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Urteil

7 K 2596/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0731.7K2596.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt mit der Klage die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. 3 Die am 00.00.0000 in Bogumbai, Kasachstan geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Republik Kasachstan. Am 11.05.1971 heiratete sie den russischen Staatsangehörigen X. H. , von dem sie am 01.12.1976 geschieden wurde. Am 25.12.1976 heiratete sie ihren jetzigen Ehemann, den kasachischen Staatsangehörigen O. N. . Am 00.00.1972 wurde ihr Sohn Q. und am 00.00.1977 wurde ihre Tochter F. geboren. 4 Am 08.07.1998 stellte sie einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin bei dem Bundesverwaltungsamt - BVA - unter Einbeziehung ihres Ehemannes. Die Kinder Q. und F. stellten gleichzeitig eigene Aufnahmeanträge. 5 Mit dem Antrag legte sie eine Geburtsurkunde vom 28.06.1963 vor, in der ihr Vater U. U1. als russischer Volkszugehöriger, ihre Mutter F1. U1. (jetzt F1. T. ) als deutsche Volkszugehörige eingetragen ist. Die Mutter der Klägerin wurde am 28.09.1994 als Spätaussiedlerin anerkannt. Ferner war dem Antrag ein Inlandspass der Republik Kasachstan vom 27.03.1998 beigefügt, in dem die deutsche Nationalität der Klägerin eingetragen ist. Hierzu wurde in dem Antrag angekreuzt, dass die Nationalitätseintragung nicht geändert wurde. 6 Der im Jahr 1972 geborene Sohn Q. legte in seinem Aufnahmeverfahren eine am 03.08.1994 neu ausgestellte Geburtsurkunde vor, in der die Klägerin mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen ist. Ferner reichte er einen Inlandspass vom 25.06.1997 und einen Militärpass vom 31.05.1991 mit Eintragung der deutschen Volkszugehörigkeit ein. 7 Die im Jahr 1977 geborene Tochter F. fügte ihrem Aufnahmeantrag eine am 29.03.1994 neu ausgestellte Geburtsurkunde bei. Auch in dieser ist die Klägerin mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen. Ferner war ein Inlandspass der Tochter vom 21.04.1994 beigefügt. 8 Bei der Anhörung der Klägerin am 02.10.2001 in der Deutschen Botschaft in Karaganda wurde festgestellt, dass ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache mit der Klägerin ohne Probleme möglich war. Zum Bekenntnis gab die Klägerin auf Befragung an, sie sei schon in ihrem ersten Inlandspass als Deutsche eingetragen gewesen. Ihre Eltern hätten erst geheiratet, als sie 18 Jahre alt geworden sei. Die Eintragung sei nicht geändert worden. Im Jahr 1998 habe sie wegen des allgemeinen Passumtausches den jetzigen Inlandspass erhalten. Die Geburtsurkunden der Kinder seien 1994 neu ausgestellt worden, weil die alten Urkunden versehentlich gewaschen worden seien. Die Tochter habe die alten Urkunden, auch die Urkunde des Bruders, zwecks Ausstellung des Inlandspasses zur Miliz mitgenommen. Die Klägerin könne keinen Grund dafür angeben, warum die neuen Geburtsurkunden der Kinder trotz gleichzeitiger Vernichtung und Neubeantragung im Abstand von ca. 5 Monaten ausgestellt worden seien. 9 Am 17.12.2003 wurde der Klägerin ein Aufnahmebescheid erteilt, in dem ihr Ehemann O. einbezogen wurde. Die Kinder Q. und F. erhielten unter demselben Datum einen Einbeziehungsbescheid. 10 Am 10.08.2003 reiste die Klägerin mit ihrer Familie in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 12.08.2003 erhielt sie einen Registrierschein. Am 19.08.2003 stellte sie einen Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG für sich und nach § 15 Abs. 2 BVFG für ihren Ehemann, die Kinder und zwei Enkelkinder beim Landesvertriebenen- und Aussiedleramt des Landes Brandenburg in Peitz. 11 Am 29.08.2003 wurde die Klägerin dort zu den Angaben in ihrem Inlandspass angehört. Sie gab an, sie sei schon in ihrem ersten, 1962 ausgestellten Inlandspass mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen. In den Jahren 1971 und 1977 habe sie jeweils aus Anlass ihrer Heirat einen neuen Inlandspass bekommen. 