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Urteil

7 K 2535/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0508.7K2535.11.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Der Ablehnungsbescheid vom 28.03.2011 wird insoweit aufgehoben, als eine rückwirkende Rentenbewilligung nebst Kinderzuschlägen abgelehnt wird.

Der Rentenbescheid vom 28.03.2011 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.07.2001 bis auf weiteres eine Berufsunfähigkeitsrente in satzungsgemäßer Höhe einschließlich Steigerungszahlen, sowie für den Zeitraum vom 01.07.2001 bis 31.03.2006 einen Kinderzuschuss für B. G. in satzungsgemäßer Höhe einschließlich Steigerungszahlen zu zahlen.

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens. Im Übrigen trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten und soweit der Beklagte zur Leistung verurteilt worden ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Der Ablehnungsbescheid vom 28.03.2011 wird insoweit aufgehoben, als eine rückwirkende Rentenbewilligung nebst Kinderzuschlägen abgelehnt wird. Der Rentenbescheid vom 28.03.2011 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.07.2001 bis auf weiteres eine Berufsunfähigkeitsrente in satzungsgemäßer Höhe einschließlich Steigerungszahlen, sowie für den Zeitraum vom 01.07.2001 bis 31.03.2006 einen Kinderzuschuss für B. G. in satzungsgemäßer Höhe einschließlich Steigerungszahlen zu zahlen. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens. Im Übrigen trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten und soweit der Beklagte zur Leistung verurteilt worden ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die rückwirkende und die fortlaufende Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente. Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist als Architekt Pflichtmitglied des beklagten Versorgungswerkes. Unter dem 27.12.1992, eingegangen am 06.01.1993, beantragte er beim Beklagten die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Er leide an phobischer Neurose mit zunehmend depressiver Entwicklung. Mit Bescheid vom 25.10.1993 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab, da er trotz Aufforderung keine Befundberichte der ihn behandelnden Ärzte vorgelegt habe. Der Kläger erhob am 25.11.1993 Widerspruch und legte nachfolgend mehrere ärztliche Bescheinigungen vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.1994 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger leide an einer sog. phobischen Neurose mit Depressionen, depressiver Entwicklung mit Somatisierung in Partnerschaftskonflikt bei narzisstischer Persönlichkeitsstruktur mit depressiven Abwehranteilen, Alkoholismus bei Partnerschaftskonflikt und Depravationstendenz, Zustand nach Handgelenksfraktur links 1960 mit weitgehender Konsolidierung, leichter Adipositas, Tinea pedum mit mykotischem Ekzem der Leisten sowie einem sanierungsbedürftigen Gebiss. Diese Krankheitsbilder führten indes nicht zur Annahme einer Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung des Beklagten. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 29.04.1994 Klage zum Verwaltungsgericht Köln, Az.: 9 K 3497/94. Im Rahmen des seinerzeitigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens legte er weitere ärztliche Stellungnahmen und Bescheinigungen vor. Aufgrund Beweisbeschlusses vom 26.06.1996 holte das Verwaltungsgericht Köln ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Frage einer beim Kläger bestehenden Berufsunfähigkeit ein. Mit Urteil vom 11.06.1997 wies es die Klage ab. Eine psychische Erkrankung sei nicht feststellbar. Die festgestellte Alkoholkrankheit führe nicht zu einer dauerhaften Berufsunfähigkeit, weil insoweit begründete Aussichten der Heilung bestünden. Das Gericht wies darauf hin, dass der Beklagte gegebenenfalls im Wege des Wiederaufgreifens des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens erneut die Berufsunfähigkeit des Klägers zu prüfen habe, soweit sich nach erfolgreicher Behandlung der Alkoholerkrankung herausstelle, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum auch an einer psychischen Erkrankung gelitten habe. Die gegen das Urteil beantragte Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 01.09.1997 als unzulässig verworfen. Am 19.02.1998 stellte der Kläger beim Beklagten einen erneuten Antrag auf Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente sowie einen Antrag auf rückwirkende Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente. Dem Antrag fügte er eine Bescheinigung der Ruhr-Universität Bochum, Prof. Dr. med. F. vom 10.10.1997 über eine DNA-Analyse bei, wonach der Kläger Genträger für die Krankheit Morbus Huntington sei. In der Folge überreichte er einen ärztlichen Befundbericht des Krankenhauses Siegburg, Prof. Dr. med. N. , vom 10.03.1998, aus dem die Diagnosen einer akuten Fettleberhepatitis bei chronischer Alkoholkrankheit, Chorea Huntington im präklinischen Stadium, reaktive Depression bei chronischer Belastungssituation sowie Cholezystolithiasis hervorgehen. Zu den vom Kläger eingereichten Unterlagen holte der Beklagte eine gutachterliche Stellungnahme des Dr. med. H. (Facharzt für Innere Medizin, Hausarzt, Psychotherapie) vom 19.03.1998 ein. Dieser kommt nach Würdigung der diagnostizierten Krankheitsbilder zu dem Ergebnis, dass aufgrund der komplexen Krankheitsbilder, der Krankheitsvorgänge und des aktuellen Bildes davon auszugehen sei, dass der Kläger auf Dauer berufsunfähig sei. Nach dem aktuellen medizinischen Wissensstand sei mit einer Wiedergewinnung der Berufsfähigkeit nicht mehr zu rechnen. Nachdem der Kläger bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen eine Umtragung als nicht berufstätiger Architekt vornehmen ließ, gewährte der Beklagte ihm mit Rentenbescheid vom 18.11.1998 eine Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. monatlich 3.376,20 DM (umgerechnet 1.726,22 Euro) sowie einen Kinderzuschuss für die Töchter L. und B. i.H.v. jeweils 336,62 DM (umgerechnet 172,11 Euro) ab dem Monat Mai 1998. Der Rentenbescheid enthält u.a. folgenden Hinweis: "Der Rentenbegünstigte ist verpflichtet, jährlich einmal unaufgefordert einen Lebensnachweis bzw. Nachweise über die Tatbestände zu erbringen, die die Voraussetzung für die Weitergewährung der Rente sind". Mit Schreiben vom 26.03.2001 forderte der Beklagte den Kläger auf, unter Berücksichtigung der im Rentenbescheid aufgeführten Voraussetzungen einen ausführlichen Befundbericht neuesten Datums seines behandelnden Arztes zu übersenden. Nachdem eine Reaktion nicht erfolgte, forderte er den Kläger mit weiterem Schreiben vom 23.05.2001 erneut zur Beibringung des angeforderten Nachweises auf. Nachdem eine Reaktion des Klägers erneut nicht erfolgte, teilte der Beklagte mit Schreiben vom 26.06.2001 mit, dass mangels Vorlage des angeforderten Befundberichtes die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Rente nicht mehr gegeben seien und die Rentenzahlung zum 30.06.2001 eingestellt werde. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt. Unter dem 07.08.2001 teilte der Beklagte dem Kläger erneut mit, dass die Rentenzahlung zum 30.06.2001 mangels Vorlage des angeforderten Befundberichtes eingestellt worden sei. Des Weiteren wurde der Kläger erneut zur Übersendung des angeforderten Befundberichtes aufgefordert. Sofern der Befundbericht bis zum Ablauf der im Schreiben bestimmten Frist nicht vorgelegt werde, müsse davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Rente nicht mehr gegeben seien. In diesem Fall setze rückwirkend zum 01.07.2001 die Beitragspflicht wieder ein. Auch dieses Schreiben enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung. Mit Beitragsbescheid vom 12.09.2001 setzte der Beklagte den zum Versorgungswerk zu entrichtenden Beitrag des Klägers auf den Höchstbeitrag der Angestelltenversicherung ab dem 01.07.2001 fest. Gleichzeitig holte der Beklagte beim zuständigen Einwohnermeldeamt eine Adressauskunft über die aktuelle Anschrift des Klägers ein. Unter dem 26.11.2001 betrieb der Beklagte gegenüber dem Kläger die Verwaltungsvollstreckung bezüglich rückständiger Beiträge. Mit Schreiben vom 04.02.2005 wandte sich der Kläger an den Beklagten und teilte u.a. mit, dass er infolge trennungs- und scheidungsbedingter Auseinandersetzungen seit August 1999 von der mit dem Beklagten gelaufenen Korrespondenz abgeschnitten sei. Aus den wenigen noch vorhandenen Unterlagen könne er entnehmen, dass seine Berufsunfähigkeitsrente zum 01.07.2001 eingestellt worden sei. Er hoffe, dass die Rentenzahlungen lediglich wegen fehlender Nachweise eingestellt worden seien. Seine medizinische lebenslange Diagnose liege dem Beklagten vor und bedürfe deshalb keiner Verlängerung. Er benötige für Rentennachzahlungen wohl ein neues Konto. Alternativ könnten Zahlungen auf das Konto seiner Bevollmächtigten erfolgen. Unter dem 11.02.2005 teilte der Beklagte mit, der Kläger sei in der Vergangenheit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, so dass ein satzungsmäßiger Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente nicht bestehe. Es bleibe ihm unbenommen, einen erneuten Antrag auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente zu stellen. Entsprechende Antragsunterlagen seien beigefügt. Sofern die erneute Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente erfolge, werde um Vorlage ausführlicher Befundberichte der behandelnden Ärzte gebeten. Mit Schreiben vom 02.06.2005 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er mangels Ausübung des Architektenberufes gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung des Beklagten nicht mehr dem Versorgungswerk angehöre. Die Mitgliedschaft könne freiwillig fortgesetzt werden, diesbezüglich werde um Stellungnahme gebeten. Mit weiterem Schreiben vom 07.07.2005 teilte der Beklagte mit, der Kläger sei bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen derzeit als nicht berufstätiges Mitglied eingetragen. Daher gehöre er gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung des Beklagten dem Versorgungswerk nicht an. Die Mitgliedschaft werde zum 30.06.2005 beendet. Das Schreiben ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Mit Schreiben vom 31.12.2007 wandte sich der Kläger an das Verwaltungsgericht Köln und stellte einen "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand". Nach