Urteil
11 K 400/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0731.11K400.11.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheides vom
07. Januar 2011 verpflichtet, den Kläger eine Bebauungsgenehmigung zur
Nutzungsänderung des bisher als Stall/Scheune dienenden Gebäudes auf dem Grundstück L. 00 in L1. in ein Lager für gewerbliche Zwecke gemäß dem Antrag vom 26. August 2010 zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheides vom 07. Januar 2011 verpflichtet, den Kläger eine Bebauungsgenehmigung zur Nutzungsänderung des bisher als Stall/Scheune dienenden Gebäudes auf dem Grundstück L. 00 in L1. in ein Lager für gewerbliche Zwecke gemäß dem Antrag vom 26. August 2010 zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Tatbestand Die Kläger begehren die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Umnutzung eines Scheunen-Stallgebäudes in ein Lager für den von ihnen betriebenen Gewerbebetrieb (ein Unternehmen der Heizungs- und Elektroinstallation) auf dem Grundstück L. 00 in L1. , Gemarkung L1. , Flur 00, Flurstück 0 (alte Flurstücksbezeichnung: Gemarkung C. , Flur 0, Flurstücke 000 u. a.) Das Grundstück liegt - worüber zwischen den Beteiligten nicht gestritten wird - im unbeplanten Außenbereich der Gemeinde L1. (§ 35 BauGB). Der Flächennutzungs-plan der Gemeinde L1. weist das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft aus. Nach Darstellung der Kläger ist das Grundstück seit Anfang des 19. Jahrhunderts mit einer Hofanlage bebaut. 1914/15 sei es vom Urgroßvater des Klägers erworben worden und stehe seither im Eigentum der Familie. Hinsichtlich des auf dem Grundstück befindlichen Wohnhauses der Kläger wird auf das Verfahren 11 K 401/11 verwiesen. Dieses Verfahren hatte die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Erweiterung des Wohnhauses zum Gegenstand und ist inzwischen - nach Zusicherung eines positiven Bauvorbescheides durch den Beklagten - erledigt. In einer Entfernung von 10 Metern (gemessen von der südöstlichen Ecke des Wohnhauses) in südöstlicher Richtung, vom Wohnhaus getrennt durch eine gepflasterte Fläche, befindet sich das streitige Scheunen-Stallgebäude. Es hat ein in Bruchstein gemauertes Unter- bzw. Kellergeschoss und einen Aufbau aus Holz- Fachwerkkonstruktion mit Giebeldach. Das Gebäude hat offensichtlich ein hohes Alter und ist ursprünglicher Bestandteil der Hofanlage L. 00. Das Gebäude hat eine Grundfläche von ca. 5x10 Metern. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindlichen Lagepläne, Lichtbilder und Kartenausschnitte Bezug genommen. Mit Antrag vom 26. August 2012 begehrten die Kläger die Erteilung eines Vorbescheides zur "Umnutzung einer Scheune/Kleinstall in ein Lager für Gewerbe". Zur Erläuterung wird unter anderem ausgeführt, das Gebäude habe der Hofstelle eines Landarbeiters gedient, der nebenher zum Eigenbedarf bis in die 70er Jahre Landwirtschaft betrieben habe. So seien im Mittelteil 2 oder 3 Kühe, ebenso viele Jungtiere und 3 Schweine sowie Geflügel gehalten worden. Im Übrigen sei Heu, Stroh und Brennholz gelagert worden. Das Gebäude müsse entsprechend der früheren Regelung des § 35 Abs. 1 Nr. 3 alte Fassung BauGB als zulässigerweise errichtet angesehen werden. Der Kläger führe einen "Einmann"-Betrieb für Heizung, Sanitär und Elektroinstallation und wolle das Gebäude als Lager nutzen. Zur Erläuterung der geltend gemachten früheren landwirtschaftlichen Nutzung durch Vater und Großvater des Klägers legen die Kläger u. a. vor: Einen Ablieferungsbescheid des Landesernährungsamtes NRW, Außenstelle Bergisch Gladbach, für die Zeit vom 1. Juli 1947 bis zum 30. Juni 1948, in der von einer bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzfläche von einem Hektar und 41 Ar sowie einer Kuh und Schlachtvieh ausgegangen wird (Adressat: X. T. , L. ). Ferner legen die Kläger vor, Hebezettel (Beiträge zur Rheinisch Landwirtschaftsberufsgenossenschaft) von November 1949 (Adressat