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Beschluss

33 K 708/11.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0628.33K708.11PVB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, alle notwendigen anwaltlichen Kosten zu tragen, die aus Anlass des Eilverfahrens 33 L 178/11.PVB - außergerichtlich wie gerichtlich - entstanden sind. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Beteiligten streiten um die Mitbestimmungspflichtigkeit der Dienstplangestaltung für den Mautkontrolldienst des Beteiligten. 4 Die Dienststelle des Beteiligten verfügt über eine Zentrale in Köln und über 11 Außenstellen. Zu ihren Aufgaben gehört u. a. die Überwachung des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (ABMG). Die Einhaltung der Regelungen des ABMG wird durch den Mautkontrolldienst an sieben Tagen der Woche überwacht. Organisatorisch gliedern sich die Kontrolldienste in Kontrollgruppen, die in der Regel aus zwei Kontrolleuren bestehen. Mehrere Kontrollgruppen zusammen bilden eine Kontrolleinheit, deren Zuständigkeit sich auf ein bestimmtes regionales Prüfgebiet erstreckt. Die Verteilung der Arbeitszeiten der Kontrolleure wird in Form von monatlichen Dienstplänen festgelegt. Die Monatsdienstpläne jeder Kontrolleinheit werden mit einem Vorlauf von zwei bis drei Monaten zunächst als sogenannte "Soll"-Pläne erstellt. Die einzelnen Kontrolleure arbeiten im Rahmen der arbeitszeitlichen Grenzen im Zeitraum von Montag bis Sonntag an 5 Tagen und haben 2 Tage frei. Die tägliche Arbeitszeit legt der Beteiligte zentral für alle Außenstellen unter Berücksichtigung des von ihm für den gesamten Tag ermittelten Verkehrsaufkommens fest. Zum Zwecke der Festlegung der täglichen Arbeitszeit hat der Beteiligte sog. Arbeitszeitfenster erstellt, die abstrakt den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einer Kontrollgruppe festlegen. Nach Erstellung der "Soll"-Pläne können die Kontrolleure bei dem zuständigen Dienstplaner Änderungswünsche im Hinblick auf Arztbesuche, Urlaub, Arbeitsbefreiung u. ä. anmelden, die - soweit möglich - zur Plananpassung führen. Ausfälle während des Planmonats durch Krankheit oder kurzfristige Termine des Kontrolleurs sowie Änderungen hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit durch die tatsächlichen Gegebenheiten führen ebenfalls zur Änderung des "Soll"-Plans, sodass der sogenannte "Ist"-Plan erst nach dem jeweiligen Monat feststeht. Die Soll-Dienstpläne wurden bislang vor Bekanntgabe/Weiterleitung an die Kontrolleure dem örtlichen Personalrat der jeweiligen Außenstellen vorgelegt. 5 Im Jahre 2008 kam es unter den Beteiligten zu Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die Änderung des Dienstplans des Mautkontrolldienstes T. durch Einfügen eines neuen Zeitfensters von 7:30 Uhr bis 17.00 Uhr der Mitbestimmung des Antragstellers gem. § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG unterliegt. Mit Beschluss vom 24.04.2009 (33 K 7483/08.PVB) stellte die erkennende Kammer fest, dass das Einfügen eines neuen Zeitfensters von 07.30 Uhr bis 17.00 Uhr in den Dienstplan des Mautkontrolldienstes T. der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. 6 Im Anschluss daran wurde eine mit Mitgliedern des Antragstellers und des Beteiligten besetzte Arbeitsgruppe "Arbeits- und Dienstzeiten in den Kontrolldiensten" eingerichtet, die erstmals am 22.03.2010 zusammentrat. Unter dem 14.10.2010 legte der Beteiligte dem Antragsteller eine abschließende Aufzählung der zur Ausführung des Kontrolldienstes aus seiner Sicht erforderlichen 47 Arbeitszeitfenster vor. Die vorgelegten Arbeitszeitfenster sollten ab dem 01.01.2011 Anwendung in der Dienstplanung des Mautkontrolldienstes finden. Mit Schreiben vom 22.10.2010 bat der Antragsteller noch ergänzende Unterlagen vorzulegen. Mit Schreiben vom 22.11.2010 verweigerte der Antragsteller seine Zustimmung, mit der Begründung, "dass die Vorlage der Behördenleitung vom 14.10.2010 als nicht verhandelbar betrachtet wird und deshalb ein Neustart der Gespräche gefordert wird". Der