entsprechendem Hinweis des Gerichts vom 14.01.2008, dass das ursprüngliche Verfahren, Az.: 9 K 3497/94 rechtskräftig abgeschlossen sei und beim Beklagten nicht erneut die Rentengewährung etwa im Wege des Begehrens auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens beantragt worden sei und der Kläger nicht mehr Mitglied des Beklagten sei, nahm der Kläger die Klage am 05.02.2008 zurück. Der Beklagte teilte dem Kläger unter dem 22.01.2008 erneut mit, dass es ihm unbenommen bleibe, mit Hilfe beigefügten Antragsunterlagen einen erneuten Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente zu stellen. Unter dem 28.10.2010 stellte der Kläger einen "Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente" sowie einen "Antrag auf Wiederaufnahme der Rentenzahlungen". Der Rentenbescheid vom 18.11.1998 sei unbefristet und die Einstellung der Zahlungen nach dem 30.06.2001 daher unbegründet. Es werde daher zunächst die Wiederaufnahme der unterbrochenen Rentenzahlungen ab dem Zeitpunkt der Unterbrechung beantragt. Mit Schreiben vom 11.11.2010 teilte der Beklagte mit, er werte das Schreiben vom 28.10.2010 als formlosen Antrag auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Der Kläger wurde zudem aufgefordert, die bereits am 18.10.2010 an den Caritas-Verband übersandten formellen Antragsunterlagen ausgefüllt, einschließlich der erforderlichen ärztlichen Unterlagen kurzfristig einzureichen. Mit Schreiben vom 25.11.2010 stellte der Kläger beim Beklagten einen "Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente", einen "Antrag auf Wiederaufgreifen des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens" sowie einen "Antrag auf rückwirkende Rentenbewilligung nebst Kinderzuschlägen". Zur Begründung führte er aus, dass bereits im Zeitraum zwischen der Antragstellung im Jahr 1992 und dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln aus dem Jahr 1997 nach Feststellung des medizinischen Gutachters eine durchgehende vollständige Berufsunfähigkeit bestanden habe. Die gestellte klinische Diagnose Morbus Huntington als Ursache der Symptome sei durch die differentialdiagnostisch-molekulargenetische Untersuchung der Ruhr-Universität Bochum vom 10.10.1997 bestätigt worden. Es könne daher nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln nur eine rückwirkende Rentenbewilligung in Betracht kommen. Mit Schreiben vom 01.12.2010 bestätigte der Beklagte den Eingang des Antrags auf Wiederaufgreifen des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens. Unter dem 06.01.2011 beauftragte der Beklagte den Sachverständigen Dr. med. Q. (Arzt für Neurologie und Psychiatrie) mit der Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich einer beim Kläger bestehenden Berufsunfähigkeit. In dem unter dem 21.02.2011, auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Klägers und Sichtung der von den Beteiligten zur Verfügung gestellten medizinischen Unterlagen, erstellten fachpsychiatrischen Gutachten, kommt der Sachverständige Dr. med. Q. im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass der Kläger an einer fortgeschrittenen Verlaufsform der systematisch degenerativen Hirnerkrankung vom Typ Chorea Huntington mit psychischer und neurologischer Ausfallsymptomatik leide. Auf Grundlage der Erkrankung sei er zu keiner Art von regelmäßiger Erwerbstätigkeit mehr in der Lage. Es handele sich um ein dauerhaftes psychiatrisch-neurologisches Leiden, welches zu einer dauerhaften Berufsunfähigkeit hinsichtlich der Ausübung des Architektenberufes führe. Die Berufsunfähigkeit liege spätestens seit der letzten Antragstellung auf Anerkennung der Berufsunfähigkeit vor. Nach der Gesamtdatenlage, insbesondere der Feststellung einer dauerhaften Berufsunfähigkeit im Zusammenhang mit der Chorea Huntington bereits im März 1998 und nachfolgender medizinischer Befunde insbesondere aus dem Jahr 2000, die auf eine cerebrale Erkrankungsaktivität rückschließen ließen, ergebe sich darüber hinaus, dass eine Berufsunfähigkeit in kausalem Zusammenhang zu der Chorea-Erkrankung nach Anerkennung einer Berufsunfähigkeit zwischen 1998 bis 2001 auch im weiteren Verlauf seit dem Jahr 2001 vorgelegen habe. Besserungstendenzen könnten nach ärztlichem Kenntnisstand nicht eintreten. Mit Ablehnungsbescheid vom 28.03.2011 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 25.11.2010 auf ein Wiederaufgreifen des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens und rückwirkende Rentenbewilligung nebst Kinderzuschlägen ab. Zur Begründung führte er aus, das auf den Antrag des Klägers vom 06.01.1993 durchgeführte Verwaltungsverfahren sei durch Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11.06.1997 sowie Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 01.09.1997 rechtskräftig abgeschlossen. Dem zweiten Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente vom 17.02.1998 sei aufgrund der zwischenzeitlichen Diagnose des Morbus Huntington mit Rentenbescheid vom 18.11.1998 stattgegeben worden. Aus dem Rentenbescheid habe sich die ausdrückliche Verpflichtung ergeben, jährlich einmal unaufgefordert einen Lebensnachweis bzw. Nachweise über die Tatbestände des weiteren Vorliegens der Berufsunfähigkeit zu erbringen. Erst mit Schreiben vom 04.02.2005 sei der Kläger wieder mit dem Beklagten in Kontakt getreten. Ohne auf das übersandte Antragsformular einzugehen, habe der Kläger am 31.12.2007 Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln, Az.: 5 K 5885/07 erhoben, diese indes am 04.02.2008 wieder zurückgenommen. Die Voraussetzungen für das mit Schreiben vom 28.10.2010 beantragte Wiederaufgreifen des Verfahrens seien nicht gegeben. So habe sich die Sach- oder Rechtslage seit dem Jahr 2001 nicht geändert. Neue Beweismittel seien nicht vorgelegt worden. Die Einstellung der Rentenzahlungen sei erfolgt, weil der Kläger über Jahre keine Kommunikation mit dem Beklagten geführt habe und etliche Schreiben und Kontaktversuche unbeantwortet geblieben seien. Der Kläger sei auch nicht außerstande gewesen, den Grund für ein Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Es sei dem Kläger jederzeit möglich und zumutbar gewesen, mit dem Beklagten das Gespräch zu suchen und insbesondere nach Einstellung der Rentenzahlungen die geforderten Nachweise zu erbringen. Letztlich scheitere der Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens daran, dass der Kläger die Drei-Monats-Frist für die Antragstellung versäumt habe. Mit Rentenbescheid vom 28.03.2011 gewährte der Beklagte dem Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. monatlich 809,17 Euro ab dem Monat Februar 2011. Der formlose Rentenantrag sei am 02.11.2010 beim Beklagten eingegangen, so dass der Anspruch auf Rentenzahlung gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung des Beklagten drei Monate nach der Antragstellung beginne. Der Kläger sei verpflichtet, seine Tätigkeit als Architekt einzustellen sowie einmal jährlich unaufgefordert einen Lebensnachweis bzw. Nachweise über die Tatbestände zu erbringen, die Voraussetzung für die Weitergewährung der Rente seien. Gegen den Ablehnungsbescheid (Az.: 7 K 2535/11) und den Rentenbescheid (Az.: 7 K 2549/11) hat der Kläger am 02.05.2011 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage im Verfahren 7 K 2535/11 wird ausgeführt: Aufgrund der Sachverständigengutachten bzw. ärztlichen Stellungnahmen des Dr. med. Q. vom 21.02.2011, des Prof. Dr. med. F. sowie des Dr. med. H. aus dem Jahre 1997 sowie 1998 stehe fest, dass er seit dem Jahr 1992, jedenfalls seit dem Jahr 1998, an dem Ausbruch bzw. den Folgen der Erbkrankheit Chorea Huntington leide. Der Beklagte habe die seinerzeitigen ärztlichen Stellungnahmen aus dem Jahre 1997 und 1998 nicht hinreichend gewürdigt. Er habe ihm die beantragte Berufsunfähigkeitsrente nicht wie erforderlich rückwirkend ab dem Jahre 1992, sondern erst ab dem Jahre 1998 gewährt. Der Beklagte ignoriere, dass er aufgrund der Erbkrankheit bereits im Zeitraum von 1992 bis 1998 berufsunfähig gewesen sei. Der Beklagte habe es stets unterlassen, den betreffenden Gutachtern die Frage zu stellen, ob die Krankheit bereits seit 1992 ausgebrochen war. Es sei zwar zutreffend, dass das erste Antragsverfahren durch Urteil des Verwaltungsgerichts Köln und nachfolgenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen rechtskräftig abgeschlossen sei, allerdings habe der Beklagte Kenntnis von der bestehenden Erbkrankheit gehabt. Im Übrigen habe sich das verwaltungsgerichtliche Verfahren seinerzeit nur mit einer Berufsunfähigkeit aufgrund der bestehenden Alkoholabhängigkeit auseinandergesetzt. Die Ausfallerscheinungen als Ursache der Erbkrankheit Chorea Huntington seien von dem seinerzeit beauftragten gerichtlichen Sachverständigen im Gutachten vom 15.01.1997 nicht berücksichtigt worden. Der Sachverständige hätte aufgrund der familiären Situation des Klägers auch ein Vorliegen der Erbkrankheit Chorea Huntington untersuchen müssen. Insoweit basiere das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln auf einem fehlerhaften bzw. lückenhaften Sachverständigengutachten. Da der Beklagte seit dem Jahr 1997 bzw. 1998 Kenntnis von der Erbkrankheit gehabt habe, sei es rechtsmissbräuchlich, wenn er sich insoweit auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren berufe. Dieses Verhalten verstoße gegen Treu und Glauben. Der Vorwurf des Beklagten, er habe seine Mitwirkungspflichten verletzt, greife nicht durch. Voraussetzung der Rentengewährung mit Bescheid vom 18.11.1998 sei die Erbkrankheit Chorea Huntington. Aufgrund der Diagnosen des Prof. Dr. med. F. und des Dr. med. H. habe festgestanden, dass die Berufsunfähigkeit auf Grundlage des Krankheitsbildes dauerhaft sei. Er sei insoweit nicht verpflichtet, jährlich den neuerlichen Nachweis dieser Diagnose zu erbringen. Ihm insoweit eine Darlegungslast aufzubürden sei nicht gerechtfertigt. Im Übrigen sei das Verhalten des Beklagten widersprüchlich, sofern er ihm lediglich ab dem Jahr 2001 die Verletzung von Mitwirkungspflichten vorwerfe nicht indes für die Jahre 1999 und 2000, da er in diesen Jahren ebenfalls keine Nachweise erbracht habe. Letztlich könne ihm eine Verletzung von Mitwirkungspflichten nicht vorgeworfen werden, weil ihm die Erfüllung dieser Pflichten aus einem wichtigen Grund nicht habe zugemutet werden können. Er habe sich bereits seit dem Jahr 1992 in einem gesundheitlichen und persönlichen Ausnahmezustand befunden, so dass er nicht in der Lage gewesen sei, seine persönlichen Angelegenheiten ordnungsgemäß zu führen. Dies habe auch der Sachverständige Dr. med. Q. festgestellt. Infolge der Stresssituationen, die durch das Scheitern der Ehe, die Behinderung einer Tochter sowie die Unfähigkeit der Berufsausübung hervorgerufen worden seien, habe er sich nicht ordnungsgemäß verhalten können. Infolge der eindeutigen Sach- und Rechtslage im Jahr 1998 sei der Beklagte verpflichtet gewesen, seinen diversen Anträgen auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stattzugeben. Der Beklagte hätte die Besonderheiten des Einzelfalles sowie die Eigenarten des Ausgangsverfahrens in Rechnung stellen müssen. Das Verhalten des Beklagten stelle einen eklatanten Verstoß gegen die guten Sitten und gegen Treu und Glauben dar. Der Einwand der Verjährung sei rechtsmissbräuchlich. Der Beklagte habe seine Schreiben nach Belieben teils als Antrag behandelt, teils nicht gewürdigt und somit eine Rechtslage geschaffen, die es ihm unmöglich gemacht habe, entsprechende Rechtsbehelfe zu ergreifen. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, sein Schreiben vom 04.02.2005 wie auch das Schreiben vom 28.10.2010 als Antrag auf Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente umzudeuten und dem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stattzugeben. Die Voraussetzungen des § 51 VwVfG NRW lägen vor. Dem Kläger sei erst im Februar 2005 bekannt geworden, dass der Beklagte die Leistungen aus dem Rentenbescheid vom 18.11.1998 eingestellt habe. Die Gründe der Einstellung seien ihm nicht bekannt gewesen. Das Schreiben des Beklagten vom 11.02.2005 lasse dies nicht erkennen. Inwieweit die Mitwirkungspflichten verletzt worden seien, sei nicht dargelegt worden. Zudem sei das Schreiben ihm offensichtlich nicht zugegangen, so dass auch die Frist des § 51 VwVfG NRW nicht zu laufen begonnen habe. Im Übrigen verlange die in § 51 Abs. 3 VwVfG NRW genannte Frist die positive Kenntnis aller maßgeblichen Tatsachen, mithin die Erkenntnis, dass ein Wiederaufnahmegrund gegeben sei. Positive Kenntnis über die tatsächlichen Gründe für die Einstellung der Rentenzahlungen habe er erst mit Schreiben des Beklagten vom 22.01.2008 erlangt. Obwohl dem Beklagten bekannt gewesen sei, dass er ein Wiederaufgreifen des Verfahrens begehrte, habe er ihm keine ablehnende und rechtsmittelfähige Entscheidung erteilt. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn der Beklagte sein Schreiben als Neuantrag werte und sich auf Verjährung berufe. Der Antrag im Schreiben vom 25.01.2010 sei vom Beklagten letztlich nicht beschieden worden. Ausschließlich das Schreiben vom 28.10.2010 sei als neuer Antrag angesehen und erst mit dem Ablehnungsbescheid vom 28.03.2011 sei eine rechtsmittelfähige Bescheidung vorgenommen worden. Sofern die Frist zum Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelaufen sei, habe der Beklagte ihm jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Aufhebung des Rentenbescheides aus dem Jahr 1998 sei nach wie vor rechtswidrig. Der Beklagte sei zwar berechtigt Lebensnachweise zu fordern. Allerdings habe er den Rentenbescheid nicht wegen fehlender Lebensnachweise, sondern wegen fehlender Vorlage ärztlicher Bescheinigungen aufgehoben. Weder § 11 noch § 34 der Satzung des Beklagten enthalte eine Ausschlussregelung dahingehend, dass bei Nichterfüllung der in diesen Vorschriften geforderten Auflagen die Rentenzahlungen einzustellen seien. Zur Begründung der Klage im Verfahren 7 K 2549/11 wird ausgeführt: Der Bewilligungsbescheid vom 28.03.2011 sei rechtsfehlerhaft, da der Beklagte den ursprünglichen Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1998 zu Unrecht aufgehoben und die Rentenzahlungen zu Unrecht eingestellt habe. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass der Beklagte auch die neuerliche Rentenbewilligung von der Vorlage entsprechender Nachweise über die Tatbestände der Berufsunfähigkeit abhängig mache. Ausweislich des eingeholten Gutachtens des Dr. med. Q. sei bekannt, dass seine Erkrankung unheilbar sei. Verwunderlich sei auch, dass der Beklagte die Einstellung der Berufstätigkeit als Architekt fordere, obwohl ihm bekannt sei, dass der Kläger seit Jahren nicht mehr berufstätig sei. Gleichfalls sei nicht nachvollziehbar sei, dass der Beklagte feststelle, er - der Kläger - sei Mitglied des Versorgungswerkes, obwohl der Beklagte die Mitgliedschaft mit Schreiben vom 07.07.2005 aberkannt habe. Im Fall der dauerhaften Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente habe der Beklagte entsprechende Beweise dahingehend vorzulegen, die den Wegfall der Berufsunfähigkeit begründeten, mithin also die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Rentenempfängers. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten könne dem Kläger nicht angelastet werden. Er habe den Kontakt zum Beklagten nicht aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit unterbrochen. In seiner Person hätten Umstände vorgelegen, die einen wichtigen Grund darstellten. Der Kläger hat im Verfahren 7 K 2535/11 ursprünglich wörtlich beantragt, Dem Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stattzugeben und die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28.03.2011, Versorgungsnummer 000000000000 zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab dem 27.12.1992 eine Berufsunfähigkeitsrente nebst Kinderzuschlägen nach Maßgabe des § 11 der Satzung des Versorgungswerks NRW zu gewähren. Hilfsweise, dem Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stattzugeben und die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28.03.2011, Versorgungsnummer 00000000000 zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab Juli 2001 die bereits mit Bescheid vom 18.11.1998 gewährte Berufsunfähigkeitsrente nebst Kinderzuschlägen nach Maßgabe des § 11 der Satzung des Versorgungswerks NRW sowie fortlaufend zu zahlen. Der Kläger hat im Verfahren 7 K 2549/11 ursprünglich wörtlich beantragt, Den Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 28.03.2011, Rentennummer 00000000, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab dem 27.12.1992 eine Berufsunfähigkeitsrente nebst Kinderzuschlägen nach Maßgabe des § 11 der Satzung des Versorgungswerks NRW zu gewähren. Hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 28.03.2011, Rentennummer 00000000, zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab Juli 2001 die bereits mit Bescheid vom 18.11.1998 gewährte Berufsunfähigkeitsrente nebst Kinderzuschlägen nach Maßgabe des § 11 der Satzung des Versorgungswerks NRW sowie fortlaufend zu zahlen. Durch in der mündlichen Verhandlung ergangenen Beschluss hat das Gericht die Verfahren 7 K 2535/11 und 7 K 2549/11 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 7 K 2535/11 verbunden. Der Kläger hat daraufhin erklärt, dass Klagebegehren für den Zeitraum bis April 1998 nicht weiterzuverfolgen und die Klage insoweit zurückgenommen. Ferner hat er die Klage zurückgenommen, soweit sie sich auf Kinderzuschüsse über den nachfolgend beantragten Umfang hinaus bezieht. Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß, den Ablehnungsbescheid des beklagten Versorgungswerkes vom 28.03.2011 insoweit aufzuheben, als eine rückwirkende Rentenbewilligung nebst Kinderzuschüssen abgelehnt wird, den Rentenbescheid vom 28.03.2011 aufzuheben, das beklagte Versorgungswerk zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 01.07.2001 bis auf weiteres eine Berufsunfähigkeitsrente in satzungsgemäßer Höhe einschließlich Steigerungszahlen, sowie für den Zeitraum vom 01.07.2001 bis 31.03.2006 einen Kinderzuschuss für B. G. in satzungsgemäßer Höhe einschließlich Steigerungszahlen zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Verfahren 7 K 2535/11 nimmt der Beklagte Bezug auf den Ablehnungsbescheid und führt ergänzend aus: Die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente beginne im Fall der positiven Bescheidung gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung des Beklagten drei Monate nach Antragstellung. Das erste Antragsverfahren sei durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 01.09.1997 rechtskräftig abgeschlossen. Der Kläger habe dann am 17.02.1998 einen zweiten Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente gestellt. Diese sei ihm mit Bescheid vom 18.11.1998 ab Mai 1998 zuerkannt worden. Im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hätten die seinerzeit geltend gemachten medizinischen Krankheitsbilder (Depression und Alkoholismus) eine Berufsunfähigkeit nicht begründet, weswegen die seinerzeitige Klage abgewiesen worden sei. Die Diagnose Chorea Huntington sei im ersten Antragsverfahren nur beiläufig erwähnt worden. Diesem Krankheitsbild sei jedoch seinerzeit weder vom Gericht noch von den Gutachtern eine besondere Aufmerksamkeit geschenkt worden. Erst im zweiten Antragsverfahren sei die Diagnose Chorea Huntington geltend gemacht worden. Dieses Krankheitsbild habe zügig zur Erteilung des entsprechenden Rentenbescheides geführt. Da im zweiten Antragsverfahren ein gänzlich anderes, eindeutig schwereres Krankheitsbild geltend gemacht worden sei, habe sich keine Notwendigkeit ergeben, dem Hinweis im Urteil des Verwaltungsgerichts Köln weiter nachzugehen. Der im ersten Antragsverfahren anwaltlich vertretene Kläger habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, den Antrag ausdrücklich auf die Diagnose Chorea Huntington oder den Verdacht auf Chorea Huntington zu stützen. In diesem Fall wären Gericht und Gutachter diesem Umstand nachgegangen. Bei der Beurteilung von Krankheitsbildern sei der Beklagte auf eine entsprechende Geltendmachung durch die Antragsteller angewiesen. Er könne nicht von sich aus beurteilen, an welchen Krankheitsbildern ein Antragsteller leide. Es bestünden keine Anhaltspunkte dahingehend, dass die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente im zweiten Antragsverfahren gegen Treu und Glauben verstoße. Das seinerzeit eingeholte gerichtliche Gutachten vom 15.01.1997 habe explizit festgestellt, dass Hinweise auf eine psychotische Erkrankung oder eine andersartige organisch bedingte psychiatrische Erkrankung nicht gegeben seien. Auch bei Beziehern