Beschluss
17 L 120/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0706.17L120.12.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.959,30 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.959,30 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (17 K 84/12) gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2011 anzuordnen, ist unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen, wenn eine behördliche Maßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist - wie hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der für das gerichtliche Aussetzungsverfahren entsprechend anwendbar ist, soll bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten die Aussetzung der Vollziehung nur bei Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung des geforderten Betrages für den Antragsteller eine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bedeuten würde, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag bestehen ebenfalls nicht. Solche Zweifel sind nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) nur dann anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist. Im summarischen Verfahren können dabei grundsätzlich nur die Einwände berücksichtigt werden, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit der Veranlagung vorbringt, es sei denn, es drängen sich andere, offensichtliche Fehler auf. Ferner können weder aufwändige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. In Anwendung dieser Maßstäbe ist ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich, da seine Einwände gegen die streitige Maßnahme aller Voraussicht nach nicht durchgreifen und der Bescheid auch sonst nicht an offenkundigen Rechtsfehlern leidet. Die Heranziehung des Antragstellers zu einem Straßenbaubeitrag für Ausbaumaßnahmen im I. Weg im Abschnitt von der Q.-----straße / W. bis zur I1.-----straße dürfte zu Recht auf § 8 KAG NRW i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Stadt L. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen - Straßenbaubeitragssatzung - vom 28. Februar 2005 (SBS) sowie i.V.m. der 183. Satzung vom 27. November 2006 bzw. der 194. Satzung vom 18. März 2008 über die Festlegungen gemäß § 8 der SBS, jeweils rückwirkend in Kraft getreten am 2. Oktober 2006, gestützt worden sein. Die sich im Einzelnen hieraus ergebenden Voraussetzungen sind - soweit dies im vorliegend zu beachtenden Rahmen beurteilt werden kann - erfüllt. Die Beitragsfähigkeit der Maßnahme als solche sowie die persönliche Beitragspflicht werden von dem Antragsteller grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Die von der Antragstellerseite erhobenen Einwände gegen die Aufwandsermittlung sind nicht geeignet, der Klage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Erfolg zu verhelfen. Zunächst hält es die Kammer bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung für rechtlich unbedenklich, im Rahmen einer Straßenbaumaßnahme der hier vorliegenden Größenordnung (Gesamtausbau der F.----straße und des I. Weges von Q.-----straße / W. bis I. Platz auf einer Länge von etwa 3,2 km mit Gesamtkosten in Höhe von rund 57 Mio. EUR brutto) Durchschnittspreise pro Baulos und Teileinrichtung zu bilden und so den Aufwand für einzelne Abrechnungsabschnitte zu berechnen. Dies verstößt nicht gegen § 2 Abs. 3 SBS, wonach der Aufwand nach den tatsächlichen Aufwendungen zu ermitteln ist, weil es sich bei den so ermittelten Kosten um den "tatsächlichen Aufwand" im Sinne der Vorschrift (und i.S.v. § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG NRW) handelt. Die gesamte Ausbaumaßnahme und ihre Abrechnung sind vor dem Hintergrund des Beschlusses des Rates der Stadt L. aus dem März 2004 zu sehen, mit dem die Verwaltung mit dem Bau der Umrüstung der Stadtbahnlinie 12 beauftragt wurde, deren Gleisbett dringend saniert werden musste: Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Planfeststellungsverfahren für die Umgestaltung der Haltestellenbereiche ergaben die technischen Vorabstimmungen mit den beteiligten Ämtern, Energieversorgern, Stadtentwässerungsbetrieben