OffeneUrteileSuche
Urteil

14 K 7720/10.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0523.14K7720.10A.00
15Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand 2 Der am 17. Februar 1994 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört zur Volksgruppe der Tadschiken. Er stammt aus der Provinz C. , Bezirk ..... L. . Eigenen Angaben zufolge ist er mit Hilfe eines Schleppers im März 2010 aus Afghanistan in den Iran ausgereist und sodann auf dem Landweg über die Türkei und Griechenland nach Deutschland eingereist. Hier beantragte er am 16. April 2010 die Gewährung von Asyl. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 04. Mai 2010 führte er zu seinen Asylgründen aus: Er habe bereits nach 11 Jahren Schulbesuch die allgemeine Hochschulreife erworben. Anschließend habe er an der Universität der Provinz C. Pädagogik und afghanische Sprache bzw. Literatur studieren wollen. In den 3 Monaten zwischen dem Ende der Schulausbildung und der Einschreibung in der Universität habe er im Geschäft seines Vaters geholfen, der einen Großhandel für Besteck und Geschirr betrieben habe. Nach 2 Monaten habe ihn sein Vater beauftragt, in der Stadt C. Geld von Kunden und Geschäftspartnern einzusammeln. Auf dem Rückweg von C. nach ..... L. sei sein Taxi von zwei Fahrzeugen mit mehreren vermummten Personen angehalten worden. Sie hätten vorgehabt das Geld zu rauben und ihn zu entführen. Sie hätten ihn gegen seinen Willen aus dem Wagen gezerrt; er habe dabei laut herumgeschrien. Da es sich um eine befahrene Straße gehandelt habe, sei es den Tätern nicht gelungen, ihn von der Straße wegzuzerren. Sie hätten ihn deshalb auf der Straße zurückgelassen und seien mit dem geraubten Geld weggefahren. Er sei anschließend mit dem Taxi unmittelbar nach Hause gefahren. Abends habe er seinem Vater von dem Vorfall berichtet. Zwei Tage später seien fremde Personen in ihr Haus eingedrungen und hätten von seinem Vater verlangt, monatlich 10.000 Dollar an sie zu zahlen. Andernfalls werde sein Sohn, der Kläger, umgebracht. Sein Vater habe sich geweigert, das Geld zu zahlen. Zugleich habe er aber über einen Freund Kontakt zu einem Schleuser in Kabul aufgenommen. Er, der Kläger, habe sich dann 3 Tage in C. versteckt gehalten und habe dann den Schleuser in Kabul getroffen. Mit dessen Hilfe habe er Afghanistan verlassen. Sein Vater habe für die Flucht 10.000 Dollar an den Schleuser gezahlt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er, von den Taliban getötet zu werden, da sowohl der Überfall auf der Straße als auch das Eindringen in ihr Haus von Angehörigen der Taliban begangen worden sei. 3 Mit Bescheid vom 10. Dezember 2010 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ab (Ziffer 1 und 2) und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3). Zugleich forderte es den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziffer 4). 4 Am 22. Dezember 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend verweist er auf eine Bescheinigung der Köln-Bonner Akademie für Psychotherapie vom 24. Januar 2012, der zufolge er an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bedingt durch traumatisierende Erlebnisse in seiner Heimat und verstärkt durch die Nachricht vom tödlichen Unfall seiner Eltern leidet. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes vom 10. Dezember 2010 zu verpflichten, festzustellen, 7 dass bei dem Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 8 hilfsweise festzustellen, dass im Falle des Klägers Abschiebungs-verbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen, 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. 12 Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2012 informatorisch zu seinen Fluchtgründen angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Die Erkenntnisquellen, die den Beteiligten mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden sind, waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 13 Entscheidungsgründe 14 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 15 Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. 16 Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) weder einen Anspruch auf die begehrte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (Richtlinienumsetzungsgesetz) vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970 noch einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf Afghanistan. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 17 Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutz (ABl. EU Nr. L 304, S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). 