einer dauerhaften Berufsunfähigkeitsrente werde in regelmäßigen Abständen geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Rentengewährung weiterhin vorlägen. Es müsse insoweit Vorsorge getroffen werden, dass Rentenleistungen nicht zu Unrecht erbracht würden. Die Beantwortung von Schreiben des Beklagten sei jedem Rentenempfänger zumutbar. Jedes Mitglied sei nach § 34 Abs. 1 der Satzung des Beklagten verpflichtet, die gewünschten Nachweise zu erbringen. Sofern ein Rentenempfänger hierzu nicht in der Lage sei, könne erwartet werden, dass er sich entsprechend vertreten lasse. Die Anordnung der Vorlage von ärztlichen Berichten sei nicht widersprüchlich. Der Beklagte müsse überprüfen können, ob eine zunächst ungünstige Krankheitsprognose sich durch nachträgliche Änderungen von Therapiemöglichkeiten gegebenenfalls später anders darstelle. Nachdem der Kläger sich nach Jahren mit Schreiben vom 04.02.2005 gemeldet habe, habe der Beklagte ihn mit Schreiben vom 11.02.2005 über die Geschehnisse informiert und ihm insbesondere die nichtzustellbare Korrespondenz zugeschickt sowie eine erneute Antragstellung eröffnet. Nach Kenntnis vom Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln durch Klageerhebung vom 31.12.2007 habe er mit Schreiben vom 22.01.2008 Kontakt zum Kläger aufgenommen. Auch nach Klagerücknahme habe der Kläger einen entsprechenden Antrag nicht an das beklagte Versorgungswerk gerichtet. Eine diesbezügliche Antragstellung sei erst mit Schreiben vom 28.10.2010 erfolgt, welche mit Bescheid vom 28.03.2011 beschieden worden sei. Sofern der Kläger vorher Anträge auf Wiederaufgreifen oder ähnliches gestellt hätte, hätte der Beklagte diese auch beschieden. Da der Kläger indes entsprechende Anträge nicht gestellt habe, könnten auch keine entsprechenden Leistungen zugesprochen werden. Etwaige Ansprüche des Klägers seien bereits verjährt. Im Verfahren 7 K 2549/11 wird zur Begründung ausgeführt: Tatbestände für die Weitergewährung einer Berufsunfähigkeitsrente würden bei einer dauerhaften Rentengewährung bei jedem Rentenempfänger routinemäßig abgefragt, unabhängig vom jeweiligen Krankheitszustand. Die routinemäßige Abfrage sei erforderlich, um einen Nachweis über die Krankheitssituation sowie einen Lebensnachweis zu erhalten. Hierdurch solle vermieden werden, dass Leistungen aufgrund verschiedener Todesfälle nicht über längere Zeiträume zu Unrecht gewährt würden. Auch würden Rentenempfänger routinemäßig darauf hingewiesen, dass sämtliche architektentypische Tätigkeiten während des Berufsunfähigkeitsrentenbezuges untersagt seien. Der Kläger sei seit dem 07.07.2005 kein Mitglied des beklagten Versorgungswerkes mehr. Aus diesem Grunde richte sich die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente nach § 11 Abs. 8 der Satzung des Beklagten. Auf dieser Grundlage sei der Rentenbescheid vom 28.03.2011 berechnet worden. Die Mitgliedschaft des Klägers sei nicht wiederaufgenommen worden, was sich indes durch den Bezug der Berufsunfähigkeitsrente erübrige. Das Schreiben des Klägers vom 02.11.2010 sei in seinem Interesse so ausgelegt worden, dass er zum einen eine rückwirkende Rentengewährung begehre sowie eine Rentengewährung für die Zukunft. Die Rente für die Zukunft sei ihm mit Rentenbescheid vom 28.03.2011 gewährt worden. Etwaige Ansprüche für die Vergangenheit seien mit Ablehnungsbescheid vom gleichen Tage verneint worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung bezüglich des Begehrens auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente nebst Kinderzuschüssen für den Zeitraum Dezember 1992 bis April 1998 sowie des Begehrens auf Gewährung von Kinderzuschüssen ab dem 01.07.2001, mit Ausnahme des Kinderzuschusses für B. G. für den Zeitraum vom 01.07.2001 bis 31.03.2006, zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. I.) Die verbundenen Klagen sind zulässig. Das nach erfolgter Teilklagerücknahme verbleibende Klagebegehren ist auf die rückwirkende und fortlaufende Zahlung einer satzungsgemäßen Berufsunfähigkeitsrente auf Grundlage des Rentenbescheides vom 18.11.1998 ab dem 01.07.2001 sowie auf die Gewährung eines Kinderzuschusses für B. G. für den Zeitraum vom 01.07.2001 bis zum 31.03.2006 gerichtet. Die Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente nebst Kinderzuschüssen für den Zeitraum vom 01.05.1998 bis zum 30.06.2001 war zu keinem Zeitpunkt Streitgegenstand, weil dem Kläger für diesen Zeitraum entsprechende Zahlungen gewährt worden sind. Die Klage ist bezüglich der begehrten Aufhebung des Ablehnungsbescheides und des Rentenbescheides vom 28.03.2011 als Anfechtungsklage statthaft. Das gleichzeitig verfolgte Zahlungsbegehren ist als Annexantrag gemäß § 113 Abs. 4 VwGO in Form der allgemeinen Leistungsklage statthaft. II.) Die Klagen sind begründet. 1.) Die gegen den Ablehnungsbescheid gerichtete Anfechtungsklage ist im beantragten Umfang begründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 28.03.2011 ist rechtswidrig, soweit darin eine rückwirkende Rentenbewilligung abgelehnt wird und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat die Zahlung der mit Rentenbescheid vom 18.11.1998 gewährten Berufsunfähigkeitsrente zu Unrecht eingestellt. Der Rentenbescheid wurde nicht gemäß §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zurückgenommen oder widerrufen und hat sich auch nicht durch Erfüllung der in § 11 Abs. 4 lit. a) bis d) der Satzung des Versorgungswerkes der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (SVAK NRW) abschließend normierten Beendigungstatbestände gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW auf andere Weise erledigt. Er bildet damit als bestandskräftiger begünstigender Verwaltungsakt nach wie vor die rechtliche Grundlage für den Anspruch des Klägers auf Zahlung der gewährten Berufsunfähigkeitsrente. Vgl. hierzu VGH Hessen, Urteil vom 07.11.1995 - 11 UE 2669/94 -, Rn. 23 ff., juris, zum berufsständischen Versorgungsrecht der Ärzte; VG Gießen, Urteil vom 23.11.2004 - 10 E 2713/04 -, Rn. 25 ff., juris, zum berufsständischen Versorgungsrecht der Ärzte. Es kann dahinstehen, ob die SVAK NRW vorliegend in der aktuellen Fassung vom 01.05.2011 oder einer ihrer vorherigen Fassungen anzuwenden ist, denn die einschlägigen Satzungsnormen sind im Laufe des streitgegenständlichen Zeitraumes nicht geändert worden. a) Der Beklagte hat den Rentenbescheid zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich oder konkludent nach Maßgabe der §§ 48, 49 VwVfG NRW aufgehoben. So können die nicht als "Bescheid" gekennzeichneten und keine "Rechtsbehelfsbelehrung" enthaltenden Mitteilungen des Beklagten vom 26.06.2001 und 07.08.2001 ungeachtet ihrer äußeren Form vom maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Adressaten mangels entsprechenden Regelungsgehaltes i.S.v. § 35 VwVfG NRW nicht als Aufhebungsbescheide qualifiziert werden. Vielmehr teilt der Beklagte dem Kläger mittels einfachen Briefes vom 26.06.2001 lediglich mit, dass mangels Übersendung der mit Schreiben vom 26.03.2001 und 23.05.2001 angeforderten ärztlichen Befundberichte die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Rente nicht mehr gegeben seien und die Rentenzahlung daher zum 30.06.2001 eingestellt werde. Eine eventuelle Wiederaufnahme der Rentenzahlung sei erst bei Vorlage der angeforderten Befundberichte möglich. Im Schreiben vom 07.08.2001 wird erneut darauf hingewiesen, dass die Rentenzahlung zum 30.06.2001 eingestellt worden sei und eine eventuelle Wiederaufnahme der Rentenzahlung erfolgen könne, wenn die angeforderten Befundberichte bis zum 04.09.2001 vorgelegt würden. Andernfalls sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Rente nicht mehr gegeben seien. Eine auf die verbindliche Aufhebung des die Zahlungsgrundlage bildenden Bewilligungsbescheides gerichtete Rechtsfolge lässt sich diesen Formulierungen nicht entnehmen, zumal der konstitutive Bewilligungsbescheid an keiner Stelle erwähnt wird. Auch eine konkludente Aufhebung des Rentenbewilligungsbescheides kann den vorgenannten Mitteilungen nicht entnommen werden. Der Inhalt der Schreiben vom 26.06.2001 und 07.08.2001 bezieht sich vielmehr ausschließlich auf eine (vorübergehende) Einstellung der Rentenzahlungen bis zur Vorlage der ärztlichen Befundberichte. Dies wird insbesondere durch den Hinweis darauf deutlich, dass eine "eventuelle Wiederaufnahme der Rentenzahlung" nach Vorlage entsprechender Befundberichte erfolgen könne. Der Beklagte ging seinerzeit offenbar selbst davon aus, weiterhin zur Rentenzahlung verpflichtet zu sein, sobald die Befundberichte vorgelegt werden. Den Mitteilungen kann folglich nach Bezeichnung, äußerem Erscheinungsbild, objektivem Erklärungswert und unter Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizontes eines Adressaten mit durchschnittlicher Erkenntnisfähigkeit, vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 11. Auflage 2010, § 35 VwVfG, Rn. 51 ff., 88 ff., keine verbindliche, der Bestandskraft fähige Regelung in Gestalt einer Aufhebung des Bewilligungsbescheides beigemessen werden. Auch in der erneuten Gewährung einer geringeren Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 809,17 Euro ab dem 01.02.2011 durch Rentenbescheid vom 28.03.2011 kann mangels Bezugnahme auf den Rentenbescheid vom 18.11.1998 keine konkludente Teilaufhebung des ursprünglichen Bescheides gesehen werden. Denn der Beklagte ist im Zeitpunkt des Erlasses des zweiten Rentenbescheides ersichtlich davon ausgegangen, auf Grundlage des ursprünglichen Rentenbescheides vom 18.11.1998 nicht mehr zur Rentenzahlung verpflichtet zu sein. Zudem fehlt mangels Bezugnahme auf den ursprünglichen Bewilligungsbescheid die für eine Aufhebung nach §§ 48, 49 VwVfG NRW zwingend erforderliche Ermessensbetätigung. b) Der Beklagte durfte die Rentenzahlung auch nicht nach § 11 Abs. 4 lit. a) bis d) SVAK NRW wegen Wegfalls des Versorgungsanspruches außerhalb des Regelungsregimes der §§ 48, 49 VwVfG NRW einstellen. Zwar handelt es sich bei § 11 Abs. 4 lit. a) bis d) SVAK NRW um eine Satzungsregelung, durch die Bewilligungsbescheide des Beklagten einer auflösenden Bedingung unterworfen werden, ohne dass diese Rechtsfolgenanordnung ausdrücklich in den jeweiligen Bewilligungsbescheid aufgenommen werden müsste. Bei einer unbefristet gewährten Berufsunfähigkeitsrente ist es indes aus Gründen der Rechtssicherheit und des effektiven Rechtsschutzes erforderlich, dass der Wegfall der Berufsunfähigkeit als "actus contrarius" formal und rechtsmittelfähig durch Verwaltungsakt (bescheidmäßig) festgestellt wird. Denn auch über den Beginn und die Höhe von Versorgungsleistungen erteilt das Versorgungswerk gemäß § 8 Abs. 2 SVAK NRW einen Bescheid. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.09.2010 - 17 A 2827/07 -, Rn. 26 ff., juris, zu einer ähnlichen Regelung in der Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Nordrhein; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2008 - 20 K 4968/05 -, Rn. 50, juris, zu § 11 Abs. 4 lit. a) SVAK NRW; VG Gießen, Urteil vom 23.11.2004 - 10 E 2713/04 -, Rn. 36, juris, zum berufsständischen Versorgungsrecht der Ärzte. Hinsichtlich des Wegfalls der Berufsunfähigkeit ist der Beklagte im Falle einer unbefristet gewährten Berufsunfähigkeitsrente grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2008 - 20 K 4968/05 -, Rn. 50, juris, zu § 11 Abs. 4 lit. a) SVAK NRW. Ungeachtet der Tatsache, dass seitens des Beklagten eine Feststellung des Fortfalls der Berufsunfähigkeit in der Form eines feststellenden Bescheides nicht erfolgt ist, insbesondere die schriftlichen Mitteilungen vom 26.06.2001 und 07.08.2001 keinen entsprechenden Regelungsgehalt aufweisen, lagen auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 lit. a) bis d) SVAK NRW nicht vor. Keiner der in § 11 Abs. 4 lit. a) bis d) enthaltenen abschließenden Beendigungstatbestände ist erfüllt: Offensichtlich nicht erfüllt sind die Tatbestände des § 11 Abs. 4 lit. b) und c) SVAK NRW, da der Kläger bis heute weder die in § 10 Abs. 1 und 2 SVAK NRW enthaltene Altersgrenze von 65 Jahren überschritten hat, noch verstorben ist. Auch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 lit. a) SVAK NRW liegen nicht vor. Hiernach endet die Berufsunfähigkeitsrente mit dem Monat, in dem die Berufsunfähigkeit fortfällt. Zwischen den Beteiligten ist jedoch unstreitig, dass der Kläger von der erstmaligen Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente mit Bescheid vom 18.11.1998 an bis heute dauerhaft berufsunfähig ist gemäß § 11 Abs. 1 SVAK NRW. Dies geht unmissverständlich aus der, der Rentenbewilligung zugrunde liegenden gutachterlichen Stellungnahme des Dr. med. H1. vom 19.03.1998 hervor, wonach der Kläger wegen einer chronischen Alkoholkrankheit, einer hierdurch bedingten Lebererkrankung sowie einer bestehenden Depression als erstem Symptom der Erbkrankheit Chorea Huntington auf Dauer nicht in der Lage ist, den Architektenberuf auszuüben. Der Sachverständige konstatiert insoweit, dass sowohl hinsichtlich des Krankheitsbildes Chorea Huntington, als auch hinsichtlich der Lebererkrankung negative Heilungsaussichten bestünden und daher nach dem medizinischen Wissensstand nicht mit einer Wiedergewinnung der Berufsfähigkeit zu rechnen sei. Die gleichen Feststellungen trifft der Sachverständige Dr. med. Q. hinsichtlich des Krankheitsbildes Chorea Huntington im psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 21.02.2011. Er diagnostiziert eine fortgeschrittene Verlaufsform einer systematisch degenerativen Hirnerkrankung vom Typ Chorea Huntington mit psychischer und neurologischer Ausfallsymptomatik und konstatiert auf Grundlage der im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung vorliegenden Datenlage und der Untersuchung des Klägers eine vollständige und dauerhafte Berufsunfähigkeit im Zeitraum von 1998 bis 2001 sowie über das Jahr 2001 hinaus. Infolge der ungünstigen Prognose der cerebral-degenerativen Erkrankung könnten Besserungstendenzen nach ärztlichem Kenntnisstand nicht eintreten. Nachbegutachtungen seien wegen des zu erwartenden progressiven Verlaufes der neurologischen Grunderkrankung nicht sinnvoll. Ebenso sind die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 lit. d) SVAK NRW nicht erfüllt, wonach die Berufsunfähigkeitsrente endet, wenn der Bezugsberechtigte sich einer angeordneten Nachuntersuchung nicht unterzieht. Die Rechtsgrundlage für die Anordnung einer derartigen Nachuntersuchung findet sich in § 11 Abs. 2 Satz 2 SVAK NRW. Hiernach ist das jeweilige Mitglied verpflichtet, sich nach den Weisungen des Verwaltungsausschusses untersuchen und beobachten zu lassen. Dem systematischen Zusammenhang zwischen § 11 Abs. 2 und Abs. 4 lit. d) SVAK NRW ist zu entnehmen, dass die Rechtsfolge der kraft Satzungsrechts erfolgenden Beendigung einer zeitlich unbeschränkt bewilligten Berufsunfähigkeitsrente nur für den Fall vorgesehen ist, in dem das betreffende Mitglied einer angeordneten Nachuntersuchung nicht nachkommt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die beendende Wirkung des § 11 Abs. 4 lit. d) SVAK NRW nicht schon dann eintritt, wenn das Mitglied anderen auf Grundlage von § 11 Abs. 2 Satz 2 SVAK NRW vom Verwaltungsausschuss erteilten Weisungen nicht nachkommt. Der Verwaltungsausschuss des Beklagten hat indes gegenüber dem Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Nachuntersuchung angeordnet. Ungeachtet der Frage, ob das Schreiben vom 26.03.2001 überhaupt auf einer Weisung des Verwaltungsausschusses beruht, enthält es jedenfalls unter Bezugnahme auf die im Rentenbescheid aufgeführten Voraussetzungen die Bitte, einen ausführlichen Befundbericht neuesten Datums des behandelnden Arztes vorzulegen, aus dem eine Auskunft über den derzeitigen Gesundheitszustand des Klägers hervorgehen soll. Gleiches gilt für das Erinnerungsschreiben vom 23.05.2001 und die erneute Bitte um Vorlage des bereits angeforderten Befundberichtes mit Schreiben vom 07.08.2001. Die für § 11 Abs. 4 lit. d) SVAK NRW erforderliche verbindliche Anordnung, sich einer ärztlichen Nachuntersuchung zu unterziehen, kann dem Schriftverkehr hingegen nicht entnommen werden. Hiervon ist, wie sich der weiteren Korrespondenz entnehmen lässt, auch der Beklagte nicht ausgegangen. Nachdem sich nämlich der Kläger unter dem 04.02.2005 schriftlich an ihn wandte, teilte er unter dem 11.02.2005 lediglich mit, der Kläger sei in der Vergangenheit seinen "Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen". Auch in den Schreiben vom 22.01.2008 und 01.12.2010, dem Ablehnungsbescheid vom 28.03.2011 sowie dem Vortrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bleibt eine Nachuntersuchung unerwähnt. Stets wird nur ausgeführt, dass der Kläger den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. c) Die Einstellung der Rentenzahlung konnte auch nicht im Hinblick auf die im bestandskräftigen Rentenbewilligungsbescheid vom 18.11.1998 angeordnete Verpflichtung, unaufgefordert Nachweise über rentenrelevante Tatbestände zu erbringen, erfolgen. Bei der im Bewilligungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmung handelt es sich um eine Auflage, weil dem Kläger insoweit ein Tun vorgeschrieben wird (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW). Da es sich bei der Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente um eine gebundene Entscheidung handelt, können der Rentenbewilligung Nebenbestimmungen nur unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 VwVfG NRW beigefügt werden. Hiernach darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte die im bestandskräftigen Rentenbescheid enthaltene Nebenbestimmung seinerzeit in rechtmäßiger Weise beigefügt hat. Ferner kann offenbleiben, ob die beigefügte Nebenbestimmung ihre Rechtsgrundlage in der satzungsrechtlichen Bestimmung des § 11 Abs. 2 Satz 2 SVAK NRW findet, wonach das betreffende Mitglied verpflichtet ist, sich nach den Weisungen des Verwaltungsausschusses untersuchen und beobachten zu lassen, durch § 34 Abs. 1 SVAK NRW gedeckt ist, wonach die Mitglieder dem Versorgungswerk die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte und Nachweise zu erteilen haben oder auf Grundlage von § 36 Abs. 1 VwVfG NRW zur Sicherstellung der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erlassen werden konnte. Denn die SVAK NRW enthält - anders als etwa das Sozialversicherungsrecht in § 66 SGB I - jedenfalls keine satzungsrechtliche Bestimmung, nach der die Zahlung einer unbefristet gewährten Berufsunfähigkeitsrente bei Verletzung einer durch bestandskräftige Nebenbestimmung angeordneten oder kraft Satzung bestehenden Mitwirkungspflicht eingestellt werden kann. So können durch § 11 Abs. 2 Satz 2 SVAK NRW spezielle Mitwirkungspflichten des Rentenberechtigten nach entsprechender Weisung des Verwaltungsausschusses begründet werden. § 34 Abs. 1 SVAK NRW ordnet kraft Satzung allgemeine Mitwirkungspflichten der Mitglieder an. Sanktionen bzw. Folgen für den Fall einer Verletzung bestehender allgemeiner Mitwirkungsobliegenheiten enthält die SVAK NRW indes nicht. Sie zählt vielmehr allein in § 11 Abs. 4 SVAK NRW enumerativ und abschließend die Gründe auf, bei deren Vorliegen eine bereits bewilligte Berufsunfähigkeitsrente kraft Satzung endet. § 11 Abs. 3 Satz 2 SVAK NRW ermöglicht es dem Beklagten zudem, im Rahmen einer Ermessensentscheidung die Rentenzahlung zeitlich zu begrenzen. Die in § 11 Abs. 4 SVAK NRW enthaltene ausdrückliche Regelung der Voraussetzungen für die Einstellung der Rentenzahlung ist auch erforderlich, da die Einstellung der Zahlung einer unbefristet gewährten Berufsunfähigkeitsrente einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Berechtigten bedeutet und deshalb einer Rechtsgrundlage bedarf. Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.01.2006 - 8 LC 56/05 -, Rn. 32, juris, zu einer vergleichbaren Regelung des berufsständischen Versorgungsrechts der Rechtsanwälte. Neben den in § 11 Abs. 4 SVAK NRW abschließend aufgeführten Beendigungstatbeständen und der bescheidmäßigen Feststellung ihres Vorliegens kommt eine Zahlungseinstellung nur nach Aufhebung des Bewilligungsbescheides bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG NRW in Betracht. Hiervon hat der Beklagte indes keinen Gebrauch gemacht. d) Auch die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts (§§ 60 ff. SGB I), die im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten eine Leistungseinstellung erlauben, können die Zahlungseinstellung nicht rechtfertigen. Eine direkte Anwendung der insoweit in Betracht kommenden Vorschrift des § 66 Abs. 1 SGB I, wonach Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden können, scheitert bereits an dem Umstand, dass der Beklagte als berufsständisches Versorgungswerk kein Leistungsträger und die von ihm gewährten Leistungen keine Sozialleistungen im Sinne des SGB I sind. So auch VG Lüneburg, Urteil vom 16.03.2005 - 5 A 127/03 -, Rn. 33, juris, zum berufsständischen Versorgungsrecht der Rechtsanwälte. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Die Vorschriften der SVAK NRW geben dem Beklagten nämlich ausreichende Möglichkeiten, auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten bei der Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente angemessen zu reagieren. So kann er im Falle nicht erfolgender Übersendung ärztlicher Befundberichte oder Lebensnachweise den Beendigungstatbestand des § 11 Abs. 4 lit. d) SVAK NRW herbeiführen, indem er eine ärztliche Nachuntersuchung anordnet. Sofern der Rentenberechtigte dieser Nachuntersuchung nicht nachkommt, kann mittels Verwaltungsaktes die Beendigung der Zahlung festgestellt werden. Sofern eine Mitwirkungspflicht durch bestandskräftige Nebenbestimmung begründet worden ist, kann er sich im Falle der Obliegenheitsverletzung auch des Instrumentariums der §§ 48, 49 VwVfG NRW bedienen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften im Einzelfall erfüllt sind. Eines analogen Rückgriffes auf die §§ 60 ff. SGB I bedarf es daher nicht. Selbst wenn jedoch eine analoge Anwendbarkeit des § 66 Abs. 1 SGB I unterstellt würde, hätte der Beklagte die Rentenzahlungen ebenfalls nicht ohne Weiteres einstellen dürfen. Denn die Versagung oder Entziehung einer Leistung kann nicht durch schlichte Nichtgewährung der Leistung erfolgen, sondern bedarf eines Verwaltungsaktes, der auf dem eigenständigen Versagungsgrund des § 66 Abs. 1 SGB I beruht. Vgl. VGH Hessen, Urteil vom 07.11.1995 - 11 UE 2669/94 -, Rn. 27, juris, zum berufsständischen Versorgungsrecht der Ärzte. e) Der aus dem bestandskräftigen Rentenbescheid vom 18.11.1998 hervorgehenden Zahlungsverpflichtung kann der Beklagte auch kein Zurückbehaltungsrecht nach zivilrechtlichen Grundsätzen in Anlehnung an § 273 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entgegensetzen. Ungeachtet der Tatsache, dass der Beklagte ein derartiges Zurückbehaltungsrecht zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich geltend gemacht hat, kann der dem Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegende Rechtsgedanke außerhalb des öffentlichen Vertragsrechts nicht uneingeschränkt auf öffentlich-rechtliche Beziehungen übertragen werden. Im öffentlichen Recht bedarf es spezieller gesetzlicher Grundlagen für die Verweigerung solcher öffentlich-rechtlicher Leistungen, auf die der Bürger einen Anspruch hat. Wie bereits ausgeführt, kommt die Einstellung der Zahlung einer unbefristet gewährten Berufsunfähigkeitsrente nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 SVAK NRW vorliegen bzw. der Bewilligungsbescheid nach Maßgabe der §§ 48, 49 VwVfG NRW aufgehoben wird. Andere Tatbestände, die eine Zahlungseinstellung begründen könnten, enthält die SVAK NRW nicht. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes würde daher zu einer unzulässigen Aufhebung der Wirkung begünstigender Verwaltungsakte, mithin letztendlich zu einer unzulässigen Umgehung der gesetzlich vorgesehenen Formen für die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte führen. Für eine Zahlungseinstellung außerhalb der benannten satzungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften bleibt kein Raum. Vgl. VGH Hessen, Urteil vom 07.11.1995 - 11 UE 2669/94 -, Rn. 24 f., juris, zum berufsständischen Versorgungsrecht der Ärzte. f) Die Forderung ist auch nicht vollständig oder teilweise verjährt. Die SVAK NRW und das BauKaG NRW enthalten - anders als etwa § 9 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NRW), der für die Verjährung von Leistungsansprüchen die Vorschriften des BGB ausdrücklich für anwendbar erklärt - keine Bestimmungen hinsichtlich der Verjährung satzungsgemäßer Ansprüche auf Versorgungsleistungen. Nach welchen Regeln sich die Verjährung richtet, wenn spezielle Vorschriften des einschlägigen Fachrechts fehlen, ist daher im Wege der Analogie zu entscheiden. Hierbei ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die "sachnächste" analog heranzuziehen ist. Ein Anwendungsvorrang für die Verjährungsnormen des BGB besteht nicht, auch nicht für die dort vorgesehene Regelverjährung. Soweit speziellere Verjährungsfristen, sei es aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, sei es aus anderen gesetzlichen Regelungen, nicht analogiefähig sind, hat das Bundesverwaltungsgericht in der dreißigjährigen Regelverjährung des § 195 BGB a.F. den Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens gesehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 37.07 -, Rn. 8, juris, m.w.N. Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze sind die - wie Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung - durch Art. 14 Grundgesetz (GG) eigentumsrechtlich geschützten Ansprüche, vgl. Butzer , in: Kluth, Handbuch des Kammerrechts, 2. Auflage 2011, § 16, Rn. 108 ff. m.w.N., des Klägers auf rückwirkende Auszahlung der Rentenbeträge seit dem 01.07.2001 nicht verjährt. In Ermangelung spezieller satzungsrechtlicher Verjährungsvorschriften ist als sachnächste Vorschrift die für Sozialleistungen geltende Verjährungsvorschrift des § 45 SGB I analog anzuwenden. Nach dem Gesamtzusammenhang der einschlägigen Rechtsvorschriften und der Interessenlage ist es sachgerecht, für die Verjährung von Leistungsansprüchen gegen berufsständische Versorgungseinrichtungen auf die Verjährungsregelungen des Sozialversicherungsrechts zurückzugreifen, sofern in der jeweiligen Satzung - auch im Wege des Verweises - keine speziellen Verjährungsvorschriften enthalten sind. Denn die berufsständische Versorgung besitzt schon allein wegen ihrer öffentlich-rechtlichen Organisation, ihres Charakters als Grund- bzw. Basisabsicherung sowie der Beitragsfinanzierung eine besondere Nähe zur gesetzlichen Rentenversicherung. Vgl. Butzer , in: Kluth, Handbuch des Kammerrechts, 2. Auflage 2011, § 16, Rn. 16 ff. m.w.N. Die Verjährungsregelungen des Sozialversicherungsrechts sind insbesondere gegenüber dem allgemeinen auf zivilrechtliche Ansprüche zugeschnittenen Verjährungsrecht des BGB die sachnäheren Normen. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB I verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen - mithin auch Rentenansprüche - einheitlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Hierbei unterliegen der Verjährung bei laufenden Geldleistungen nur die jeweils abschnittsweise neu entstehenden Einzelansprüche, nicht jedoch das sog. Stammrecht, das Recht auf Rente als solches. Vgl. BSG, Urteil vom 08.12.2005 - B 13 RJ 41/04 R -, Rn. 22, juris; BSG, Urteil vom 22.10.1996 - 13 RJ 17/96 -, Rn. 26, juris; Wagner , in: juris Praxiskommentar SGB I, 2. Auflage 2011, § 45 SGB I, Rn. 17. Die Verjährungsvorschrift des § 45 SGB I wird insbesondere nicht durch andere materiell-rechtliche Ausschlussfristen des Sozialrechts verdrängt, wie etwa die vierjährige Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X. Letztgenannte Ausschlussfrist betrifft einzig das in § 44 SGB X geregelte Zugunstenverfahren, enthält jedoch keinen allgemeinen Grundsatz der rückwirkenden Leistungserbringung für lediglich vier Jahre. Vgl. BSG, Urteil vom 08.12.2005 - B 13 RJ 41/04 R -, Rn. 24, juris; BSG, Urteil vom 22.10.1996 - 13 RJ 17/96 -, Rn. 27 ff., juris; Wagner , in: juris Praxiskommentar SGB I, 2. Auflage 2011, § 45 SGB I, Rn. 7, 26. Allerdings kann die grundsätzlich vier Jahre betragende Verjährungsfrist des § 45 Abs. 1 SGB I - ungeachtet der nach § 45 Abs. 2 SGB I sinngemäß geltenden Hemmungstatbestände des BGB - nach Maßgabe des § 45 Abs. 3 SGB I gehemmt werden. Hiernach tritt eine Hemmung durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs ein (Satz 1); sie endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch (Satz 2). Wie sich bereits dem Wortlaut "Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch" entnehmen lässt, endet die Verjährungshemmung erst, wenn die Behörde eine Entscheidung über die begehrte Sozialleistung in Form eines Verwaltungsaktes erlässt. Nur bei einem Verwaltungsakt kann es sich um eine das förmliche Verwaltungsverfahren beendende Entscheidung im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB I handeln. So wohl auch BSG, Urteil vom 16.05.1995 - 9 RV 16/94 -, Rn. 23, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2011 - L 3 AL 5850/10 -, Rn. 21, juris, zur verfahrensbeendenden Wirkung eines nichtigen Verwaltungsaktes. Die vierjährige Verjährungsfrist des § 45 Abs. 1 SGB I wurde bezüglich der seit dem 01.07.2001 monatlich fällig werdenden Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsrente durch das an den Beklagten gerichtete Schreiben des Klägers vom 04.02.2005 gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB I gehemmt. Ausreichend für die Herbeiführung der Hemmung ist jede schriftliche Äußerung des Berechtigten, die ein Leistungsbegehren beinhaltet. Vgl. Baier , in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand: 76. Ergänzungslieferung 2012, § 45 SGB I, Rn. 13. Das Schreiben ist innerhalb der mit Ablauf des 31.12.2001 beginnenden vierjährigen Verjährungsfrist für die im Jahr 2001 entstandenen Leistungsansprüche beim Beklagten eingegangen. Damit unterliegen auch die in den Folgejahren ab 2002 entstandenen Leistungsansprüche einer entsprechenden Hemmung. Die mit dem Betreff "Ausstehende Rentenzahlungen - Versicherungsverlauf" überschriebene Mitteilung des Klägers ist nach dem objektiven Empfängerhorizont als formloser Antrag auf Wiederaufnahme der zum 01.07.2001 eingestellten Rentenzahlungen und somit als schriftlicher Antrag auf die "Sozialleistung" i.S.v. § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB I anzusehen. Der Kläger bringt mit seinem Begehren auf Renten nach zahlung hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass ihm die Einstellung der Rentenzahlung nunmehr bekannt geworden sei, er davon ausgehe, dass die Rentenzahlungen lediglich wegen fehlender Lebensnachweise eingestellt worden seien, weil seine "medizinische - lebenslange - Diagnose" bekannt sei und er für "Rentennachzahlungen und Überweisungen" wohl ein neues Konto benötige