OffeneUrteileSuche
Urteil

23 K 4042/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0725.23K4042.10.00
11Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Die im Jahre 1972 in Jalandhar geborene Klägerin ist indische Staatsangehörige. Nach Erkenntnissen der deutschen Botschaft in Neu Delhi war sie bereits in Indien verheiratet, lebte nach der Scheidung längere Zeit in Jalandhar und half ihrem Vater, einem Arzt der örtlichen Klinik, beruflich. Sie schloss im April 2008 in Jalandhar die Ehe mit dem im Jahre 1961 in Begowal geborenen deutschen Staatsangehörigen E. K. . Im Visumverfahren gab sie u.a. an, sie sei mit der zweiten Ehe zunächst nicht einverstanden gewesen, habe aber dem Druck der Familie nachgegeben. Die Ehe sei von einem Freund der Familie, der gleichzeitig Onkel des Ehemannes sei, arrangiert worden. Schließlich reiste sie mit zweckentsprechendem Visum am 11.2.2009 ins Bundesgebiet ein und nahm Wohnsitz bei ihrem Ehemann in Köln. Am 14.4.2009 beantragte sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Zu der von der Ausländerbehörde geforderten Vorsprache mit ihrem Ehemann kam es nicht. Mit anwaltlichen Schreiben vom 15.6.2009 und 7.7.2009 sowie einem persönlichen Schreiben vom 18.7.2009 gab der Ehemann der Klägerin gegenüber der Ausländerbehörde u.a. an, eine familiäre Lebensgemeinschaft bestehe nicht mehr. Am 10.7.2009 hatte die Klägerin die Ehewohnung verlassen. Nach entsprechenden Angaben des Ehemannes wurde die Klägerin polizeilich der Wohnung verwiesen und ihr gerichtlich u.a. aufgegeben, sich der Wohnung nicht mehr als auf 20 m zu nähern und keinen Kontakt zu ihrem Ehemann aufzunehmen. Verschiedene Ermittlungs-/Strafverfahren gegen die Klägerin wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz und wegen Körperverletzung wurden nach § 153 StPO oder nach Verweis auf den Privatklageweg eingestellt. Die Klägerin hatte sich im August 2009 in ein Frauenhaus nach Bergisch Gladbach begeben und am 12.8.2009 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG beantragen lassen mit dem Vortrag, ihr Ehemann sei ihr gegenüber gewalttätig geworden. Im Folgenden legte sie ein "ärztliches Attest" vor und behauptete u.a., sie hätten gegen den Willen ihrer Eltern geheiratet, so dass sie keinen Kontakt mehr mit ihren Eltern habe. Bei Rückkehr nach Indien würde sie ihr Leben verlieren, da sie durch die gescheiterte Ehe dort keine Rechte mehr habe. Nach Wiederanmeldung der Klägerin in Köln und nach Anhörung lehnte die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 14.6.2010 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 und § 31 AufenthG ab. Ein I. T. behauptete per Mail am 21.6.2010, er sei mit der Klägerin seit einem Jahr liiert und sie wollten heiraten. Mit weiterer Mail vom 27.11.2010 teilte er mit, eine Heirat sei in gar keinem Fall mehr beabsichtigt; die Klägerin "stalke" ihn. Die Ehe der Klägerin mit Herrn K. war am 21.7.2010 rechtskräftig geschieden worden. Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt - 23 L 1042/10 -. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen vortragen, ihr Ehemann habe sie bei einer vermeintlichen Reise nach Indien am 12.6.2009 in der Türkei zurückgelassen und "verkauft". Die türkische Polizei habe ihren Rückflug nach Deutschland organisiert. Hier habe die deutsche Polizei ihr unter Mithilfe eines Schlüsseldienstes geholfen, in die Ehewohnung zu gelangen. Nach drei Tagen sei ihr Ehemann nach Hause gekommen und habe sie geschlagen und eingesperrt. Am 10.7.2009 sei sie von ihm und seiner geschiedenen Ehefrau aus der Wohnung "hinausgeprügelt" worden. Ihr Ehemann habe die Polizei gerufen und dort etwas dargelegt, das zu ihrer Wohnungsverweisung geführt habe. Nach den Schlägen habe sie nur in seiner Begleitung in einer Apotheke Schmerzmittel und Salbe kaufen können. Seit ihrer Ankunft in Deutschland sei sie durch ihren Ehemann ständig kontrolliert, eingeschüchtert und eingeschlossen worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 14.6.2010 zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Vortrag der Klägerin sei teilweise widersprüchlich, insgesamt unschlüssig und nicht ansatzweise glaubhaft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden und im Verfahren 23 L 1042/10, der vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie der Akte des Familiengerichts Köln - 327 F 120/10 - und der Strafakten der Staatsanwaltschaft Köln - 422 Js 3862/09 - Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 14.6.2010 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1, 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Klägerin kann eine Aufenthaltserlaubnis weder erteilt noch verlängert werden. Die Beklagte hat der Klägerin rechtmäßig die Abschiebung angedroht. Dabei kann vorliegend dahin stehen, ob die inzwischen geschiedene Ehe der Klägerin mit dem deutschen Staatsangehörigen E. K. bereits nicht dem Schutzbereich von Art. 6 des Grundgesetzes unterfiel. Ebenso wenig bedarf es der Vertiefung und Aufklärung, dass die Behauptungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Widerspruch zu den aktenkundigen Umständen der Trennung der Eheleute stehen. Schließlich mag zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Jedenfalls liegen die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 oder § 31 