X. T. ) und Bescheides des Finanzamts Bergisch Gladbach über eine Umlage Landwirtschaftskammer von 1983 und 1988 (Adressat I. T. ) sowie Beitragsbescheid Umlage 1987 der Rheinischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, gerichtet an I. T. . Nach Anhörung lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides mit Bescheid vom 7. Januar 2011 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Straße L. , die einzige Zuwegung zum Anwesen der Kläger, reiche zur Erschließung nicht aus. Eine Anwendung von § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB scheide im Übrigen aus, da der Nachweis eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von § 35 Abs. 4 Nr. 1 e BauGB nicht erbracht worden sei. Die Kläger haben am 24. Januar 2011 Klage erhoben, zur deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen wird: Es fehle weder an einer ausreichenden Erschließung des Grundstücks, noch an den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Das Gebäude sei Bestandteil des Hofes einer Landarbeiterstelle gewesen. Die Nebenerwerbslandwirtschaft sei vom Großvater und Vater des Klägers betrieben worden. Bei der Landarbeiterstelle habe es sich nach heutigem Sprachgebrauch um eine Nebenerwerbslandwirtschaft gehandelt. Es sei nicht erkennbar, welchem anderen Zweck das kleine Scheunen und Stallgebäude auf dem streitigen Grundstück gedient haben sollte. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Januar 2011 zu verpflichten, den Klägern eine Bebauungsgenehmigung zur Nutzungsänderung des bisher als Scheune und Stall dienenden Gebäudes auf dem Grundstück L. 00 in L1. als Lager für gewerbliche Zwecke nach Antrag vom 26. August 2010 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Privilegierung des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB könne für das Vorhaben nicht in Anspruch genommen werden, denn das vorhandene Gebäude habe keinem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 201 BauGB gedient. Vorhanden gewesen sei lediglich vor langer Zeit einmal eine typische Landarbeiterstelle. Da deren Privilegierung in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB alte Fassung durch Gesetzesänderung bereits von 1998 weggefallen sei, könnten die Kläger hieraus keinen rechtlichen Vorteil mehr herleiten. Für die Annahme, die Familie der Kläger habe seinerzeit einen privilegierten landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb geführt, fehlten ausreichende Nachweise. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie sei vom Beklagten am Genehmigungsverfahren nicht beteiligt worden. Aus der Sicht der Beigeladenen sei die wegemäßige Erschließung des Bauvorhabens ausreichend gesichert. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 11 K 401/11 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Das Gericht hat am 10. August 2011 eine Ortsbesichtigung mit den Beteiligten durchgeführt und u. a. zur Frage der wegemäßigen Erschließung Beweis erhoben. Auf den Inhalt der Niederschrift zur Ortsbesichtigung vom 10. August 2011 wird Bezug genommen. Darüberhinaus wurde im Wege der Beweisaufnahme eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland, Kreisstelle Oberbergischer Kreis vom 29. März 2012 eingeholt, auf deren Inhalt (Blatt 146 bis 147 der Gerichtsakte) Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Ablehnungsbescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung zur Nutzungsänderung des auf ihrem Grundstück stehenden Stall- und Scheunengebäudes in ein Lager für ihren Gewerbebetrieb, § 71, 75 Abs. 1 BauONRW. Das Vorhaben ist im Rahmen von § 35 Abs. 2, 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben - eine im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Nutzung wird von den Klägern offensichtlich nicht angestrebt - im Einzelfall im Außenbereich zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist, wobei das Erfordernis einer gesicherten Erschließung im Sinne