Urteil
20 K 1143/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0702.20K1143.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist Halterin des Fahrzeuges Typ Renault Clio mit dem amtlichen Kennzeichen K-0 000. Am Montag, dem 18.11.2011, war dieser PKW in der Gilbachstraße vor der Montessori-Grundschule (Hausnummer 20) abgestellt; in diesem Bereich ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 7:00- 15:00 Uhr ein Haltverbot (Z 283) angeordnet. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindlichen Fotos Bezug genommen. 3 Ein Außendienstmitarbeiter der Beklagten stellte um 8:00 Uhr den Verkehrsverstoß fest und beauftragte um 8:25 Uhr eine Abschleppfirma mit der Entfernung des Fahrzeuges; um 8:54 Uhr wurde der Abschleppauftrag ausgeführt. In der Anordnung wurde zur Begründung angegeben, dass durch das verbotswidrige Parken im Haltverbot vor der Montessori-Grundschule (Gilbachstraße 20) eine erhebliche Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer eingetreten war. Das Fahrzeug wurde nach Begleichung der Abschleppkosten in Höhe von 101,25 Euro am selben Tag an die Klägerin herausgegeben. 4 Mit Bescheid vom 26.01.2012 setzte die Beklagte für die Anordnung der Abschleppmaßnahme gegenüber der Klägerin Gebühren in Höhe von 62,00 Euro fest. 5 Die Klägerin hat am 08.02.2012 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Entfernung ihres Fahrzeuges durch ein Abschleppunternehmen sei unverhältnismäßig gewesen. Eine im Bescheid beschriebene erhebliche Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer sowie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Das Kraftfahrzeug habe auf einer sehr wenig befahrenen Straße auf einem Stück des Parkstreifens geparkt, auf welchem ein temporäres Haltverbot bestanden habe. Der übrige Verkehr habe ganz regulär und ungehindert ablaufen können. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch ein parkendes Fahrzeug sei für sie nicht nachvollziehbar. 6 Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich), 7 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2012 aufzuheben und die an das Abschleppunternehmen geleisteten Sicherstellungs- und Verwahrungskosten in Höhe von 101,25 Euro zurückzuerstatten. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, auf der Gilbachstraße bestehe vor der Montessori-Schule aus Gründen der Schulwegsicherung in der Zeit von 7:00 bis 15:00 Uhr ein absolutes Haltverbot, um dem fließenden Verkehr die rechtzeitige Sicht auf die auf dem Gehweg befindlichen Schulkinder zu gewährleisten. Aufgrund der Behinderung habe das Fahrzeug der Klägerin abgeschleppt werden müssen. Eine Benachrichtigung der Fahrzeughalterin sei unter ihrer Wohnanschrift nicht möglich gewesen, da sie ihr Fahrzeug noch nicht umgemeldet habe und der ausliegende Anwohnerausweis nicht mehr bzw. gar nicht registriert gewesen sei. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Klägerin mit ordnungsgemäßer Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 14 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 15 Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 16 Die Kostenpflicht der Klägerin beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 7 VOVwVG NRW i.V.m. § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NRW bzw. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Danach werden vom Ordnungspflichtigen für das Abschleppen eines Fahrzeuges Verwaltungsgebühren erhoben. Die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides hängt somit von der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Abschleppmaßnahme ab. Diese begegnet keinen Bedenken. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach den genannten Vorschriften liegen vor. 17 Voraussetzung für ein Einschreiten ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört auch die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung 18 Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag hier ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit vor, denn das Fahrzeug der Klägerin war am Montag, dem 18.11.2011, in der Zeit von 8:00 bis 8:54 Uhr entgegen § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 lfd Nr. 62 in einem Bereich abgestellt, in dem das Halten und Parken durch Haltverbotsschilder (Zeichen 283) - hier durch Zusatzschild begrenzt auf den Zeitraum Montag bis Freitag in der Zeit von 7:00- 15:00 Uhr - untersagt ist. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. 19 Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges war auch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit. 20 Zwar rechtfertigt auf der einen Seite ein bloßer Verkehrsverstoß allein nicht ohne Weiteres eine Abschleppmaßnahme und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention reicht nicht aus. Auf der anderen Seite erscheint aber ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern regelmäßig geboten. Erforderlich ist jeweils eine besondere Berücksichtigung der Örtlichkeit und eine Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles, 21 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.05.1992 - 3 C 3/90 - NJW 1993, 870 f und Beschluss vom 18.02.2002 - 3 B 149/01 - NJW 2002, S. 2122 f. 22 Hier bestand gemessen an diesen Kriterien nach Aktenlage jedenfalls eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung der Haltverbotszone. Die Haltverbotszone wurde an dieser Stelle zur Schulwegsicherung eingerichtet. Durch die Freihaltung dieses Fahrbahnbereiches soll sichergestellt werden, dass von dem fließenden Verkehr auf dem Gehweg befindliche Schulkinder rechtzeitig wahrgenommen werden können. Zwischen Gehweg und Fahrbahn besteht keine zusätzliche Sicherung, die das unmittelbare Betreten der Fahrbahn durch die Schulkinder verhindert. Um so wichtiger ist die Einsehbarkeit des Gehweges durch den fließenden Verkehr, die die Haltverbotszone - wie ausgeführt -sicherstellen soll. Denn bei Schulkindern und insbesondere bei Grundschulkindern muss jederzeit mit einem plötzlichen und unvorhergesehenen Betreten der Fahrbahn gerechnet werden. Dies resultiert zum einen ganz generell aus dem Alter der Kinder und der damit regelmäßig einhergehenden Unerfahrenheit mit den Vorgängen des Straßenverkehrs bzw. der Fähigkeit zur Risikoeinschätzung und einem entsprechend kontrollierten Handeln, zum anderen aber gerade im unmittelbaren Bereich der Schule auch aus dem Umstand, dass die Aufmerksamkeit der Kinder stark durch Klassenkameraden bzw. schulische Angelegenheiten in Anspruch genommen wird. Schon die Beeinträchtigung der Funktion der Haltverbotszone zur Schulwegsicherung, die durch den Parkvorgang eingetreten ist, stellt eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer dar und rechtfertigt somit die Abschleppmaßnahme. Das Fahrzeug der Klägerin parkte hier zudem direkt neben dem Eingang zur Montessori-Grundschule. 23 Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob der Begegnungsverkehr auf der Gilbachstraße noch gefahrlos stattfinden konnte bzw. der Verkehr weiterhin ungehindert fließen konnte kam danach hier nicht an. 24 Eine Verpflichtung zu einer Halterbenachrichtigung bestand nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und der Obergerichte nicht. Einem derartigen Nachforschungsversuch stehen regelmäßig bereits die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehende weitere Verzögerungen entgegen. Soweit die Beklagte üblicherweise den Versuch einer Halterbenachrichtigung dennoch unternimmt, handelt es sich um eine freiwillige Serviceleistung, deren Fehlschlag grundsätzlich nicht zu Lasten der Beklagten geht, 25 vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.05.2002 - 3 B 67/02 - Juris; OVG NRW, Beschluss vom 10.04.2006 - 5 A 994/06 -; Urteil der Kammer vom 11.07.2002 - 20 K 422/02 -. 26 So liegt der Fall auch hier, wenn die Klägerin aufgrund einer unterbliebenen Ummeldung ihres Fahrzeuges bzw. aufgrund eines nicht mehr bzw. gar nicht registrierten Anwohnerausweises nicht benachrichtigt werden konnte. 27 Sonstige Gründe, welche der Verhältnismäßigkeit des Abschleppvorganges entgegenstehen sind nicht ersichtlich. 28 Die Gebührenerhebung ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. 29 Nach alledem hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Rückerstattung der an das Abschleppunternehmen gezahlten Abschleppkosten. Sie hat die Abschleppkosten zu tragen, denn die Abschleppmaßnahme stellt sich - wie ausgeführt - als rechtmäßig dar. 30 Gegen die von der Klägerin aufgrund der Rechnung des Abschleppunternehmers beglichenen Kosten sind Einwendungen hinsichtlich der Höhe nicht geltend gemacht und ebenfalls nicht ersichtlich. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.