Urteil
2 K 177/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0703.2K177.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstre-ckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Büro- und Verwaltungsgebäude (sogenannter ehemaliger Hochbunker am S. ) bebauten Grundstücks B. Straße 00 in .... (Gemarkung ...., Flur 00, Flurstücke 000 und 000). Das mit einem achtgeschossigen Gebäude bebaute Grundstück liegt östlich des ...... Hauptbahnhofs am sogenannten S. . Im Norden grenzt es an die C. Straße, im Westen an E.--straße und N.--------straße , im Süden an die B. Straße. 3 Die genaue Lage des Grundstücks und der näheren Umgebung lässt sich dem Flurkartenausschnitt entnehmen: 4 In unmittelbarer Umgebung, u.a. auch direkt unter dem streitbefangenen Grundstück, fanden von 2004 bis zum Frühjahr 2011 Bauarbeiten der Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) zum Bau der Station "Breslauer Platz" sowie eines Stadtbahntunnels der geplanten Nord-Süd Stadtbahn statt. Aufgabe der KVB ist der öffentliche Personenverkehr in Köln. Anteilseigner des Unternehmens sind mit 90 % die Stadtwerke Köln GmbH und mit 10 % die Beklagte. 5 Im Zuge dieser Bauarbeiten wurden die Kellergeschosse des Gebäudes der Klägerin sowie benachbarter Gebäude teilweise abgerissen und Stand- sowie Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt. Im Verlaufe der Bauarbeiten kam es zu verkehrstechnischen und baulichen Einschränkungen im Bereich des streitbefangenen Grundstücks. 6 Das streitbefangene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Durchführungsplans Nr. 67459/02, der Festsetzungen in Bezug auf Verkehrsflächen und Straßenbegrenzungs- sowie Baufluchtlinien trifft. 7 Bereits 2002 erhielt die Klägerin einen umfassenden Bauvorbescheid (Az. 63/V21/0289/2001) zur Aufstockung um drei Geschosse für eine erweiterte Büronutzung. Am 22.12.2003 ging daraufhin der Bauantrag der Klägerin bei der Beklagten ein. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 06.09.2004 an die Beklagte und bat um Aufschub zur Vorlage weiterer Bauvorlagen mit der Begründung, dass die "Aufstockung unseres Gebäudes zur Zeit nicht möglich" sei, weil der "erforderliche Platz für die Baustelleneinrichtung und für die Lagerfläche (...) nicht vorhanden (sei), da der verfügbare Raum für die Erstellung des neuen U-Bahn-Bahnhofes von der KVB in Anspruch genommen wird." (Bl. 1.122 der Beiakte 5 zu 2 K 177/11). 8 Mit Bescheid vom 25.01.2005 erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung (Az. 63/B11/0053/2004) zur Aufstockung des bestehenden achtgeschossigen Bürogebäudes um drei weitere Geschosse. Diese wurde der Klägerin nicht zugestellt, sie erhielt sie jedoch am 01.02.2005. Genehmigt wurde die Aufstockung um drei Geschosse auf insgesamt elf Vollgeschosse unter Beibehaltung eines Flachdaches. Die Höhe des Baukörpers im westlichen Teil erhöht sich durch die geplante Aufstockung von bisher 27,85 m (= 76,50 m ü.N.N.) um 10,50 m auf 38,35 m (= 87,00 m ü.N.N.). In der süd-östlichen Ecke des Gebäudes soll auf dem Flachdach eine Technikzentrale errichtet werden, deren Höhe 41,215 m (= 89,865 m ü.N.N.) beträgt. In den dem Bauschein beigefügten Hinweisen nahm die Beklagte in den Ziffern 29 und 32 Bezug auf die Bauarbeiten der KVB. 9 Mit Bescheid vom 04.12.2007 verlängerte die Beklagte die Geltungsdauer der Baugenehmigung vom 25.01.2005 bis zum 25.01.2009 (Az. 63/P11/0322/2007). Der Verlängerungsantrag vom 15.11.2007 enthielt keine Begründung. Mit Bescheid vom 21.04.2009 verlängerte die Beklagte schließlich die Geltungsdauer der Baugenehmigung vom 25.01.2005 bis zum 25.01.2010 (Az. 63/P21/0056/2009). Der Verlängerungsantrag vom 04.03.2009 wurde unter Hinweis auf die Unmöglichkeit der Bauausführung wegen der Bauarbeiten am Breslauer Platz begründet. 10 Am 07.12.2009 beantragte die Klägerin neuerlich die Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung vom 25.01.2005. Zur Begründung verwies die Klägerin auf die andauernden Bauarbeiten am Breslauer Platz und der näheren Umgebung, die einen eigenen Baubeginn unmöglich gemacht hätten. 11 Am 25.02.2010 fassten der Oberbürgermeister der Beklagten und ein Ausschussmitglied des Stadtentwicklungsausschusses der Beklagten den Beschluss, einen Bebauungsplan für das Gebiet zwischen C. Straße, E.--straße , B. Straße und K.-------straße in ....-......../.... - Arbeitstitel: C. Straße in ....-......../.... - aufzustellen mit dem Ziel, u.a. Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen festzusetzen. Der Beschluss wurde begründet mit der Vermeidung einer städtebaulichen Fehlentwicklung und der Durchsetzung des Höhenkonzeptes des Rats vom 15.05.2007 im Plangebiet. Im Bereich des streitbefangenen Vorhabengrundstücks solle das Maß der baulichen Nutzung mit maximal acht Vollgeschossen entsprechend dem Bestand festgesetzt werden. Die Bekanntmachung im Amtsblatt vom 03.03.2010 erfolgte auf Anordnung des Oberbürgermeisters vom 25.02.2010, nahm jedoch Bezug auf einen Aufstellungsbeschluss vom 09.02.2010. Am 18.03.2010 genehmigte der Stadtentwicklungsausschuss den im Wege der Dringlichkeitsentscheidung gefassten Aufstellungsbeschluss. 12 Mit Bescheid vom 09.03.2010, der Klägerin nicht zugestellt, sondern am 11.03.2010 mit einfachem Brief postalisch aufgegeben, stellte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 07.12.2009 auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung vom 25.01.2005 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung bis zum 07.12.2010 zurück (Az. 63/P11/0316/2009). 