Urteil
20 K 4466/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0614.20K4466.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelas-sen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelas-sen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Halter des Fahrzeuges Typ I. mit dem amtlichen Kennzeichen 00 - 00 .... Am 14.04.2011 war dieser PKW in 0000-S. in der S1. . Gegenüber Hausnummern ..-.. derart abgestellt, dass er mit dem rückwärtigen Fahrzeugteil vollständig auf einem dort verlaufenden asphaltierten Weg stand. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindlichen Lichtbilder (Blatt 2 bis 4) Bezug genommen. Ausweislich des Sicherstellungsprotokolls stellte ein Außendienstmitarbeiter der Beklagten um 11.43 Uhr einen Verkehrsverstoß fest und beauftragte um 11.53 Uhr eine Abschleppfirma mit der Entfernung des Fahrzeuges. Zur Begründung ist in dem Sicherstellungsprotokoll angegeben: "Gehweg zugeparkt, Fußgänger müssen über die Fahrbahn!" Nachdem das Fahrzeug mit dem eingetroffenen Abschleppwagen verbunden war, erschien der Kläger um 12.08 Uhr vor Ort und übernahm das Fahrzeug. Die Firma Christophorus stellte der Beklagten unter dem 14.04.2011 einen Betrag in Höhe von 93,00 EUR für die ausgeführte Leistung in Rechnung. Mit Schreiben vom 10.06.2011 hörte die Beklagte den Kläger gemäß § 28 VwVfG NRW zu der beabsichtigten Heranziehung zu den Abschleppkosten und Gebühren an. Der Kläger nahm hierzu mit Schreiben vom 01.07.2011 Stellung und führte unter Bezugnahme auf seine Stellungnahme im Ordnungswidrigkeitenverfahren im Wesentlichen aus, er halte die Heranziehung zu Abschleppkosten für unverhältnismäßig. Sein Fahrzeug habe nur teilweise auf einem nicht klar abgegrenzten Gehweg gestanden und nach dem vorliegenden Protokoll nur 23 Minuten. Er habe aus seinem gegenüber liegenden Büro in der S1. . .. das Fahrzeug beobachten können und weder hätten Fußgänger die Fahrbahn benutzen müssen, noch habe das Fahrzeug den fließenden Verkehr behindert. Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 11.07.2011 zog die Beklagte den Kläger zu den Kosten des Abschleppunternehmens in Höhe von 93,00 EUR sowie Verwaltungsgebühren in Höhe von 68,00 EUR, insgesamt 161,00 EUR, heran. Der Bescheid wurde dem Kläger am 15.07.2011 zugestellt. Am 11.08.2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es habe bereits nicht im Zuständigkeitsbereich des anordnenden Beamten gelegen, eine solche Abschleppanordnung zu treffen. Es fehle insoweit an der Eilzuständigkeit des Beamten, der nicht Polizeibeamter sei. Es treffe auch nicht zu, dass der PKW in der Zeit von 11.43 Uhr bis 12.06 Uhr an der fraglichen Stelle abgestellt gewesen sei. Es sei außerdem genügend Platz für Fußgänger gewesen, an dem Fahrzeug vorbeizugehen, ohne auf die Fahrbahn treten zu müssen. Die auf dem von der Beklagten in Bezug genommenen Lichtbild zu sehenden Passanten seien gar nicht an dem besagten PKW vorbeigegangen, sondern direkt aus dem Forstbotanischen Garten gekommen. Der Kläger sei auch ohne Weiteres erreichbar gewesen, was nicht nur durch einen entsprechenden Hinweis im Fahrzeug, sondern auch dadurch ermöglicht worden sei, dass der Kläger sein Fahrzeug die ganze Zeit im Blick gehabt habe. Der Beamte habe den Abschleppdienst bereits aus der Ferne herbeigerufen. Als er sich in den Bereich des Fahrzeugs begeben habe, sei der Kläger direkt aus dem gegenüberliegenden Gebäude herausgekommen. Hätte der Beamte nicht so übereilt gehandelt, hätte er sowohl den besagten Hinweis im Fahrzeug erkennen können, als auch dem Kläger die Möglichkeit gegeben, noch rechtzeitig vor der angeblichen Herbeirufung des Abschleppdienstes zum Fahrzeug zu kommen. Der Zettel mit der Telefonnummer des Klägers sei deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht gewesen. Es handele sich zudem bei dem Untergrund, auf dem der Kläger seinerzeit geparkt habe, nicht um einen Fußgängerweg, sondern um einen teilbefestigten Seitenstreifen i.S.d. § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO. Es gebe an der fraglichen Stelle gar keine Bordsteinkante und es sei auch nicht durch sonstige Weise erkennbar, dass an der Stelle ein Gehweg sei. Es gebe keine weiße Fahrbahnmarkierung, keine Bepflasterung und keinen durchgängig begehbaren Weg. Äußerst vorsorglich weist der Kläger darauf hin, dass auch die Höhe der beanspruchten Kosten nicht nachvollziehbar sei. Der Kläger beantragt, Leistungs- und Gebührenbescheid vom 11.07.