1998 sei der Pass wegen der Passreform in Kasachstan neu ausgestellt worden. Die Nationalität sei nicht gewechselt worden. In den zum Zeitpunkt der Geburt der Kinder ausgestellten Geburtsurkunden sei sie mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen. 12 Mit Schreiben vom 25.08.2003 teilte das Aussiedleramt Peitz der Klägerin mit, sie habe nicht nachweisen können, dass sie schon vor 1990 deutscher Nationalität gewesen sei und bat um eine von der kasachischen Auslandsvertretung beglaubigte Unterschrift der Klägerin zum Zweck der Durchführung von Ermittlungen im Heimatland. In den Jahren 2003 und 2004 legte die Klägerin mehrere Bescheinigungen in russischer Sprache vor (Bl. 59 - 62 und 75 - 77 der Beiakte 2). Darunter befand sich eine Bescheinigung der Abteilung des Inneren des Bezirks Akkolskij des Gebiets Akmolinsk (ausgestellt vom Hauptmann der Miliz G.W. Demtschenko) aus dem Jahr 2003, wonach die Klägerin in ihrem am 09.07.1963 ausgestellten Inlandspass mit der Nummer 000000 mit deutscher Nationalität geführt worden sei. In einem weiteren Schreiben der Klägerin vom 07.07.2005 bestätigt die Klägerin erneut, dass sie ihre Nationalität nie gewechselt habe und immer Deutsche gewesen sei. 13 Auf das Auskunftsersuchen des Aussiedleramts legte die Botschaft der Bundesrepublik Moskau mit Schreiben vom 08.11.2005 eine Auskunft des russischen Außenministeriums vor, wonach die Geburtsurkunde des Sohnes Q. mit den Eintragungen im Geburtsregister übereinstimme. Es seien aber Änderungen in den Akten eingetragen. Eine Auskunft der kasachischen Behörden zur Eintragung der Tochter F. im Geburtsregister erfolgt nicht. 14 Mit Bescheid vom 14.02.2006 lehnte das Aussiedleramt Peitz die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG für die Klägerin ab. Zur Begründung wurde angegeben, es lägen keine Urkunden vor, aus denen sich zweifelsfrei ergebe, dass die Klägerin sich durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt habe. 15 Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 23.02.2006 am 27.02.2006 Widerspruch ein. Hierin erklärte sie wiederum, sie sei in ihrem ersten Inlandspass als Deutsche eingetragen gewesen. Im Pass habe die Nationalität des Vaters nicht eingetragen werden können, da die Eltern zum Zeitpunkt des Passantrages nicht verheiratet gewesen seien. Daher sei die deutsche Nationalität der Mutter eingetragen worden. Die Eltern hätten erst später die Ehe geschlossen. Auch in der Schule sei sie unter dem Namen H1. erfasst gewesen. Die Dokumente seien erst nach der Eheschließung der Eltern geändert worden. Die von den russischen Behörden angegeben Änderungen im Geburtsregister beträfen Änderungen ihres Familiennamens nach der zweiten Eheschließung. 16 Am 22.07.2009 wurde das Verfahren an das nun zuständige Bundesverwaltungsamt abgegeben, das sich erneut um eine Auskunft der kasachischen Behörden zu den Registereintragungen der Klägerin bemühte. 17 Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung hieß es, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin bis 1994 mit der russischen Nationalität des Vaters geführt worden sei. Erforderliche Nachweise eines durchgängigen Bekenntnisses lägen nicht vor. Die Angaben zur Neuausstellung der Geburtsurkunden der Kinder seien nicht glaubhaft. Die vorgelegten Bescheinigungen seien gewöhnlich leicht für Geld zu erhalten. 18 Gegen den am 30.03.2010 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 28.04.2010 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie zunächst vorgetragen, die Ablehnung sei allein auf allgemeine Vermutungen gestützt. Das BVA habe noch in der Zustimmungsanfrage vom 27.05.2002 bei dem seinerzeit zuständigen Bundesland Brandenburg ein durchgängiges Bekenntnis angenommen und die Angaben der Klägerin für glaubhaft erachtet. 