von wegemäßiger Erschließung, Strom- und Wasserversorgung sowie Abwasserbeseitigung sich auch auf nach § 35 Abs. 4 BauGB begünstigte Vorhaben bezieht. Hierbei ist eine Differenzierung der Erfordernisse hinsichtlich der nach § 35 Abs. 4 BauGB begünstigten (teilprivilegierten) Vorhaben dahingehend möglich, dass bei letzteren, weil sie im Zusammenhang mit vorhandenen baulichen Anlagen im Außenbereich zulässig sind, im wesentlichen auf den Bestand abgestellt wird, vgl. Söfker in: Spannowsky-Uechtritz, BauGB Kommentar, § 35 Rdnr. 59. Nach dem Ergebnis der im Rahmen der Ortsbesichtigung am 10. August 2011 durchgeführten Beweisaufnahme bestehen zur Überzeugung des Gerichts an einer in diesem Sinne ausreichenden Erschließung des Vorhabens - allein fraglich war die wegemäßige Erschließung - keine ernsthaften Zweifel mehr: Das am Ende der ausreichend breiten, mit einer Bitumendecke befestigten Straße L. liegende Vorhaben kann nach den im Ortstermin mit den anwesenden Beteiligten gewonnenen Erkenntnissen unproblematisch mit den im Kreisgebiet eingesetzten Rettungstransportwagen (RTW) und den üblichen Löschfahrzeugen (dokumentiert im Ortstermin mit einem Fahrzeug der LF Klasse 16, der größten, im Bereich der Feuerwehren L1. und Odenthal vorhandenen Fahrzeugklasse) angefahren und versorgt werden. Die dahingehenden Aussagen der Zeugen G. (Fahrer des Löschfahrzeuges) und M. (Leiter der freiwilligen Feuerwehr in Odenthal), die als erfahrene Feuerwehrleute die wegemäßigen Erschließungsverhältnisse kennen, eine Erschließungssituation wie in L. sei so oder ähnlich überall im Kreisgebiet anzutreffen und unproblematisch, entspricht der Einschätzung des Gerichts aus der Ortsbesichtigung. Der aus der Sicht der Kammer sehr sachdienlichen Anregung des Zeugen M. , die vorhandene Platzfläche zwischen Wohnhaus und streitbefangenem Gebäude auf ca. 7x12 m zu erweitern, kann im Rahmen einer Nebenbestimmung zur Baugenehmigung gefolgt werden. Die Forderung des Beklagten nach darüberhinausgehender wegemäßiger Erschließung ist unverhältnismäßig und wird nach der Durchführung des Ortstermins vom Beklagten wohl auch nicht aufrechterhalten. Das streitige Vorhaben beeinträchtigt keine öffentlichen Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB, da es entgegen der Ansicht des Beklagten die Begünstigung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB (Teilprivilegierung) für sich in Anspruch nehmen kann. Nach dieser Vorschrift kann der Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 (also eines Gebäudes, welches einem landwirtschaftlichen Betrieb diente) unter den in den nachfolgenden Buchstaben a bis g genannten Voraussetzungen nicht entgegen gehalten werden, dass es den Darstellungen eines Flächen-nutzungsplanes oder Landschaftsplanes widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, soweit es im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne von § 35 BauGB ist. Das ehemalige Stall- und Scheunengebäude auf dem Grundstück der Kläger in L. ist ein Gebäude im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem Eindruck des Gerichts in der Ortsbesichtigung sowie unter Berücksichtigung der dem Gericht aus eigener Anschauung vertrauten wirtschaftlichen und soziologischen Verhältnisse im ländlichen Raum des Teils des Bergischen Landes, der hier betroffen ist, kann mit hinreichender Gewissheit davon ausgegangen werden, dass das Gebäude von Beginn des 20. Jahrhunderts an jedenfalls bis Ende der 50er Jahre / Anfang der 60er Jahre des 20. Jahrhunderts einem landwirtschaftlichem Nebenerwerbsbetrieb gedient hat, den die Familie T. in L. führte. Eine frühere landwirtschaftliche Verwendung steht daher außer Zweifel. Hierzu im Einzelnen: Grundsätzlich können nach ständiger Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG Urteile vom 27. Januar 1967 - IV C 41.65, BVerwGE 26, 121 ff. und vom 11. April 1986 - 4 C 67.82 - NVwZ 1986, 916, auch landwirtschaftliche Betriebe, die