Urteil
14 K 449/11.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0523.14K449.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand 2 Der am 10. März 1987 in L. geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit. Er ist das älteste von neun Kindern, die aus der Ehe seiner Eltern hervorgegangen sind. Die Familie lebt seit den 90-er Jahren in Deutschland. Mit Urteil vom 12. März 1997 hatte das Verwaltungsgericht Bayreuth das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - zur Feststellung verpflichtet, dass hinsichtlich des Vaters des Klägers wegen dessen leitenden Stellung in der DVPA die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. 3 Der Kläger reiste im Februar 1998 nach Deutschland ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 24. August 1998 ab. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht vorliegen. Allerdings stellte es fest, dass zugunsten des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Bezug auf Afghanistan vorliegt. Diese Feststellung stützte das Bundesamt darauf, dass dem damals 11jährigen Kläger eine alleinige Rückkehr nach Afghanistan angesichts der damaligen politischen Verhältnisse nicht möglich sei; überdies sei zu befürchten, dass die Gefährdung seines Vaters aufgrund seiner leitenden Stellung in der DVPA auch für den Kläger als engen Familienangehörigen zum tragen komme. 4 Mit Bescheid vom 04. Januar 2011 widerrief das Bundesamt nach vorheriger Anhörung des Klägers die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (Nr. 1) und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 5 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Verhältnisse in Afghanistan seit dem Ende der Talibanherrschaft im Jahre 2001 grundlegend und dauerhaft geändert haben. Damit drohe dem Kläger die damals beachtliche Verfolgungsgefahr seitens der Taliban nicht mehr. Ihm sei es möglich, ohne Kontakt mit den Taliban auf dem Luftweg einen sicheren Landesteil ohne Gefahr zu erreichen. Übergriffe oder Diskriminierungen in der von der Regierung L1. beherrschten Hauptstadt L. seien für den Rückkehrer nicht zu erwarten. Eine damals möglicherweise bestehende Gefährdung des Klägers wegen der seinerzeitigen Stellung seines Vaters in der DVPA sei aufgrund der geänderten innenpolitischen Situation hinfällig geworden. Es bestünden für den Rückkehrer aus Deutschland aufgrund der allgemeinen Versorgungs- und Sicherheitslage in L. auch keine extremen Gefahren, die bei verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach dieser Vorschrift führten. Der dem Kläger gewährte Abschiebungsschutz sei damit zwingend nach § 73 Abs. 3 AsylVfG zu widerrufen. Eine Ermessenausübung, die nach § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG bei der Überprüfung des Asyl- und Flüchtlingsanerkennung vorzunehmen sei, sei ihm Rahmen des Widerrufs des subsidiären Abschiebungsschutzes nicht erforderlich. Abgesehen davon führe eine vorsorgliche Ermessensausübung zu keinem anderen Ergebnis. Die Verurteilung des Klägers zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch das Urteil des Landgerichts Kleve vom 22. September 2008 widerlege, dass der Kläger sich in Deutschland gut integriert habe. Anhaltspunkte für das Vorliegen der unionsrechtlichen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz AufenthG oder des nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG seien nicht gegeben. Insbesondere bestehe für den Kläger bezogen auf den Großraum L. keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts. Dass der Vater und mehrere Geschwister des Klägers inzwischen Deutsche seien, stelle kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot i. S. v. § 60 Abs. 5 AufenthG dar. 5 Hiergegen hat der Kläger am 25. Januar 2011 rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung macht er auch unter Bezugnahme auf seine Stellungnahme im Verwaltungsverfahren geltend: Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AsylVfG für den Widerruf des dem Kläger zuerkannten Abschiebungshindernisses lägen nicht vor. Zum einen habe der Widerruf in Anwendung des § 73 Abs. 7 AsylVfG nicht in Form einer gebundenen Entscheidung erfolgen dürfen. Zum anderen setze der Widerruf des Abschiebungshindernisses nicht nur voraus, dass die auschlaggebenden Umstände für die Feststellung des Abschiebungshindernisses nachträglich entfallen seien, vielmehr müsse die Sicherheit des betroffenen Ausländers generell in seinem Heimatland als gewährleistet angesehen werden. Der Ausländer müsse in seinem Heimatland eine gesicherte Basis für seine Existenz vorfinden können. Dies sei angesichts des bestehenden bewaffneten Konflikts in Afghanistan nicht der Fall. Die afghanische Regierung habe zwar L. in ihrem Einflussbereich, sei jedoch nicht mächtig genug, diese Einfluss dauerhaft garantieren zu können. Abgesehen davon, wäre das nach § 73 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG eingeräumte Ermessen zu seinen Gunsten auszuüben. Er sei bei seiner Ausreise erst 11 Jahre alt gewesen und habe in Afghanistan weder eine Ausbildung erhalten noch einen Beruf ausgeübt. Er sei in Deutschland sozialisiert worden und habe dort einen Realschulabschluss erworben. Seine ganze Familie lebe in Deutschland und besitze die deutsche Staatsangehörigkeit. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre er dort völlig auf sich allein gestellt und wüsste nicht, wie er angesichts der dortigen schwierigen Versorgungslage überleben könne. Außerdem leide er an einer psychischen Erkrankung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung, die durch die traumatischen Erlebnisse vor der Ausreise ausgelöst worden sei. Diese Erkrankung könne bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht aussichtsreich weiterbehandelt werden. Dazu verweist er auf eine ärztliche Stellungnahme der Fachärztin für psychotherapeutische Medizin und Suchtmedizin Dr. med. K vom 03. April 2012. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid des Bundesamtes vom 4. Januar 2011 aufzuheben, 8 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, das Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3, 5 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Die vorgelegte fachärztliche Bescheinigung sei nicht geeignet, das Vorliegen einer zielstaatsbezogenen posttraumatischen Belastungsstörung nachzuweisen. 12 Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2012 informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Die Erkenntnisquellen, die den Beteiligten mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden sind, waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 13 Entscheidungsgründe 14 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 15 Die hinsichtlich des Hauptbegehrens als Anfechtungsklage und hinsichtlich des hilfsweise erstrebten Begehrens als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. 16 Der Widerruf des nach nationalem Recht zugebilligten Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Nr. 1 des Bescheides vom 04. Januar 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Der Widerruf ist weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG i. d. F. des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der Widerruf des nach nationalem Recht gewährten Abschiebungsschutzes setzt somit voraus, dass die Voraussetzungen für das ursprünglich zuerkannte Abschiebungsverbot (hier nach § 53 Abs. 6 AuslG 1990) nachträglich entfallen sind und auch nicht aus anderen Gründen Abschiebungsschutz nach nationalem Recht (jetzt nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG einschließlich der verfassungskonformen Anwendung von Satz 1 und 3) zu gewähren ist. Dabei sind alle Rechtsgrundlagen für den nationalen Abschiebungsschutz, der jedenfalls seit Inkrafttreten des Richtlinienum-setzungsgesetzes am 28. August 2007 einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand bildet, in die Prüfung einzubeziehen. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24/10 -, juris Rn. 9. 19 § 73 Abs. 3 AsylVfG verlangt für den Widerruf eines Abschiebungshindernisses eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Durch neue Tatsachen muss sich eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben. Davon ist hier auszugehen. 20 Die Voraussetzungen für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (das im Wesentlichen dem Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG entspricht) liegen beim Kläger nicht (mehr) vor. 21 Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des BVerwG nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann, 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379. 23 Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. 24 So BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, NVwZ 2011, 48, 49; Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 23.10 -, Juris. 25 Diese Voraussetzungen sind in der Person des nunmehr 25jährigen Klägers nicht erfüllt. Auf der Grundlage der insoweit übereinstimmenden aktuellen Erkenntnisquellen ist davon auszugehen, dass die Sicherheitslage in L. , wo die Familie des Klägers vor der Ausreise gewohnt und ihren Lebensmittelpunkt hatte, abgesehen von einigen spektakulären Selbstmordanschlägen der aufständischen Gruppierungen, die sich primär auf Ziele mit Symbolcharakter gerichtet haben, unverändert stabil und deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren ist. 26 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 10. Januar 2012, Stand: Januar 2012, S. 12; Daisuke Yoshimura: Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in L. , Asylmagazin 12/2011 S. 406 ff. <407>; Kermani, Die Zeit vom 05. Januar 2012, 11 f. 27 Die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz L. liegt seit August 2008 in der Hand der afghanischen Armee und Polizei. Die Region gehört seit dem Ende der Talibanherrschaft im Jahre 2001 nicht mehr zum Machtbereich der Taliban. Angesichts der Größe des Stadtgebiets und der Einwohnerzahl der Provinz L. 28 von über 4 Millionen Menschen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich aufgrund der Sicherheitslage eine extreme allgemeine Gefahrenlage für den Kläger bei einer Rückkehr ergibt. 29 Die für die ursprüngliche Zubilligung nationalen Abschiebungsschutzes durch das Bundesamt mit ausschlaggebende Erwägung, dass die Gefährdung des Vaters wegen der leitenden Stellung in der DVPA auch für den Kläger als engem Familienmitglied zum tragen kommen könnte, ist tatsächlich entfallen. Der damals 11 Jahre alte Kläger war vor seiner Ausreise in Afghanistan nicht selbst politisch aktiv. Dass ihm auch heute fast 11 Jahre nach dem Ende der Talibanherrschaft noch eine konkrete Gefährdung wegen der leitenden Stellung seines Vaters bei der DVPA von Seiten der Taliban im Raum L. drohen könnten, ist angesichts der bestehenden Machtverhältnisse nicht ersichtlich. Nach Einschätzung der schweizerischen Flüchtlingshilfe, 30 vgl. Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage vom 23. August 2011, 31 müssen heute nur ehemals hochrangige DVPA-Mitglieder, die früher Menschenrechtsverbrechen begangen haben, mit Verfolgung seitens betroffener Opfer rechnen. Zu diesem Personenkreis zählte der Vater des Klägers eigenen Angaben zufolge jedoch nicht, so dass eine Verfolgung des Klägers aus diesem Grund nicht zu erwarten ist. 32 Ebenfalls kann nicht angenommen werden, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach L. wegen einer unzureichenden Versorgungslage einer extremen Lebensgefahr im vorgenannten Sinn ausgesetzt ist. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass Afghanistan durch eine problematische wirtschaftliche Situation geprägt ist, die zu einer schwierigen Versorgungslage auch im Raum der Hauptstadt L. führt. 33 Vgl. hierzu näher: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -, juris Rn. 44 ff. unter Bezugnahme auf aktuelle Erkenntnisquellen. 34 Daraus kann sich zwar unter Umständen eine extreme Gefahrenlage in L. für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie alte oder behandlungsbedürftige kranke Personen, allein stehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlichen Diskriminierungen unterliegen, ergeben. Auch vor dem Hintergrund dieser beschriebenen Versorgungssituation ist in der Rechtsprechung der überwiegenden Zahl der Obergerichte - der sich die Kammer anschließt - jedoch geklärt, dass für die Personengruppe der beruflich nicht besonders qualifizierten afghanischen männlichen Staatsangehörigen ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, die in L. ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse verfügen, bei einer Abschiebung nach L. regelmäßig keine extreme Gefahrensituation im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. 35 Vgl. Bayrischer VGH, Urteil vom 03. Februar 2011 - 13a B 10.30394-, juris Rn. 37; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A, juris Rn. 7. 36 Das gilt auch für den jetzt 25jährigen Kläger. Der Umstand, dass der Kläger bei der Ausreise aus Afghanistan erst 11 Jahre alt war und dort weder eine Ausbildung erhalten noch eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, lässt nicht den Schluss zu, dass er auch ohne Unterstützung durch Familien- oder Stammesangehörige aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten nicht in der Lage wäre, durch einfache körperliche Tätigkeiten seinen Lebensunterhalt zumindest in bescheidenem Umfang in L. zu erzielen. Angesichts seines in Deutschland erworbenen Schulabschlusses und seiner Deutschkenntnisse hat der Kläger darüber hinaus im Vergleich zu anderen Rückkehrern möglicherweise bessere Möglichkeiten, bei in L. ansässigen ausländischen Firmen, internationalen Einrichtungen oder Hilfsorganisationen Beschäftigung zu finden. Sprachprobleme wegen seiner Muttersprache hat der Kläger nicht. Überdies kann der Kläger gegebenenfalls auf finanzielle Unterstützung durch seine in Deutschland lebenden Eltern rechnen. 37 Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger im Falle der Rückkehr nach L. dort wegen der erstmals kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung geltend gemachen psychischen Erkrankung in Form der posttraumatischen Belastungsstörung in eine gesundheitliche extreme Gefahrenlage gerät oder deshalb jedenfalls erheblich in seiner Möglichkeit eingeschränkt ist, sich ein Einkommen zu verschaffen. Zwar kann die Gefahr, dass sich der Gesundheitszustand eines Ausländers aufgrund der Verhältnisse in seinem Herkunftsstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort fehlen oder eine an sich vorhandene medizinische Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erlangbar ist, ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 16.05 - Juris unter Hinweis auf die Entscheidung vom 09. September 1997, InfAuslR 1998,125. 39 Zur Substantiierung eines entsprechenden Vorbringens ist aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig erforderlich, dass der Betroffene ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorlegt. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) ergeben. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, InfAuslR 2008, 142 betreffend eine posttraumatische Belastungsstörung. 41 Die vorgelegte fachärztliche Bescheinigung von Frau Dr. med. L2. genügt den vorstehend dargestellten Mindestanforderungen nicht. Sie ist nicht geeignet, das Vorliegen der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) von erheblichen Krankheitswert bei dem Kläger und die Gefahr einer gravierenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft zu machen. Die ärztliche Bescheinigung enthält bereits weder ausreichende Angaben über eine eigene ärztliche Exploration noch eine nachvollziehbare Befunderhebung. Laut der Bescheinigung hat sich der Kläger am 31. Januar 2012 bei der Ärztin wegen seiner psychischen Probleme vorgestellt. Zur Befundergebung seien mehre Gespräche mit ihm durchgeführt worden. Aussagefähige Angaben über den konkreten zeitlichen Umfang der Befunderhebung sind jedoch nicht vermerkt. Angesichts der Unschärfen und der