19 Mit Schriftsatz vom 01.06.2010, der am 20.08.2010 bei Gericht einging, hat die Beklagte eine Auskunft des kasachischen Außenministeriums zu den Registereintragungen der Klägerin mit entsprechenden Auszügen vorgelegt. Aus dem Auszug des Scheidungsregisters vom 01.12.1976 und des Heiratsregisters vom 24.12.1976 des Standesamts T1. ergibt sich, dass die Klägerin seinerzeit auf der Grundlage eines am 28.06.1971 ausgestellten Inlandspasses als Russin in den Standesamtsregistern eingetragen war. 20 Daraufhin hat die Klägerin vorgetragen, sie sei im Jahr 1963 als Deutsche in ihren ersten Inlandspass eingetragen worden. Bei der späteren Ausstellung von Ersatzdokumenten, insbesondere in den 70er und 80er Jahren, sei keine Wahl der Nationalität möglich gewesen. Der Antragsteller habe keinen Einfluss auf die angegebene Nationalität gehabt. Aus politischen Gründen sei in dieser Zeit stets die russische Nationalität in die Pässe eingetragen worden. Es gebe aus dieser Zeit keine Inlandspässe von Kindern aus gemischt nationalen Ehen mit einer anderen Nationalität als Russisch. 21 Die Klägerin habe sich auch im Privatleben als Deutsche bekannt. Sie habe sich in der Vereinigung Wiedergeburt engagiert. Bis zum 13. Lebensjahr habe sie den deutschen Nachnamen ihrer Mutter "H1. " getragen. Die Klägerin könne sich außerdem auf Vertrauensschutz berufen. Ihr sei nach Prüfung der Antragsunterlagen ein Aufnahmebescheid erteilt worden. Die Entscheidung über den Spätaussiedlerstatus habe sich jahrelang hingezogen. Die Klägerin habe jetzt keine Anknüpfungspunkte mehr in Kasachstan. Die Mutter der Klägerin sei pflegebedürftig und auf die Hilfe der Klägerin angewiesen. 22 Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin ist durch Beschluss der Einzelrichterin vom 05.06.2012 wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt worden. Das OVG NRW hat die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 25.07.2012 - 11 E 661/12 - zurückgewiesen. 23 Mit Schriftsatz vom 27.07.2012 wurden Beweisanträge angekündigt und erneut Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Die Klägerin habe ihren Vortrag nunmehr klargestellt. Sie sei ihrer Darlegungspflicht nachgekommen, in dem sie vorgetragen habe, dass sie sich durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt habe, da sie den Nationalitäteneintrag des Ersatzausweises von 1971 nicht zu ändern vermochte. Da sie keinen Einfluss auf die Nationalitätenerklärung gehabt habe, habe sie auch kein Gegenbekenntnis abgelegt und der entsprechende Vortrag sei somit nicht widersprüchlich. 24 Der erneute Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde durch Beschluss der Einzelrichterin vom 30.07.2012 wiederum abgelehnt. 25 Die Klägerin beantragt, 26 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des BVA vom 26.03.2010 zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen. 27 Die Beklagte beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Sie hält an ihrer Auffassung fest, die Klägerin habe sich nicht durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt. Es sei nach der Auskunft der kasachischen Behörden nunmehr bewiesen, dass die Klägerin jedenfalls in der Zeit von 1971 bis 1976 als russische Volkszugehörige geführt worden sei. Sie habe also schon 1963 oder erst 1971 ein Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum abgegeben. Dies erkläre auch die Neuausstellung der Geburtsurkunden der Kinder im Jahr 1994. Die amtliche Bescheinigung aus dem Jahr 2003, der zufolge die Klägerin in ihrem 1963 ausgestellten Inlandspass mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen sei, müsse daher als Gefälligkeitsbescheinigung angesehen werden. Die vorgelegten Bescheinigungen hätten schon deshalb keine Beweiseignung, weil sie ein identisches Siegel aufwiesen, aber von unterschiedlichen Behörden stammten. 30 Eine nachträgliche Einbeziehung der Klägerin in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter komme nicht in Betracht. § 27 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BVFG setze voraus, dass der Spätaussiedler noch vor seiner Ausreise einen ausdrücklichen Einbeziehungsantrag gestellt habe. Dies sei hier nicht der Fall. Eine Härtefalleinbeziehung nach § 27 Abs. 3 BVFG komme nicht in Betracht, da sich der einzubeziehende Abkömmling noch im Aussiedlungsgebiet aufhalten müsse. 