Beschluss
7 K 2803/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0612.7K2803.10.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
¬¬
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. ¬¬ Gründe: Der Antrag ist nicht begründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO. Die Klage auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 04.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2010 ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Bescheinigung. Diesem steht schon die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Danach kann eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Das ist aber bei dem Kläger nach der Ablehnung seines Aufnahmeantrages durch den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 16.02.2000 der Fall. Bedenken gegen die Anwendbarkeit der anspruchsausschließenden Norm bestehen nicht. Sie ist seit ihrem Inkrafttreten am 01.01.2005 auch auf Fälle anwendbar, in denen der Aufnahmeantrag und die Einreise - wie im vorliegenden Fall - vor diesem Zeitpunkt erfolgten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.10.2011 - 11 A 747/11 - , Beschluss vom 27.04.2012 - 11 E 1215/11 - . Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung ergibt sich aus der Anwendung nicht. Denn nach der Ablehnung eines Aufnahmebescheides konnte ein schutzwürdiges Vertrauen daraus, dass die gerade geprüfte und verneinte deutsche Volkszugehörigkeit in einem späteren Verfahren nochmals erfolgreich geltend gemacht werden kann, nicht entstehen, vgl. OVG NRW, a.a.O.. Die Vorschrift ist auch nicht wegen Unverständlichkeit verfassungswidrig. Wenn auch ihr Anwendungsbereich teilweise auslegungsbedürftig ist, ist die Vorschrift jedenfalls eindeutig auf Fälle wie den vorliegenden anwendbar, in denen ein eigener Aufnahmeantrag gestellt, dieser bestandskräftig abgelehnt wurde und die Einreise auf der Grundlage eines Einbeziehungsbescheides erfolgte. Dies ergibt sich bereits aus dem systematischen Zusammenhang mit § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG, der die Ausstellung einer Bescheinigung für Abkömmlinge und Ehegatten eines Spätaussiedlers regelt, die mit einem Einbeziehungsbescheid eingereist sind, § 7 Abs. 2 BVFG. Ferner ist dies aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für das Zuwanderungsgesetz zu entnehmen, wo es heißt, dass es nach der bestands- oder rechtskräftigen Ablehnung eines Aufnahmebescheides feststehe, dass ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht bestehe. In diesen Fällen könnten die Antragsteller auch nicht als Spätaussiedler anerkannt werden. Dies sei aber nicht der Fall, wenn die Antragsteller mit Hilfe des Instituts der Einbeziehung ausreisten, ohne dass über ihren eigenen Aufnahmebescheid abschließend entschieden sei, vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung, BT-Drs. 15/420, S.119. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass mit Hilfe eines Einbeziehungsbescheides ausgereiste Antragsteller keine Spätaussiedlerbescheinigung bekommen können, wenn über ihren eigenen Aufnahmeantrag endgültig entschieden wurde, und zwar im Sinne einer bestandskräftigen Ablehnung. Im Hinblick darauf kann die Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG nicht auf Antragsteller beschränkt werden, die nach Ablehnung ihres Aufnahmebescheides auf ausländerrechtlichen Grundlagen einreisen (§ 8 Abs. 2 BVFG). Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag, dass der Kläger mit seiner Einreise Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG geworden sei, ist bereits unzulässig. Die Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGO nicht zulässig, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat seine Rechte auf Anerkennung als Spätaussiedler durch die erhobene Verpflichtungsklage auf Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG in zulässiger Weise verfolgt. Dass diese Klage voraussichtlich unbegründet ist, weil der Anspruch durch § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG ausgeschlossen wird, führt nicht zur Zulässigkeit der Feststellungsklage. Hierdurch würde die gesetzliche Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG gerade umgangen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG in der vorliegenden Fallgestaltung noch nicht vorliegt. Denn die Auslegung des § 15 BVFG ist mit Blick auf die gesetzliche Regelung und die hierzu ergangene Rechtsprechung des OVG NRW ohne Schwierigkeiten möglich, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.01.2012 - 11 E 1380/11 - . Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG i.V.m. § 6 Abs. 2 BVFG in der maßgeblichen aktuellen Fassung der Vorschrift auch deshalb nicht in Betracht kommt, weil er offensichtlich bei seiner Ausreise im Jahr 2000 nicht in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf deutsch zu führen. Die durchgeführten Sprachprüfungen zeigen übereinstimmend, dass der Kläger nur einige wenige Worte verstand und sprach.