von ihren Inhabern nicht voll beruflich bewirtschaftet werden und in der Regel auch nur einen Umfang haben, der als alleinige Erwerbsquelle nicht ausreicht (Nebenerwerbsstellen) von der Privilegierung in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfasst sein. Derartige Nebenbetriebe können "landwirtschaftliche Betriebe" sein, wenn sie darauf ausgerichtet sind, dem Erwerber neben dem Hauptberuf weitere Einnahmen zur wirtschaftlichen Absicherung der Existenz zu verschaffen. Hierbei ist erforderlich eine landwirtschaftliche Betätigung (§ 201 BauGB), ein gewisser Betriebsumfang, der über einen lediglich "landwirtschaftlichen Anstrich" deutlich hinaus geht, Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit, wobei insoweit die Gewinnerzielung zwar ein gewichtiges, nicht aber alleiniges Indiz für die Betriebseigenschaft ist, vgl.: BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 a.a.O., Söfker in: Ernst/Zinkahn Belenberg, BauGB, § 35 Rdnr 46 f.; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Auflage 2009, Rdnr 2620 f., jeweils mit weiteren Nachweisen. Nach den von den Klägern vorgelegten Unterlagen (Flurkarten, Grundbuchauszüge) kann als gesichert gelten, dass zumindest die Eltern (Vater I. X. , geb. 1946) und Großeltern (Großvater I. X. , geb. 1919) wie wahrscheinlich auch zuvor der Urgroßvater L2. X. T. von der Hofstelle L. aus eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle im vorgenanntem Sinne geführt haben, dem das streitbefangene Gebäude als Stall und Scheune diente. Neben dem bebauten Hofraum L. (damals Hausnummer 0) weist der Grundbuchauszug des Amtsgerichts Wipperfürth vom 12. Dezember 1967 neun weitere Grundstücke (Grünland, Acker, Wiese, Holzung, Garten) mit einer Fläche von ca. insgesamt 19000 m² aus, für die ursprünglich "X. T. , Landwirt zu L. " (der Großvater des Klägers) und sodann ab 1967 "I. T. , Maschinenschlosser in L. " (der Vater des Klägers) als Eigentümer eingetragen waren. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass diese Flächen einschließlich der zwei Morgen Weideland im nahe gelegenen Breibachtal (vor der in 1980er Jahren durchgeführten Flurbereinigung) von der Familie T. in der von den Klägern beschriebenen Weise landwirtschaftlich genutzt wurden. Dies belegt schon das streitige Gebäude selbst, welches dauerhaft (in Bruchstein gemauertes Untergeschoss, solide Holzbalken und Dachkonstruktion) ganz offensichtlich nur zu dem Zweck der Viehhaltung und Futtermittellagerung errichtet worden ist, da es seinerzeit an dieser Stelle keinem anderen vernünftigen Zweck dienen konnte. Der Beklagte hat demgemäß nicht in Zweifel gezogen, dass das ursprüngliche Stall und Scheunengebäude aus dem 19. Jahrhundert stammt und auch zu den oben genannten Zwecken genutzt worden sein muss. Hinzu kommt, dass am Wohnhaus der Hofstelle bis zur 2. Erweiterung im Jahre 1989 (Bauschein vom 19. Juni 1989) an der nördlichen Seite ein Stall mit den Maßen ca. 6,50 m x 2,00 m angebaut war, in dem etwa zwei Kühe oder drei Schweine gehalten werden konnten. Bezeichnender Weise wird in der Baubeschreibung zum Bauantrag zur Wohnhauserweiterung im Jahre 1989 u. a. ausgeführt: "Das bestehende Wohngebäude mit Scheune in L. diente früher der Familie T. als Nebenerwerbsstelle". Auch der Stall am Wohnhaus kann nur der Viehhaltung, also einer landwirtschaftlichen Nutzung gedient haben. Neben dem vorhandenen bzw. für die Vergangenheit dokumentierten Gebäudebestand spricht auch der seinerzeit und heute noch vorhandene Grundbesitz der Kläger für das frühere Vorhandensein eines Nebenerwerbsbetriebs. Die Angaben der Kläger, die vorhandenen Flurkarten und Grundbuchauszüge sowie weitere Unterlagen belegen, dass bis Ende der 50er Jahre/ Anfang der 60er Jahre des vergangenen Jahrhunderts von der Familie T. in L. eine Nebenerwerbsstelle betrieben wurde. Die Angaben der Kläger werden insbesondere durch den sogenannten Ablieferungsbescheid des