31 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin, ihrer Kinder Q. und F. , sowie ihrer Mutter F1. T2. Bezug genommen. 32 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 33 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Aussiedleramts Peitz vom 14.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des BVA vom 26.03.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. 34 Die Klägerin ist nicht Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG. Spätaussiedler kann nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis muss ferner bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Ihr fehlt es an dem erforderlichen durchgängigen Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum. 35 Sie hat zunächst nicht nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört, § 6 Abs. 2 Satz 1, 3. Alt. BVFG. Ausweislich der vorgelegten Kopie der Geburtsurkunde vom 28.06.1963 stammt die Klägerin von einem russischen Vater und einer deutschen Mutter ab. In diesen Fällen gemischter Abstammung sah das Recht der ehemaligen Sowjetunion keine automatische Zuordnung zu einer Nationalität vor, sondern ein Wahlrecht, das bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses im Alter von 16 Jahren ausgeübt werden konnte. 36 vgl. Gutachten des Instituts für Ostrecht der Universität zu Köln (Prof. Dr. Brunner) vom 18.10.1995 im Verfahren 16 S 2230/95 des VGH Baden-Württemberg zur Rechtslage aufgrund der durch Verordnung des Ministerrats der UdSSR vom 21.10.1953 bestätigten "Ordnung über die Pässe" und aufgrund der durch Verordnung des Ministerrats der UdSSR vom 28.08.1974 bestätigten "Ordnung über das Paßsystem in der UdSSR". 37 Der Vortrag der Klägerin beim Sprachtest am 02.10.2001 und im Widerspruchsschreiben vom 27.02.2006, sie sei im ersten Inlandspass automatisch mit der deutschen Nationalität der Mutter eingetragen worden, weil die Eltern erst in ihrem 18. Lebensjahr geheiratet hätten bzw. weil die Eltern im Zeitpunkt des Passantrages noch nicht verheiratet gewesen seien, ist nicht glaubhaft. 38 Nach der von der Klägerin selbst vorgelegten amtlichen Bescheinigung der Abteilung des Inneren des Bezirks Akkolskij des Gebiets Akmolinsk aus dem Jahr 2003 (Bl. 77 der Beiakte 2) ist der Klägerin erst am 09.07.1963 ein Inlandspass mit der Nr. 000000 ausgestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt lag aber bereits die Geburtsurkunde vom 28.06.1963 vor, in der beide Eltern unter dem Familiennamen des Vaters eingetragen waren. Tatsächlich waren die Eltern der Klägerin im Zeitpunkt der Ausstellung des ersten Inlandspasses also bereits verheiratet. Dies wird nun durch die im Verwaltungsvorgang der Mutter der Klägerin befindliche Heiratsurkunde der Eltern vom 18.11.1959 auch belegt. 39 Demnach war im Fall der Klägerin ein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise (§ 6 Abs. 2 Satz 1, 1. und 2. Alt. BVFG) vom Eintritt der Bekenntnisreife mit der Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes erforderlich, 40 vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07 - juris; BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 5 C 6.06 - juris. 41 Als Form des Bekenntnisses kommt im territorialen Bereich der ehemaligen Sowjetunion hauptsächlich die Nationalitätenerklärung für die Eintragung in amtliche Dokumente, insbesondere in den Inlandspass, in Betracht. Diese muss erstmals nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit zugunsten der deutschen Nationalität erfolgen und darf in der Folge nicht mehr zugunsten einer anderen Nationalität abgeändert worden sein (Gegenbekenntnis), 42 vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 - 5 C 13.04 - . 