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Beschluss

22 K 2366/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0614.22K2366.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die E. S. GmbH und deren Rechtssekretäre werden nach § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO als Bevollmächtigte zurückgewiesen. 1 Gründe 2 Die E. S. GmbH und deren Rechtssekretäre sind als Bevollmächtigte nach § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO zurückzuweisen, da sie im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 67 Abs. 2 VwGO nicht vertretungsbefugt sind. 3 Vertretungsbefugt als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht sind nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit der Befähigung zum Richteramt. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt lediglich die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 7 VwGO genannten Personen und Vereinigungen. Vorliegend scheidet eine Vertretungsbefugnis durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO ebenso wie eine Vertretungsbefugnis nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 VwGO ersichtlich aus. Eine hiernach allein in Betracht kommende Vertretungsbefugnis nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO liegt gleichfalls nicht vor. Hiernach sind vertretungsbefugt juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nrn. 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 4 Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Bevollmächtigten der Klägerin nicht vor. Zwar handelt es sich bei der E. S. GmbH um eine juristische Person, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Gewerkschaft und damit einer der in Nr. 5 bezeichneten Organisationen steht. Ferner führt die E. S. GmbH ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Organisation und ihrer Mitglieder durch. Jedoch wird die Rechtsberatung vorliegend nicht entsprechend der Satzung der Organisation durchgeführt. Denn nach § 19 der Satzung der ver.di in ihrer zuletzt durch den 3. Ordentlichen Bundeskongress 17. - 24. September 2011 in Leipzig geänderten Fassung gewährt ver.di den Mitgliedern im Rahmen ihrer gewerkschaftlichen Zwecksetzung kostenlosen Rechtsschutz, insbesondere in Angelegenheiten des Arbeits-, Beamten-, Sozialrechts und des berufsbezogenen Vertragsrechts nach Maßgabe einer vom Gewerkschaftsrat erlassenen Rechtsschutzrichtlinie, die bestehende branchenspezifische Besonderheiten und die Beteiligung der Fachbereiche zu berücksichtigen hat. Die Gegenstände der Rechtsschutzgewährung sind in § 2 der der ver.di vom 11. Mai 2006 näher aufgeführt. Nach diesen Bestimmungen gehört gemäß § 2 Abs. 2 lit. b) im Rahmen der Angelegenheiten der sozialen Sicherheit zwar u.a. auch die Ausbildungsförderung zu den Gegenständen der Rechtsschutzgewährung. 5 Ungeachtet dessen ist eine Vertretungsbefugnis der E. S. GmbH und ihrer Rechtssekretäre hier aber deshalb nicht gegeben, weil es vorliegend nicht um ausbildungsförderungsrechtliche Ansprüche des Mitglieds, sondern solche seines Familienangehörigen geht, für die die Rechtsschutzrichtlinie die Gewährung von Rechtsschutz nicht vorsieht. Nicht die Mutter der Klägerin als Mitglied von ver.di, sondern die Klägerin selbst ist als Auszubildende hier mögliche Inhaberin eines Anspruchs im Rahmen von § 5 Abs. 2 BAföG. Gemäß § 9 Ziffer 1.2 der Rechtsschutzrichtlinie kann Familienangehörigen ersten Grades eines Mitglieds Rechtsschutz aber nur zur Durchsetzung von Forderungen geleistet werden, die aus Ansprüchen des Mitglieds unmittelbar abgeleitet sind. Die Leistungsansprüche nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz stehen jedoch originär und unvermittelt allein dem Auszubildenden zu; übergeordnete Anspruchspositionen der Eltern enthält es nicht. 6 Unabhängig davon wäre eine über die gewerkschaftliche Zielsetzung der Satzung hinausgehende Rechtsvertretung nicht zulässig. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO. Denn die Satzung kann die Tätigkeitsbereiche der Gewerkschaft über die Interessensvertretung der Mitglieder in Fragen des Arbeitsschutzes hinaus auf weitere Bereiche erweitern (vgl. § 5 der Satzung sowie § 2 der Rechtsschutzrichtlinie). 7 Die Beschränkung der satzungsrechtlich zulässigen Rechtsvertretung nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO auf Fragen des Arbeitsschutzes sowie die hiermit in Sachzusammenhang stehenden Rechtsfragen folgt jedoch aus der gesetzgeberischen Zielsetzung und der Systematik der Regelung sowie einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift. Denn der Gesetzgeber wollte die nach geltendem Recht bestehenden Vertretungsbefugnisse der Gewerkschaften sowie der sonstigen Organisationen aus dem bisherigen Recht übernehmen, ohne durch den geänderten Normaufbau eine Änderung der geltenden Rechtslage herbeizuführen. Diese erlaubte Gewerkschaften allein die Vertretung ihrer Mitglieder vor Gericht zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG. 8 Vgl. BT-Drs. 16/3655 S. 97; Hartung, in Posser/Wolff, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2008, § 67 Rn. 3, 9 m.w.N.; BVerfGE 88, 5, 15 ff. 9 Dies entspricht auch einer systematischen Auslegung der Regelung. 