Landesernährungsamts NRW für die Jahr 1947/1948 (also die Zeit der Bewirtschaftung der Hofstelle durch Urgroßvater und Großvater des Klägers) bestätigt. Es ergibt sich hieraus eine im Eigentum der Familie stehende landwirtschaftliche Nutzfläche von ca. 14000 m² (gleich 14 "Morgen") von der ca. 11000 m² als Grünland, ca. 2500 m² als Acker und der Rest forstwirtschaftlich bzw. als Garten genutzt wurden. Hiervon ausgehend, erscheinen die von den Klägern angegebenen Erträge als solche plausibel. Dass die genannten Flächen von der Familie T. tatsächlich selbst genutzt und nicht etwa verpachtet wurden, wird vom Beklagten nicht in Frage gestellt. Die Hofstelle L. stellte, jedenfalls während der Zeit der Bewirtschaftung durch Urgroßvater und Großvater des Klägers auch von Umfang und Betriebsstruktur her zur Überzeugung des Gerichts einen privilegierten landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb dar. Die Betriebseigenschaft liegt vor. Die Betriebseigenschaft erfordert eine spezifische betriebliche Organisation, eine gewisse Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung, wobei Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit ein Mindestmaß an Umfang der landwirtschaftlichen Tätigkeit voraussetzen. Die Gewinnerzielung, auf die der Beklagte zur Begründung der Ablehnung maßgeblich abstellt, ist hingegen nicht zwingend Voraussetzung für die Betriebseigenschaft, sondern nur ein wichtiges Indiz. Fehlt es an der Erwirtschaftung eines nennenswerten Gewinnes, können andere Indizien für die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und damit für die Betriebseigenschaft sprechen, vgl.: BVerwG, Urteil vom 11. August 1986 - 4 C 67/82 - a. a. O. mit weiteren Nachweisen. So liegen die Dinge hier: Es wurde jedenfalls für die Zeit zweier Generationen eine Landwirtschaft betrieben und in die 3. Generation (den Vater des Klägers) weiter gegeben. Ländereien und Gebäude sind, abgesehen von den Veränderungen durch die Flurbereinigung in den 1980er Jahren und den baulichen Veränderungen des Wohnhauses -wie schon dargelegt- nach wie vor vorhanden. Die Struktur des Betriebes, nämlich Grünland, Ackerbau zur Futtermittelerzeugung, Viehhaltung, Garten und Waldbesitz blieb offenbar während der oben dargestellten, für die Beurteilung maßgeblichen Zeit im Wesentlichen gleichbleibend erhalten. Dies bestätigen die - zugegebener Maßen recht fragmentarischen aber dennoch aussagekräftigen - von den Klägern vorgelegten Unterlagen. So vor allem der bereits genannte für die Nachkriegsjahre 1947/1948 ausgestellte Ablieferungsbescheid "für Betriebe von einem ha aufwärts" des Landesernährungsamtes NRW, der den Betrieb "T. X. " unter Berücksichtigung von vier zu versorgenden Personen allgemein sowie hinsichtlich der Pflichterzeugnisse Milch und Fleisch zur Ablieferung veranlagte. Allein dieser Umstand zeigt, dass die damaligen Erträge des Betriebes über den zur reinen Selbstversorgung der Familie erforderlichen Mengen gelegen haben müssen. Für eine vorhandene Betriebsstruktur sprechen ferner die von den Klägern vorgelegten Abrechnungszettel für Lohnarbeiten aus den Jahren undatiert, 1956, 1961 und 1962, die das Gericht aufgrund der Schriftart und Diktion für authentisch hält. Es lassen sich hieraus jahreszeitlich typische Arbeiten wie Mistfahren, Eggen, Pflügen, Kartoffelsetzen, Heueinfahren, Holzabfahren ablesen, die gegen Entgelt in Auftrag gegeben werden mussten, da - insoweit schlüssig zur Darstellung der Kläger - die Familie T. derzeit selbst nicht über Pferde und /oder Maschinen verfügte. Der so dokumentierte, doch schon größere Aufwand zur Bestellung der vorhandenen Flächen, insbesondere der Anbau von Rüben und Getreide, spricht gegen eine landwirtschaftliche Bestätigung lediglich zur Eigenversorgung oder gar zur Liebhaberei, für die man seinerzeit sicherlich nicht Kosten für Lohnarbeit durch Dritte aufgewendet hätte. Insoweit sei dem Gericht die Anmerkung