43 Im Fall der Klägerin kann nicht festgestellt werden, dass ein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum seit dem Eintritt der Bekenntnisreife im 16. Lebensjahr bis zur Ausreise im Jahr 2003 vorliegt. Zwar hat sie mit dem Aufnahmeantrag vom 08.08.1998 einen kasachischen Inlandspass mit Eintragung der deutschen Nationalität vorgelegt. Jedoch steht aufgrund der vom kasachischen Außenministerium eingeholten Auskunft fest, dass die Klägerin im Scheidungsregister Nr. 000 vom 01.12.1976 sowie dem Heiratsregister Nr. 000 vom 24.12.1976 mit russischer Nationalität geführt wurde. Grundlage dieser Eintragungen war ausweislich eines entsprechenden Vermerks der am 28.06.1971 ausgestellte Inlandspass der Klägerin, in dem somit ebenfalls die russische Nationalität eingetragen sein musste. Die Eintragung der russischen Nationalität im Inlandspass ist ein Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum, das ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließt. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die Eintragung der nicht deutschen Nationalität ohne oder gegen den ausdrücklichen Willen des Aufnahmewerbers in den Inlandspass erfolgt ist, 44 vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1996 - 9 C 8.96 - BVerwGE 102, 214. 45 Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass bei der Ausstellung eines neuen Inlandspasses aus Anlass ihrer Heirat im Jahr 1971 erstmalig und ohne ihren Willen die russische Nationalität eingetragen worden sei. Dieser Vortrag ist nicht glaubhaft. 46 Nach den Erkenntnissen der Rechtsprechung wurde in der ehemaligen Sowjetunion das Wahlrecht von Kindern aus gemischt-nationalen Ehen in der Regel von den Passbehörden beachtet. Nur in Einzelfällen wurde bekannt, dass das Wahlrecht ignoriert und die Eintragung willkürlich zugunsten der russischen oder der Nationalität des Vaters erfolgte. Diese Einzelfälle betrafen regelmäßig die Eintragung der Nationalität in den ersten Inlandspass, 47 vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.05.2000 - 2 A 1651/94 - und vom 13.09.2002 - 2 A 779/00 - . 48 Wenn ein Aufnahmebewerber sich gleichwohl auf einen solchen Ausnahmefall berufen will, ist jedenfalls ein durchgängiger, substantiierter und schlüssiger Vortrag und Nachweis zu fordern, dass die Passausstellung abweichend vom üblichen Verfahren erfolgte, 49 vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.05.2000 - 2 A 1651/94 - Beschluss vom 04.04.2003 - 2 A 5137/00 und vom 26.10.2005 - 2 A 2074/03 - . 50 Dies muss insbesondere dann gelten, wenn es nicht um die erstmalige Ausstellung des Inlandspasses geht, sondern um die spätere Ausstellung eines Ersatzdokumentes aus Anlass einer Namensänderung bei Heirat. Denn bei einer Namensänderung besteht in der Regel kein Anlass, auch die Nationalität zu ändern, wenn der Inhaber des Passes dies nicht ausdrücklich beantragt. 51 Ein durchgängiger, substantiierter und schlüssiger Vortrag zu der angeblichen Änderung der Nationalitätseintragung im Inlandspass der Klägerin im Jahr 1971 liegt aber nicht ansatzweise vor. Vielmehr leidet das Vorbringen der Klägerin an unauflöslichen Widersprüchen, sodass die in der mündlichen Verhandlung beantragte Beweiserhebung nicht veranlasst war. Die Klägerin hat nämlich im gesamten Aufnahme- und Bescheinigungsverfahren bis zur Klagebegründung durchgängig behauptet, sie sei bereits im ersten Inlandspass von 1962 mit der deutschen Nationalität eingetragen gewesen und diese Nationalitätsangabe sei auch nie geändert worden. Diese Angabe befindet sich sowohl im Aufnahmeantrag, als auch bei der Anhörung in Karaganda am 02.10.2001, 52 bei der Befragung der Klägerin im Aussiedleramt des Landes Brandenburg in Peitz am 29.08.2003 und in ihren Schreiben vom 07.07.2005 und vom 23.06.2006 an das Aussiedleramt in Peitz. Insbesondere bei der Anhörung am 29.08.2003 in Peitz ist die Klägerin nach weiteren Inlandspässen und dem Wechsel der Nationalität befragt worden. Hier hat sie zwar angegeben, dass ihr im Jahr 1971 bei ihrer Heirat ein neuer Inlandspass ausgestellt worden sei. Von einer Änderung der Nationalität in diesem Inlandspass gegen ihren Willen war aber nicht die Rede. Vielmehr hat die Klägerin einen Wechsel der Nationalität im Inlandspass ausdrücklich verneint. Außerdem hat sie angegeben, dass sie in den ursprünglich ausgestellten Geburtsurkunden der Kinder in den Jahren 1972 und 1977 mit der deutschen Nationalität eingetragen gewesen sei. Damit ist der jetzige Vortrag, ein Wechsel zur russischen Nationalität sei 1971 erfolgt, jedoch ohne ihre Einflussnahme, offensichtlich nicht vereinbar. 