13 Nach Satzungsbeschluss des Rats vom 13.07.2010 ordnete der Oberbürgermeister der Beklagten am 29.07.2010 die Bekanntmachung der Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in ....-......../.... - Arbeitstitel: C. Straße in ....-......../.... - an. Die Veränderungssperre wurde am 11.08.2010 im Amtsblatt der Beklagten veröffentlicht und trat am 12.08.2010 in Kraft. Diese Satzung wurde durch Beschluss des Rats vom 20.12.2011 bis zum Ablauf des 14.03.2013 verlängert. 14 Mit weiterem Bescheid vom 09.12.2010, der Klägerin zugestellt am 20.12.2010 (Az. 63/P11/0316/2009), stellte die Beklagte den Verlängerungsantrag der Klägerin vom 07.12.2009 nunmehr bis zum 12.08.2011 zurück und ordnete für die Zurückstellung die sofortige Vollziehung an. 15 Die Klägerin wandte sich sodann mit zwei Schreiben vom 23.12.2010 und 27.12.2010 an die Beklagte und machte geltend, sie gehe vom Fortbestand der Baugenehmigung aus, da der Ablauf der Geltungsdauer gehemmt sei. Wegen der U-Bahnarbeiten auch unterhalb des Vorhabengrundstücks habe die Baustelle nicht mit den beiden erforderlichen Kränen eingerichtet werden können. Auch die Suche von Alternativstandorten für die Kräne in Absprache mit der bauausführenden KVB und anderen beteiligten Unternehmen sei erfolglos verlaufen. Daraufhin fragte die Beklagte bei der KVB an, ob der Baubeginn durch die von dieser ausgeführten Bauarbeiten am Stadtbahntunnel verhindert worden sei. Die KVB antwortete der Beklagten unter dem 18.01.2011 und wies darauf hin, dass im Zeitraum von 2004 bis Frühjahr 2011 Bauarbeiten der Klägerin auf dem Vorhabengrundstück ausgeschlossen gewesen seien. 16 Mit Bescheid vom 27.01.2011 (Az. 63/P11/0316/2009), zugestellt am 16.02.2011, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 07.12.2009 auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung vom 25.01.2005 ab. Zur Begründung führte sie aus, das Vorhaben stehe nicht mehr in Übereinstimmung mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Denn die geplante Aufstockung des streitbefangenen Gebäudes auf im Mittel 39,28 m widerspreche der geltenden Veränderungssperre für den fraglichen Bereich, mit der die bestehende achtgeschossige Bebauung als planungsrechtliches Maximum gesichert werden solle. Der Bescheid enthält den "Hinweis" der Beklagten, dass sich mit Erlass des Ablehnungsbescheides der Zurückstellungsbescheid vom 09.12.2010 erledigt habe. 17 Die Klägerin hat bereits am 12.01.2011 Klage erhoben. 18 Die Klägerin nimmt für sich ein Feststellungsinteresse in Anspruch, dass die Baugenehmigung vom 25.01.2005 nicht erloschen sei. Sie geht von der Weitergeltung der Baugenehmigung aus. Denn sie sei wegen der Arbeiten der KVB an der U-Bahn im Bereich des streitbefangenen Grundstücks gehindert gewesen, mit den Bauarbeiten zu beginnen. Dies werde von der Einschätzung der KVB selbst getragen, wie sich aus deren Schreiben vom 18.01.2011 an die Beklagte ergebe. Diese hätte die Durchführung von Baumaßnahmen am streitbefangenen Gebäude durch die Klägerin im Zeitraum von 2004 bis Frühjahr 2011 als unmöglich erachtet. Auch die Beklagte selbst sei ausweislich eines Vermerks zwischenzeitlich davon ausgegangen, dass die Baugenehmigung vom 25.01.2005 noch gültig sei und nur wegen des Baus der Stadtbahn nicht ausgenutzt werden könne. Da die Klägerin somit aus ihr nicht zurechenbaren Gründen gehindert gewesen sei, die Baugenehmigung auszunutzen, sei der Ablauf ihrer Geltungsdauer während der U-Bahn-Arbeiten gehemmt gewesen. Auf diese Konsequenz habe die Klägerin die Beklagte hingewiesen. Zudem habe sie Versuche unternommen, die fehlende Baumöglichkeit aktenmäßig zu dokumentieren, was ohne Erfolg geblieben sei. Vielmehr sei die Beklagte ausgehend von Vermerken in den Verwaltungsvorgängen davon ausgegangen, dass der Klägerin die Durchführung von Baumaßnahmen möglich gewesen sei. Aufgrund der als gegeben anzunehmenden detaillierten Kenntnisse der Beklagten von den Stadtbahnbauarbeiten am Breslauer Platz müsse dieser Vortrag als zweifelhaft angesehen werden. 19 Entscheidend sei jedoch, dass die Gründe, aus denen ihr der Beginn der Bauausführung unmöglich gewesen sei, allein in der Verantwortungs- und Zurechnungssphäre der Beklagten liegen würden. Die Klägerin sei gleichsam durch eine Art hoheitlichen Eingriff gehindert gewesen, mit der Bauausführung zu beginnen. Zwar handele es sich bei den Bauarbeiten der KVB nicht um einen klassischen behördlichen Verwaltungsakt, doch müsse diese faktische Maßnahme gleichfalls der öffentlichen Hand, d.h. der Beklagten zugerechnet werden. Die Bauarbeiten seien auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung Köln, gerichtet an die KVB als alleinigen Planungsträger, zur Beförderung eines öffentlichen Zwecks erfolgt, nämlich der Verbesserung der öffentlichen Infrastruktur. In einer derartigen Fallkonstellation sei daher von einem weiten Verständnis eines hoheitlichen Eingriffs auszugehen. Die daraus folgende Konsequenz, nämlich dass der Ablauf der Geltungsdauer der Baugenehmigung vom 25.01.2005 gehemmt gewesen wäre, sei auch billig. Denn für die Klägerin sei es von Anfang an nicht absehbar gewesen, wie lange die KVB für die Fertigstellung ihrer Baumaßnahmen im Bereich des Breslauer Platzes brauchen würde. Dieses Risiko dürfe aber nicht ihr als Inhaber der Baugenehmigung aufgebürdet werden, sondern sei von der öffentlichen Gewalt, d.h. der Beklagten, zu tragen. 