Komplexität des Krankheitsbildes und seiner vielfältigen Symptome bedarf es aber zunächst eines längeren Zeitraums der Befassung mit dem Patienten. Tragfähige Aussagen zur Traumatisierung sind regelmäßig erst nach mehreren Sitzungen über eine längere Zeit möglich. Soweit die Ärztin laut ihrer Bescheinigung weitere Daten als leitende Ärztin der Fachambulanz Sucht bei der Caritas/Diakonie in Bonnen gewonnen hat, betrafen diese ausschließlich die Spielsucht des Klägers. Das Attest vermittelt überdies den Eindruck, dass das Vorhandensein der behaupteten Erkrankung allein aufgrund der von dem Kläger gemachten Angaben zu den traumatisierenden Erlebnissen in Afghanistan diagnostiziert worden ist. Es fehlt jede fachärztliche Abklärung, ob die geschilderten Erlebnisse auf wirklich Erlebtem beruhen. Außerdem enthält die Bescheinigung keine nachvollziehbare Erklärung für den auffälligen zeitlichen Abstand von über 13 Jahren zwischen den geltend gemachten Ursachen für die Traumatisierung und den erstmals im Jahre 2012 geltend gemachten Krankheitssymptomen. Sofern kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen traumatisierenden Ereignis und der Trauma-Erkrankung besteht, bedarf es einer eingehenden diagnostischen Begründung dafür, warum die Ereignisse noch Ursache für die PTBS sein können. Das Attest enthält auch keine konkreten Angaben zum Umfang der Behandlungsbedürftigkeit; eine tatsächliche Behandlung wegen der PTBS ist bisher offensichtlich nicht erfolgt. Laut der Ärztin ist therapeutisch vorrangig die Behandlung der Spielsucht des Klägers indiziert. 42 Da hiernach aus Sicht des Gerichts das vorgelegte ärztliche Attest zur posttraumatischen Belastungsstörung nicht den nach der obergerichtlichen Rechtsprechung erforderlichen Mindestanforderungen genügt, brauchte auch dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag auf Einholung eines Fachgutachtens über das Vorliegen einer PTBS nicht nachgegangen werden. 43 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach L. wegen seiner Spielsucht in eine extreme Gefahrenlage geraten könnte sind nicht ersichtlich und sind auch der ärztlichen Bescheinigung nicht zu entnehmen. 44 Ein sonstige Abschiebungsverbot nach nationalem Recht gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG steht dem Kläger nicht zu. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (- EMRK -, BGBl. 1952 II 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Über diese Norm werden die Schutzregeln der EMRK in innerstaatliches Recht inkorporiert. Sowohl aus der Systematik als auch aus der Entstehungsgeschichte folgt jedoch, dass es insoweit nur um zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz geht. Inlandsbezogene Voll-streckungshindernisse, abgeleitet etwa aus Art. 8 EMRK, ziehen hingegen regelmäßig nur eine Duldung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG nach sich. 45 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, juris. 46 Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welches Menschenrecht der EMRK im konkreten Fall des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnte. 47 Der Widerruf der Feststellung von Abschiebungsverboten ist in § 73 Abs. 3 AsylVfG bei Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen zwingend und ohne jede Einschränkung vorgeschrieben. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Beklagten bezüglich der Entscheidung über den Widerruf somit kein Ermessen eingeräumt. Das in § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG vorgesehene Ermessen betrifft nach dem eindeutigen Wortlaut und der Systematik der in § 73 AsylVfG getroffenen Regelungen nur den Widerruf oder Rücknahme der Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht jedoch den Widerruf von Abschiebungsverboten. 48 Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung eines der auf Gemeinschaftsrecht zurückgehenden Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und § Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan. 49 Das gilt zunächst im Hinblick auf die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG, da sich aus dem Vorbringen des nicht vorverfolgt ausgereisten Klägers keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ergeben. Weder besteht für den Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan die für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG erforderliche konkrete Gefahr der Verfolgung oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, noch wird er wegen einer Straftat gesucht (§ 60 Abs. 3 AufenthG). 50 Ebenfalls hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan. Aufgrund der insoweit übereinstimmenden aktuellen Erkenntnisquellen und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung geht die Kammer davon aus, dass der Kläger in L. nicht einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt wäre. 51 Vgl. Urteile der Kammer vom 13. Dezember 2011 - 14 K 286/10.A -, 14 K 958/10.A und vom 28. Oktober 2011 - 14 K 3778/10.A jeweils juris mit ausführlicher Darstellung der Erkenntnisquellen; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, juris. 52 Besondere persönliche Umstände, die sich im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts als gefahrerhöhend auswirken könnten, sind bezüglich der Person des Klägers nicht ersichtlich. 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.