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Urteil

18 K 73/12

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Aufstellen von Kleiderwertstoffcontainern auf öffentlichem Straßenland ist regelmäßig eine straßenrechtliche Sondernutzung i.S.d. § 18 Abs.1 Satz 2 StrWG NRW. • Grünstreifen und bepflanzte Flächen können zur öffentlichen Straße i.S.d. StrWG NRW gehören; damit ist auch deren Nutzung straßenrechtlich zu beurteilen. • Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht im Ermessen der Behörde; die Ablehnung ist nur auf formale Fehler oder Ermessensfehler zu überprüfen. • Stadtgestalterische Bedenken und die Gefahr wilder Müllablagerungen sind sachgerechte Gründe, die eine Erlaubnisverweigerung rechtfertigen können. • Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot liegt nicht vor, wenn unterschiedliche Rechtsgrundlagen (z.B. Verpackungsverordnung für Glas) unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Kleidercontainer als Sondernutzung auf öffentlichem Straßenland • Das Aufstellen von Kleiderwertstoffcontainern auf öffentlichem Straßenland ist regelmäßig eine straßenrechtliche Sondernutzung i.S.d. § 18 Abs.1 Satz 2 StrWG NRW. • Grünstreifen und bepflanzte Flächen können zur öffentlichen Straße i.S.d. StrWG NRW gehören; damit ist auch deren Nutzung straßenrechtlich zu beurteilen. • Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht im Ermessen der Behörde; die Ablehnung ist nur auf formale Fehler oder Ermessensfehler zu überprüfen. • Stadtgestalterische Bedenken und die Gefahr wilder Müllablagerungen sind sachgerechte Gründe, die eine Erlaubnisverweigerung rechtfertigen können. • Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot liegt nicht vor, wenn unterschiedliche Rechtsgrundlagen (z.B. Verpackungsverordnung für Glas) unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Die Klägerin betreibt Aufstellung von Kleiderwertstoffboxen und beantragte bei der Stadt Köln Sondernutzungserlaubnisse für je einen Container an neun Standorten. Die Stadt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Aufstellung überschreite den Gemeingebrauch und sei aus Gründen der Verkehrssicherheit und stadtgestalterisch sowie wegen zu erwartender wilder Müllablagerungen nicht zu genehmigen; die Klägerin könne auf private Flächen ausweichen. Die Klägerin rügte Ermessensfehler, bestritt die Widmung einzelner Flächen als öffentliche Straße und hielt die Maßnahme jedenfalls nicht für eine Sondernutzung; sie verwies zudem auf Kreislaufwirtschaftsziele. Teilweise erklärten die Parteien die Verfahrensteile zu zwei Standorten für erledigt; für die übrigen sieben Standorte klagte die Klägerin auf Erteilung der Erlaubnisse. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und berief sich auf Widmungen, öffentliche Zugehörigkeit vieler Flächen und städtebauliche sowie sicherheitsrelevante Gründe. • Zuständiges Recht ist § 18 Abs.1 Satz 2 StrWG NRW; die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist Ermessensentscheidung der Behörde. • Das Gericht überprüft nur, ob Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen und ob Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde; formelle Fehler sind nicht ersichtlich. • Als Straße i.S.d. StrWG gelten auch nach § 2 Abs.2 Nr.3 StrWG NRW Bepflanzungen und damit gelegentlich als nichtöffentliche betrachtete Grünflächen; eine fehlende Widmung schließt die Erlaubnispflicht jedoch aus. • Das Aufstellen der Container stellt eine Benutzung über den Gemeingebrauch hinaus dar, weil dadurch Flächen dauerhaft dem Verkehr entzogen werden und Nutzer während des Befüllens auf der Verkehrsfläche verweilen. • Auch wenn Container auf Privatgrund stehen, kann eine Sondernutzung vorliegen, wenn deren Nutzung von öffentlichem Straßenraum ausgeht. • Die Behörde hat ihr Ermessen mit Rücksicht auf Straßensicherheit, Leichtigkeit des Verkehrs, stadtgestalterische Belange und die Gefahr wilder Müllablagerungen ausgeübt; diese Gründe sind sachlich und rechtlich tragfähig. • Ein Gleichbehandlungsverstoß liegt nicht vor, weil für Glascontainer andere gesetzliche Pflichtregelungen bestehen (Verpackungsverordnung), und aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz ergeben sich keine konkreten Erteilungspflichten für Kommunen. • Die Ablehnung war daher ermessensfehlerfrei; damit besteht kein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnisse für die noch streitigen Standorte. Das Gericht stellte den Teil der Verfahren wegen übereinstimmender Erledigung ein und wies im Übrigen die Klage ab. Die Klägerin hat keine Ansprüche auf die begehrten Sondernutzungserlaubnisse, weil die Aufstellung der Container den Gemeingebrauch übersteigt und eine Erlaubnis im Ermessen der Stadt liegt, das sie fehlerfrei ausgeübt hat. Stadtgestalterische und verkehrssicherheitsrelevante Erwägungen sowie die Gefahr wilder Müllablagerungen sind sachliche Gründe für die Versagung. Die Gleichbehandlungsklage greift nicht, da unterschiedliche gesetzliche Regelungen (z.B. für Glas) eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen; die Klägerin wurde auch auf private, zumutbare Alternativen hingewiesen.