Beteiligte sah die Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich an und teilte den Beschäftigten des Mautkontrolldienstes unter dem 23.11.2010 mit, dass die Dienste in den Kontrolleinheiten auf der Grundlage der 47 Arbeitszeitfenster geplant würden. Am 01.12.2010 trat der Antragsteller zu einer Sondersitzung zusammen. Nach Beendigung der Sitzung teilte eine Delegation des Antragsteller dem Beteiligten mit, dass die Vorlage vom 14.10.2010 zur Regelung der Arbeitszeitfenster mehrheitlich akzeptiert würde, wenn die Vorlage als "Pilot" bezeichnet und im Jahresverlauf ergebnisoffene Besprechungen über die Notwendigkeit der Gesamtheit aller Arbeitszeitfenster geführt würden. Daraufhin ergänzte der Beteiligte seine Vorlage vom 14.10.2010 mit Schreiben vom 10.12.2010 dahingehend, dass er sich damit einverstanden erklärte, die zur Mitbestimmung gestellten Arbeitszeitfenster zunächst bis zum 31.12.2011 befristet anzuwenden. Im Jahr 2011 werde die Dienststelle die dienstliche Notwendigkeit der Arbeitszeitfenster überprüfen. Die nach der Prüfung für erforderlich gehaltenen Arbeitszeitfenster würden unter frühzeitiger Einbindung der Personalvertretung erneut zur Mitbestimmung vorgelegt. In seiner Sitzung vom 12.01.2011 lehnte der Antragsteller die Vorlage vom 10.12.2010 ab und teilte dem Beteiligten mit Schreiben vom 17.01.2011 schriftlich die Gründe für seine Ablehnung der Vorlagen vom 14.10.2010 und 10.12.2010 mit. 7 Der Antragsteller hat am 09.02.2011 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er ist der Ansicht, dass er die zur Mitbestimmung vorgelegten Arbeitszeitfenster mit beachtlichen Gründen abgelehnt habe. Ihm gehe es um die Gestaltung der monatlichen Dienstpläne dem Grunde nach und nicht um die Einteilung der einzelnen Mautkontrolleure. Die in Rede stehenden Arbeitszeitfenster hätten nicht die Qualität eines Dienstplanes. Ihnen sei nicht zu entnehmen, wann die einzelnen Dienstschichten zu erbringen seien und wie die Ruhe- und Arbeitszeitpausen geregelt seien. Die Zustimmungsfiktion des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG sei nicht eingetreten, weil der Beteiligte ihn unzureichend informiert habe. In seiner Sondersitzung vom 01.12.2010 seien die unter dem 14.10.2010 vom Beteiligten zur Zustimmung vorgelegten 47 Arbeitszeitfenster nochmals erörtert worden. Mit Vertretern des Beteiligten sei dann eine Kompromisslösung vereinbart worden. Nach dieser Kompromisslösung sollten zwar "offiziell" alle 47 Arbeitszeitfenster erhalten bleiben, allerdings sollten die 47 Zeitfenster zunächst erst in einem Pilotversuch angewandt werden. Zusätzlich sei besprochen worden, dass der Antragsteller die Möglichkeit erhalte, einige der 47 Zeitfenster - insbesondere die zu ungünstigen Zeiten - durch eine sog. "innere Klammer" abzuwählen. Die mit Schreiben vom 10.12.2010 geänderte Vorlage habe abredewidrig die dem Antragsteller eingeräumte Möglichkeit zur Abwahl einiger Zeitfenster nicht enthalten. Ein Gespräch beim Vizepräsidenten der Dienststelle im Rahmen der Dezembersitzung des Antragstellers habe erbracht, dass der Beteiligte die Abwahlmöglichkeit für den Antragsteller ("innere Klammer") ablehne. 8 Der Antragsteller beantragt, 9 festzustellen, dass die Anwendung der Verfügung vom 23.11.2010 (42 CH-AG Az D z) über die einheitlichen Arbeitszeitfenster im Mautkontrolldienst des Bundesamtes ohne die notwendige Mitbestimmung von dem Beteiligten umgesetzt wurde, festzustellen, dass die Anwendung der Dienstpläne basierend auf der Verfügung vom 23.11.2010 (42 CH-AG Az D z) Mautkontrolldienst in den nachgeordneten Behörden (Außenstellen Bremen, Dresden, Erfurt, Hannover, Kiel, Mainz, München, Münster, Saarbrücken, Schwerin, Berlin, Stuttgart) das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt. festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, alle notwendigen anwaltlichen Kosten zu tragen, die aus Anlass des Eilverfahrens 33 L 178/11.PVB - außergerichtlich wie gerichtlich - entstanden sind, festzustellen, dass die unmittelbare Beteiligung der