10 Vgl. Hartung, a.a.O. § 67 Rn. 7 ff. m.w.N. 11 Hiernach können sich die Beteiligten eines Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten umfassend auf allen Rechtsgebieten durch Rechtsanwälte oder Rechtslehrer mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Für die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 7 VwGO genannten Personen und Vereinigungen ist die Vertretungsbefugnis hingegen personell oder sachlich auf bestimmte Sachbereiche beschränkt. Soweit Beschäftigte eines Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens oder Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts tätig werden (Nr. 1) oder es sich um volljährige Familienangehörige oder um Personen mit der Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen im Rahmen einer unentgeltlichen Tätigkeit handelt (Nr. 2), kann das Gericht diesen Bevollmächtigten nach § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Bei dem vertretungsberechtigten Personenkreis nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO besteht diese Möglichkeit hingegen nicht. Denn der Gesetzgeber geht ersichtlich davon aus, dass diesen Bevollmächtigten aufgrund der Erfahrungen in ihrem Beruf (Nr. 3) oder in ihren Vereinigungen und Organisationen (Nr. 4 bis 7) eine entsprechende hinreichende Sach- und Rechtskunde zukommt. Diese gesetzliche Regelungssystematik erfordert es, die Vertretungsbefugnis sachlich auf diese Tätigkeitsfelder zu beschränken. Andernfalls wäre der Ausschluss einer Zurückweisung nach § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO (wegen mangelnder Sachkunde) nicht gerechtfertigt. 12 Das Ergebnis der systematischen Auslegung des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO entspricht zudem einer verfassungskonformen Auslegung der Regelung. Denn nach der aufgezeigten Konzeption des Gesetzgebers besteht kein sachlicher Grund, den juristischen Personen nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO eine Vertretungsbefugnis vor den Verwaltungsgerichten in größerem Umfang einzuräumen als dies für die sonstigen Vereinigungen nach Nr. 4 und 6 vorgesehen ist, die sich bei der Vertretung vor Verwaltungsgerichten auf den Tätigkeitsbereich ihrer Vereinigung beschränken müssen. Gleiches gilt für Gewerkschaften und die Vereinigungen von Arbeitnehmern nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO sowie den in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO genannten Personenkreis, der bei seiner Vertretungsbefugnis auf Abgabenangelegenheiten beschränkt ist. Eine Ausweitung der Vertretungsbefugnis nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO über den Tätigkeitsbereich der Gewerkschaften nach Art. 9 Abs. 3 GG hinaus wäre eine nicht gerechtfertigte Besserstellung dieser Organisationen und deshalb mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht vereinbar. 13 Ein weiterer Gleichheitsverstoß würde auch darin liegen, dass dieser Personenkreis - hinsichtlich des Umfanges der Vertretungsbefugnis vor den Verwaltungsgerichten - mit Rechtsanwälten und Rechtslehrern mit der Befähigung zum Richteramt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO gleichgestellt würde. Eine derartige Gleichbehandlung wäre sachlich nicht gerechtfertigt und mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht vereinbar. Denn bei einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer mit der Befähigung zum Richteramt kann der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgehen, dass diesen Personen aufgrund ihrer Ausbildung und Qualifikation ohne weiteres die Befähigung zukommt, vor den Verwaltungsgerichten die Interessen eines Beteiligten auf allen Rechtsgebieten umfassend zu vertreten. Hingegen kann für die Vertretungsbefugten nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO diese Befähigung nur in engem Zusammenhang mit jenen Tätigkeitsbereichen angenommen werden, in denen diese Personen als Selbständige oder als Beschäftigte beruflich tätig sind, wobei eine bestimmte juristische Qualifikation hierbei nicht erforderlich ist. 14 Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz. Denn zu dessen Gewährleistung gehört die Rechtsberatung und gerichtliche Vertretung der Gewerkschaftsmitglieder in Fragen des Arbeitsschutzes und der hiermit in Zusammenhang stehenden Streitigkeiten, nicht jedoch in Zusammenhang mit sonstigen Rechtsstreitigkeiten der Mitglieder oder gar deren Familienangehörigen. 15 Vgl. Baader, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Auflage 2007, § 25 R. 25; Meissner, in: Schoch/Schmidt/Assmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 67 Rn. 38 d) bis f) und 47 m.w.N., (Stand März 2008); BVerfGE 88, 5, 15 ff. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO.