Gerichtsbescheid
1 K 4750/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0503.1K4750.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin begehrt von der Beklagten Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht gegen die Rechtsanwaltskanzlei M. - M1. und T. . 3 Die Klägerin hatte sich zunächst mit einer Petition unter dem 24.07.2011 an den Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen gewandt und auf eine fehlerhafte Berechnung durch die Kanzlei im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung hingewiesen. Laut Vorbringen der Klägerin sei der Kanzlei zu Lasten der von ihr vertretenen Gläubigerin nämlich ein Fehler bei der Ratenzahlungsvereinbarung mit der Klägerin unterlaufen. Da die Rechtsanwaltskanzlei den Fehler ungeachtet des Hinweises der Klägerin nicht korrigiert habe, sei es nicht mehr zum Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung gekommen. Ein Versuch, sich bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer Köln telefonisch zu beschweren, sei gescheitert, da diese sich nicht zuständig fühle, Missstände bei Rechtsanwälten aufzuklären. Der Petitionsausschuss werde gebeten, zu prüfen, warum die Beklagte sich nicht in der Lage fühle, Beschwerden gegen Rechtsanwälte zu bearbeiten. 4 Im Rahmen der Petition wurden der Präsident des Oberlandesgerichts (OLG) Köln und die Beklagte zu den Vorwürfen der Klägerin gehört. In ihrer Stellungnahme vom 17.08.2011 führte die Beklagte aus, es gehe der Klägerin um die Frage, ob ein Gläubiger noch eine Ratenzahlung gewähre bzw. um die Frage, wie die Forderungsaufstellung richtig zu berechnen sei. Zur Klärung dieser zivilrechtlichen Fragen sei die Rechtsanwaltskammer im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nicht befugt. Dies habe sie der Klägerin inzwischen auch mit Schreiben vom 28.07.2011 mitgeteilt. Der Präsident des OLG Köln führte in seiner Stellungnahme vom 24.08.2011 aus, die Äußerungen der Beklagten ließen einen Verstoß gegen Gesetz und Satzung der Rechtsanwaltskammer Köln nicht erkennen. Die Entscheidung der Beklagten, keine berufsrechtlichen Sanktionen gegen die Rechtsanwälte M. , M1. und T. zu ergreifen, sei vom Präsidenten des OLG Köln im Rahmen der von ihm ausgeübten Staatsaufsicht nicht zu beanstanden. 5 Die Klägerin hat am 25.08.2011 Klage erhoben. 6 Sie trägt vor, die Beklagte habe die Aufgabe des Landes Nordrhein-Westfalen übertragen bekommen, die Aufsicht über die Arbeitsabläufe ihrer Mitglieder zu überwachen und zu prüfen, ob gegen geltendes Recht verstoßen werde. Die Beklagte habe es grob unterlassen, die gravierenden Missstände, welche in der Kanzlei M. , M1. und T. herrschten, zu untersuchen. 7 Mit Schreiben vom 05.04.2012 hat die Klägerin "bereits jetzt vorsorglich" Prozesskostenhilfe beantragt. 8 Die Klägerin beantragt (schriftlich), 9 die Beklagte zu verurteilen, 10 "1. 11 im Wege ihrer Dienstaufsicht zu prüfen, ob das Mitglied der Beklagten, die Rechtsanwaltskanzlei M. -M1. -T. , nach § 12a BRAO den Eid auf die Verfassung verstoßen hat, in dem das Mitglied der Beklagten durch Ausstellung falscher Forderungsaufstellungen den Kläger genötigt hat, etwas zu unterschreiben, was rechtlich bemängelt wurde, 12 2. 13 im Wege ihrer Dienstaufsicht zu prüfen, ob das Mitglied vorsätzlich oder fahrlässig falsche Abrechnungen erstellt, um sich oder anderen einen Vermögensvorteil zu gewähren und warum Beschwerden nicht bearbeitet werden, 14 3. 15 im Wege ihrer Befugnis den Anwaltsgerichtshof einschaltet, um ein Disziplinarverfahren gegen das Mitglied einzuleiten, wenn die Punkte 1 und 2 im Ansatz als erwiesen betrachtet werden können; 16 4. 