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vor. Die Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen E. K. ist im Juli 2010 geschieden worden, so dass schon deshalb § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als Grundlage für ein Aufenthaltsrecht ausscheidet. Auf ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 3 AufenthG könnte sich die Klägerin selbst dann nicht mit Erfolg berufen, wenn die Vorschrift entgegen den nachfolgenden Ausführungen Anwendung fände. Eine - hier einmal unterstellte - eheliche Lebensgemeinschaft bestand rechtmäßig im Bundesgebiet allenfalls vom 11.2.2009 (Einreise der Klägerin mit zweckentsprechendem Visum) bis längstens 10.7.2009 (Trennungszeitpunkt nach Angaben der Klägerin im Scheidungsverfahren), mithin keine zwei oder jetzt drei Jahre. Abgesehen davon, dass der Vortrag der Klägerin selbst dann, wenn er zutreffend wäre, vorliegend keine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG begründen könnte, scheidet die Anwendung von § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG schon deshalb aus, weil diese Vorschriften lediglich einen Anspruch auf Verlängerung einer bereits erteilten Aufenthaltserlaubnis zu begründen vermögen, mithin die zuvor erfolgte tatsächliche Erteilung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis voraussetzen, vgl. zur inhaltlich gleichlautenden Vorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 3 des Ausländergesetzes: HessVGH, Beschluss vom 9.5.2003 - 4 E 578/02 -, mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 4.5.1994 - 17 B 2447/92 -. Die Klägerin war hingegen nie im Besitz einer solchen Aufenthaltserlaubnis. Das ihr am 2.2.2009 mit Gültigkeit vom 6.2. bis zum 6.5.2009 von der deutschen Auslandsvertretung mit Zustimmung der Beklagten erteilte Visum zur "Familienzusammenführung zum Ehemann" stellt insoweit keine nach § 31 AufenthG verlängerbare Aufenthaltserlaubnis dar, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.11.2011 - OVG 2 B 21.10 -, mit weiteren Nachweisen auch zur abweichenden Ansicht; OVG NRW, Beschluss vom 7.12.2007 - 17 B 2167/06 - (zu § 30 Abs. 3 AufenthG) Denn nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2, §§ 6, 7 AufenthG wird bei den Aufenthaltstiteln ausdrücklich u.a. zwischen Visum und Aufenthaltserlaubnis unterschieden. Auch § 6 Abs. 3 AufenthG (n.F.) regelt, welche Regelungen über die Erteilung der anderen Aufenthaltstitel für die Erteilung eines nationalen Visum gelten sollen. Wenn nach § 31 AufenthG die "Verlängerung" auch eines Visums (zur Familienzusammenführung) ermöglicht werden sollte, so hätte der Gesetzgeber dies z.B. durch Verwendung des Begriffs "Aufenthaltstitel" bestimmt. Die Frage, wie solche Fälle zu behandeln sind, in denen sich die erstmalige Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis aus Gründen verzögert hat, die die Ausländerin nicht zu vertreten hätte, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.6.2002 - 17 B 1197/02 -, mit weiteren Nachweisen; HessVGH, Beschluss vom 9.5.2003 - 4 E 578/02 -; OVG HH, Beschluss vom 26.5.1998 - Bs VI 260/96 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.11.1995 - 4 M 109/95 -, kann dahingestellt bleiben, weil vorliegend von einer Verzögerung bzw. einer außergewöhnlichen Dauer der Bearbeitung des Antrages durch die Ausländerbehörde vor der Auflösung der - unterstellten - ehelichen Lebensgemeinschaft keine Rede sein kann. Die Klägerin war am 11.2.2009 mit einem bis zum 6.5.2009 gültigen Visum eingereist und hatte ohne Begleitung des Ehemannes am 14.4.2009 die (erstmalige) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG beantragt. U.a. forderte die Beklagte die Klägerin erfolglos zu einer gemeinsamen Vorsprache mit dem Ehemann auf. Bereits erstmalig unter dem 15.6.2009 ließ der Ehemann durch einen Rechtsanwalt der Beklagten u.a. mitteilen, eine ehelichen Lebensgemeinschaft bestehe nicht (mehr) und die Klägerin habe die Ehe nur geschlossen, um ein Aufenthaltsrecht für Deutschland zu erlangen. In einem weiteren Schreiben vom 18.7.2009 und im Scheidungsverfahren datierte er den Trennungszeitpunkt sogar auf den 1.5.2009 oder gar Februar 2009. Sonstige Grundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere ist die angebliche Absicht zur Eheschließung mit dem (wohl) deutschen Staatsangehörigen I. T. , der im Juni 2010 seit etwa einem Jahr mit der Klägerin "liiert" gewesen sein soll, spätestens im November 2010 - von Seiten des Herrn T. - aufgegeben worden. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG auch in der Sache nicht vorliegt. Abgesehen von der Unglaubhaftigkeit der Behauptungen der Klägerin ging selbst nach ihrer Darstellung die Trennung der Eheleute am 10.7.2009 nicht von ihr, sondern von ihrem Ehemann aus, der sich sogar der Hilfe der Polizei bedienen musste. Und für die pauschale Behauptung, der Klägerin drohe bei ihrer Rückkehr nach Indien als (erneut) geschiedene Frau der Tod durch ihre Familie, gibt es nicht ansatzweise den geringsten ernsthaften Anhaltspunkt; deshalb muss sie nicht einmal darauf verwiesen werden, dass sie nicht an den Wohnsitz der Familie zurückzukehren müsste. Die Androhung der Abschiebung findet ihre hinreichende Grundlage in § 59 Abs. 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 AufenthG und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.