bzw. derartige Zahlungen alternativ auf das konkret benannte Konto seiner Bevollmächtigten fließen könnten. Für die Herbeiführung der Verjährungshemmung gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB I bedurfte es über den Antrag vom 04.02.2005 hinaus insbesondere keiner weiteren "mahnungsähnlichen Handlungen", vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.02.1992 - 5 C 74.88 -, Rn. 13 ff., juris; BSG, Urteil vom 24.09.1992 - 9a RV 22/91 -, Rn. 12 ff., juris; BSG, Urteil vom 15.06.2000 - B 7 AL 64/99 R -, Rn. 16 ff., juris; Wagner , in: juris Praxiskommentar SGB I, 2. Auflage 2011, § 45 SGB I, Rn. 43 f., da der Rentenzahlungsanspruch sich bereits aus dem bestandskräftigen Rentenbescheid vom 18.11.1998 ergibt, mithin der Antrag vom 04.02.2005 nicht Grundlage der Anspruchsentstehung war und die Berufsunfähigkeitsrente überdies nicht abschnittsweise, sondern unbefristet gewährt worden ist. Den Antrag vom 04.02.2005 hat der Beklagte auch nicht durch das Schreiben vom 11.02.2005 durch Verwaltungsakt abschlägig beschieden. Eine Beendigung der Verjährungshemmung gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB I nach Ablauf weiterer sechs Monate wurde folglich nicht herbeigeführt. Es ist bereits unklar, ob das Schreiben vom 11.02.2005 dem Kläger überhaupt bekanntgegeben bzw. wann es bekanntgegeben wurde, denn ausweislich des Verwaltungsvorganges (Bl. 186 VV) ist es am 28.02.2005 zurückgekommen und nochmals an eine andere Anschrift versandt worden. Ein Zugangsnachweis ist im Verwaltungsvorgang nicht enthalten. Dessen ungeachtet wird dem Kläger darin lediglich mitgeteilt, er könne den beigefügten Anlagen entnehmen, dass er in der Vergangenheit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei, somit ein satzungsgemäßer Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente nicht bestehe und es ihm freistehe einen erneuten Rentenantrag zu stellen. Diese Mitteilung stellt damit keine rechtsmittelfähige Ablehnungsentscheidung über den gestellten Antrag auf Renten nach zahlung dar, zumal auch dieses Schreiben - wie schon die Mitteilungen bezüglich der Zahlungseinstellung vom 26.06.2001 und 07.08.2001 - nicht mit "Bescheid" überschrieben und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. In der Sache geht der Beklagte auf den Rentennachzahlungsantrag des Klägers nicht ein, weil er ihn nicht als solchen deutet. Er äußert nur die Rechtsauffassung, dass ein satzungsgemäßer Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente nicht bestehe und geht augenscheinlich davon aus, zur Rentenzahlung auf Grundlage des Rentenbescheides vom 18.11.1998 nicht mehr verpflichtet zu sein. Nach dem insoweit maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Adressaten, kann dem Schreiben daher keine der Bestandskraft fähige, die Ablehnung des Antrages auf rückwirkende Rentenzahlung abschließende Entscheidung entnommen werden. Es fehlt an der für die Annahme eines Verwaltungsaktes konstitutiven Regelungswirkung hinsichtlich des gestellten Leistungsantrages. Auch dem weiteren Schreiben des Beklagten vom 22.01.2008, in dem er darauf hinweist, der Kläger könne einen erneuten Rentenantrag stellen, lässt sich eine nach dem objektiven Empfängerhorizont erkennbare Ablehnungsentscheidung hinsichtlich der vom Kläger begehrten rückwirkenden Rentenzahlung nicht entnehmen. Es kann dahinstehen, ob dem auf den ausdrücklichen Antrag des Klägers auf "Wiederaufnahme der Rentenzahlungen" vom 28.10.2010 folgenden Schreiben des Beklagten vom 11.11.2010 eine ablehnende Entscheidung über den neuerlichen Antrag des Klägers entnommen werden kann. Insoweit führt der Beklagte aus, eine Aufnahme der Rentenzahlungen gemäß einem früheren Rentenverfahren sei nicht möglich, da dieses seit mehreren Jahren abgeschlossen sei. Denn selbst wenn das Schreiben als Entscheidung gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB I qualifiziert würde, hätte die Verjährungshemmung frühestens sechs Monate nach dessen Bekanntgabe enden können. Innerhalb dieser Sechsmonatsfrist hatte der Kläger jedoch am 02.05.2011 schon Klage gegen den nachfolgenden Ablehnungsbescheid vom 28.03.2011 erhoben und damit erneut Verjährungshemmung gemäß § 45 Abs. 2 SGB I i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB herbeigeführt. Festzuhalten bleibt, dass eine die Verjährungshemmung beendende förmliche Verwaltungsentscheidung hinsichtlich des rückwirkenden Rentenzahlungsbegehrens im Sinne von § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB I sich letztendlich erst in dem angefochtenen Ablehnungsbescheid vom 28.03.2011 findet, den der Beklagte auf den weiteren Antrag des Klägers auf "rückwirkende Rentenbewilligung" vom 25.11.2010 erlassen hat. Wie ausgeführt, ist indes durch die fristgemäße Klageerhebung am 02.05.2011 gemäß § 45 Abs. 2 SGB I i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut die Hemmung der Verjährung bewirkt worden. g) Auch ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Weiterzahlung der Berufsunfähigkeitsrente ab dem 01.07.2001 nicht verwirkt, weil die Voraussetzungen der Anspruchsverwirkung nicht vorliegen. Für die Annahme einer Verwirkung bedarf es eines Zeitmoments und eines Umstandsmoments. Beide Kriterien hängen entscheidend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Öffentlich-rechtliche Ansprüche werden verwirkt, wenn ihre verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Dabei führt allein die Tatsache, dass sich der Berechtigte verspätet auf sein Recht beruft, noch nicht zur Verwirkung. Hinzukommen muss, dass der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Erst durch dieses Umstandsmoment wird eine Situation geschaffen, auf die der jeweilige Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.07.2008 - 7 A 2.07 -, Rn. 21, juris, m.w.N. Nach Maßgabe dieser Anforderungen durfte der Beklagte nicht davon ausgehen, dass der Kläger Zahlungsansprüche aus dem bestandskräftigen Rentenbescheid vom 18.11.1995 nicht mehr geltend macht. Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass das Zeitmoment erfüllt ist. Der Kläger hat sich nämlich rund dreieinhalb Jahre nach Einstellung der Rentenzahlungen zum 01.07.2001 unter dem 04.02.2005 an den Beklagten gewandt. Er hat sein Begehren auf Fortzahlung der Berufsunfähigkeitsrente damit noch innerhalb der nach § 45 Abs. 1 SGB I analog anzuwendenden vierjährigen Verjährungsfrist geltend gemacht. Es kann zwar im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt sein, Verwirkung bereits vor Ablauf der jeweils einschlägigen Regelverjährung anzunehmen. Hierfür reicht indes ein bloßes Nichtstun des Anspruchsberechtigten nicht aus. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die dazu führen, dass allein die verspätete Geltendmachung von Leistungsansprüchen einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Darüber hinaus fehlt es bei objektiver Betrachtung der Umstände jedenfalls auch an dem erforderlichen Umstandsmoment. In Anbetracht der Tatsache, dass dem Beklagten das seit dem Jahr 1998 zur dauerhaften Berufsunfähigkeit führende schwere Krankheitsbild Chorea Huntington nebst der hierdurch bedingten neurologischen und psychischen Ausfallerscheinungen bekannt war, durfte er unter objektiven Gesichtspunkten nicht davon ausgehen, der Kläger werde Rentenzahlungsansprüche nicht mehr geltend machen. Gleiches gilt für die schwere Alkoholerkrankung des Klägers, die bereits in der Vergangenheit zu erheblichen Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit geführt hatte. Beide Krankheitsbilder sind geeignet, den Betroffenen in der persönlichen Wahrnehmung seiner Aufgaben erheblich einzuschränken, so dass der Beklagte unter objektiven Gesichtspunkten nicht davon ausgehen durfte, der Kläger werde allein durch die ausbleibende Reaktion auf Kontaktversuche von seinem Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente abrücken. Angesichts der insbesondere durch die Erkrankung Chorea Huntington schweren psychischen und neurologischen Beeinträchtigungen, die letztlich sogar zu einem zeitweiligen Abrutschen des Klägers in die Obdachlosigkeit geführt haben, kann ihm die späte Geltendmachung seiner Rechte nicht zum Vorwurf gemacht werden. Er ist wegen seines gesundheitlichen Zustandes nicht unter Verhältnissen untätig geblieben, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung der ihm zustehenden Rechte unternommen zu werden pflegt. Der gesamte Verlauf des Verfahrens zeigt zudem, dass der Kläger auch nach dem 04.02.2005 durch Klageerhebung am 31.12.2007 und die Anträge vom 28.10.2010 und 25.11.2010 immer wieder versucht hat, seine Ansprüche auf rückwirkende und fortlaufende Rentenzahlung aufgrund des Bescheides vom 18.11.1998 gegenüber dem Beklagten durchzusetzen. Er hat damit hinreichend zum Ausdruck gebracht, auf seine Ansprüche nicht verzichten zu wollen. 2.) Der Ablehnungsbescheid vom 28.03.2011 ist auch insoweit rechtswidrig, als die rückwirkende Gewährung eines Kinderzuschusses in satzungsgemäßer Höhe für die Tochter B. G.rings für den Zeitraum vom 01.07.2001 bis zum 31.03.2006 abgelehnt wird. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung des Kinderzuschusses für den angegebenen Zeitraum aus dem bestandskräftigen Rentenbewilligungsbescheid vom 18.11.1998 i.V.m. §§ 17 und 15 SVAK NRW. Gemäß § 17 Abs. 1 und 3 SVAK NRW erhalten Empfänger einer Berufsunfähigkeitsrente für jedes Kind einen Kinderzuschuss in Höhe von 1/10 der Berufsunfähigkeitsrente. Nach § 17 Abs. 2 i.V.m. 15 Abs. 1 SVAK NRW wird der Kinderzuschuss bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des jeweiligen Kindes gezahlt. Über diesen Zeitpunkt hinaus kann der Kinderzuschuss längstens bis zum 27. Lebensjahr weitergezahlt werden, sofern vom Empfänger nachgewiesen wird, dass sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet. Der Kinderzuschuss kann unbegrenzt weitergezahlt werden, sofern nachgewiesen wird, dass das jeweilige Kind infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. In Anwendung der vorgenannten Vorschriften ist dem Rentenbescheid vom 18.11.1998 eine Nebenbestimmung beigefügt, nach der der Anspruch auf Kinderzuschuss mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt, sofern kein Anspruch auf Weiterzahlung geltend gemacht und entsprechende Nachweise erbracht werden. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Nebenbestimmung um eine Befristung oder eine auflösende Bedingung handelt, weil es darauf angesichts der eingetretenen Bestandskraft nicht ankommt. Die Beifügung der Nebenbestimmung war jedenfalls zulässig, da sie im Hinblick auf die ihr zugrunde liegenden Vorschriften der §§ 17 und 15 SVAK NRW gemäß § 36 Abs. 1 VwVfG NRW sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Ein Anspruch auf rückwirkende Auszahlung des Kinderzuschusses für die Tochter B. G. ergibt sich bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres unmittelbar aus dem Rentenbescheid. Die Tochter des Klägers hat das 18. Lebensjahr am 20.03.2006 vollendet, so dass der Kinderzuschuss bis zum Monatsende am 31.03.2006 zu gewähren ist. Ein weitergehender Zahlungsanspruch besteht indes nicht, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt die Absolvierung einer über den 18. Geburtstag hinausgehenden Schul- oder Berufsausbildung bzw. ein den eigenen Unterhalt der Tochter ausschließendes körperliches oder geistiges Gebrechen nachgewiesen hat. Da der Anspruch auf Zahlung eines Kinderzuschusses akzessorisch an die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente geknüpft ist, ist er auch nicht erloschen, denn der konstitutive Rentenbescheid vom 18.11.1998 wurde nicht aufgehoben und der Auszahlungsanspruch ist weder verjährt noch verwirkt. Diesbezüglich wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Rentenanspruch Bezug genommen. 3.) Der Rentenbewilligungsbescheid vom 28.03.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für den Erlass des Bescheides fehlt es bereits an einer Rechtsgrundlage. Zwar hat nach § 11 Abs. 1 SVAK NRW jedes Mitglied des beklagten Versorgungswerks, das infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauerhaft zur Ausübung der Berufsaufgaben des Architekten (§ 1 Baukammerngesetz NRW) unfähig ist (Berufsunfähigkeit) und aus diesem Grund seine Tätigkeit als Architekt eingestellt hat, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, sofern dieses Mitglied vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens eine monatliche Versorgungsabgabe entrichtet hat. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift setzt die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente, die der Basisabsicherung für die eingetretene Berufsunfähigkeit eines Mitglieds dient, jedoch als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zwingend voraus, dass dem betreffenden Mitglied durch das beklagte Versorgungswerk nicht bereits eine unbefristete Berufsunfähigkeitsrente gewährt wird. Die doppelte Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ist satzungsmäßig nicht vorgesehen, denn andernfalls bestünde die Gefahr einer überproportionalen Doppelversorgung der betreffenden Mitglieder. So liegt der Fall hier. Dem Kläger ist durch bestandskräftigen, nicht aufgehobenen oder in anderer Weise erledigten Rentenbescheid vom 18.11.1998 eine unbefristete Berufsunfähigkeitsrente gewährt worden. Dieser Rentenbescheid steht mithin der Gewährung einer weiteren Berufsunfähigkeitsrente durch Rentenbescheid vom 28.03.2011 entgegen. Der Beklagte hat den Rentenbescheid vom 18.11.1998 insbesondere nicht (konkludent) durch Erlass des zweiten Rentenbescheides vom 28.03.2011 aufgehoben, denn der zweite Bescheid nimmt in keiner Weise auf den ersten Bescheid Bezug. Aus diesem Grund fehlt es auch an den für eine rechtmäßige Aufhebung des Erstbescheides gemäß §§ 48, 49 VwVfG NRW zwingend erforderlichen Ermessenserwägungen. Ungeachtet der Tatsache, dass die SVAK NRW eine doppelte Gewährung von Berufsunfähigkeitsrenten nicht vorsieht, erweist sich der Rentenbescheid vom 28.03.2011 darüber hinaus auch insoweit als rechtswidrig, als er bezüglich der Höhe der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente von 809,17 Euro deutlich hinter der mit Rentenbescheid vom 18.11.1998 gewährten Rente von 3.376,20 DM (umgerechnet 1.726,22 Euro) zurückbleibt. Der Beklagte kann sich bezüglich der geringeren Rentenhöhe nicht darauf berufen, diese sei abweichend von § 11 Abs. 6 SVAK NRW auf Grundlage von § 11 Abs. 8 SVAK NRW wegen nachträglichen Entfalls der Mitgliedschaft des Klägers zum beklagten Versorgungswerk zutreffend berechnet worden. Denn die Mitgliedschaft des Klägers zum beklagten Versorgungswerk ist zu keinem Zeitpunkt nachträglich entfallen. Die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft zum Versorgungswerk richtet sich nach § 6 SVAK NRW. Der Kläger gehört ausweislich des Verwaltungsvorganges (Bl. 187 VV) seit dem 20.08.1986 der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen an und ist, weil er zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SVAK NRW kraft Satzung seither Pflichtmitglied des Beklagten. Da der Kläger - soweit aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich - zu keinem Zeitpunkt die Zugehörigkeit zur Architektenkammer Nordrhein-Westfalen beendet hat, scheidet § 6 Abs. 4 Satz 1 SVAK NRW als möglicher Beendigungstatbestand von vornherein aus. Ein etwaiger Entfall der Mitgliedschaft kann sich daher ausschließlich nach § 6 Abs. 3 SVAK NRW richten. Hiernach gehören u.a. solche Architekten dem Versorgungswerk nicht an, die Angehörige der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen sind und ihren Beruf nicht ausüben. Auch diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht erfüllt. Denn aus dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 3 SVAK NRW und dem systematischen Zusammenhang zu § 11 Abs. 6 und 8 SVAK NRW ergibt sich, dass vom Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 SVAK NRW nur solche Architekten erfasst werden können, die (1.) ihren Beruf nicht mehr ausüben und (2.) im Zeitpunkt der Aufgabe der Berufstätigkeit nicht gleichzeitig infolge Berufsunfähigkeit eine Berufsunfähigkeitsrente beziehen. Andernfalls würde bei sämtlichen Pflichtmitgliedern, die im Laufe der Mitgliedschaft berufsunfähig werden und infolgedessen den Architektenberuf nicht mehr ausüben sofort kraft Satzung die Mitgliedschaft entfallen. Dies wiederum hätte zur Folge, dass die Berufsunfähigkeitsrenten aller berufsunfähigen Mitglieder nach dem als Ausnahmevorschrift konzipierten § 11 Abs. 8 SVAK NRW, und damit abweichend vom Regeltatbestand des § 11 Abs. 6 SVAK NRW, zu berechnen wären. Damit hätte die Vorschrift des § 11 Abs. 6 SVAK NRW indes keinen Anwendungsbereich mehr; die Ausnahme würde zur Regel verkehrt. Hinzu käme, dass bei einer derartigen Anwendung des § 6 Abs. 3 SVAK NRW alle Empfänger von Berufsunfähigkeitsrenten kraft Satzung nicht mehr dem Versorgungswerk angehörten, denn die Aufgabe der Berufstätigkeit ist zwingende Voraussetzung der Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 11 Abs. 1 SVAK NRW. Der Kläger hat im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit im Jahr 1998 gegenüber der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen mitgeteilt, dass er seinen Beruf nicht ausübt. Seitdem wird er dort als nicht berufstätiges Mitglied geführt. Daraufhin ist ihm vom Beklagten mit nicht aufgehobenem Bescheid vom 18.11.1998 eine Berufsunfähigkeitsrente gewährt worden. Seither bildet der Rentenbescheid vom 18.11.1998 den Rechtsgrund für die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Die Mitgliedschaft des Klägers ist somit infolge der Nichtausübung des Architektenberufes nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zu keinem Zeitpunkt gemäß § 6 Abs. 3 SVAK NRW entfallen. Dem steht nicht der feststellende Bescheid des Beklagten vom 07.07.2005 entgegen, wonach die Mitgliedschaft des Klägers zum 30.06.2005 beendet worden sei. Der Bescheid vom 07.07.2005 ist mangels Bekanntgabe nicht wirksam, vgl. § 43 Abs. 1 VwVfG NRW. Dem Verwaltungsvorgang lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass der Bescheid dem Kläger bekanntgegeben wurde. Denn dieser enthält - anders als etwa die Bescheide vom 28.03.2011 - keinen Ab-Vermerk, aus dem sich ersehen ließe, wann die Aufgabe zur Post erfolgte. Deshalb verbleibt auch kein Raum für die Anwendung der Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW. Im Übrigen hat der Beklagte den Nachweis der Bekanntgabe im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht geführt. Mangels wirksamen Verwaltungsaktes über die Beendigung der Mitgliedschaft kann offen bleiben, ob es überhaupt möglich ist, die Mitgliedschaft durch einen Verwaltungsakt zu beenden oder eine Beendigung konstitutiv ausschließlich kraft Satzungsrechts bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 SVAK NRW erfolgen kann und daher einem nachfolgenden feststellenden Verwaltungsakt nur deklaratorische Wirkung zukommt. 4.) Der Kläger hat nach den vorstehenden Ausführungen auf Grundlage des Rentenbescheides vom 18.11.1998 einen Anspruch auf rückwirkende Auszahlung der gewährten Berufsunfähigkeitsrente fortlaufend ab dem 01.07.2001. Außerdem hat er einen Anspruch auf rückwirkende Auszahlung des gewährten Kinderzuschusses für B. G.rings für den Zeitraum vom 01.07.2001 bis 31.03.2006. Der Beklagte war daher auf den Antrag des Klägers hin gemäß § 113 Abs. 4 VwGO im tenorierten Umfang zur Leistung zu verurteilen. Weil die mit Bescheid vom 18.11.1998 gewährte Berufsunfähigkeitsrente nach Maßgabe der in § 9 SVAK NRW enthaltenen allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage regelmäßigen Steigerungen unterworfen ist und die genaue Ermittlung der Rentensteigerungen für das Gericht einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert, war der Beklagte unter Anwendung des Rechtsgedankens von § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO unbeziffert zur Zahlung einer satzungsgemäßen Rente nebst Steigerungszahlen zu verurteilen. Gleiches gilt für den akzessorisch gewährten Kinderzuschuss. Nach Maßgabe der Entscheidungsgründe ist es dem Beklagten möglich, den genauen Betrag der rückwirkend auszuzahlenden Rentenbeträge zu errechnen. 5.) Die Kostenentscheidung folgt, soweit der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat, aus § 155 Abs. 2 VwGO und im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil ein Berufungszulassungsgrund gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht gegeben ist. Der vom Beklagten sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO berechtigt allein das Oberverwaltungsgericht, nicht jedoch das Verwaltungsgericht zur Berufungszulassung.