örtlichen Personalräte durch den Beteiligten hinsichtlich des Dienstplanes Maut rechtswidrig ist, festzustellen, dass der Antragsteller hinsichtlich der Anwendung der monatlichen Dienstpläne für den Mautkontrolldienst unmittelbar durch den Beteiligten zu beteiligen ist. 10 Der Beteiligte beantragt, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass die bis zum 31.12.2011 befristete Anwendung der in Rede stehenden Arbeitszeitfenster nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als gebilligt anzusehen sei. Im Übrigen seien die vom Antragsteller angeführten Ablehnungsgründe unbeachtlich. Die Mitbestimmungspflichtigkeit von Arbeitszeitregelungen solle sicher stellen, dass die Personalvertretung die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen überwachen könne. Die Personalvertretung könne aber nicht über die dienstliche Notwendigkeit der Dienstzeiten mitbestimmen. Die Antragserweiterung sei nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 81 Abs. 3 ArbGG unzulässig. Die unmittelbare Zuleitung der einzelnen Dienstpläne an die örtlichen Personalvertretungen beruhe auf einer Vereinbarung mit dem Antragsteller aus dem Jahre 2005. Aufgrund dieser Vereinbarung würden die jeweiligen Soll-Dienstpläne den örtlichen Personalvertretungen bis zum 10. des Vormonats zugeleitet, die ihre Rückmeldung kurzfristig, d.h. in der Regel innerhalb von 2 Tagen an den Antragsteller geben. Diese Verfahrensweise sei gewählt worden, weil die verlängerten personalvertretungsrechtlichen Äußerungsfristen, die bei einer Beteiligung des Gesamtpersonalrates zu beachten seien (20 Tage), eine aktuelle, flexible Dienstplangestaltung erschweren würde und Änderungswünsche der Beschäftigten wegen der längeren Vorlaufzeit nur noch bedingt berücksichtigt werden könnten. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten Bezug genommen. 14 II. 15 Der Antrag hat hinsichtlich des auf Kostenübernahme gerichteten Feststellungsantrages zu 3) Erfolg; im Übrigen war er abzulehnen. 16 Der Antrag zu 3) ist zulässig und begründet. Er ist unter den für eine Antragsänderung geregelten Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 81 Abs. 3 ArbGG zulässig. Die mit der Feststellung der Verpflichtung zur Kostenübernahme verbundene Antragserweiterung ist sachdienlich. Sie steht in unmittelbarem rechtlichen Zusammenhang mit den anfangs allein anhängig gemachten Feststellungsanträgen zu 1) und zu 2) und weitet deren Streitgegenstand nicht unangemessen aus. Das erforderliche Feststellungsinteresse des Antragstellers folgt daraus, dass der Beteiligte die begehrte Zusage der Kostenübernahme für die dem Antragsteller aus Anlass des Eilverfahrens entstandenen Anwaltskosten mit dem im Anhörungstermin vorgelegten Schreiben vom 15.02.2011 abgelehnt hat. 17 Der Antrag zu 3) ist auch begründet. Der Beteiligte ist auf der Grundlage der Bestimmung des § 44 Abs. 1 BPersVG verpflichtet, die dem Antragsteller aus Anlass des Eilverfahrens 33 L 178/11 - außergerichtlich wie gerichtlich - entstandenen Kosten zu tragen. Die Kostentragungspflicht der Dienststelle nach § 44 Abs. 1 BPersVG umfasst auch die angemessenen Kosten für die Rechtsberatung und die Rechtsverfolgung. Die Pflicht zur Übernahme der Beratungs- und Verfahrenskosten besteht dann, wenn die Personalvertretretung nach pflichtgemäßer Beurteilung der objektiven Sachlage die Verfahrenskosten für erforderlich halten durfte. Dabei ist ihr ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die Kostentragungspflicht der Dienststelle entfällt erst dann, wenn die vom Personalrat beabsichtigte Rechtsverfolgung haltlos oder mutwillig ist, 18 19 vgl. Kröll, in: Altvater/Baden u.a., BPersVG, 7. Aufl. 2011, § 44 Rn 29. 