erlaubt, dass die der Familie T. vergleichbaren Bewohner der ländlichen Region des heutigen Rheinischen Bergischen Kreises sowohl in den Vor- als auch in den Nachkriegsjahren ihr Land ohnehin nicht aus Liebhaberei oder "Hobby" sondern zur dringend benötigten Existenzsicherung, teilweise aus Not bewirtschafteten. Es entsprach in dieser Region - wie dem Gericht in Person des Einzelrichters aus eigener Erfahrung noch bestens vertraut ist - den wirtschaftlich - soziologischen Verhältnissen, dass in Familien mit Haus und Landbesitz ohne Vollerwerbsmöglichkeit die Familienoberhäupter (Familienväter) eine mehr oder weniger qualifizierte Tätigkeit zur Grundsicherung etwa im metallverarbeitenden Gewerbe, in den nahegelegenen Steinbrüchen oder im damals noch betriebenen Bergbau ausübten, um unter großem körperlichen Einsatz daneben mit Hilfe der restlichen Familienmitglieder die Landwirtschaft mit dem Ziel zu betreiben, die erforderlichen Produkte zur Selbstversorgung zu gewinnen, Erlöse durch den Verkauf von Überschüssen zu erzielen und im Tauschwege gegen Abgabe von Tieren, Fleisch oder anderen Produkten von Feld und Garten Dienstleistungen oder Gebrauchsgegenstände zu erwerben, die man aus dem Arbeitslohn des Familienoberhauptes nicht hätte finanzieren können. Vgl. insoweit zur sog. zusammengesetzten Existenzgrundlage: BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1967 - IV C 41.65 a.a.O. Seite 123. Schon diese Gesamtumstände rechtfertigen es, vorliegend von einer Nebenerwerbsstelle auszugehen, auch wenn ein - aus heutiger Sicht - nur sehr geringer Gewinn erzielt worden sein sollte. Auf die von den Klägern in der Rückschau gefertigten Berechnungen und ihre zugegebener Maßen mangelhafte bzw. zumindest erläuterungsbedürftige Plausibilität kommt es daher nicht an. Ebenso wenig ist entscheidungserheblich, ob die Kläger derzeit - wie vorgetragen - ernsthaft erwägen, die Nebenerwerbsstelle gleichsam wieder zu beleben. Soweit der Beklagte vorträgt, der Hof L. habe keinen nachweisbaren bzw. nennenswerten Gewinn erzielen können, wird verkannt, dass insoweit nicht die Maßstäbe gelten können, die für die Beurteilung eines bestehenden Nebenerwerbsbetriebes oder gar für die beabsichtigte Gründung einer Nebenerwerbsstelle -beides steht hier nicht in Rede- maßgeblich wären. Zur Grundlage der Bewertung müssen vielmehr die Verhältnisse gemacht werden, die in der Zeit herrschten, als die Familie T. in L. noch Landwirtschaft betrieb, also, wie oben dargelegt, die Zeit bis etwa zum Ende 50er Jahre. Diese Zeit ist geprägt durch deutlich geringere Löhne aber auch deutlich geringere Ansprüche, die größere Bereitschaft zum Erbringen körperlicher Arbeit auch neben einer abhängigen Beschäftigung und deutlich geringere Preis für Grundnahrungsmittel und Dienstleistungen. Legt man diese Maßstäbe an, erschließt sich aus den zuvor dargelegten Indizien ohne weiteres, dass die betriebene Landwirtschaft einen deutlichen Beitrag zur Existenzsicherung der Familie leisten konnte, der über die reine Selbstversorgung hinausging. Da die Gesamtumstände es nahelegen, dass die landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle von Vater, Großvater und Urgroßvater des Klägers über lange Jahre kontinuierlich betrieben wurde, hält das Gericht die Forderung des Beklagten nach Vorlage weiterer Nachweise (Betriebstagebücher oder Ähnliches) für nicht geboten, zum Teil gar für wenig lebensnah. Jeder, der die Verhältnisse der damaligen Zeit noch in Erinnerung hat, wird nachvollziehen können, dass Betriebe von der Art des Hofes L. nicht Buch führten. Vieles wurde mündlich und "per Handschlag" vereinbart und die "Buchführung" im Übrigen beschränkte sich auf die von den Klägern ja noch in Resten vorgelegte "Zettelwirtschaft". Eine landwirtschaftliche Betätigung in der vorbeschriebenen Art konnte nur kontinuierlich betrieben werden. Die von den Klägern vorgelegten punktuellen Nachweise sind daher wohl