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Beschluss

18 L 694/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0605.18L694.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antragstellerin wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe bewil-ligt. 2. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 3492/12 ge¬führten Klage gegen den die Sondernutzungserlaubnis vom 3.4.2012 aufhe¬benden Widerruf sowie die Untersagung nicht erlaubter Sondernutzungen der Antragstellerin vom 8.5.2012 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 250,00 Euro festge¬setzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antragstellerin ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil sie die dafür erforderlichen persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt und der Antrag aus den nachfolgenden Gründen Aussicht auf Erfolg i. S. d. § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung hat. 3 Der sinngemäße Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 3492/12 geführten Klage gegen den die Sondernutzungserlaubnis vom 3.4.2012 aufhebenden Widerruf sowie die Untersagung nicht erlaubter Sondernutzungen der Antragstellerin vom 8.5.2012 wiederherzustellen, 5 ist zulässig und begründet. 6 Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage, die - wie hier - durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen ist, wiederherstellen, wenn es bei der hierbei zu treffenden Ermessensentscheidung zu der Auffassung gelangt, dass das individuelle Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des in Rede stehenden Verwaltungsakts verschont zu bleiben, gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Hier überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der ihr unter dem 3.4.2012 erteilten Sondernutzungserlaubnis und der Untersagung ungenehmigter Sondernutzungen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der genannten Maßnahmen, weil der mit der Klage angefochtene Widerruf - jedenfalls soweit er die Sondernutzung am 9.6.2012 betrifft, hinsichtlich derer die aufschiebende Wirkung der Klage nur noch hergestellt werden kann - voraussichtlich rechtswidrig ist. 7 Es kann offen bleiben, ob eine Anhörung der Antragstellerin jedenfalls hinsichtlich der Sondernutzung vom 9.6.2012 mangels Eilbedürftigkeit i. S. d. § 28 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nicht unterbleiben konnte, weil insoweit ein - hier unterstellter - Mangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW noch in Form der Nachholung geheilt werden konnte. 8 Ferner kann dahinstehen, ob die Sondernutzungserlaubnis selbst bereits deshalb rechtswidrig ist, weil sie sowohl unter dem Vorbehalt eines Widerrufs als auch - aufgrund der genauen Bezeichnung von Tagen - auf Zeit erteilt wurde, obwohl dies gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen womöglich nur alternativ zulässig ist. 9 Vgl. dazu: Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. (1989), § 18 Rdnr. 24. 10 Selbst wenn deshalb mangels Rechtmäßigkeit der - allerdings bestandskräftigen - Sondernutzungserlaubnis nicht § 49 VwVfG NRW Rechtsgrundlage für den Widerruf, sondern eine Rücknahme nach § 48 VwVfG NRW einschlägig sein sollte, sind indes die strengeren Voraussetzungen für einen Widerruf erst recht im Rahmen einer Rücknahme beachtlich, wenn diese Voraussetzungen vorliegen. Das ist jedoch nicht der Fall. 11 Allein aufgrund des in der erteilten Sondernutzungserlaubnis vorbehaltenen Widerrufs ist ein solcher auch nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW rechtlich nicht möglich. Dass ein Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist, stellt lediglich eine von mehreren Voraussetzungen für einen Widerruf auf der Grundlage dieser Vorschrift dar. Hinzukommen müssen besondere Gründe, die sich insbesondere aus dem Interesse und dem Regelungszusammenhang der zugrunde liegenden Vorschrift ergeben, 12 vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. (2008) § 49 Rdnr. 42 m.w.N., 13 weil anderenfalls der aus dem