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Urteil

14 K 4133/10.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0626.14K4133.10A.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin ihren Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird der Bescheid des Bundesamtes vom 18. Juni 2010 aufgehoben.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin ihren Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte zurückgenommen hat. Im Übrigen wird der Bescheid des Bundesamtes vom 18. Juni 2010 aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin ist nach eigenen Angaben nordkoreanische Staatsangehörige, koreanische Volkszugehörige und konfessionslos. Sie reiste am 12. August 2002 laut eigener Auskunft auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. August 2002 einen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung gab sie an, sie sei 1998 von Nordkorea nach China geflohen, da ihr Mann durch die Staatssicherheit inhaftiert worden sei und sie sich deshalb selbst bedroht gefühlt habe. Da ihr durch ständige Kontrollen und Festnahmen durch chinesische Sicherheitskräfte die Abschiebung nach Nordkorea gedroht habe, habe sie schließlich auch China verlassen müssen. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 26. September 2002 lehnte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge -Bundesamt-) den gestellten Asylantrag ab, stellte jedoch ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich Nordkorea fest. Zudem wurde die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik zu verlassen. Sollte sie die Ausreisefrist nicht einhalten, wurde die Abschiebung nach Südkorea angedroht. Das Bundesamt stellte fest, dass die Klägerin nicht nach Nordkorea abgeschoben werden darf. Zur Begründung führte es aus, dass die Klägerin überzeugend vorgetragen habe, als koreanische Volks- und nordkoreanische Staatsangehörige Nordkorea illegal in Richtung China verlassen zu haben und wegen Kontrollen und Fahndungen in China nach nordkoreanischen Flüchtlingen schließlich von China in die Bundesrepublik Deutschland gereist zu sein. In der Folge reiste die Klägerin im Jahr 2005 mit ihrem deutschen Internationalen Reiseausweis und einem chinesischen Reisevisum nach China. Im November 2010 reiste sich erneut nach China. Am 22. November 2006 leitete das Bundesamt ein Rücknahmeverfahren ein, hörte die Klägerin an und gewährte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin Akteneinsicht. Mit Schriftsatz vom 02. Juli 2007 teilte dieser mit, der Zweck der Chinareise sei der Besuch der Tante gewesen, die der Klägerin bei der Flucht geholfen habe. Am 11. September 2007 erfolgte die Anhörung der Klägerin durch das Bundesamt. Die Klägerin gab an, sie habe ihre mittlerweile alte Tante noch einmal zu Lebzeiten besuchen und sich persönlich für die Unterstützung bedanken wollen. An einer für den 22. Juli 2009 anberaumten Sprach- und Textanalyse nahm die Klägerin auf Anraten ihres Prozessbevollmächtigten nicht teil. Mit Bescheid vom 18. Juni 2010, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24. Juni 2010 zugestellt, nahm das Bundesamt die im Bescheid vom 26. September 2002 getroffenen Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und § 53 Abs. 4 AuslG vorlagen, zurück und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) vorgelegen haben. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Anerkennung sei nach § 73 Abs. 2 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) zurückzunehmen. Die Klägerin habe die Anerkennung nur erhalten, weil sie falsche Angaben bzgl. ihrer Staatsangehörigkeit gemacht habe. Eine Anerkennung aus anderen Gründen komme nicht in Frage. Tatsächlich habe sie die chinesische Staatsangehörigkeit. Dies ergebe sich aus der Reise nach China, da kein Flüchtling freiwillig in ein Gebiet reise, aus dem er zuvor geflohen sei. Die Angaben der Klägerin zu den Gründen und Motiven der Chinareisen seien nicht glaubhaft und überzeugend. So habe die Klägerin keine näheren Details zum Leben und zu den Hintergründen ihrer Tante mitteilen können, obwohl sie sich mit ihr derart verbunden gefühlt habe, dass sie die Gefahren der Chinareise auf sich genommen habe. Weder der genaue Wohnort noch familiäre Beziehungen, Entwicklungen des Lebensweges noch das Sterbedatum seien der Klägerin bekannt. Freiwillige Chinareisen seien ein eindeutiger Hinweis für eine chinesische Staatsangehörigkeit. Auch der Internationale Reisepass stelle keinen ausreichenden Schutz dar, da diesem eindeutig die Staatsangehörigkeit zu entnehmen sei und dieser nicht für Nordkorea gelte. Die Anhörung habe schließlich zu der Erkenntnis geführt, dass die Klägerin keine Kenntnisse über den nordkoreanischen Alltag besitze. Dies gelte insbesondere für das Schulnotensystem in Nordkorea. Die Klägerin hat am 02. Juli 2010 Klage erhoben. Die Klägerin ist der Ansicht, der Rücknahmebescheid sei rechtswidrig. Das Bundesamt habe ermessensfehlerhaft entschieden, da sie die Prüfung der Rücknahme entgegen der Frist des § 73 Abs. 7 AsylVfG erst nach dem 31. Dezember 2008 eingeleitet habe. Auf dieses Versäumnis könne sich die Klägerin auch berufen, da die Prüfung der Widerrufs- bzw. Rücknahmevoraussetzungen aufenthaltsrechtliche Folgen (§§ 25, 26 AufenthG) habe. Das Bundesamt habe die Frist nicht dadurch eingehalten, dass es vor dem 31. Dezember 2008 das Rücknahmeverfahren eingeleitet habe, sondern es komme auf den Erlass des Rücknahmebescheids an. Gemäß § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG könne dann die Rücknahme nicht mehr als gebundene Entscheidung erfolgen, sondern nur noch als Ermessensentscheidung. Eine solche habe das Bundesamt jedoch nicht getroffen, so dass der Bescheid wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig sei. Das Bundesamt könne schließlich nicht beweisen, dass die Klägerin bezüglich ihrer Staatsangehörigkeit falsche Tatsachen angeben habe. Dies ergebe sich auch nicht aus den Motiven der Chinareisen. Aus dem Nichterscheinen zur Sprach- und Textanalyse könne nicht geschlossen werden, dass die Klägerin keine nordkoreanische Staatsangehörigkeit habe. Nachdem die Klägerin ursprünglich die Aufhebung des Bescheides sowie ihre Anerkennung als Asylberechtigte oder Flüchtling, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten beantragte hatte, hat sie in der mündlichen Verhandlung den Antrag hinsichtlich der Asylanerkennung zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Bescheid des Bundesamtes vom 18. Juni 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des Bescheids. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigte zurückgenommen hat, war das Verfahren insoweit nach § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die danach noch anhängige, zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 18. Juni 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Rücknahme der in dem Bescheid des Bundesamtes vom 26. September 2002 getroffenen Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen der § 51 Abs. 1 und § 53 Abs. 4 AuslG ist rechtswidrig. Nach § 73 Abs. 2 AsylVfG, der vom Bundesamt als alleinige Rechtsgrundlage für die verfügte Rücknahme herangezogen worden ist, ist die Anerkennung als Asylberechtigter zurückzunehmen, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch nicht aus anderen Gründen anerkannt werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt dies auch für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Rücknahme ist nicht rechtswidrig, weil diese erst nach der in § 73 Abs. 7 AsylVfG gesetzten Frist erlassen worden ist. Dort ist geregelt, dass in den Fällen, in denen die Entscheidung über den Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden ist, die Prüfung nach § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen hat. Hierin ist schon dem Wortlaut nach keine Regelung einer Tatbestandsvoraussetzung für eine Rücknahme - wie bspw. in § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) - zu sehen, vgl. Bayerischer VGH (Bay. VGH), Urteil vom 21. März 2011 -13a B 10.30074-, zitiert nach juris Rn. 18; Verwaltungsgericht (VG) Ansbach, Urteil vom 28. Dezember 2011 -AN 15 K 11.30466-, zitiert nach juris Rn. 23. Auch dem Regelungszweck der Vorschrift ist eine solche Rechtsfolge nicht zu entnehmen. So weist die Begründung des Gesetzentwurfs daraufhin, dass die Regelung lediglich der Klarstellung dient, dass auch die vor dem 01. Januar 2005 unanfechtbar erfolgten Anerkennungen nach § 73 Abs. 2a AsylVfG zu überprüfen sind, vgl. BTDrucks 16/5065 S. 220. § 73 Abs. 7 AsylVfG richtet sich demnach als Normadressat vor allem an das Bundesamt als diejenige Behörde, die nicht nur bei Anerkennungen nach dem 01. Januar 2005 eine Rücknahme zu prüfen hat, sondern diese Überprüfung auch auf sogenannte Altanerkennungen, die vor dem 01. Januar 2005 unanfechtbar geworden sind, auszudehnen hat, vgl. Bay. VGH, a.a.O.; VG Ansbach, a.a.O. Schließlich würde die Annahme einer Tatbestandswirkung des § 73 Abs. 7 AsylVfG zu dem widersprüchlichen Ergebnis führen, dass der Ausländer, bei dem gar keine Überprüfung stattgefunden hat, besser steht als derjenige Ausländer, bei dem das Bundesamt materiell-rechtlich nach einer erfolgten Überprüfung eine Negativerklärung abgegeben hat. Letzterer müsste nämlich weiterhin mit einer Rücknahme oder einem Widerruf basierend auf einer Ermessensentscheidung rechnen. Die Rücknahmeentscheidung des Bundesamtes hätte auch nicht nur auf Grundlage einer Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG ergehen dürfen. Zwar findet die Regelung des § 73 Abs. 2a AsylVfG gemäß Abs. 7 auch auf Rücknahmeentscheidungen Anwendung, die nach dem 01. Januar 2005 ausgesprochen worden sind, sich aber auf eine Anerkennungsentscheidung beziehen, die bereits vor dem 01. Januar 2005 unanfechtbar geworden sind. Es liegen jedoch keine Voraussetzungen vor, die die gebundene Entscheidung nach § 73 Abs. 2 AsylVfG in eine Ermessenentscheidung nach § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG wandeln. So liegt zum einen keine explizite Negativentscheidung vor, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. November 2008 -10 C 53/07-, zitiert nach juris Rn. 13, in der das Bundesamt seit dem 01. Januar 2005 die Rücknahmevoraussetzungen hinsichtlich der Klägerin sachlich geprüft und verneint hat. Auch aus der Untätigkeit der Behörde kann nicht geschlossen werden, dass diese nach Ablauf der Frist des § 73 Abs. 7 AsylVfG - ggf. um einen angemessenen Prüfungszeitraum verlängert - eine Rücknahme nur noch infolge einer Ermessensentscheidung aussprechen kann, so jedoch VG Frankfurt, Urteil vom 27. Januar 2010 -6 K 2348/09.F.A-, zitiert nach juris Rn. 19; VG Hamburg, Urteil vom 11. Oktober 2011 -10 A 262/10-. Einen solchen Regelungsinhalt kann dem Wortlaut des § 73 Abs. 7 AsylVfG nicht entnommen werden. Der Regelungsinhalt beschränkt sich darauf, die nach § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG geltende Drei-Jahres-Frist in sogenannten Altfällen auf vier Jahre zu verlängern. § 73 Abs. 7 AsylVfG regelt vor allem nicht die Rechtsfolge einer Untätigkeit des Bundesamtes, vgl. VG Ansbach, a.a.O. Gründe, die ein Abweichen des mehrstufigen Verfahrens des § 73 Abs. 2a AsylVfG zu Gunsten des Ausländers in den Fällen des § 73 Abs. 7 AsylVfG rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG verlangt eindeutig eine vorhergehende Prüfung, damit die danach mögliche Rücknahmeentscheidung im Ermessen der Behörde steht. Dies hat zur Folge, dass die Rücknahme einer Anerkennung, die nach dem 01. Januar 2005 erfolgte, auch dann als gebundene Entscheidung zu ergehen hat, wenn die Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG aufgrund der Untätigkeit des Bundesamtes abgelaufen ist, vgl. BVerwG, a.a.O.; Schäfer in: Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 73 Rn. 105. Da eine derartige Negativentscheidung Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist, liegt die Durchführung der Überprüfung zwar auch im Interesse des Ausländers. Ist das Bundesamt jedoch untätig, bleibt dem Ausländer unbenommen, bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis mit der Folge stellen, dass die Ausländerbehörde beim Bundesamt nachfragt, ob ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren eingeleitet ist. Bleibt die Ausländerbehörde untätig, kann Untätigkeitsklage erhoben werden, vgl. Schäfer, a.a.O., § 73 Rn. 106. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum für eine Rücknahme einer Alt-Anerkennung anderes gelten solle, wenn diese Rücknahme infolge der Untätigkeit des Bundesamtes erst nach dem 31. Dezember 2008 erfolgte. Die Untätigkeit des Bundesamtes kann nicht als fiktive Mitteilung über die Nichteinleitung eines Rücknahmeverfahrens gewertet werden. Vielmehr hätte auch in dieser Konstellation der Ausländer die Möglichkeit gehabt, eine Überprüfung nach § 73 Abs. 2a AsylVfG zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Eine analoge Anwendung des § 73 Abs. 2a S. 4 AsylVfG im vorliegenden Fall scheidet aus, da im Gesetzgebungsverfahren die Mehrstufigkeit des Verfahrens bewusst geregelt wurde. Danach sollte durch die Einführung einer obligatorischen Überprüfungspflicht erreicht werden, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang weitgehend leerliefen, an Bedeutung gewinnen. Die Ergebnisse der Prüfung sollen der Ausländerbehörde mitgeteilt werden, damit diese über den Aufenthaltstitel befinden kann. Erst danach soll die Widerruf- und Rücknahmeentscheidung nach den Absätzen 1 und 2 im Ermessen des Bundesamtes stehen, vgl. BTDrucks 15/420 S. 112. Der Gesetzgeber hat sich bewusst für eine Rechtsfolge einer einmal erlassenen Negativentscheidung entschieden, indem er die Rechte des Ausländers dadurch gestärkt hat, dass eine einer Negativentscheidung zeitlich nachfolgende Rücknahme nur im Wege einer Ermessenentscheidung unter Berücksichtigung der Interessen des Ausländers möglich ist. Rechtsfolgen an den bloßen Fristablauf - weder in Bezug auf § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG noch in Bezug auf § 73 Abs. 7 AsylVfG - hat der Gesetzgeber nicht geknüpft, vgl. Bay. VGH, a.a.O., Rn. 21. Die Rücknahme ist jedoch rechtswidrig, weil das Bundesamt zu Unrecht festgestellt hat, dass die Klägerin unrichtige Angaben gemacht hat. Nach § 73 Abs. 2 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter zurückzunehmen, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch nicht aus anderen Gründen anerkannt werden könnte. Diese Regelung findet auch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (§ 51 Abs. 1 AuslG) vorliegen, entsprechende Anwendung, § 73 Abs. 2 S. 2 AsylVfG. Für das Vorliegen unrichtiger Tatsachen im Sinne des § 73 Abs. 2 AsylVfG hat das Bundesamt die Darlegungs- und Beweislast. Anders als bei der Anerkennung eines Flüchtlingstatus muss das Bundesamt, wenn es dem Ausländer den einmal gewährten Status wieder entziehen will, belegen, dass die Voraussetzungen einer Rücknahme tatsächlich vorliegen. Dies ergibt sich auch aus Art. 14 Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie). Danach