hieraus resultierende gleichzeitige Beitragspflicht für "mehrere Kinder" ist Tatbestandsvoraussetzung für die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 23 Abs. 4 Satz 2 KiBiz beruhende konstitutive Reduzierung der Beitragspflicht auf die Beitragspflicht für nur noch ein Kind. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln im Beschluss vom 24.05.2011 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 22 L 275/11 - sowie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in der Beschwerdeentscheidung vom 12.09.2011 - 12 B 728/11 - im Einzelnen ausgeführt. An diesen Ausführungen, denen die Kläger nicht mehr substantiiert entgegengetreten sind, ist nach nochmaliger Überprüfung festzuhalten, so dass hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann. Soweit die Kläger darauf hinweisen, dass sich die genannten Entscheidungen nicht damit auseinandersetzten, ob und inwieweit eine Geschwisterermäßigung in Betracht komme, wenn die Gemeinde - wie vorliegend die Beklagte - keine Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stelle, übersehen sie, dass - insbesondere im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.09.2011 - darauf hingewiesen wird, dass es im Hinblick auf den weiten gesetzgeberischen Spielraum bei der Gestaltung des Familienlastenausgleichs nicht geboten sei, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen (vgl. den vom Oberverwaltungsgericht zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.1999 - 11 BN 2/99 -, NJW 2000, 1129). Insoweit ist ein aus dem Verfassungsauftrag (Art. 6 Abs. 1 GG) abzuleitender Familienlastenausgleich nicht unverhältnismäßig eingeschränkt, wenn eine Gemeinde - wie hier nach der Behauptung der Kläger die Beklagte - dem Anliegen, öffentliche Betreuungsangebote auch für Kinder unter drei Jahren zu schaffen, nicht ausreichend nachgekommen sein sollte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO; die Entscheidung zur vor-läufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 124 Abs. 2, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht vorliegen.