20 Für den Fall, dass die Geltungsdauer der Baugenehmigung vom 25.01.2005 gleichwohl abgelaufen sei, habe die Klägerin jedenfalls einen Anspruch auf Verlängerung der Geltungsdauer. Die erlassene Veränderungssperre vom 29.07.2010 sei unwirksam, da die Voraussetzungen für ihren Erlass nicht vorgelegen hätten. Es mangele bereits an einem wirksamen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans. Nach mehr als drei Monaten, in denen der Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung vorgelegen habe, habe der Oberbürgermeister mit einem Ausschussmitglied den Aufstellungsbeschluss im Wege der Dringlichkeitsentscheidung am 09.02.2010 gefasst, wobei dies nicht schriftlich dokumentiert sei. Die Bekanntmachung des Beschlusses vom 25.02.2010 sei kein ausreichender Ersatz für die von § 10 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Stadt Köln geforderte Schriftform. Auch an der Dringlichkeit habe es aufgrund des schon längeren Vorliegens des Antrags der Klägerin gefehlt. Der Aufstellungsbeschluss sei überdies fehlerhaft, da er ein konkretes Ziel für die Bauleitplanung nicht enthalten habe. Die Zielsetzung des Beschlusses, der am 03.03.2010 im Amtsblatt veröffentlicht worden sei, reiche inhaltlich nicht aus. Dies habe die Klägerin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 10.08.2011 auch gerügt. Daran ändere auch die spätere Entscheidung des Stadtentwicklungsausschusses nichts. 21 Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 09.12.2010 aufzuheben. Nach Ergehen des Ablehnungsbescheids vom 27.01.2011 hält sie an diesem Antrag nicht mehr fest. 22 Die Klägerin beantragt nunmehr, 23 1. 24 festzustellen, dass die Baugenehmigung der Beklagten vom 25.01.2005 (Az. 63/B11/0053/2004) nicht vor dem 30.06.2014 erloschen ist, 25 hilfsweise 26 2. 27 die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 27.01.2011 (Az. 63/P11/0316/2009) zu verpflichten, auf den Antrag der Klägerin vom 07.12.2009 die Geltungsdauer der Baugenehmigung vom 25.01.2005 (Az. 63/B11/0053/2004) um ein weiteres Jahr zu verlängern, 28 hilfsweise 29 3. 30 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, auf den Antrag der Klägerin vom 07.12.2009 die Geltungsdauer der Baugenehmigung vom 25.01.2005 (Az. 63/B11/0053/2004) um ein weiteres Jahr zu verlängern. 31 Die Beklagte beantragt, 32 die Klage abzuweisen. 33 Sie hält den Feststellungsantrag für unbegründet. Zwar könne in der Tat zeitweise in Teilbereichen des Umfelds des Bürogebäudes der Klägerin, insbesondere auf der West- und Südseite, eine Baustelleneinrichtung nicht möglich gewesen sein, doch habe die Klägerin nicht entsprechend dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 8 BauGB dargelegt, dass ihr die Einrichtung einer Baustelle auf dem eigenen Grundstück oder nördlich davon auf der C. Straße unmöglich gewesen sei. Diesbezüglich habe es auch nie Kontakt zum Bauaufsichtsamt gegeben. Auch das Bauverwaltungsamt oder das Amt für Straßen- und Verkehrstechnik seien nie von der Klägerin beteiligt worden. Zum Beispiel sei nie die Errichtung einer Baustelleneinrichtung auf privaten oder öffentlichen Flächen beantragt worden. Ernsthafte Anstrengungen zur Ausführung des Bauvorhabens könnten der Klägerin daher nicht attestiert werden. Zudem erscheine fraglich, ob die Klägerin die Aufstockung zur erweiterten Büronutzung überhaupt durchgeführt hätte, da sie ausweislich des Parallelverfahrens vor der entscheidenden Kammer (Az. 2 K 1342/11) auch eine Aufstockung zur Wohnnutzung beabsichtige. 34 Außerdem könnten die Baumaßnahmen der KVB nicht als hoheitlicher Eingriff gewertet werden, der geeignet sei, den Ablauf der Geltungsdauer der Baugenehmigung vom 25.01.2005 zu hemmen. Da die KVB alleiniger Planungsträger des Baus der Station "Breslauer Platz" sowie des Stadtbahntunnels der geplanten Nord-Süd Stadtbahn sei - was im Übrigen von der Klägerin nicht in Frage gestellt wird -, handele es sich bei den Bauarbeiten gerade nicht um einen hoheitlichen Akt, der ihr zugerechnet werden könne. 35 Die Beklagte geht ferner davon aus, dass auch das Verpflichtungsbegehren erfolglos bleiben müsse. Sie nimmt insoweit Bezug auf ihre Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 27.01.2011 und trägt ergänzend vor, die Einwendungen der Klägerin gegen die Wirksamkeit der Veränderungssperre vom 29.07.2010 würden nicht durchgreifen. Der Aufstellungsbeschluss sei im Wege der Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Abs. 2 GO NRW am 25.02.2010 gefasst worden, sodann am 03.03.2010 im Amtsblatt veröffentlicht worden und schließlich am 18.03.2010 vom zuständigen Stadtentwicklungsausschuss genehmigt worden. Die Dringlichkeitsentscheidung sei zudem auch schriftlich und ordnungsgemäß begründet ergangen. Dies ergebe sich ohne Weiteres aus den Verwaltungsvorgängen. Im Übrigen verweist die Beklagte hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre auf die Beschlüsse der Kammer vom 21.03.2011 (Az. 2 L 58/11) und nachfolgend des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 28.06.2011 (Az. 7 B 441/11). Das OVG NRW habe zudem festgestellt, dass es für das Vorliegen einer hinreichenden städtebaulichen Zielbestimmung der Bebauungsplanung nicht auf den Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses bzw. dessen Genehmigung ankomme. 