20 Angesichts des vorliegenden komplexen Sachverhalts und der hieraus folgenden Rechtsprobleme kann von einer haltlosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung durch den Antragsteller nicht die Rede sein. Aus seiner hier maßgeblichen Sicht bestand Anlass zur Stellung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, weil der Beteiligte die mit seiner Vorlage vom 10.12.2010 zur Zustimmung gestellte Maßnahme - die zeitlich bis zum 31.12.2011 befristete Anwendung der streitigen Arbeitszeitfenster - zu Beginn des Jahres 2011 umsetzte, obwohl der Antragsteller mit Schreiben vom 17.01.2011 seine Zustimmung verweigert hatte. Aus Sicht des Antragstellers war es nicht mutwillig, durch Stellung Eilantrages zeitnah gerichtlich klären zu lassen, ob durch das Vorgehen des Beteiligten Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung verletzt werden. 21 Der Antrag im Übrigen bleibt ohne Erfolg. Die Anträge zu 1) und zu 2) sind unbegründet. Der Antragsteller kann weder die Feststellung verlangen, dass die Anwendung der Verfügung vom 23.11.2010 ohne die notwendige Mitbestimmung vom Beteiligten umgesetzt wurde noch dass die Anwendung der Dienstpläne basierend auf der Verfügung vom 23.11.2010 sein Mitbestimmungsrecht verletzt. Die zeitlich bis zum 31.12.2011 befristete Anwendung der streitigen Arbeitszeitfenster auf die Dienstplanung des Mautkontrolldienstes gilt gem. §§ 69 Abs. 2 Satz 5, 82 Abs. 2 Satz 2 BPersVG als gebilligt. 22 Ob und in welchem Umfang die Dienstplangestaltung für den Mautkontrolldienst der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegt, beurteilt sich gem. § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG. Nach dieser Bestimmung hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. 23 Das Mitbestimmungsrecht des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG setzt einen sog. kollektiven Tatbestand voraus. Dieser sog. kollektive Tatbestand liegt immer dann vor, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die die Interessen der Beschäftigten unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen berührt. Die Zahl der betroffenen Beschäftigten ist nicht erheblich, sondern allenfalls ein Indiz dafür, dass ein kollektiver Tatbestand vorliegt, 24 vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.08.2002 - 6 P 17.01 -, ZfPR 2002, 298, 299 zur inhaltsgleichen Regelung des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). 25 Den erforderlichen sog. kollektiven Tatbestand hat die erkennende Kammer mit Beschlus vom 24.04.2009 in dem Verfahren 33 K 7483/08.PVB für die Aufnahme eines neuen Zeitfensters in den Dienstplan für den Mautkontrolldienst T. ab September 2008 bejaht. Den kollektiven Charakter hat die Kammer im Wesentlichen wie folgt begründet: Die generelle Einführung des neuen Zeitfensters stelle eine kollektivrechtliche Regelung dar. Sie beinhalte keine auf den Monat seiner Einführung beschränkte, sondern auf Dauer angelegte Regelung, die generell jeden Kontrolleur erfassen könne und erst im Dienstplan für den jeweiligen Monat personell konkretisiert werde. Dieses Zeitfenster sei ausschließlich aus dienstlichen Gründen geschaffen worden, um einem dichteren Verkehrsaufkommen Rechnung zu tragen, nicht aber, um individuellen Dienstzeitwünschen von Kontrolleuren Rechnung zu tragen. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht nur die generelle bundesweite, potenziell für alle Außenstellen geltende Einführung aller möglichen Zeitfenster mitbestimmungspflichtig. Vielmehr unterliegt der Mitbestimmung des Antragstellers auch die Entscheidung des Beteiligten, welche konkreten Arbeitszeitfenster er den einzelnen Außenstellen zuweist. Die Personalvertretung kann die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften im Wege der Mitbestimmung wirksam nur dann überwachen, wenn ihr jedenfalls die Anzahl der Arbeitszeitfenster bekannt sind, die von den Beschäftigen der einzelnen Außenstellen zu erbringen sind. Die potenzielle bundesweite Einführung aller Arbeitszeitfenster besagt noch nicht, dass alle potenzielle Arbeitszeitfenster in der Praxis tatsächlich zur Anwendung kommen. Der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt mangels kollektiven Tatbestandes allerdings nicht die Einteilung der einzelnen Kontrolleure in den monatlich erstellten Dienstplan. Die Einteilung des jeweiligen Kontrolleurs in ein Zeitfenster im