18 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dem maßgeblichen Vorbringen des Klägers sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er vor seiner Ausreise Verfolgungsmaßnahmen i. S. v. § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt oder von solchen Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht war und dass ihm eine den Schutzanspruch des § 60 Abs. 1 AufenthG auslösende Gefährdung bei der Rückkehr nach Afghanistan drohen könnte. In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob sich der vom Kläger geschilderte Sachverhalt tatsächlich so zugetragen hat. Denn selbst bei unterstellter Glaubhafthaftigkeit dieses Vorbringens knüpfen die von ihm geschilderten Übergriffe durch nichtstaatliche Akteure (Raub, versuchte Entführung und Erpressung) nicht an die in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten flüchtlingsrelevanten Merkmale an. Es handelt sich vielmehr um kriminelle Übergriffe. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass angeblich die Taliban hinter diesen Übergriffen gestanden haben sollen. Denn eine an flüchtlingsrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung ergibt sich daraus nicht. 19 Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung eines der auf Gemeinschaftsrecht zurückgehenden Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und § Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan. 20 Das gilt zunächst im Hinblick auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Dies gilt gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 6 der Richtlinie 2004/83/EG auch dann, wenn die Gefahr von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht. Weiterhin gilt gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten normiert Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftendenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - Juris, Rn. 20 ff. m.w.N. 22 Dies zugrunde gelegt konnte das Gericht auch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass der Kläger vor der Ausreise einer konkreten Gefährdung i. S. d. § 60 Abs. 2 AufenthG ausgesetzt war bzw. ihm eine solche Gefährdung bei der Abschiebung nach Afghanistan droht. Das Gericht hält die Darstellung des Klägers zu dem angeblichen Überfall auf der Landstraße sowie zur Entführungsgefahr und der damit verbundenen Gelderpressung für nicht glaubhaft. Ebenso wie bei der Anhörung vor dem Bundesamt blieben die Angaben des Klägers zum Kern seines Verfolgungsschicksals in der mündlichen Verhandlung zunächst weitgehend oberflächlich und detailarm. Das Vorbringen wirkte insgesamt schematisch. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass der Kläger bei gezielter Nachfrage nach den näheren Einzelheiten des Verfolgungsschicksals unsicher wirkte und sich bezüglich wesentlicher Umstände in beachtliche Widersprüche verwickelte. So waren seinen Angaben beim Bundesamt zufolge, sein Wagen bei dem Überfall auf der Straße zwischen C. und ..... L. von zwei Fahrzeugen angehalten. Demgegenüber war in der mündlichen Verhandlung nur noch von einem Fahrzeug mit fünf oder sechs Personen die Rede. Des Weiteren gab er in der mündlichen Verhandlung mehrfach von sich aus an, dass ihm bei dem Überfall wegen des Auftauchens anderer Autos die Flucht gelungen sei. Demgegenüber hatte er beim Bundesamt angegeben, dass die Angreifer weggefahren seien, nachdem ihnen nicht gelungen sei, ihn mitzunehmen. Auf den entsprechenden Vorhalt konnte er keine plausible Erklärung für diesen Widerspruch geben. 23 Angesichts der unglaubhaften Vorverfolgung kann sich der Kläger nicht auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG berufen. Abgesehen davon sprechen aus Sicht des Gerichts stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger bei einer Rückführung nach Afghanistan, namentlich nach Kabul, erneut von der behaupteten Verfolgung bedroht wird. Der Anlass für die Übergriffe (Gelderpressung von dem vermögenden Vater) ist entfallen, da der Vater sein Geschäft noch vor seinem tödlichen Unfall aufgegeben und an seien Teilhaber übergeben hat. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die betreffenden Personen, selbst wenn es sich um Angehörige der Taliban gehandelt haben sollten, aus diesem Grund noch ein ernsthaftes Interesse an dem Kläger haben könnten. Konkrete Anknüpfungspunkte für eine Verfolgung des Klägers aus anderen Gründen sind nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar. Außerdem wäre der Kläger bei einer in Betracht kommenden Rückführung nach Kabul mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor Verfolgungsmaßnahmen der Taliban sicher, weil die Taliban dort keine Gebietsgewalt mehr haben. Vielmehr wird der städtische Bereich der Provinz Kabul seit August 2008 weitgehend von der afghanischen Armee und Polizei kontrolliert. 24 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10. Januar 2012, Stand: Januar 2012. 25 Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 3 AufenthG liegen zweifellos nicht vor, da der Kläger nicht wegen einer Straftat in Afghanistan gesucht wird. 26 Ebenfalls hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan. 27 Das durch Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970 neu in das Aufenthaltsgesetz eingefügte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dient der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Schutzgewährung greift auch dann ein, wenn sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt nur auf ein Teil des Staatsgebietes erstreckt. 