Rechtsstaatsgrundsatz folgende Vertrauensschutz aufgrund eines völlig freien Vorbehalts ausgehöhlt werden könnte. Weitere Gründe hat die Antragsgegnerin aber nicht im Zusammenhang mit der von ihr herangezogenen Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW dargelegt, die sie ausdrücklich unabhängig von ihren weiteren Erwägungen angewandt hat. 14 Die weiteren Ausführungen der Antragsgegnerin, die auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW abzielen, wonach ein begünstigender Verwaltungsakt widerrufen werden kann, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde, tragen den Widerruf dagegen wegen eines Defizits im Rahmen der Ermessensausübung nicht. Insoweit befürchtet die Antragsgegnerin nicht die Wiederholung einer Konstellation wie am 5.5.2012 mit einer Demonstration und einer Gegendemonstration. Am 5.5.2012 fand in Bonn Bad Godesberg eine Wahlkampfveranstaltung der rechtsextremen Partei "Pro NRW" statt, aufgrund derer sich eine Gegendemonstration mit 500 Beteiligten formierte, von denen etwa 200 so genannten Salafisten angehörten, die äußerst gewaltbereit waren und nach einer Provokation der genannten Partei stundenlange Ausschreitungen verübten, in deren Verlauf sie 29 Polizeibeamte, darunter zwei von ihnen schwer, verletzten. Die Antragsgegnerin befürchtet vielmehr - in nach Ansicht der Kammer nachvollziehbarer Weise -, dass bei der von der Antragstellerin geplanten Verteilung kostenloser Exemplare des Koran am letzten von der Sondernutzungserlaubnis erfassten Tag mögliche hitzige verbale Auseinandersetzungen zwischen den Betreibern der Informationsstände einerseits und Passanten und Anliegern andererseits sich aufgrund der Vorfälle vom 5.5.2012 zu gewalttätigen Auseinandersetzungen entwickeln, die die Sicherheit des Verkehrs als straßen- und wegerechtlichen Belang verletzen. Auch wenn die Antragsgegnerin die Antragstellerin ausdrücklich zum Umfeld der Salafisten zählt, hat sie sich jedoch im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen weder mit den Fragen auseinandergesetzt, ob dies zutreffend ist, dies auch für die übrigen Betreiber gilt und ob die Antragstellerin bzw. ihre Helfer gewaltbereit sind, noch mit der Frage, ob mit zunehmendem Zeitablauf nach dem 5.5.2012 die Wahrscheinlichkeit der von der Antragsgegnerin befürchteten Gefahr sinkt. Von besonderer Bedeutung ist, dass die Antragsgegnerin auch nicht geprüft hat, ob aufgrund des der Antragstellerin zur Seite stehenden, in Art. 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz (GG) schrankenlos gewährleisteten Grundrechts der Religionsfreiheit als milderes Mittel der Einsatz von für den Notfall bereitstehenden Polizeikräften ausreicht, um den von der Antragsgegnerin befürchteten Gefahren im Hinblick auf Planung und Effektivität begegnen zu können. Der solchen Überlegungen zugrundeliegende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fließt aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip, das dem Grundsatz der wehrhaften i. S. d. streitbaren Demokratie, 15 vgl. BVerfG, Urteil vom 17.8.1956 - 1 BvB 2/51 -, BVerfGE 5, 85 (137 ff. <139>) 16 seinerseits Grenzen auferlegt, gerade um beide Prinzipien aufrechtzuerhalten und die verfassungsmäßige Ordnung, die mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG eine Wertentscheidung zugunsten des Grundrechts der Religionsfreiheit enthält, notfalls zu verteidigen. Soweit die Antragsgegnerin die Personen, die den Koran-Verteilstand betreuen, zu Recht zum Umfeld der Salafisten zählen und bei ihnen eine verfassungsfeindliche Tendenz oder Gesinnung befürchten sollte, aber keine für repressive Maßnahmen ausreichenden Erkenntnisse vorliegen, können zur Verteidigung und zugleich aufgrund der genannten Verfassungsgrundsätze nur Maßnahmen ergriffen werden, die die Gesetze zur Erlangung solcher Erkenntnisse vorsehen. 17 Die in Ziffer 2 des Bescheids vom 8.5.2012 ausgesprochene Untersagung nicht genehmigter Sondernutzungen geht damit ins Leere. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.