monatlichen Dienstplan ist mitbestimmungsfrei, weil hierdurch jeweils für den einzelnen Kontrolleur die Dienstleistungspflicht in zeitlicher Hinsicht individuell festgelegt wird. 26 Das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung bei der generellen Zuweisung eines oder mehrerer neuer Zeitfenster zu den Außenstellen ist allerdings nicht umfassend. Das nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG bestehende Mitbestimmungsrecht bezweckt, dass die Personalvertretung die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen überwachen kann. Es dient aber nicht dazu, die allein vom Beteiligten zu beurteilende dienstliche Notwendigkeit der Einführung neuer Zeitfenster in Frage zu stellen. Zustimmungsverweigerungen des Personalrates, die mit der Verneinung der dienstlichen Notwendigkeit neuer Zeitfenster begründet werden, wären unbeachtlich. 27 Das nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG für kollektivrechtliche Arbeitszeitregelungen eingeräumte Mitbestimmungsrecht steht dem Antragsteller als Gesamtpersonalrat und nicht den bei den Außenstellen des Beteiligten gebildeten örtlichen Personalräten zu. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG ist der Gesamtpersonalrat gem. § 82 Abs. 3 BPersVG zu beteiligen, wenn - wie hier - der Leiter der Hauptdienststelle für eine beteiligungspflichtige Maßnahme zuständig ist, die Beschäftigte des gesamten Geschäftsbereichs der Dienststelle (d.h. Hauptdienststelle und verselbständigte Dienststellen) betrifft, 28 vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.08.2005 - 6 PB 6/05 - juris, m.w.N.. 29 Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Feststellungsanträge zu 1) und zu 2) unbegründet. Der Antragsteller kann weder die Feststellung verlangen, dass die Anwendung der Verfügung vom 23.11.2010 ohne die notwendige Mitbestimmung vom Beteiligten umgesetzt wurde noch dass die Anwendung der Dienstpläne basierend auf der Verfügung vom 23.11.2010 sein Mitbestimmungsrecht verletzt. Die mit Schreiben des Beteiligten vom 10.12.2010 zur Zustimmung gestellte Maßnahme - die zeitlich bis zum 31.12.2011 befristete Anwendung der streitigen Arbeitszeitfenster auf die Dienstplanung des Mautkontrolldienstes - gilt gem. §§ 69 Abs. 2 Satz 5, 82 Abs. 2 Satz 2 BPersVG als gebilligt. 30 Nach diesen Bestimmungen gilt die Maßnahme des Dienststellenleiters als gebilligt, wenn der Gesamtpersonalrat nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Diese Frist ist hier verstrichen. Sie ist durch den Zugang der ergänzenden Vorlage des Beteiligten 10.12.2010 erneut in Lauf gesetzt worden. Der Antragsteller hat nicht in Abrede gestellt, dass ihm die unter dem 10.12.2010 erstellte Vorlage am gleichen Tage zugegangen ist. Nach dem Vorbringen des Antragstellers lag ihm die neue Vorlage vom 10.12.2010 spätestens zur Zeit seiner regulären Sitzung am 14./15.12.2010 vor. Die Gründe für die Ablehnung der ergänzenden Vorlage vom 10.12.2010 hat er dem Beteiligten erst nach Ablauf der Äußerungsfrist von 20 Arbeitstagen mit Schreiben vom 17.01.2011 schriftlich mitgeteilt. Soweit der Antragsteller behauptet, die neue Vorlage vom 10.12.2010 habe ihm abredewidrig nicht die Möglichkeit eingeräumt, einige Zeitfenster (Stichwort: "innere Klammer") abzuwählen, hindert diese Behauptung nicht den Ablauf der durch den Zugang der Vorlage vom 10.12.2010 in Lauf gesetzten gesetzlichen Äußerungsfrist der §§ 69 Abs. 2 Satz 5, 82 Abs. 2 Satz 2 BPersVG. Der Einwand des Antragstellers, die Frist sei nicht in Lauf gesetzt worden, weil der Beteiligte ihn nicht ausreichend unterrichtet habe, greift ebenfalls nicht durch. Die Erklärungsfrist des Personalrates beginnt zwar erst in dem Zeitpunkt, in dem der Dienststellenleiter die für die Meinungsbildung des Personalrates erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellt. Die Personalvertretung muss aber innerhalb der Erklärungsfrist unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass sie zu ihrer Meinungsbildung weiterer Unterlagen bedarf, 31 32 vgl. Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 11. Aufl., § 69 Rn. 11. 33 Daran fehlt es hier. Nach den vom Antragsteller nicht widersprochenen Angaben des Beteiligten haben Vertreter des Antragstellers nach dessen Sondersitzung vom 01.12.2010 mitgeteilt, dass die Regelung der Arbeitszeitfenster mehrheitlich akzeptiert würde, wenn die Vorlage als "Pilot" bezeichnet und im Jahresverlauf 2011 ergebnisoffene Besprechungen über die Notwendigkeit der Gesamtheit aller Arbeitszeitfenster geführt würden. Mit dieser Erklärung hat der Antragsteller aus Sicht des Beteiligten seine Zustimmung zu einer "pilotweisen", d.h. befristeten Anwendung der streitigen Arbeitszeitfenster in Aussicht gestellt und damit gleichzeitig für die "pilotweise" - d.h. bis zum Ende des Jahres 2011 befristete - Anwendung der Arbeitszeitfenster seine mit Schreiben vom 22.10.2010, 18.11.2010 und 22.11.2010 gestellten Forderungen nach Vorlage weiterer Informationen fallen lassen. Innerhalb der durch den Zugang der Vorlage vom 10.12.2010 in Lauf gesetzten Äußerungsfrist hat der Antragsteller keinen - die "pilotweise" Einführung der Arbeitszeitfenster - betreffenden Informationsbedarf gerügt. 34 Die Feststellungsanträge zu 4) und zu 5) beinhalten eine unzulässige Antragserweiterung gem. § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 81 Abs. 3 ArbGG. Der Beteiligte hat der Antragserweiterung widersprochen. Das Gericht sieht die Antragserweiterung als nicht sachdienlich an. Mit ihr wird der Streitgegenstand nicht unerheblich ausgeweitet. Mit der Antragserweiterung will der Antragsteller nicht nur geklärt wissen, ob und in welchem Umfang die Anwendung der neu eingeführten Arbeitszeitfenster seiner Mitbestimmung unterliegt, sondern auch ob die vom Beteiligten gewählte Verfahrensweise der direkten Übersendung der monatlichen Dienstpläne an die örtlichen Personalvertretungen Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzt. 35 Ungeachtet der Unzulässigkeit der Antragsänderung sind die Anträge auch unbegründet. Mitbestimmungsrechte des Antragstellers werden durch die Übersendung der Dienstpläne an die örtlichen Personalvertretungen nicht verletzt. Die monatlichen Dienstpläne unterliegen nicht umfassend der Mitbestimmung des Antragstellers. Nur soweit mit ihnen ein neues Zeitfenster für den Kontrolldienst der jeweiligen Außenstelle eingeführt wird, weisen die monatlichen Dienstpläne den erforderlichen kollektiven Tatbestand auf. Die Einteilung des jeweiligen Kontrolleurs in ein - bestehendes - Zeitfenster im monatlichen Dienstplan ist mitbestimmungsfrei, weil hierdurch jeweils für den einzelnen Kontrolleur die Dienstleistungspflicht in zeitlicher Hinsicht individuell festgelegt wird. Nach den Grundsätzen über den sog. Globalantrag, 36 vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.2005 - 6 P 8/04 -, ZBR 2005, 422, 37 unterliegen die Anträge insgesamt der Ablehnung, weil für den Fall, dass für die jeweilige Außenstelle kein neues Zeitfenster eingeführt wird, eine Fallgestaltung besteht, bei der der Antrag unbegründet ist. 38 Im Übrigen ist eine Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Antragstellers auch deshalb nicht erkennbar, weil der Antragsteller vor der pilotweisen zeitlich bis zum 31.12.2011 befristeten Einführung der 47 Zeitfenster mit der Vorlage des Beteiligten vom 10.12.2010 beteiligt wurde, und seine Zustimmung wegen Fristablaufs gem. § 82 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als erteilt gilt. Eine weitere Beteiligung der Personalvertretung - auch die Übersendung der Dienstpläne an die örtlichen Personalvertretungen zwecks Weiterleitung an den Antragsteller - ist aufgrund der gesetzlich fingierten Zustimmung des Antragstellers der bis zum 31.12.2011 befristeten Einführung der neuen Zeitfenster personalvertretungsrechtlich nicht geboten. Mitwirkungsrechte des Antragstellers werden durch die Übersendung der Dienstpläne an die örtlichen Personalvertretungen für die Dauer des "Pilotversuchs" deshalb nicht berührt. 39 Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.