etc., dass sowohl die Energieversorgung als auch die Stadtentwässerungsbetriebe auch außerhalb der Haltestellenbereiche umfangreiche Leitungs- und Kanalbauarbeiten durchführen mussten, die großflächige Straßenaufbrüche erforderten. Im Juni 2005 wurde das Projekt daher um den Gleisbau, den Straßenbau, den Leitungstiefbau (insbesondere Gas, Wasser, Strom) und den Kanalbau auf die nicht planfestgestellten Bereiche zwischen den Haltestellen der Stadtbahnlinie 12 ausgeweitet. Das damit verbundene Ziel, die zahlreichen Einzelbaumaßnahmen zeitlich zu bündeln, aufeinander abzustimmen und damit die Belastungen und Beeinträchtigungen für Anwohner und Gewerbetreibende zu minimieren, ist nachvollziehbar und sachlich begründet. Nicht zuletzt war bei dieser Vorgehensweise zu erwarten, dass dadurch Kosteneinsparungen gegenüber sukzessiv durchgeführten Einzelmaßnahmen an Abschnitten der F.----straße bzw. des I. Weges zu erzielen waren. Nach der von der Antragstellerseite nicht angegriffenen Darstellung der Antragsgegnerin enthielt jedes der drei für das Projekt gebildeten Baulose alle Gewerke (Leitungsverlegungen Rheinenergie >Tiefbauarbeiten>, Leitungsverlegungen sonstige Versorgungsträger <Tiefbauarbeiten>, Kanalbau, Mastfundamente der KVB, soweit diese im Zusammenhang mit den Tiefbauarbeiten sinnvollerweise gleichzeitig erstellt werden können, Gleistragplatte <Beton> der Kölner Verkehrsbetriebe, Straßenbau, Haltestellenbau und Gleisbau). Da die Kanalbauarbeiten praktisch im gesamten Streckenbereich nicht bei laufendem Betrieb der Linie 12 ausgeführt werden konnten und insgesamt den geringsten Arbeitsfortschritt hatten, wurde deshalb im Oktober 2006 im gesamten Streckenverlauf im Wesentlichen zeitgleich mit den Kanalbauarbeiten begonnen. Um spätere Arbeiten unterhalb der betonierten Gleisplatte in geschlossener Bauweise zu vermeiden, war es daher aus planerischer und bautechnischer Sicht erforderlich, die Erneuerung der Kanäle vor der Herstellung dieser festen Fahrbahn durchzuführen. Zwar erfolgte die hierfür ursprünglich vorgesehene wirtschaftliche und kostengünstige Erneuerung der Kanalisation auf der gesamten Strecke im Zuge der Neugestaltung F.----straße / I. Weg unter Nutzung der Synergien mit Gleisbau und Straßenbau letztlich nicht, weil die in der Ausschreibung für einzelne Abschnitte erzielten Angebote so hoch waren, dass eine spätere Erneuerung einzelner Kanalabschnitte in unterirdischer, geschlossener Bauweise günstiger erschien. Darauf kommt es jedoch angesichts des verbliebenen Umfangs des Gesamtprojekts nicht entscheidend an. Denn es leuchtet ein, dass ein Ausbauprogramm "aus einem Guss" und eine darauf abgestimmte einheitliche Ausschreibung letztlich eine einheitliche Abrechnung mit den bauausführenden Unternehmen bedingen. Eine "abschnittsweise", an den Abrechnungsabschnitten der Erschließungsanlagen orientierte Abrechnung mit diesen Unternehmen dürfte auf nahezu unüberwindliche Probleme stoßen. Das dürfte die Bildung von Durchschnittspreisen für einzelne Bauabschnitte und Teileinrichtungen rechtfertigen. Im Übrigen ist diese Art der Abrechnung dem Ausbaubeitragsrecht nicht fremd, wie ein Blick auf die Kostenzuordnung und Abrechnung bei der Durchführung von Baumaßnahmen an der Straßenkanalisation bzw. Straßenentwässerungseinrichtung (Mischwasserkanäle) zeigt. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 2. September 1998 - 15 A 7653/95 -, Juris Rdnr. 62 ff.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 7. Aufl. 2010, Rdnr. 320 ff. m.w.N. Auch dort darf der von der Gemeinde anzusetzende Anteil für die Straßenentwässerungseinrichtung auf der Grundlage sicherer Erfahrungswerte geschätzt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 1987 - 8 B 144.86 -, Juris; Dietzel/Kallerhoff, wie vor. Es handelt sich mithin auch im vorliegenden Fall um eine zulässige Pauschalierung, bei der die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bislang nicht in Zweifel gezogen hat, dass der so umgelegte Aufwand als "tatsächlicher Aufwand" im oben genannten Sinne aufzufassen