17 bei Anhaltspunkten einer Straftat die zuständige Staatsanwaltschaft einschaltet sowie den Präsidenten des Anwaltsgerichtshofs NRW über das Fehlverhalten des stellvertretenden Senatsvorsitzenden informiert; 18 5. 19 dem Mitglied aufzuerlegen, seine Mandantschaft der RWZ, Köln, zu unterrichten, dass in der Tat Fehler in allen Forderungsaufstellungen, welcher dieser bis 11.08.2011 erstellt hat, unterlaufen sind und den Kläger über dessen Inhalt informiert." 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie trägt vor, die Klägerin sei zur Erhebung der Leistungs- bzw. Verpflichtungsklage nicht klagebefugt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. u.a. Beschlüsse vom 08.01.1991 - 1 B 137/90 - und vom 20.10.1992 - 1 B 23/92 - habe ein Nichtmitglied einer Rechtsanwaltskammer keinen Anspruch gegen die Kammer auf eine Aufsichtsmaßnahme oder auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über ein etwaiges Einschreiten gegen das Mitglied der Rechtsanwaltskammer. 23 Auch das Verwaltungsgericht München - vgl. Urteil vom 14.04.2005 - M 17 K 7335/03 - vertrete die Auffassung, dass der einzelne Bürger gegenüber der Rechtsanwaltskammer keine Klagebefugnis für eine Klage habe, mit der ein bestimmtes Handeln der Rechtsanwaltskammer durchgesetzt werden soll. 24 Soweit die Klägerin die Rechtsanwaltskammer öffentlich-rechtlich verpflichten wolle, gegen eines ihrer Mitglieder vorzugehen, sei bereits der gewählte Rechtsweg unzulässig. Nach der Neufassung der Bundesrechtsanwaltsordnung sei der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht gegeben. Nach § 112a BRAO entscheide der örtlich zuständige Anwaltsgerichtshof (hier der Anwaltsgerichtshof beim Oberlandesgericht Hamm) im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz. 25 Die Klage sei auch unbegründet. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 28 Über die Klage kann die Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. 29 Das Gericht kann nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gem. § 84 Abs. 1 VwGO entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 30 1. 31 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die Klage aus den unter Ziffer 2 geführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO - ) und die Klägerin nicht, wie nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlich, eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechender Belege vorgelegt hat. 32 2. 33 Die Klage ist unzulässig, da die Klägerin nicht klagebefugt ist gem. § 42 Abs. 2 VwGO bzw. § 42 VwGO analog. 34 Nach § 42 Abs. 2 ist die Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Voraussetzung, in den eigenen Rechten verletzt zu sein, gilt auch für die allgemeine Leistungsklage. 35 Vgl. insoweit Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 17. Auflage, Rn. 62 zu § 42 VwGO. 36 Diese Voraussetzung ist bei der Klägerin nicht gegeben. Es ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass die standesrechtliche Aufsicht der Rechtsanwaltskammer über ihre Mitglieder nicht der Wahrung individueller Belange, sondern dem öffentlichen Interesse dient, wie auch die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammern nicht die Wahrung individueller Belange bezweckt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt hieraus ohne weiteres, dass Dritte keinen Anspruch gegen die Kammer auf eine Aufsichtsmaßnahme oder auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über ein etwaiges Einschreiten gegen ein Mitglied haben. 37 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 8.01.1991 - 1 B 137/90 - und vom 20.10.1992 - 1 B 23/92 -, beide in juris, so auch das Bayerische Verwaltungsgericht München, Urteil vom 14.04.2005 - M 17 K 7335/03 - . 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.