ist die einmal erteilte Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, wenn die Behörde feststellt, dass eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebend war. Gemessen an diesen Kriterien ist die im Bescheid vom 18. Juni 2010 erlassene Rücknahme rechtswidrig. Das Bundesamt stützt seine Rücknahmeentscheidung ausschließlich auf die Behauptung, die Klägerin sei entgegen ihrer ursprünglichen Aussage keine nordkoreanische Staatsangehörige, sondern sie sei chinesische Staatsangehörige. Die durch das Bundesamt vorgebrachten Gründe sind jedoch nicht geeignet, festzustellen, dass die Klägerin tatsächlich keine nordkoreanische Staatsangehörigkeit hat. Dies gilt insbesondere für den Schwerpunkt der Argumentation der Beklagten, wonach die freiwillige Chinareise der Klägerin im Jahr 2005 belege, dass sie keine Nordkoreanerin, sondern Chinesin sei. Dieser These liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Klägerin als Staatsangehörige von Nordkorea niemals freiwillig nach China reisen würde, da sie jederzeit zu befürchten habe, von den chinesischen Behörden aufgegriffen und nach Nordkorea abgeschoben zu werden. Gestützt wird dieser Schluss mit der Behauptung, dass der deutsche, internationale Reiseausweis verbunden mit einem chinesischen Reisevisum keinen ausreichenden Schutz darstelle, da diesen Dokumenten gerade zu entnehmen sei, dass die Klägerin Nordkoreanerin sei. Diese Hauptthese kann das Bundesamt jedoch durch keine allgemein zugänglichen Quellen oder durch sonstige Erkenntnisquellen wie z. B. durch Auskünfte des Auswärtigen Amtes belegen. Vielmehr beziehen sich die zahlreichen Erkenntnisse über Abschiebungen von Nordkoreanern aus China nach Nordkorea ausschließlich auf solche Personen, die sich aus Sicht des chinesischen Staates illegal in China aufhalten. Erkenntnisse, dass der chinesische Staat diese rigide Abschiebungspraxis auch auf solche Nordkoreaner ausweitet, die sich aufgrund internationaler Reisedokumente und einem chinesischen Visum legal in China aufhalten, liegen gerade nicht vor. Vielmehr lassen die bekannten Fälle von Personen, die wie die Klägerin unbehelligt mit entsprechenden Dokumenten reisen konnten, den Schluss zu, dass eine Gefahr für eine Abschiebung nach Nordkorea durch den chinesischen Staat nicht besteht. Dass die Klägerin diese Reisedokumente tatsächlich auch bei der Ein- und Ausreise verwendet hat, belegen die entsprechenden Stempel in den Papieren. Es ist vielmehr zwischen der Situation von sich in China illegal aufhaltenden Nordkoreanern und solchen Personen zu unterschieden, die - wie die Klägerin - als im Ausland anerkannte nordkoreanische Flüchtlinge nach China legal einreisen, vgl. VG Köln, Urteil vom 09. Juni 2009 -14 K 1954/07.A, zitiert nach juris; VG Stuttgart, Urteil vom 24. Januar 2011 -A 11 K 2664/10-, zitiert nach juris. Hinzutritt die Tatsache, dass die Klägerin bei der chinesischen Botschaft ein Reisevisum für ihre Reise erhalten hat. Der chinesische Staat dürfte vor Erteilung eines Visums - zumindest in Verdachtsfällen - die Staatsangehörigkeit des Antragstellers überprüfen, um auszuschließen, dass ein Visum an eigene Staatsangehörige ausgestellt wird, so auch VG Stuttgart, a.a.O. Kann die These des Bundesamtes, wonach kein nordkoreanischer Flüchtling freiwillig nach China reist, nicht aufrechterhalten bleiben, stellt sich nicht mehr die Frage nach den Gründen der Reise. Vor allem müssen diese nicht von ihrer Wertigkeit her mit der drohenden Gefahr für die Klägerin abgewogen werden. Auch die weiteren durch das Bundesamt angeführten Indizien können nicht die Feststellung tragen, dass die Klägerin keine nordkoreanische Staatsangehörige ist. Das Bundesamt hält die Klägerin für keine Nordkoreanerin, da