28 BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198. 29 Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Begriffs im humanitären Völkerrecht auszulegen. Dabei sind insbesondere die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 und das Zusatzprotokoll II vom 08. Juni 1977 (ZP II) heranzuziehen. Danach liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt jedenfalls dann vor, wenn der Konflikt die Kriterien des Art. 1 Nr. 1 ZP II erfüllt. Er liegt hingegen nicht vor, wenn die Ausschlusstatbestände des Art. 1 Nr. 2 ZP II erfüllt sind , es sich also nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten. Für zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegende Konflikte ist die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie nicht von vornherein ausgeschlossen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsaus-einandersetzungen und Guerillakämpfe. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen und eine bestimmte Größenordnung erreichen. 30 So zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, a. a. O. und vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, a.a.O.. 31 Nach der vorzitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - findet die Orientierung an den Kriterien des humanitären Völkerrechts jedenfalls dort ihre Grenze, wo ihr Zweck der Schutzgewährung von Zivilpersonen, die in ihrem Herkunftsstaat von willkürlicher Gewalt in bewaffneten Konflikten bedroht sind, entgegensteht. Mit Blick auf diesen Zweck setzt nach Auffassung des Bundes-verwaltungsgerichts das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie nicht zwingend voraus, dass die Konfliktparteien einen so hohen Organisationsgrad erreicht haben müssen, wie er für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Genfer Konventionen von 1949 und für den Einsatz des Internationalen Kreuzes erforderlich ist (vgl. Art 1 Abs. 1 ZP II). Vielmehr kann es bei einer Gesamtwürdigung der Umstände auch genügen, dass die Konfliktparteien in der Lage sind, anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. Entsprechendes dürfte auch für das Erfordernis gelten, dass die den staatlichen Streitkräften gegenüberstehende Konfliktpartei eine effektive Kontrolle über einen Teil des Staatsgebietes ausüben muss. 32 Bei der Prüfung, ob eine "erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben" i. S. d. 33 § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. eine entsprechende "ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt" i. S. v. 34 Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass sich auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Personen ausgeht, die nach dem Erwägungsgrund Nr. 26 der Qualifikationsrichtlinie allein nicht ausreichend ist, individuell so verdichten kann, dass sie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie erfüllt. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, a. a. O. 36 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Bundesverwaltungsgerichts, kann eine solche individuelle Verdichtung ausnahmsweise dann angenommen werde, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie ausgesetzt zu sein. Eine derartige Verdichtung bzw. Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber unabhängig davon ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt. Bei der Ermittlung des erforderlichen Niveaus willkürlicher Gewalt i.S.v. Art 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie in einem bestimmten Gebiet sind nicht nur solche Gewaltakte der Konfliktparteien zu berücksichtigen, die gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts verstoßen, sondern auch andere Gewaltakte der Konfliktparteien, durch die Leib oder Leben von Zivilpersonen wahllos und unbeachtet ihrer persönlichen Situation verletzt werden. 37 Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C - 465/07 - Elgafaji -, NVwZ 2009, 705; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188; Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, a. a. O. 38 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann im Fall des Klägers dahinstehen, ob in seiner Herkunftsregion in Afghanistan, der Provinz C. , ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegt. Denn jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass er infolge eines solchen Konflikts einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. 39 Die ausgewerteten Erkenntnisquellen, 40 vgl. u. a. Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Lageberichte); UNHCR, Gutachten vom 11. November 2011 an das OVG Rheinland-Pfalz (Az.: 6 A 11048/10.OVG); ders., Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylbewerber vom 21. März 2011; Bericht der D-A-CH Kooperation Asylwesen von März 2011 über die Sicherheitslage in Afghanistan unter speziellem Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar) und den pakistanischen Stammesgebieten; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage vom 23. August 2011; Daisuke Yoshimura: Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, Asylmagazin 12/2011 S. 406 ff., 41 berichten allerdings übereinstimmend, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan insgesamt nach dem Sturz des Taliban-Regimes 2001 und einer anfänglichen Stabilisierung in den Jahren 2001-2005 seit 2006 stetig verschlechtert hat. Im Jahr 2010 wurde die Sicherheitslage von den vereinten Nationen als die instabilste seit dem Sturz der Taliban-Herrschaft bezeichnet (UN-Sicherheitsrat, 3. Februar 2011, zitiert nach Yoshimura a.a.O. S. 407). Die Sicherheitslage ist jedoch landesweit hinsichtlich der Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen afghanischen und internationaler Sicherheitskräften auf der einen und den verschiedenen regierungsfeindlichen Gruppierungen auf der anderen Seite durch große regionale wie saisonale Unterschiede geprägt. Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 09. Februar 2011, (Stand: Februar 2011) und vom 10. Januar 2012 (Stand: Januar 2012) ist seit 2006 unter anderem aufgrund verstärkter militärischer Aktionen der afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte eine stete Zunahme sicherheitsrelevanter Vorfälle zu beobachten. Die Zahl der Angriffe und Gefechte im Jahr 2011 ist zwar insgesamt zurückgegangen. Gleichwohl hat aber die Zahl der zivilen Opfer zugenommen, was in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet ist. Etwa 80 % der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht. Die monatliche Zahl der von Jahresbeginn bis Ende August 2011 registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle lag um 39 % höher als im Vergleichszeitraum des Jahres 2010 (vgl. Yoshimura, a.a.O. S. 7). Das Gros der militärischen Operationen der nationalen und internationalen Sicherheitskräfte gegen die Aufstandsbewegungen konzentrierte sich auch 2011 schwerpunktmäßig im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia). Die Aktivitäten von Aufständischen haben aber auch den bislang stabilen Norden und Westen des Landes erfasst. 42 Die für das Jahr 2010 genannte Zahl getöteter Zivilpersonen schwankt in einzelnen Quellen zwischen 2.428 (amnesty international, Report 2011 Afghanistan vom 18. August 2011 und 2.777 (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage vom 23. August 2011 und UNAMA, Civilian Casualty DATA 2008-2010).Für das gesamte Jahr 2011 wird eine Zahl von 3021 ziviler Todesopfer genannt (UNAMA, Annual Report 2011, Februar 2012), so dass erneut von einem beträchtlichen Anstieg auszugehen ist. Die Zahl der im Land insgesamt gemeldeten Angriffe bewaffneter oppositioneller Gruppierungen belief sich im Jahr 2011 auf 13.983 (The Afghanistan NGO Safety Office - ANSO, Quaterly Data Report Q.4 2011, Januar 2012). 43 Zu den Opfer- und Anschlagszahlen so: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -, juris Rn. 34. 44 Nach der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt anderseits kann für die Provinz C. ein entsprechend hoher Gefahrengrad für eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge des bewaffneten Konflikts jedoch nicht angenommen werden. 45 Die Herkunftsprovinz des Klägers, C. , liegt im Sicherheitsbereich des ISAF Regionalkommandos Nord, das von Deutschland befehligt wird. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Januar 2012 gehört das Regionalkommando Nord ebenso wie das Regionalkommando West unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Nordafghanistan verzeichnet weniger als 4 % der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle. 46 Die Provinz C. hat eine Bevölkerungszahl von rund 765.000 Einwohnern, die sich auf eine Gesamtfläche von 21.118 km2 verteilt (vgl. bezüglich der Einwohnerzahl: Naval Postgraduate School, Porvincial Overview, abrufbar unter http://www.nps.edu/programs/ccs/C. _Executive_Summar y1.pdf). Nach dem ANSO Quarterly Data Report Q.4 2011 wurden in der Provinz im Jahr 2010 222 und im Jahr 2011 81 Anschläge von aufständischen Gruppierungen registriert. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet dies im Jahr 2011 eine Reduzierung der Zwischenfälle um 64 %. Bezogen auf die Einwohnerzahl ereigneten sich in C. im Jahr 2010 ein Anschlag je 3445 Einwohner bzw. im Jahr 2011 ein Anschlag je 9444 Einwohner. ANSO stuft im zitierten Report die Zahl der Anschläge für diese Provinz im Vergleich zu anderen Provinzen als moderat ein. 47 Für die Provinz C. selbst sind konkrete Opferzahlen den Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen. Landesweit hat UNAMA (Annual Report 2011) für das Jahr 2010 2.790 zivile Tote und 4368 Verwundete und für das Jahr 2011 3021 zivile Tote und 4507 Verwundete ermittelt. Für die Nordostregion, zu der nach UNAMA neben der Provinz C. auch die Provinzen Kundus, Takhar und Badkhshan gerechnet werden, hat UNAMA für das Jahr 2010 insgesamt 167 zivile Tote registriert. Wenn man berücksichtigt, dass von den insgesamt für die Provinzen der Nordostregion für das Jahr 2010 registrierten 756 Anschlägen 222 Anschläge auf die Provinz C. (also rund 30 %) entfallen, dürfte die Zahl der Toten in der Provinz C. - grob 48 geschätzt - bei etwa 50 liegen. Gemessen am landesweiten Verhältnis von Toten und Verletzten dürfte die Zahl der Verletzten im Jahr 2010 in C. bei etwa 75 liegen. Damit liegt in der Provinz C. das Verhältnis der Toten und Verletzten zur Gesamtbevölkerung infolge des bewaffneten Konflikts damit etwa bei 1 zu 6.120 pro Jahr. Hinsichtlich des Jahres 2011 hat sich angesichts der deutlich zurückgegangen Anschlagshäufigkeit (377 Anschläge für die gesamte Nordostregion, 81 Anschläge für C. ) noch eine weitere Reduzierung der Gefahrendichte ergeben. Hiervon ausgehend besteht bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände nur eine relativ geringe Wahrscheinlichkeit, als Zivilist in der Provinz Bahlan Opfer eines Anschlags der regierungsfeindlichen Gruppierungen oder von militärischen Aktionen der nationalen und internationalen Sicherheitskräfte zu werden und damit einer ernsthaften Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. 49 Vgl. ebenso Urteil der Kammer vom 27. März 2012 - 14 K 1300/11.A -. 50 Besondere persönliche Umstände, die sich im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts als gefahrerhöhend auswirken könnten, sind bezüglich des Klägers weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 51 Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf den hilfsweise geltend gemachten nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht ersichtlich; aber auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. 52 Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des BVerwG nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann, 53 vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379. 54 Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. 55 So BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, NVwZ 2011, 48, 49; Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 23.10 -, Juris. 56 Diese Voraussetzungen sind in der Person des Klägers nicht erfüllt. Es kann gemessen an diesen höchstrichterlichen Vorgaben nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Kabul wegen einer unzureichenden Versorgungslage einer extremen Lebensgefahr im vorgenannten Sinn ausgesetzt ist. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass Afghanistan durch eine problematische wirtschaftliche Situation geprägt ist, die zu einer schwierigen Versorgungslage auch im Raum der Hauptstadt Kabul führt. 57 Vgl. hierzu näher: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -, juris Rn. 44 ff. unter Bezugnahme auf aktuelle Erkenntnisquellen. 58 Auch vor dem Hintergrund dieser beschriebenen Situation ist in der Rechtsprechung der überwiegenden Zahl der Obergerichte - der sich die Kammer anschließt - geklärt, dass für die Personengruppe der beruflich nicht besonders qualifizierten afghanischen männlichen Staatsangehörigen ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, die in Kabul ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse verfügen, bei einer Abschiebung nach Kabul regelmäßig keine extreme Gefahrensituation im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. 59 Vgl. Bayrischer VGH, Urteil vom 03. Februar 2011 - 13a B 10.30394-, juris Rn. 37; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A, juris Rn. 7. 60 Das gilt auch für den jetzt volljährigen Kläger. Es ist nicht anzunehmen, dass er auch ohne Unterstützung durch Familien- oder Stammesangehörige aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten nicht in der Lage wäre, durch einfache körperliche Tätigkeiten seinen Lebensunterhalt zumindest in bescheidenem Umfang in Kabul zu erzielen. In der Person des Klägers kommt hinzu, dass er angesichts seiner qualifizierten Schulausbildung in Afghanistan und des dort erworbenen Abschlusses als Grundschullehrer im Vergleich zu anderen Rückkehrern deutlich bessere Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt haben dürfte. Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund der angezeigten gesundheitlichen Probleme im erheblichen Maße an der Möglichkeit eingeschränkt ist, sich ein ausreichendes Einkommen zu verschaffen, können der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung nicht entnommen werden. Dagegen sprechen auch die offenkundigen Fortschritte des Klägers beim Besuch der berufsbildenden Schule in Deutschland. 61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.