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass nicht mehr genügend Raum für Fußgänger vorhanden gewesen sei. Es habe entgegen der Äußerung des Klägers im Fahrzeug auch kein Hinweis auf den Aufenthaltsort des Klägers ausgelegen. Die Zuständigkeit des Verkehrsdienstes beruhe auf § 24 OBG i.V.m. § 43 Nr. 1 PolG NRW. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Leistungs- und Gebührenbescheid der Beklagten vom 11.07.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 bzw. Nr. 8 (Abschleppkosten) und § 15 Abs. 1 Nr. 7 (Verwaltungsgebühren) VOVwVG NRW i.V.m. § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NRW bzw. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Danach hat der Ordnungspflichtige die durch die rechtmäßige Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten zu erstatten und hierfür Verwaltungsgebühren zu entrichten. Die Rechtmäßigkeit des Kosten- und Gebührenbescheids hängt somit von der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Abschleppmaßnahme ab. Diese begegnet keinen Bedenken. Zunächst war die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers für die Anordnung der Abschleppmaßnahme gemäß §§ 1, 24 OBG NRW i.V.m. § 43 PolG NRW zuständig. Für eine Zuständigkeit der Polizei gemäß § 1 PolG NRW bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Vgl. zur Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Polizei und Ordnungsbehörde: Urteil der Kammer vom 28.01.2012 - 20 K 6419/08 -. Auch die weiteren Voraussetzungen für ein Eingreifen nach den genannten Vorschriften liegen vor. Namentlich lag eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden konnte, denn im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 4, § 1 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, da das Fahrzeug auf einem Gehweg geparkt war. Dabei steht zunächst zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger seinen PKW an der fraglichen Stelle am 14.04.2011 in der Zeit vom 11.43 Uhr bis 12.06 Uhr geparkt hatte. Dies ergibt sich aus den Angaben im Sicherstellungsprotokoll in Verbindung mit den vorhandenen Lichtbildern und ist auch vom Kläger in seinen von ihm persönlich verfassten Stellungnahmen an die Beklagte eingeräumt worden. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers dies erstmals in seinem Schriftsatz vom 05.09.2011 ohne nähere Erläuterungen bestreitet, ist diese ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung in jeder Hinsicht unsubstantiiert und musste das Gericht dem nicht weiter nachgehen. Der Prozessbevollmächtigte des Kägers ist auf diese Behauptung in der mündlichen Verhandlung auch nicht zurückgekommen. Bei dem "Untergrund", auf dem das Fahrzeug geparkt war, handelt es sich auch um einen Gehweg. Bei einem Gehweg handelt es sich um einen Weg, der für Fußgänger eingerichtet und bestimmt ist, von der Fahrbahn räumlich getrennt und als Gehweg - durch Pflasterung, Plattenbelag, Bordstein, sonstige Trennlinie oder auf sonstige Weise - äußerlich erkennbar ist. Vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2003 - 2 Ss 82/03 - Juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.05.1994 - 5 Ss (OWi) 180/94 - (OWi) 93/94 I -, DAR 1994, 369, juris; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2010, § 25 StVO, Rdnr. 12. Dies ist hier der Fall: Dass es sich bei der von der Fahrbahn durch eine Bordsteinkante abgesetzten Fläche um einen Gehweg