36 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 37 Entscheidungsgründe 38 Mit der Umstellung der Klageanträge vom ursprünglich angekündigten, auf den Zurückstellungsbescheid vom 09.12.2010 bezogenen isolierten Anfechtungsantrag auf die nunmehr zur Entscheidung gestellten Anträge ist eine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO eingetreten. Diese ist nach § 91 Abs. 2 VwGO zulässig, denn die Beklagte hat sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz auf die geänderte Klage eingelassen. 39 Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags zu 1. und des Hilfsantrags zu 2. zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich des Hilfsantrags zu 3. ist die Klage bereits unzulässig. 40 I. 41 Der auf Feststellung des Fortbestehens der Baugenehmigung vom 25.01.2005 gerichtete Hauptantrag zu 1. ist zulässig. 42 Die Klägerin hat insbesondere ein nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliches Feststellungsinteresse. Das Interesse, die Geltung der ursprünglich erteilten Baugenehmigung festgestellt zu wissen, ist ein berechtigtes rechtliches Interesse, dass auch nicht vorrangig gemäß § 43 Abs. 2 VwGO im Wege der Leistungsklage geltend zu machen ist. 43 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.02.2012 - 2 B 1525/11 -, juris. 44 Dem Antrag bleibt jedoch in der Sache der Erfolg verwehrt. Denn die Geltungsdauer der der Klägerin erteilten Baugenehmigung der Beklagten vom 25.01.2005 endete am 25.01.2010. An diesem Tag lief die Geltungsdauer der letzten mit Bescheid vom 21.04.2009 erteilten Verlängerung ab. 45 Der Ablauf der Geltungsdauer der Baugenehmigung sowie der erteilten Verlängerungen war auch nicht gehemmt. Denn die im Zuge der Errichtung der Haltestelle "Breslauer Platz" und des Stadtbahntunnels der geplanten Nord-Süd Stadtbahn durchgeführten Baumaßnahmen der KVB führten nicht zu der Rechtswirkung, dass die Ablauffrist der Baugenehmigung gemäß § 77 Abs. 1 BauO NRW gehemmt wurde. 46 Nach dieser Vorschrift erlöscht die Baugenehmigung, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Einschlägig ist hier allein die erste Variante von § 77 Abs. 1 BauO NRW, denn die Klägerin hat innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung nicht mit der Bauausführung begonnen. 47 Relevanter Fristbeginn war der 02.02.2005. Da die Beklagte die Baugenehmigung entgegen § 75 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW nicht ordnungsgemäß zugestellt hat, war gemäß § 41 Abs. 5 VwVfG NRW i.V.m. § 8 LZG NRW auf den nachweislichen Zugang beim Empfangsberechtigten abzustellen. Dieser datiert laut "Empfangsvermerk" (vgl. Bl. 2.112 der Beiakte 5 zu 2 K 177/11) vom 01.02.2005. Gemäß § 31 Abs. 2 VwVfG NRW begann die Frist am darauf folgenden Tag. Mit der Bauausführung wurde auch - dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten - nicht begonnen. Denn dieses Merkmal setzt ein tatsächliches Handeln des Bauherrn voraus, d.h. es muss eine bauliche Tätigkeit erfolgen, die in einem unmittelbaren, objektiven und nicht lediglich aus der Sicht des Bauherrn bestehenden Zusammenhang mit dem genehmigten Bauvorhaben steht. 48 Nach Beginn der Frist des § 77 Abs. 1 1. Var. BauO NRW wurde der Ablauf der Geltungsdauer nicht gehemmt. Zwar findet sich in der BauO NRW keine ausdrückliche gesetzliche Regelung dazu, ob die Geltungsdauer einer Baugenehmigung auch dann über den Zeitrahmen von drei Jahren hinaus fortbestehen kann, wenn die Verlängerungsvoraussetzungen des § 77 Abs. 2 BauO NRW nicht vorliegen. Gleichwohl ist richterrechtlich anerkannt, dass der Ablauf der Geltungsfrist der Baugenehmigung zumindest gehemmt sein kann mit der Folge, dass der Zeitraum der Fristhemmung nicht in die Ablauffrist eingerechnet wird. 49 Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand Juni 2008, § 77 Rn. 12. 50 Im Wege der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung wird angenommen, dass der Ablauf der Geltungsfrist gehemmt sein kann, wenn der Bauherr durch hoheitlichen Eingriff, höhere Gewalt oder einen Nachbarrechtsbehelf an der Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung gehindert ist. 51 OVG NRW, Urteil vom 03.12.1975 - X A 1483/74 -, BRS 29 Nr. 122; Urteil vom 06.03.1979 - VII A 240/77 -, BauR 1979, 487; Urteil vom 22.09.2005 - 7 A 3706/03 -, juris; Beschluss vom 02.02.2012 - 2 B 1525/11 -, juris; Johlen , in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 77 Rn. 10. 52 Nach Ansicht der Kammer tritt die Hemmung mithin bei solchen Ereignissen und Umständen ein, die außerhalb der Risikosphäre des Bauherrn liegen, mithin beim Vorliegen solcher objektiven Gegebenheiten, auf die der Bauherr (erstens) keinerlei Einfluss hat und die er (zweitens) auch unter Aufbietung aller ihm nach den Umständen des Falls zumutbaren Anstrengungen nicht abwenden kann. 53 Ein vergleichbarer Rechtsgedanke ist im Ansatz beispielsweise § 206 BGB zu entnehmen, der eine Ablaufhemmung der Verjährung konstituiert, solange der Gläubiger innerhalb eines gewissen Zeitraums durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist. Die Übertragung dieses Rechtsinstituts auf den Ablauf der Geltungsdauer der Baugenehmigung ist sachgerecht. Denn auch hier ist ein Rechtssubjekt Inhaber einer Rechtsposition. Die Baugenehmigung enthält einerseits die Feststellung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, dass dem genehmigten Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, andererseits - wie sich aus § 75 Abs. 5 BauO NRW ergibt - die rechtsgestaltende Aufhebung des präventiven Bauverbots im Sinne einer Baufreigabe, die dem Bauherrn erst die Ausführung des Vorhabens gestattet. Die derart gesicherte, als Konkretisierung der Eigentumsgarantie im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG aufzufassende Rechtsposition setzt sich während ihrer vollen Geltungsdauer gegen negativ die Beurteilung des Bauvorhabens beeinflussende Umstände durch, wie beispielsweise Rechtsänderungen. Kann der Inhaber der Baugenehmigung von diesen Rechtswirkungen aus Gründen keinen Gebrauch machen, die völlig außerhalb seiner Beherrschbarkeit liegen oder für die er auch in sonstiger Weise nach einer gesetzlichen Risikoverteilung rechtlich gleichsam nicht "zuständig" ist, so wäre es unbillig, ihm den Fortbestand dieser Rechtsposition vollständig und uneingeschränkt zu versagen. 54 Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor. Die Klägerin war bis zum Ablauf der Verlängerungsfrist am 25.01.2010 weder durch höhere Gewalt (vgl. unten 1.), noch durch einen hoheitlichen Eingriff (vgl. unten 2.) daran gehindert, von ihrer Baugenehmigung Gebrauch zu machen. Außerdem sprechen im konkreten Fall auch systematische Erwägungen dagegen, die Geltungsfristregelung des § 77 BauO NRW in Frage zu stellen (vgl. unten 3.). 55 1. 56 Die Klägerin war nicht durch höhere Gewalt an der Bauausführung gehindert. 57 Unter höherer Gewalt versteht die Rechtsprechung ein von außen kommendes, nach menschlicher Einsicht schlechthin unvorhersehbares Ereignis, das sich für den Betroffenen wie ein Naturereignis oder ein anderer unabwendbarer Zufall darstellt. Das der Rechtsverfolgung entgegenstehende Hindernis muss auf Ereignissen beruhen, die auch durch die äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnten, schon das geringste Verschulden schließt den Eintritt höherer Gewalt aus. 58 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.2007 - 8 B 51.07 -, Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 19; BGH, Urteil vom 07.05.1997 - VIII ZR 253/96 -, NJW 1997, 3164. 59 Der Beginn der Baumaßnahmen an der Haltestelle "Breslauer Platz" mitsamt den davon auf das Vorhabengrundstück ausstrahlenden Auswirkungen war für die Klägerin nicht nur vorhersehbar, sie hat dieses Ereignis sogar gesehen und gleichwohl die Inhaberschaft der Baugenehmigung vom 25.01.2005 angestrebt. 60 Im Sommer 1999 wurde das Planfeststellungsverfahren für den Bau der Nord-Süd Stadtbahn bei der Bezirksregierung Köln eingeleitet. Im Mai 2000 erfolgte nach Bekanntmachung die Offenlage der Planunterlagen zur allgemeinen Einsichtnahme. Am 18.07.2002 wurde der Planfeststellungsbeschluss vom 30.04.2002 rechtskräftig und im September 2002 mit allen Rechten und Pflichten auf die KVB als Planungsträgerin und Bauherrin übertragen. Den auf den Bauvorbescheid vom 31.01.2002 folgenden Bauantrag für das hier streitgegenständliche Vorhaben stellte die Klägerin am 22.12.2003. Im Zuge dieses Genehmigungsverfahrens nahm sie gegenüber der Beklagten unter anderem am 06.09.2004 ausdrücklich Bezug auf die Baumaßnahmen der KVB und deren Einfluss auf das Vorhabengrundstück. Dass die Ausnutzung einer Baugenehmigung zur Aufstockung des Gebäudes B. Straße 00 durch die anstehenden Baumaßnahmen in Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses erschwert werden würde, war der Klägerin schon zu diesem frühen Zeitpunkt klar. Auch in die Baugenehmigung selbst fanden diese äußeren Umstände Eingang, denn die Beklagte fügte dem Bauschein koordinierende, auf das Vorhaben der KVB bezogene "Hinweise" hinzu. 61 Vor diesem Hintergrund kann von einem schlechthin unvorhersehbaren Ereignis, das, einem Naturereignis gleich, völlig unvermittelt von außen auf die Rechtssphäre der Klägerin einwirkt, keine Rede sein. 62 2. 63 Die Klägerin war auch nicht durch einen hoheitlichen Eingriff an der Bauausführung gehindert. 64 Bei einem hoheitlichen Eingriff im hier einschlägigen Kontext handelt es sich um eine der öffentlichen Gewalt zurechenbare Maßnahme, die unmittelbar und zielgerichtet die durch die Baugenehmigung verliehene Rechtsposition beschränkt, modifiziert oder entzieht. Diese seitens der erkennenden Kammer im Rahmen des § 77 Abs. 1 BauO NRW zugrundegelegte Auslegung der Hemmungsvariante steht im Einklang mit dem sogenannten herkömmlichen Begriff des Grundrechtseingriffs. Danach wird unter einem Eingriff im Allgemeinen ein rechtsförmiger Vorgang verstanden, der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot, also imperativ, zu einer Verkürzung rechtlich geschützter Freiheiten führt. 65 BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 299; vgl. mit weiteren Nachweisen zur Kategorie des Eingriffs Müller-Franken , in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 12. Aufl. 2011, Vorb. v. Art. 1 Rn. 35 f. Weiter dagegen im Rahmen des Folgenbeseitigungsanspruchs BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100. 66 Soweit gelegentlich unter einen hoheitlichen Eingriff auch anderweitige Einwirkungen gefasst werden, die es für den Bauherrn unzumutbar machen, die Bauarbeiten zu beginnen oder fortzuführen, 67 vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.09.2005 - 7 A 3706/03 -, juris, 68 geht eine solche Auslegung in ihrer Reichweite über den Rechtsgedanken hinaus, der nach Ansicht der Kammer den im Rahmen des § 77 Abs. 1 BauO NRW fruchtbar gemachten Hemmungstatbestand rechtfertigt. Bereits unter Geltung früherer Bauordnungen wurde die Fallgruppe des hoheitlichen Eingriffs eng ausgelegt. So war und ist anerkannt, dass eine Baugenehmigung nicht ihre Gültigkeit verliert, wenn auf eine behördliche Aufhebung der Baugenehmigung hin ein Rechtsstreit um deren Rechtmäßigkeit geführt oder die Einstellung der der Ausnutzung der Baugenehmigung dienenden Bauarbeiten angeordnet wird. 69 Vgl. Böckenförde , in: Gädtke/Böckenförde/Temme, BauO NW, 7. Aufl. 1986, § 72 Rn. 9. 70 So liegt der Fall hier aber nicht. Bei den Baumaßnahmen zur Errichtung der Haltestelle "Breslauer Platz" sowie dem Ausbau der Nord-Süd Stadtbahn handelt es sich nicht um einen hoheitlichen Eingriff im so verstandenen - d.h. engen - Sinn. Weder liegt ein taugliches Eingriffssubjekt, noch eine taugliche Eingriffshandlung vor. Die bauausführende KVB ist zunächst kein der öffentlichen Gewalt zuzurechnendes Eingriffssubjekt. Zwar handelt es sich bei der KVB, die als Planungsträgerin und Bauherrin allein Verantwortliche der Bauausführung ist, um eine gemeinsame Tochtergesellschaft der Beklagten und der Stadtwerke Köln GmbH, die wiederum eine einhundertprozentige Tochtergesellschaft der Beklagten ist. Sie dürfte damit die Voraussetzungen beispielsweise eines "öffentlichen Auftraggebers" im Sinne des § 98 GWB erfüllen. Indes folgt allein aus dieser wirtschaftlichen Zurechnung der KVB nicht eine hoheitlich-funktionale Zurechnung an die Beklagte. Denn Zuständigkeit und Befugnis zur Beschränkung des Baurechts der Klägerin liegen allein im hoheitlichen Aufgabenbereich der Bauaufsichtsbehörden gemäß § 60 Abs. 2 BauO NRW, mithin der Beklagten selbst. Vor allem jedoch liegt deshalb kein hoheitlicher Eingriff vor, weil es an einem tauglichen Eingriffsakt mangelt. Dieser muss nach Auffassung des erkennenden Gerichts unmittelbar und zielgerichtet auf eine Rechtsposition zugreifen und diese zu Lasten des Rechtsinhabers tangieren. Bei der Ausführung der Bauarbeiten am Breslauer Platz durch die KVB handelt es sich dagegen um rein faktische Maßnahmen. Es mangelt mithin an dem nach Ansicht der Kammer erforderlichen Finalitätszusammenhang. Die hiervon auf das Vorhabengrundstück der Klägerin ausgehenden Beeinträchtigungen stehen zwar in einem Kausalverhältnis zu der Baumaßnahme selbst, doch zielten sie zu keinem Zeitpunkt darauf ab, die konkret genehmigte Aufstockung des klägerischen Gebäudes zu verhindern oder auch nur zu erschweren, wie dies etwa beim Erlass einer auf Stilllegung des Bauvorhabens gerichteten Ordnungsverfügung der Fall wäre. 71 3. 72 Auch systematische Erwägungen sprechen gegen eine Hemmung des Geltungsfristablaufs. 73 Wie ausgeführt, stellen die Fallgruppen der höheren Gewalt bzw. des hoheitlichen Eingriffs spezielle Ausprägungen des auch vom erkennenden Gericht geteilten Rechtsgrundsatzes dar, dass die Geltungsdauer der Baugenehmigung nicht abläuft, wenn der Bauherr durch außerhalb seiner Risikosphäre liegende Gegebenheiten an der Bauausführung gehindert ist. Dies ist jedoch nur dann zu bejahen, wenn es sich bei diesen Ereignissen und Umständen um solche handelt, auf die der Bauherr (erstens) keinerlei Einfluss hat und die er (zweitens) auch unter Aufbietung aller ihm nach den Umständen des Falls zumutbaren Anstrengungen nicht abwenden kann. 74 Hierbei ist im Rahmen von § 77 Abs. 1 BauO NRW vom Bauherrn auch zu verlangen, dass er seine Baubeginnabsichten gegenüber dem zuständigen Hoheitsträger kenntlich und deutlich macht. So stellt zwar eine Baubeginnanzeige gemäß § 75 Abs. 7 BauO NRW noch nicht die tatsächliche Ausführung des Bauvorhabens im Sinne von § 77 Abs. 1 1. Var. BauO NRW dar, 75 OVG, Urteil vom 22.09.2005 - 7 A 3706/03 -, juris. 76 Doch ist eine derartige Anzeige genauso wie konkrete Baukoordinierungsanfragen, etwa beim Amt für Straßen und Verkehrstechnik, geeignet, den unbedingten Willen des Bauherrn zu dokumentieren, die Verhinderung der Bauausführung abzuwenden. Dass die Klägerin nach dem Vorgesagten alles ihr nach der äußersten, billigerweise zu erwartenden Sorgfalt, 77 vgl. BGH, Urteil vom 07.05.1997 - VIII ZR 253/96 -, NJW 1997, 3164, 78 Zumutbare unternommen hat, trotz der Arbeiten der KVB am Breslauer Platz das eigene Bauvorhaben zu realisieren, ist nicht ersichtlich. Es gab keinerlei direkten Antrag bzw. Anfrage bei der Beklagten mit dem Ziel der Ermöglichung des baldigen Baubeginns. Im Gegenteil erhielt die Klägerin bis ins Jahr 2009 hinein auf ihre Anträge Verlängerungsbescheide gemäß § 77 Abs. 2 BauO NRW zur ursprünglichen Baugenehmigung vom 25.01.2005. 79 Die hier vertretene enge Auslegung der Hemmungstatbestände bringt schließlich als einzige die gesetzlich intendierte Risikoverteilung des § 77 BauO NRW zur Geltung. 