auch repräsentativ für die gesamte Epoche landwirtschaftlicher Betätigung in L. in den 50er Jahren. Soweit der Beklagte - wohl weil dies im Bauantrag vom Architekten der Kläger (Lamsfuß) so formuliert worden war (Bl. 24 der Beiakte 1) und später in der Klagebegründung immer wieder übernommen wurde - der Ansicht ist, es habe sich bei dem streitigen Gebäude um den Teil einer Landarbeiterstelle im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung (a.F.) gehandelt, die an der Teilprivilegierung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht teilhaben könne, gilt: In der Tat wird in der Literatur diese Auffassung zu Landarbeiterstellen im Sinne der genannten früheren Vorschriften vertreten, vgl.: Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg BauGB, § 35 Rdnr 136; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl. 2009, Rdnr 2830, ohne allerdings eine nähere Begründung hierzu zu geben. Letztlich mag dies dahinstehen. Denn bei der Hofstelle L. handelte es sich um eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle und nicht um eine Landarbeiterstelle im Sinne der Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB (a. F.). Aufschluss zur entsprechenden Abgrenzung gibt insoweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Januar 1967, vgl. BVerwGE 26, 121 (124, 125), worin u. a. zur früheren gesonderten Privilegierung der Landarbeiterstelle ausgeführt wird, diese habe einen anderen Sinn als diejenige der landwirtschaftlichen Neben-erwerbstelle. Zwar sei die Landarbeiterstelle in vielen Fällen ebenfalls mit einer eigenverantwortlichen Bodenbewirtschaftung verbunden, was aber nicht grundsätzlich zu ihrem Inhalt gehöre. Auch wenn die Wohnung eines Landarbeiters nur im geringem Maße oder überhaupt nicht eigener Bodenbewirtschaftung zugeordnet sei, gehöre sie doch in den Außenbereich, also in die Nähe derjenigen Vollerwerbsstelle, bei der der Landarbeiter beschäftigt sei, da es ohne Sicherung einer Wohnung in der Nähe der Betriebsstätte nicht mehr möglich sei, ausreichend Hilfskräfte für die im Außenbereich liegenden Vollerwerbsbetriebe zu gewinnen. Die Hoflage T. in L. war hiernach eindeutig keine bloße Landarbeiterstelle. Urgroßvater, Großvater und Vater des Klägers haben sich nicht dort angesiedelt, umfangreichlichen Grundbesitz erworben und den Ort zum Mittelpunkt ihres Familien- und Erwerbslebens gemacht, um in einem nahegelegenen Vollerwerbsbetrieb zu arbeiten. Vielmehr sollte die Bewirtschaftung des Landes zusammen mit einer weiteren abhängigen Beschäftigung die Existenz der Familie sichern. Dass diese Einschätzung der Kammer im Übrigen mit dem Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 29. März 2012 übereinstimmt, sei abschließend angemerkt. Die weiteren Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB werden vom Vorhaben der Kläger erfüllt. Wie vom Gericht im Ortstermin festgestellt, dient das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz unter vollständiger Wahrung der äußeren Gestalt des Gebäudes. Die Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 c, nach der die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung nicht länger als 7 Jahre zurück liegen darf, findet gemäß § 1 BauGB AG NRW keine Anwendung. Das Gebäude ist auch entsprechend Nr. 1 d der Vorschrift vor mehr als 7 Jahren zulässiger Weise errichtet worden. Zwar liegt für das Stall- Scheunengebäude auf dem streitigen Grundstück keine Baugenehmigung vor, es war aber, wie oben näher dargelegt, materiell als einem landwirtschaftlichen Betrieb dienend nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich zulässig und gilt damit als zulässiger Weise errichtet, vgl. Stüer a. a. O. Rdnr 2838. Am räumlich- funktionalen Zusammenhang des Gebäudes zur Hofstelle bestehen keine Zweifel. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind mangels Antragstellung nicht erstattungsfähig, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.