handelt, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts ohne weiteres aus den im Verwaltungsvorgang vorhandenen Fotos von der Örtlichkeit. Festzustellen ist neben dem Vorhandensein einer Bordsteinkante eine durch unterschiedliche Pflasterung hervorgehobene Trennlinie. Die Eigenschaft des asphaltierten Weges als Gehweg wird auch an dessen weiteren Verlauf deutlich, in dem die Trennung zwischen Fahrbahn und Gehwegbereich durch einen breiten Grünstreifen erfolgt. Für den Charakter als Gehweg ist es unschädlich, dass in dem Bereich zwischen gepflasterter Trennlinie und Grünstreifen wegen des schrägen Verlaufs des Weges ein Stück nicht asphaltiertes Gelände in Form eines spitzen Dreiecks liegt. Im Gegenteil tritt dadurch der Verlauf und einheitliche Charakter des Gehweges besonders hervor. Einer Ausschilderung des Gehweges bedurfte es nicht. Die Abschleppmaßnahme war auch notwendig und verhältnismäßig. Zwar rechtfertigt auf der einen Seite ein bloßer Verkehrsverstoß allein nicht ohne Weiteres eine Abschleppmaßnahme. Auch reicht allein eine Berufung auf eine Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht aus. Auf der anderen Seite kann aber nicht zweifelhaft sein, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2003 -3 B 149/01-, NJW 2002, S. 2122. Hier bestand gemessen an diesen Kriterien nach Aktenlage jedenfalls eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung des Gehweges, da dieser durch den PKW des Klägers vollständig verstellt war. Es lag daher auch eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer dergestalt vor, dass insbesondere ein Begegnungsverkehr von Fußgängern und/oder Kinderwagen und Rollstuhlfahrern nicht möglich war. Es kommt bei dieser Sachlage nicht darauf an, ob gerade die auf dem Lichtbild Bl. 4 des Verwaltungsvorganges erkennbare Fußgängergruppe mit mehreren Kindern und einem Bollerwagen wegen des klägerischen PKW auf die Fahrbahn ausgewichen war oder aber erst hinter dem PKW aus dem Wald auf den Gehweg gelangte. In jedem Fall dokumentiert das Foto die erhebliche Funktionsbeeinträchtigung und die für Fußgänger bestehende Notwendigkeit, ggfs. auf die Fahrbahn auszuweichen. Eine Verpflichtung zu einer Halterbenachrichtigung bestand nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und der Obergerichte nicht. Einem derartigen Nachforschungsversuch stehen regelmäßig bereits die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehende weitere Verzögerungen entgegen. Soweit die Beklagte üblicherweise den Versuch einer Halterbenachrichtigung dennoch unternimmt, handelt es sich um eine freiwillige Serviceleistung, deren Fehlschlag im Einzelfall grundsätzlich nicht zu Lasten der Beklagten geht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.05.2002 - 3 B 67/02 - Juris; OVG NRW, Beschluss vom 10.04.2006 - 5 A 994/06 - ; Urteil der Kammer vom 11.07.2002 - 20 K 422/02 -, und die auch nicht zu einer entsprechenden Selbstbindung der Beklagten führt. Zudem ist dem Gericht eine entsprechende Praxis der Beklagten ohnehin nur bezogen auf Kölner Kennzeichen bekannt, nicht aber bezogen auf auswärtige Kennzeichen wie dem des Klägers, bei denen die Erfolgsmöglichkeit von vorneherein noch weiter reduziert sind. Anhaltspunkte für ein "übereiltes" Handeln der Außendienstmitarbeiter der Beklagten gibt es im Übrigen nicht. Insbesondere hätte der Kläger - seinen Vortrag, dass er seinen PKW von seinem Büro aus die ganze Zeit im Blick gehabt habe, unterstellt - genügend Zeit gehabt, vor Ort zu erscheinen. Denn nach dem Sicherstellungsprotokoll vergingen 10 Minuten von der Feststellung des Verkehrsverstoßes bis zur Beauftragung des Abschleppunternehmens. Die Gebührenerhebung ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die geltend gemachten Kosten beruhen auf der von dem beauftragten Abschleppunternehmen erteilten Rechnung, gegen deren Richtigkeit Einwendungen weder erhoben noch sonst ersichtlich sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.