sie in der Anhörung vom 11. September 2007 aus ihrer Sicht wesentliche Angaben zum alltäglichen Leben in Nordkorea nicht machen konnte. Dabei kann die Tatsache unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin bei ihrer Anhörung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens im Jahr 2002 nahezu alle damals gestellten Fragen zum nordkoreanischen Alltag beantworten konnte. Unerheblich ist auch die Möglichkeit, dass ihre Erinnerungen nach einem Zeitraum von immerhin neun Jahren zwischen der Flucht aus Nordkorea und der aktuellen Anhörung verblasst sein könnten. Da das Bundesamt nicht in der Lage ist, ihre im Bescheid aufgestellten Behauptungen hinsichtlich der tatsächlichen Alltagslage in Nordkorea durch Erkenntnisquellen zu belegen, können vermeintliche abweichende Antworten der Klägerin aber auch nicht zu deren Lasten ausgelegt werden. So soll die Klägerin falsche Angaben zum Schulnotensystem in Nordkorea gemacht haben. Laut Bundesamt gibt es in Nordkorea ein Punktesystem von 1 bis 10 und in China von 1 bis 100. Letzteres lässt sich vorliegenden Quellen entnehmen. Jedoch kann das Bundesamt trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die Kammer ihre Behauptung hinsichtlich des nordkoreanischen Punktesystems nicht belegen. Einzig eine Aussage eines anderen Nordkoreaners in einer Anhörung wird vorgelegt, wonach es ein Punktesystem von 1 bis 5 gegeben haben soll. Unabhängig von der danach bestehenden inhaltlichen Differenz diese Aussage und der Behauptung im Bescheid, kann die Aussage eines anderen Nordkoreaners der Klägerin nicht vorgehalten werden, da deren Wahrheitsgehalt ebenso wenig überprüfbar ist. Zudem ist die Klägerin in der Grenzregion zu China zur Schule gegangen und dies Ende der 1970er Jahre. Erkenntnisse hierzu fehlen vollständig. Gleiches gilt in Bezug auf die Frage, ob und welche Fremdsprachen in der Schule unterrichtet werden. Die Klägerin verneinte die Frage nach Fremdsprachenunterricht. Als Beleg für die Fehlerhaftigkeit dieser Aussage wird eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 04. Dezember 2009 vorgelegt. Dieser ist zwar zu entnehmen, dass grundsätzlich ein Fremdsprachenunterricht in Nordkorea vorgesehen sei. In der Mittelschule sei demnach Russisch oder Englisch Pflichtfach. Jedoch schränkt das Auswärtige Amt seine Auskunft dahingehend ein, dass sich diese Informationen auf die gegenwärtige Lage in der Hauptstadt Pjöngjang beziehen. Regionale Unterschiede seien durchaus denkbar und gerade in Bezug auf den äußersten Norden (Grenzregion zu China) erfolge teilweise gar kein Schulbesuch. Aussagen zu dem Zeitraum, während dem die Klägerin die Schule besucht hat, kann das Bundesamt nicht vorlegen. Die Tatsache, dass die Klägerin vorgegeben hat, sie kenne die "Chogyo-Leute" nicht, können ebenfalls nicht herangezogen werden, da das Bundesamt selbst nicht dargestellt hat, wer diese "Chogyo-Leute" sind und warum ein nordkoreanischer Flüchtling in China diese kennen muss. Gleiches gilt für die freien Tage in der Landwirtschaft, die laut Bundesamt an jedem 01., 11. und 21. eines Monats sein sollen. Belastbare Dokumente wurden der Kammer nicht vorgelegt. Aus den gleichen Gründen ist die Rücknahme der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AuslG vorliegen, rechtswidrig. Eine solche ist nach § 73 Abs. 3 Var. 1 AsylVfG nur rechtmäßig, wenn die ursprüngliche Entscheidung fehlerhaft ist. Diese Fehlerhaftigkeit setzt voraus, dass das Bundesamt eine falsche Staatsangehörigkeit der Klägerin angenommen hat. Dies kann das Bundesamt jedoch wie gezeigt nicht belegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben. Hinsichtlich des Gegenstandswertes wird auf § 30 RVG verwiesen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.