53 Eine Begründung für diesen Widerspruch wurde weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung gegeben. Die im Schriftsatz vom 27.07.2012 vorgetragenen Argumentation, der Vortrag sei nicht widersprüchlich, weil die Klägerin sich tatsächlich durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt habe, denn sie habe die Änderung 1971 nicht verhindern können, ist nicht tragfähig. Denn die Klägerin hat den Rechtsbegriff des durchgängigen Bekenntnisses gar nicht verwendet. Vielmehr hat sie in Bezug auf den Inlandspass immer behauptet, sie habe die "Nationalität nie gewechselt". Mit einem Wechsel der Nationalität ist aber nur der Inhalt der Nationalitätsangabe gemeint, nicht die Rechtsfrage, ob der Wechsel mit oder ohne ihren Willen erfolgte und damit ein Gegenbekenntnis darstellte. Die Aussage der Klägerin nunmehr nachträglich dahingehend zu interpretieren, dass zwar ein Wechsel vorgelegen habe, der aber nicht zurechenbar sei, beruht auf einer rechtlichen Interpretation, die eindeutig über die Grenzen einer möglichen Auslegung hinausgeht. 54 Vielmehr hat die Klägerin bis zur Auskunft der kasachischen Behörden im Klageverfahren alles getan, um die frühere russische Nationalität in ihren Personenstandsurkunden und den Geburtsurkunden ihrer Kinder zu verbergen. Insbesondere hat sie im Jahr 1994 für die Kinder neue Geburtsurkunden ausstellen lassen, in denen sie - in Abweichung von den ursprünglichen Urkunden aus den Jahren 1972 und 1977 - mit deutscher Nationalität eingetragen war. Über den Grund der Neuausstellung hat sie unzutreffende Angaben gemacht. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem neuen Vortrag der Klägerin ersichtlich um einen verfahrensangepassten Vortrag, der der Klage doch noch zum Erfolg verhelfen soll, nachdem der Versuch, das Gegenbekenntnis zu verschleiern, fehlgeschlagen war. 55 Hierfür spricht auch der Umstand, dass die Klägerin bisher keinerlei Einzelheiten dazu vorgebracht hat, wie es zu der plötzlichen und willkürlichen Änderung der Nationalität in ihrem Inlandspass von 1971 gekommen sein soll. Vielmehr erschöpft sich der Vortrag in der Klagebegründung in allgemeinen Behauptungen zur Praxis der Passbehörden in den 70er und 80er Jahren in der ehemaligen Sowjetunion, für die allerdings keine Belege angeführt werden. Tatsächlich widerspricht die Behauptung, in dem angegebenen Zeitraum sei aus Gründen der Assimilierungspolitik stets die russische Nationalität in Inlandspässe eingetragen worden, den Erkenntnissen des Gerichts in zahlreichen Verfahren, der "Ordnung über das Paßsystem in der UdSSR" vom 28.08.1974 sowie der durch zahlreiche Quellen belegten Verwaltungspraxis in der Sowjetunion aufgrund der Passordnung aus dem Jahr 1953, nach der bei der erstmaligen Ausstellung des Inlandspasses die Nationalität eines Elternteils eingetragen und in der Folgezeit nicht mehr geändert wurde 56 vgl. Gutachten von Prof. Dr. Brunner vom 18.10.1995, a.a.O.. 57 Da es somit an einem widerspruchsfreien, detaillierten und schlüssigen Vortrag zu der behaupteten willkürlichen Änderung der Nationalität der Klägerin im Jahr 1971 fehlt, bestand keine Veranlassung, den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen nachzugehen. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin entweder bereits im Jahr 1963 die russische Nationalität des Vaters gewählt hat, die 1971 in den neuen Inlandspass übernommen wurde, oder dass sie im Jahr 1971 aus Anlass der Eheschließung mit einem russischen Staats- oder Volkszugehörigen selbst den Wechsel der Nationalität beantragt hat. Die insoweit fortbestehenden Zweifel daran, dass der Klägerin das Gegenbekenntnis zur russischen Nationalität nicht zurechenbar sein soll, gehen zu ihren Lasten, da sie für diese anspruchsbegründende Tatsache die Darlegungs- und Beweislast trägt. 58 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.