ist. Schließlich hat die Antragstellerseite selbst nicht behauptet, dass es bei der Bildung der Durchschnittspreise pro Baulos und Teileinrichtung aufgrund unterschiedlicher Ausbauarten oder -breiten in den einzelnen Bauabschnitten zu Verzerrungen gekommen sei, die diese Pauschalierung fragwürdig machen könnten. Es gibt auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass der Aufwand für den hier in Rede stehenden Abrechnungsabschnitt bei der Aufschlüsselung der Kosten für die Gesamtbaumaßnahme fehlerhaft ermittelt worden wäre. Darüber hinaus drängt es sich nicht auf, dass der so umgelegte Gesamtaufwand für die Ausbaumaßnahme deshalb überhöht angesetzt sein könnte, weil einzelne darin enthaltene Kostenpositionen nicht umlagefähig wären. Beitragsfähig ist der Aufwand, der durch die Ausbaumaßnahme in Erfüllung des Bauprogramms im Rahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit verursacht wurde. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 - 15 A 2568/05 -, Juris Rdnr. 37 f., und Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rdnr. 297 ff., jeweils m.w.N. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit steht der Gemeinde ein Ermessensspielraum zu. Dieser ist nur überschritten, wenn der notwendige Kostenrahmen erheblich überzogen wird und die zusätzlichen Kosten nicht aus Gründen des Straßenbaus sachlich gerechtfertigt sind. Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rdnr. 302 m.w.N. Daran gemessen sieht die Kammer jedenfalls für das vorliegende Eilverfahren keinen durchgreifenden Grund zu Beanstandungen. Es spricht Überwiegendes dafür, dass Kosten, die dem Amt 69 entstanden sind, in den Aufwand einbezogen werden dürfen und damit beitragsfähig sind. Die Antragsgegnerin hat im Schriftsatz vom 21. Juni 2012 nachvollziehbar dargelegt, dass nur die zum Straßenausbau selbst gehörenden Kosten in den umgelegten Aufwand eingeflossen sind. Auch die anteilige Beitragsfähigkeit der sog. BK-Kosten (= Projektübergreifende Baukosten) und PÜ-Kosten (= Projektübergreifende Kosten) hat die Antragsgegnerin zumindest plausibel erläutert. Hinsichtlich der beanstandeten "Beschleunigungskosten" gilt Folgendes: Inwieweit eine sog. Beschleunigungsvergütung als eine von der Gemeinde zu erbringende Sonderleistung zu den beitragsfähigen Kosten gehören kann, ist umstritten. Vgl. dazu Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Loseblatt, Stand: 46. Lfg. März 2012, § 8 Rdnr. 323. Darum geht es hier indes wohl nicht. Angesichts der in der Darstellung der Ingenieurgesellschaft Kempen Krause vom 1./6. April 2011 aufgezeigten Probleme bei der termingerechten Abwicklung der Baumaßnahme - auch im hier interessierenden Abschnitt - und der möglicherweise drohenden - wohl höheren und umlagefähigen - Folgekosten bei verzögerter Fertigstellung der Straße erscheint es bei summarischer Prüfung gerechtfertigt, die durch die Anordnung zusätzlicher "beschleunigender" Baumaßnahmen entstandenen Aufwendungen als ansatzfähig anzusehen; es dürfte sich insoweit nicht um eine herkömmliche pauschale Beschleunigungsvergütung, sondern um zusätzlichen Kosten handeln, die aus Gründen des Straßenbaus sachlich gerechtfertigt sind. Die Aufwendungen für eine Machbarkeitsstudie und die Projektsteuerung sind bei vorläufiger Einschätzung als Bauleitungs- und Planungskosten einzustufen. Solche Kosten sind grundsätzlich beitragsfähiger Aufwand, wenn diese der Gemeinde - wie hier - von Dritten für ihre im Rahmen der Baumaßnahme ausgeübte Tätigkeit in Rechnung gestellt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 1987 - 2 A 3/85 -; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 7. Aufl. 2010, Rdnr. 327. Diese Aufwendungen stehen regelmäßig in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung des Bauprogramms, dessen Umsetzung - siehe oben - einen erheblichen planerischen Aufwand erforderte. Vor diesem Hintergrund spricht derzeit auch nichts Überwiegendes dagegen, den Aufwand für Anwohnerberatung für beitragsfähig zu erachten. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Kosten, die für den Schienenersatzverkehr angefallen sind. Dieser Aufwand ist jedenfalls anteilig durch die Bedürfnisse des Straßenbaus veranlasst. Es handelt sich um Folgekosten, die für Arbeitsvorgänge entstanden sind, welche sich unmittelbar auf den Ausbau der Erschließungsanlage beziehen und für die programmgemäße Durchführung der Maßnahme erforderlich waren. Im Übrigen können die hier aufgeworfenen Fragen zur Beitragsfähigkeit der Kosten nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens abschließend beantwortet werden; dies muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Schließlich spricht nichts Überwiegendes dafür, dass die von der Antragstellerseite erhobenen Bedenken gegen die Aufwandsverteilung in nennenswertem Umfang durchgreifen werden. Die von der Antragstellerseite für richtig gehaltene volle Einbeziehung des Flurstücks 1509 in die Verteilung dürfte eher nicht in Betracht kommen. Das Flurstück 1509 grenzt zwar auf einer Länge von etwa 7 m an den I. Weg an. Es dürfte jedoch kaum mit seiner gesamten bebauten Grundfläche durch diese Straße erschlossen sein. Das Flurstück 0000 wurde im Rahmen eines Erschließungsvertrages der Antragsgegnerin mit einer Bauträgergesellschaft mit einem großen Bürokomplex bebaut. Zur Erschließung des mehrere tausend Quadratmeter großen Grundstücks und des neuen Baukomplexes musste eine neue, von dem I. Weg abzweigende Erschließungsanlage hergestellt werden. Das spricht dafür, dass die derzeitige Nutzung des Flurstücks nicht um der Erschließungsanlage "I. Weg" willen erfolgen konnte und kann. Deshalb dürfte das Grundstück allenfalls unter Anwendung der satzungsmäßig vorgesehenen Tiefenbegrenzung, aber ohne Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen sein. Zweck der Tiefenbegrenzung ist es, bei besonders tiefen, im nicht beplanten Innenbereich liegenden Grundstücken der regelmäßig eingeschränkten Erschließungswirkung der beitragsfähigen Erschließungsanlage und damit dem geringeren Erschließungsvorteil für das betreffende Grundstück Rechnung zu tragen. Dies kann dadurch geschehen, dass in die jeweilige Beitragssatzung eine generalisierende, an der ortsüblichen Bebauung orientierte Tiefenbegrenzungsregelung - hier: 40 m ab Erschließungsanlage - aufgenommen wird. Eine solche Regelung begründet dann im unbeplanten Innenbereich eine Vermutung dafür, dass alle Grundstücke bis zur festgesetzten (Tiefen-) Grenze erschlossen sind und bei über die Grenze hinausreichenden Grundstücken hinsichtlich des die Grenze überschreitenden Teils ein Erschließungsvorteil wegen fehlender Ausnutzbarkeit nicht gegeben ist. Wird im Einzelfall ein Grundstück über die festgesetzte Grenze hinaus tatsächlich baulich oder gewerblich genutzt, so ist es auch insoweit erschlossen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 SBS). Die Vermutung der generalisierenden Tiefenbegrenzungsregelung ist damit widerlegt; die übergreifende Nutzung muss, wie dies § 5 Abs. 2 Satz 2 SBS auch vorsieht, grundsätzlich bei der Aufwandsverteilung Berücksichtigung finden. Es erscheint aber fraglich, ob die Vermutung der Tiefenbegrenzungsregelung auch dann als widerlegt angesehen werden kann, wenn für die vorhandene bauliche Nutzung - wie hier - nicht die abzurechnende Erschließungsanlage, sondern eine andere Erschließungsanlage, an die das Grundstück ebenfalls angrenzt, in Anspruch genommen wird und nach den tatsächlichen Verhältnissen baurechtlich auch in Anspruch genommen werden muss. Eine abschließende Klärung dieser Frage bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Da die (teilweise) Berücksichtigung des Flurstücks 1509 auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen nur zu einer geringfügigen Vergrößerung des Abrechnungsgebiets und damit auch nur zu einer geringfügigen Beitragsverringerung (ca. 1,1 %) führen würde, sieht die Kammer insoweit keinen Anlass zu einer teilweisen Aussetzung der Vollziehung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat entsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung ein Viertel der streitigen Beitragssumme angesetzt.