80 Diese folgt aus der Systematik der Vorschrift selbst. Nach derzeit geltendem Landesrecht beträgt die Geltungsdauer einer noch nicht ausgenutzten Baugenehmigung drei Jahre, in früheren Fassungen der BauO NRW waren es sogar nur ein bis zwei Jahre. Der Bauherr ist für diesen Zeitraum Inhaber einer von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition. Diese Rechtsposition als Ausfluss des Schutzbereichs des Eigentumsgrundrechts ("Baufreiheit") ist nach Maßgabe des einfachen Rechts gewährleistet. Denn wie weit der Schutz der Eigentumsgarantie reicht, ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist. 81 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12.03.1998 - 4 C 10.97 -, BVerwGE 106, 228. 82 Sinn und Zweck von § 77 Abs. 1 1. Var. BauO NRW ist es danach, dem Inhaber einer Baugenehmigung eine gesicherte Rechtsposition zu gewähren, die sich in diesem Zeitraum von drei Jahren auch gegen nachträgliche Änderungen der Rechtslage zu Lasten des Bauherrn, insbesondere solche der in Art. 28 Abs. 2 GG wurzelnden ortsrechtlichen Bauleitplanung, durchsetzt. Hat der Bauherr binnen dieses Zeitraums nicht mit der Ausführung seines genehmigten Vorhabens begonnen, gibt ihm § 77 Abs. 2 BauO NRW die Möglichkeit an die Hand, die Geltungsdauer - auch rückwirkend - verlängern zu lassen, und zwar für jeweils ein Jahr und theoretisch beliebig oft. Da jedoch zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über das Verlängerungsbegehren eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage auch zu Ungunsten des Bauherrn zu berücksichtigen sind, 83 vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.12.1987 - 11 A 1942/87 -, BRS 47 Nr. 140; OVG Niedersachsen, Urteil vom 06.01.1995 - 1 L 457/93 -, BRS 57 Nr. 194, 84 ist ihm das Risiko auferlegt, dass er von seiner ursprünglich erteilten Baugenehmigung nach dem Ablauf von drei Jahren keinen Gebrauch machen kann, da der Verlängerung nunmehr gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Der Gesetzgeber hat damit den Fall ausdrücklich geregelt, dass ein einmal genehmigtes Vorhaben durch äußere Umstände beeinflusst werden kann, die entweder sachlicher oder rechtlicher Natur sind. Vor dem Hintergrund dieser Regelung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Ablaufhemmungstatbestand als rechtsfortbildende Ausnahme jedenfalls eng auszulegen. Dem entspricht die hier zugrundegelegte Auslegung. 85 II. 86 Der zulässigerweise auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtete Hilfsantrag zu 2., auf den Antrag der Klägerin vom 07.12.2009 die Geltungsdauer der Baugenehmigung vom 25.01.2005 um ein weiteres Jahr zu verlängern, ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 27.01.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 87 Anspruchsgrundlage für die Verlängerung einer Baugenehmigung ist § 77 Abs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Danach hat der Verlängerungsantragsteller einen - nicht im Ermessen der Beklagten stehenden - Anspruch auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung, wenn dem Vorhaben im entscheidungserheblichen Zeitpunkt keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Erheblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Verlängerungsantrag. 88 OVG NRW, Urteil vom 02.12.1987 - 11 A 1942/87 -, BRS 47 Nr. 140; OVG Niedersachsen, Urteil vom 06.01.1995 - 1 L 457/93 -, BRS 57 Nr. 194. 89 Dieser Zeitpunkt ist auch relevant für die Frage, welche Sach- und Rechtslage der gerichtlichen Entscheidung über den Verlängerungsanspruch zugrunde zu legen ist. Denn auch im Rahmen der Verpflichtungsklage ist hier auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen. Dies ergibt sich aus dem materiellen Recht, nämlich § 77 Abs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. 90 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.1976 - IV C 80.74 -, BVerwGE 51, 15. 91 Denn Streitgegenstand der Verpflichtungsklage ist nach dem Vorgesagten allein der Anspruch auf Erteilung eines von Gesetzes wegen (§ 77 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW) auf ein Jahr begrenzten Verlängerungsbescheids. Materiell-rechtlich ausschlaggebend ist damit allein, ob für diesen Zeitraum dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen bzw. entgegenstanden. 92 Zum danach entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Ablehnungsbescheids vom 27.01.2011 standen dem Verlängerungsbegehren der Klägerin öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Denn das Vorhaben war nach § 3 lit. a der Satzung über eine Veränderungssperre der Stadt Köln für einen Teilbereich der Ortslage in ....-......../.... - Arbeitstitel: C. Straße in ....-......../.... - vom 29.07.2010 unzulässig. 93 Nach § 3 lit. a dieser Veränderungssperre dürfen in dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB nicht durchgeführt werden. Das Bauvorhaben der Klägerin unterfällt dieser Regelung. Das Baugrundstück wird vom räumlichen Geltungsbereich der Satzung (vgl. deren § 2 ) erfasst, weiterhin hat ihr Verlängerungsantrag vom 07.12.2009 materiell die Änderung einer baulichen Anlage im Sinne von § 29 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zum Inhalt. 94 Die Satzung über eine Veränderungssperre für den fraglichen Grundstücksbereich ist auch wirksam. 95 Bedenken formeller Art werden seitens der Klägerin nicht geltend gemacht. 96 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Satzung materiell wirksam. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB liegen vor. 97 Ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans für ein das streitbefangene Grundstück einschließendes Gebiet wurde wirksam gefasst. Der Stadtentwicklungsausschuss der Beklagten hatte zunächst am 25.02.2010 im Wege der Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 GO NRW durch den Oberbürgermeister und ein Mitglied des Stadtentwicklungsausschusses die Aufstellung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB für den relevanten räumlichen Bereich beschlossen. Die Dringlichkeitsentscheidung erfolgte gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 10.02.2009 schriftlich. Die Beklagte hatte am 03.03.2010 den Dringlichkeitsbeschluss in ihrem Amtsblatt ortsüblich öffentlich bekannt gemacht, so wie es § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB verlangt. Dabei hat sie - wie übrigens auch später in der Satzung zur Veränderungssperre - als Datum des Dringlichkeitsbeschlusses den 09.02.2010 statt des 25.02.2010 genannt. Diese Falschbezeichnung ist indes entsprechend dem Rechtsgedanken der falsa demonstratio unbeachtlich. Der Stadtentwicklungsausschuss hatte in seiner Sitzung vom 18.03.2010 dem Dringlichkeitsbeschluss einstimmig zugestimmt und diesen damit nach § 60 Abs. 2 Satz 2 GO NRW genehmigt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist nach erfolgter Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung durch das zuständige Organ die Prüfung der tatsächlichen Dringlichkeit obsolet. Durch die Genehmigung machte sich der Stadtentwicklungsausschuss den Aufstellungsbeschluss vom 25.02.2010 umfassend zu eigen, sodass es auf die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht (mehr) ankommt. 98 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.03.2011 - 15 A 1643/10 -, OVGE MüLü 53, 205 = NWVBl. 2011, 434. 99 Die Veränderungssperre dient auch im Sinne von § 14 Abs. 1 BauGB der Sicherung der beschlossenen Planung für den künftigen Planbereich. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Diese Voraussetzungen waren bereits zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses am 25.02.2010 gegeben. Denn die Beklagte war sich bereits zu diesem frühen Zeitpunkt darüber im Klaren, was Inhalt des späteren Bebauungsplans werden soll. So nimmt die Begründung des Aufstellungsbeschlusses die bauliche Bestandssituation auch auf dem Vorhabengrundstück in den Blick und formuliert u.a. die Planungsabsicht, "im Bereich (...) des S. das Maß der baulichen Nutzung mit maximal acht Vollgeschossen" festzusetzen (vgl. Bl. 82f. der Beiakte 12 zu 2 K 177/11). Es kann daher letztlich dahinstehen, dass entgegen der Ansicht der Klägerin für die Frage, ob hinreichend konkretisierte Planungsabsichten im Sinne von § 1 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 BauGB vorliegen, erst auf den Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre selbst bzw. eines Zurückstellungsbescheids abzustellen ist, nicht jedoch auf den des Aufstellungsbeschlusses. 100 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 13.03 -, BRS 67 Nr. 118; OVG NRW, Beschluss vom 28.06.2011 - 7 B 441/11 -, n.v. 101 Weitere Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung über die Veränderungssperre werden auch seitens der Klägerin nicht geltend gemacht. 102 Der Unzulässigkeit des Vorhabens steht schließlich nicht § 14 Abs. 3 1. Var. BauGB entgegen, denn der Fall der Verlängerung einer Baugenehmigung steht nicht dem Fall gleich, dass das Vorhaben vor Inkrafttreten der Veränderungssperre genehmigt worden ist. Da für die Entscheidung über den Verlängerungsantrag allein die zu diesem Zeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage relevant ist, kommt dem Verlängerungsantragsteller gerade keine gesicherte Rechtsposition zu, die vom Veränderungssperrenbestandsschutz des § 14 Abs. 3 BauGB erfasst wird. 103 Vgl. Stock , in: in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Januar 2011, § 14 Rn. 111, 114. 104 III. 105 Der Hilfsantrag zu 3., mit dem die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet war, die Geltungsdauer der Baugenehmigung vom 25.01.2005 antragsgemäß um ein weiteres Jahr zu verlängern, ist bereits unzulässig. 106 Der als Fortsetzungsfeststellungsantrag zu verstehende Hilfsantrag ist analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO unzulässig, weil die Klägerin schon kein Ereignis benannt hat, welches zur Erledigung geführt haben soll. Vor allem jedoch hat die Klägerin nicht substantiiert die Umstände dargelegt, aus denen sich ihr Feststellungsinteresse ergibt. Dies ist jedoch gerade Aufgabe der Klägerin. 107 Vgl. Schmidt , in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 113 Rn. 85. 108 Die Nebenentscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 109 Die Nebenentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 110 Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine klärungsbedürftige, für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche Frage des materiellen Rechts aufwirft, die über ihre Bedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. 111 Vgl. Frenzen , in: Brandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 3. Aufl. 2009, Kap. Q Rn. 54, m.w.N. 112 Für den vorliegenden Fall ist insoweit von wesentlicher und über den konkreten Fall hinausgehender Bedeutung, unter welchen Voraussetzungen der Ablauf der Geltungsdauer einer Baugenehmigung gehemmt wird.