Urteil
8 K 5328/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0627.8K5328.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten um das Bestehen einer Jägerprüfung. Der Kläger beantragte am 2. März 2011 bei dem Beklagten die Zulassung zur Jägerprüfung. Mit Bescheid vom 6. April 2011 ließ der Beklagte den Kläger antragsgemäß zur Jägerprüfung 2011 zu. Mit Bescheid vom 11. Mai 2011 bewertete der Beklagte die Jagdprüfung wegen der Leistungen des Klägers im mündlich-praktischen Teil und bei der Schießprüfung an der Flinte als insgesamt nicht bestanden. Die Schießprüfung an der Büchse hatte der Kläger nicht im ersten, wohl aber im zweiten Durchgang bestanden. Der Kläger beantragte daraufhin am 24. Mai 2011 die Zulassung zur einmaligen Nachprüfung. Der Beklagte entsprach dem Antrag mit Bescheid vom 4. August 2011 und lud den Kläger für den 21. September 2011 zur Ablegung des mündlich-praktischen Teils und zur Schießprüfung auf den Schießstand „Gürather Höhe“ in Bedburg. Im Rahmen der Nachprüfung wertete der Prüfungsausschuss sowohl den mündlich-praktischen Teil, als auch die Schießprüfung an der Flinte als bestanden. Bei der anschließenden Prüfung im Büchsenschießen wurde die Nachprüfung abgebrochen. Dem lag nach dem insoweit unstreitigen Vorbringen der Beteiligten der folgende Sachverhalt zugrunde: Vor Beginn der Schießprüfung bat der Kläger um die Gelegenheit, zunächst einen Probeschuss ohne Munition abzugeben, weil seine eigene Waffe auf eine Distanz von 50 Metern eingeschossen sei und nunmehr auf 100 Meter geschossen werden solle. Dies wurde ihm gestattet. Der Kläger begab sich daraufhin zum Ansitzbock und führte zunächst einen auch nach Auffassung des Beklagten ordnungsgemäßen Probeschuss durch, in dem er die Waffe schloss, die Waffe einstach und den Abzug auslöste. Der weitere Ablauf ist zwischen den Beteiligten streitig. Nach dem durch den Prüfungsausschuss angefertigten Prüfungsprotokoll vom 21. September 2011 öffnete der Kläger sodann die Waffe erneut und stach sie ein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses habe die Prüfung daraufhin unterbrochen, da anzunehmen gewesen sei, dass der Kläger die Waffe im gestochenen Zustand laden und schießen wolle. Dabei habe die Gefahr bestanden, dass sich ein Schuss löse. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses habe den Kläger mehrmals gefragt, warum er die Waffe eingestochen habe. Hierauf habe der Kläger keine Antwort gegeben. Nachdem der Kläger den Schießstand verlassen habe, habe der Prüfungsausschuss einstimmig beschlossen, die Schießprüfung wegen unsicherer Handhabung der Waffe abzubrechen. Die Entscheidung sei dem Kläger und dem anwesenden Vertreter des Beklagten unmittelbar mitgeteilt worden. Noch vor Ort wurde ein handschriftliches Protokoll über den Abbruch der Prüfung angelegt, das durch den anwesenden Vertreter des Beklagten und den Kläger eigenhändig unterzeichnet ist: In diesem heißt es zunächst: „ Die Prüfungskommission hat den Bewerber Dr. N. S. , geb. 00.00.0000, wohnhaft Q.----------straße 00, 00000 C. von der Teilnahme an der Jägerprüfung wegen unsicherem Umgang mit der Büchse ausgeschlossen. Noch bevor die Niederschrift über den weiteren Ausschluss gefertigt werden konnte, möchte H. S. zum Prüfungsverlauf folgende Erklärung abgeben: “ Im Folgenden heißt es sodann auszugsweise: „ Ich war mir nicht sicher, ob ich bereits abgeschlagen hatte, deswegen habe ich den Stecher ein weiteres Mal betätigt, im Wissen darum, dass die Waffe nicht geladen war. Als ich festgestellt hatte, das ich bereits abgeschlagen hatte habe ich die Waffe sofort geöffnet, um in diesem Zustand zu entsichern, so wie ich es gelernt habe. Da kam die Aufsicht und hielt mir unsicheren Umgang mit der Waffe vor und erklärte, ich sei von der weiteren Prüfung ausgeschlossen. Ich erklärte hierzu, dass ich meiner Auffassung nach, sowie ich die Aufsicht verstanden hatte, mich noch in der Ausprobierphase befand, nicht vorhatte die Munition zu ergreifen [...] “. Auf Bitten des Klägers wurde ihm diese schriftliche Notiz am nächsten Tag durch den Beklagten per Telefax zugesandt. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2011 teilte der Beklagte dem Kläger nach Anhörung des Prüfungsausschusses mit, dass er aufgrund seines Ausschlusses von der weiteren Teilnahme an der Schießprüfung am 21. September 2011 diesen Teil der Prüfung und damit die Jägerprüfung insgesamt nicht bestanden habe. Ein Bewerber könne nach § 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz -DVO LJG NRW- von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er bei der Schießprüfung die Waffe unvorsichtig handhabt, mit der Folge des Nichtbestehens der Prüfung im Ganzen. Der Kläger habe zur Abgabe eines Probeschusses den Drückjagdbock bestiegen, sich in Schießposition begeben, die Waffe geschlossen, eingestochen, den Abzug gelöst, hiernach die Waffe erneut geöffnet und dann eingestochen. Es sei aufgrund dieses Verhaltens anzunehmen gewesen, dass der Kläger seine Waffe nunmehr im gestochenen Zustand habe laden wollen. Dabei bestehe die Gefahr, dass sich ein Schuss löse. Eine Jagdwaffe dürfe erst dann eingestochen werden, wenn durch die Optik das entsprechende Ziel erfasst und die Abgabe des Schusses unmittelbar bevorstehe. Es sei dabei unerheblich, dass die Waffe nicht geladen war und der Kläger noch einen weiteren Probeschuss habe absolvieren wollen. Die Sorgfaltsregeln seien auch dann einzuhalten, wenn der Schütze glaube, dass die Waffe nicht geladen sei. Auch bei einem erneuten Probeschuss hätte der Kläger die Waffe erst unmittelbar vor der Schussabgabe einstechen dürfen. Bereits am 26. September 2011 hat der Kläger gegen die mit der handschriftlichen Notiz protokollierte Entscheidung des Prüfungsausschusses Klage erhoben und die Verpflichtung des Beklagten zur Fortsetzung der Jägerprüfung begehrt. Nach Erlass des Bescheides vom 21. Oktober 2011 hat er die Klage um diesen erweitert. Während des gerichtlichen Verfahrens unterzog sich der Kläger im Saarland erneut der Jägerprüfung und bestand diese am 15. April 2012. Im Hinblick hierauf verfolgt der Kläger sein Begehren jetzt nur noch als Fortsetzungsfeststellungsklage. Der Kläger ist der Auffassung, dass bereits die handschriftliche Notiz über den Ausschluss von der Prüfung bzw. dessen mündliche Verkündung vor Ort einen Verwaltungsakt darstelle. Dieser sei schon deshalb rechtswidrig, weil über einen Ausschluss von der Prüfung nur die Untere Jagdbehörde und nicht der Prüfungsausschuss entscheiden dürfe. Darüber hinaus sei die Entscheidung, ebenso wie der am 21. Oktober 2011 durch den Beklagten erlassene Bescheid auch deshalb rechtswidrig, weil er nicht unsicher mit der Büchse umgegangen sei. Zunächst habe er die Büchse nicht im geöffneten Zustand eingestochen, sondern – wie bereits vor Ort zu Protokoll gegeben – die Büchse zur Kontrolle nochmals eingestochen und dann geöffnet, um sie zu entstechen. Dies entspreche einer besonders vorsichtigen und ordnungsgemäßen Handhabung der Waffe. Im Übrigen könne die Handhabung der Waffe auch deshalb nicht gefährlich gewesen sein, weil die Waffe ungeladen war und er auch nicht beabsichtigt habe, die Waffe zu laden, sondern vielmehr einen weiteren Probeschuss ohne Munition durchzuführen. Der Beklagte könne insoweit auch nicht wie bei anderen Prüfungsentscheidungen einen Beurteilungsspielraum in Anspruch nehmen. § 9 Abs. 2 DVO LJG NRW sei ein objektives Ausschlusskriterium wie ein Täuschungsversuch. Er diene aber nicht dazu, die Kenntnisse des Prüflings erneut auf die Probe zu stellen. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich sowohl aus einem berechtigten Rehabilitationsinteresse, da er durch den Vorwurf des unsicheren Umgangs mit der Waffe in seiner Jägerehre verletzt sei, und mit Blick auf einen beabsichtigten Schadensersatzprozess gegen den Beklagten, da mit der Absolvierung der Jägerprüfung im Saarland Kosten für einen dort zwingend vorgeschriebenen Vorbereitungslehrgang in Höhe von 1.786,00 Euro sowie eine erneute Prüfungsgebühr in Höhe von 214,00 Euro angefallen seien. Der Kläger beantragt nunmehr, festzustellen, dass der mit den angefochtenen Verwaltungsakten des Beklagten vom 21. September 2011 und 21. Oktober 2011 ausgesprochene Ausschluss von der Jägerprüfung rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält an seiner Sachverhaltsdarstellung fest. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Bescheid vom 21. Oktober 2011. Soweit die Klage die handschriftliche Notiz vom 21. September 2011 bzw. die darin protokollierte Entscheidung des Prüfungsausschusses betreffe, sei darin kein anfechtbarer Verwaltungsakt zu sehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unzulässig. Die Kammer kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob es sich nicht nur bei dem Bescheid vom 21. Oktober 2011, sondern bereits bei der dem Kläger am Prüfungstag mitgeteilten und handschriftlich protokollierten Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger von der Jägerprüfung auszuschließen, um einen anfechtbaren Verwaltungsakt gehandelt hat, im Ergebnis offenlassen, weil der Kläger seine Klage nach Bestehen der Jägerprüfung im Saarland auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- umgestellt hat und für eine solche jedenfalls das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt. Der Kläger kann sich zunächst nicht mit Erfolg auf ein berechtigtes Rehabilitationsinteresse berufen. Hierzu genügt kein bloßes ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verwaltungshandelns ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen dieses Handelns fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte. Es muss vielmehr im Einzelfall ein berechtigtes Schutzbedürfnis gegenüber solchen fortbestehenden Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsakts oder sonstigen Verwaltungshandelns vorhanden sein. Dies kann – insbesondere, aber nicht nur – der Fall sein, wenn der Betroffene durch eine streitige Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht objektiv beeinträchtigt ist; vgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Beschluss vom 4. Oktober 2006 – 6 B 64.06 –, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 36. Unabhängig vom Bestehen abträglicher Nachwirkungen kann auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, die Anerkennung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses erfordern. Gemeint sind damit Fälle tiefgreifender Grundrechtseingriffe, in denen sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann; vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1999 – 1 PKH 2/99 –, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 1. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht gegeben. Wer eine Jägerprüfung nicht besteht, wird dadurch nicht in rechtserheblicher Weise in seinem Ansehen gemindert. Für die Beseitigung eines diskriminierenden Anscheins ist jedenfalls bei Prüfungen, die – wie hier – lediglich einer Liebhaberei oder einem Hobby dienen, von vornherein kein Raum; vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 1989 – 7 B 132/89 –, NVwZ 1990, 59 im Anschluss an Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 1989 – 3 L 37/89 –, zitiert nach Juris. Anderes folgt auch nicht daraus, dass das Nichtbestehen der Prüfung im Fall des Klägers gerade auf dem Vorwurf des unsicheren Umgangs mit der Waffe gemäß § 9 Abs. 2 DVO LJG NRW beruht. Denn auch das Nichtbestehen einer Motorbootführerschein-, Segelführerschein- oder Kraftfahrzeugführerscheinprüfung kann auf einem Dritte gefährdenden Verhalten des Prüflings beruhen, ohne dass für die Betroffenen damit ernsthafte abträgliche Nachwirkungen verbunden sind, zu deren Beseitigung eine verwaltungsgerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung geboten wäre. Tiefgreifende Grundrechtseingriffe stehen nicht im Raum. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kommt hier allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität für einen beabsichtigten Schadensersatzprozess in Betracht. Ist – wie hier – die Erledigung eines Verwaltungsakts nach Klageerhebung eingetreten, sollen dem jeweiligen Kläger die Vorteile aus dem bereits eingeleiteten, gegebenenfalls schon weit fortgeschrittenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhalten bleiben, wenn die dort entscheidungserheblichen Rechtsfragen zugleich für einen weiter beabsichtigten, künftigen Prozess von Bedeutung sind, wie es namentlich in Bezug auf Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozesse, die als Vorfrage an die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns anknüpfen, der Fall sein kann. Voraussetzung ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass ein solcher Folgeprozess auch mit hinreichender Sicherheit zu erwarten steht und dass er nicht offensichtlich aussichtslos ist; vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1989 – 4 C 33.88 –, NVwZ 1989, 1156; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Urteil vom 13. November 1998 – 11 A 2641/94 –, NWVBl. 1999, 341 f.; Urteil vom 17. Dezember 2008 – 1 A 183/07 –, zitiert nach Juris. An der letzten Voraussetzung fehlt es hier, weil sich schon mit einfachen Erwägungen feststellen lässt, dass ein Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 Grundgesetz -GG- i.V.m. § 839 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- für den durch den Kläger angeführten Vermögensschaden nicht gegeben ist. Dabei kann offenbleiben, ob es dem Kläger bei der Darlegung der in jedem Fall erforderlichen haftungsbegründenden Kausalität nach Maßgabe der durch die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit für Fälle wie der vorliegenden Art entwickelten Beweiserleichterungen, vgl. Bundesgerichtshof -BGH-, Urteil vom 8. Dezember 1977 – III ZR 46/75 –, DVBl. 1978, 412-416 m.w.N., überhaupt der Nachweis gelingen kann, dass er im Fall einer Fortsetzung der Jägerprüfung, auch die Schießprüfung an der Büchse und damit die Jägerprüfung insgesamt bestanden hätte. Denn der durch den Kläger angeführte Vermögensschaden lässt sich jedenfalls nicht mehr als adäquate Folge der behaupteten Amtspflichtverletzung des Beklagten zurechnen. Vorgänge, die für die Frage der Zurechnung eines Schadens erheblich sind, sind stets einer wertenden Betrachtung zu unterziehen. Dabei gehört zu den in der zivilrechtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannten Regeln, dass eine Zurechnung entfällt, wenn der geltend gemachte Schaden nicht ohne eigenes Verhalten des Geschädigten hätte entstehen können, das als solches auf einem freien Willensentschluss beruht und erst nach dem zum Anlass der Ersatzforderung genommenen Geschehen in den hierdurch in Gang gesetzten Kausalverlauf eingegriffen hat. Anderes gilt aus Billigkeitsgründen nur, wenn für das tatsächliche Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt; vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 – X ZR 169/99 –, NJW 2001, 512-514 m.w.N. Dass nach diesem Maßstab ein Zurechnungszusammenhang nicht besteht, liegt für die Kammer auf der Hand. Denn die als Schaden angeführten Kurs- und Prüfungskosten für den erneuten Prüfungsversuch im Saarland sind nur deshalb entstanden, weil sich der Kläger nach Klageerhebung gegen die beanstandete Prüfungsentscheidung des Beklagten aus freiem Willensentschluss zu diesem Prüfungsversuch entschlossen hat, ohne den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten. Wäre der Kläger hier erfolgreich gewesen, hätte das Verwaltungsgericht die Prüfungsentscheidung aufgehoben und den Beklagten zur Fortsetzung der Jägerprüfung verurteilt, ohne dass auf den Kläger weitere Kosten zugekommen wären. Dabei ist nichts dafür ersichtlich, dass für die Entscheidung des Klägers ein hinreichender rechtfertigender Anlass bestand oder er sich sonst durch das Verhalten des Beklagten zu diesem Schritt hätte herausgefordert fühlen dürfen. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass dem Kläger bei Fortsetzung der Jägerprüfung nach einer für ihn positiven verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keine faire Prüfungschance mehr gewährt worden wäre. Auch ein substanzieller Zeitverlust war – jedenfalls für die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens – nicht zu besorgen. Im Übrigen wäre die Geltendmachung dieses Vermögensschadens im Wege eines Amtshaftungsanspruchs auch deswegen ausgeschlossen, weil dies mit dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB nicht zu vereinbaren ist. Nach dieser Regelung tritt eine Ersatzpflicht nämlich dann nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. In der Regelung des § 839 Abs. 3 BGB wird sowohl eine spezielle Ausprägung des Mitverschuldensgedankens im Sinne von § 254 BGB gesehen, als auch die schadensersatzrechtliche Sanktion eines zugrundeliegenden Gebotes des Vorrangs des Primärrechtsschutzes vor dem Sekundärrechtsschutz. Wer durch hoheitliches Unrecht Schaden erleidet, muss sich unmittelbar gegen den schädigenden Hoheitsakt wenden, soweit dies möglich und zumutbar ist. Ein Wahlrecht steht dem Geschädigten nicht zu. Solange der Schaden durch Ansprüche des Primärrechtsschutzes abgewendet werden kann und soweit er trotz Zumutbarkeit nicht abgewendet worden ist, scheidet ein Amtshaftungsanspruch aus; vgl. statt vieler Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Auflage 1998, S. 92 f., 117. Dem Kläger war es im vorliegenden Fall ohne weiteres möglich den nunmehr geltend gemachten Schaden im Wege des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes zu verhindern. Dass ihm dies unter den vorliegenden Umständen auch zumutbar war, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-.