Urteil
1 K 2836/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0503.1K2836.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist Versicherungsmakler, Pflichtmitglied der Beklagten und Mitglied der Vollversammlung der Beklagten. 3 Anlässlich der Bürgerbefragung zum Ausbau des Hafens in Godorf beschloss die Beklagte in der Sitzung der Vollversammlung am 28.03.2011 mit drei Gegenstimmen und drei Enthaltungen eine Resolution, in der es u. a. heißt (hinsichtlich des vollständigen Wortlauts wird auf Bl. 6 der Gerichtsakte Bezug genommen): 4 "Seit mehr als zwei Jahrzehnten wird um den Ausbau des Hafens in Köln Godorf gestritten. ... Gemeinsam mit dem Arbeitgeberverband Köln und dem Deutschen Gewerkschaftsbund will die Wirtschaft der Region und insbesondere der Stadt Köln dazu beitragen, ein deutliches Ergebnis zu erzielen. Daher ruft die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Köln alle Wählerinnen und Wähler auf, diese demokratische Form der Mitentscheidung über die Weiterentwicklung der Stadt wahrzunehmen und für den Ausbau des Hafens zu stimmen." 5 Zudem genehmigte die Vollversammlung für die Durchführung einer Kampagne zur Steigerung der Beteiligung an der Bürgerbefragung ein Budget in Höhe von 50.000,00 EUR. 6 In Durchführung dieses Beschlusses erstellte die Beklagte mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund und dem Arbeitgeberverband Plakate, Flyer und eine Internetseite. Die Plakate enthielten die Überschrift "Ja zum Godorfer Hafen. Für die Bürger. Für die Stadt. Für die Wirtschaft." sowie "Bürgerbefragung 10.07.2011. Informieren Sie sich und entscheiden Sie mit!" und verwiesen für weitere Argumente pro und contra Hafenausbau auf die Internetseite "www.hafen-fuer-koeln.de". Dort wurden die Argumente der Befürworter und Gegner des Ausbaues des Godorfer Hafens gegenübergestellt. 7 Am 13.05.2011 hat der Kläger gegen den Beschluss vom 28.03.2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Resolution sei unzulässig. Die Beklagte sei keine reine Interessenvertretung und habe bei Äußerungen ein höchstmögliches Maß an Objektivität walten zu lassen. Ihre Äußerungen müssten erkennen lassen, dass eine Abwägung mit Minderheitspositionen stattgefunden habe. Dazu gehöre auch, dass die Minderheitsposition der Bürgerinitiative gegen den Ausbau des Godorfer Hafens dargestellt werde. Die Beklagte sei hier als Ersatzpartei tätig geworden. Zudem sei der Beschluss der Versammlung unter einem Verstoß gegen § 4 Abs. 8 der Satzung der Beklagten zustande gekommen, indem nicht stimmberechtigte Mitglieder daran mitgewirkt hätten. Dies ergebe sich daraus, dass der Vorstandsvorsitzende der Rheinenergie und Geschäftsführer der Stadtwerke Köln Dr. Steinkamp bei der Abstimmung mitgestimmt habe, obwohl die HGK - die Bauherrin des Godorfer Hafens - ein Tochterunternehmen der Stadtwerke Köln GmbH sei. Ferner habe der Geschäftsführer der zum HGK Konzern gehörenden RVG Rheinauhafen-Verwaltungsgesellschaft mbH und Prokurist der HGK Corneth zu Gunsten des Bauvorhabens gestimmt. Der IHK-Präsident Bauwens-Adenauer habe an der Abstimmung teilgenommen, obwohl er auf seiner Internetseite zwei Referenzobjekte aus dem Rheinauhafen nenne, die über die RVG Rheinauhafen Verwaltungsgesellschaft mbH direkt zum HKG Konzern gehörten und damit zu den Stadtwerken Köln. Der Geschäftsführer der InfraServ GmbH & CO KG Weihers habe mit abgestimmt, obwohl dieser mit der HGK gemeinsam das Logistikunternehmen Knapsack Cargo betreibe. Der Vorsitzende der Kölner Messe GmbH Gerold Böse und der im Aufsichtsrat der Messe GmbH sitzende Dr. Ferger seien ebenfalls sehr am Projekt des Godorfer Hafens interessiert. Der Vorstandsvorsitzende der AXA Dr. Keuper habe ebenfalls nicht mit abstimmen dürfen, da sein Mitarbeiter Rechtsanwalt Dieter Repgen im Aufsichtsrat der HGK sei. Auch Herr Gottfried Philippi habe als Partner der KPMG nicht an der Abstimmung teilnehmen dürfen, da die KPMG die Wirtschaftsprüfer der HKG seien. Zudem sei durch die Anwesenheit der Frau Berg gegen § 4 Abs. 5 der Satzung verstoßen worden, da Gäste nur zu einzelnen Punkten der Tagesordnung zugelassen werden könnten. 8 Der Kläger beantragt, 9 festzustellen, dass der Beschluss der Resolution zur Bürgerbefragung "Ausbau des Godorfer Hafens" vom 28.03.2011 rechtswidrig ist. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung trägt sie vor, die Klage sei unzulässig. Dem Kläger fehle das Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung, da sich durch die zwischenzeitliche Bürgerbefragung der Beschluss der Beklagten erledigt und er es unterlassen habe, in der Vollversammlung auf die von ihm behaupteten Mängel des Beschlusses hinzuweisen. 13 Die Klage sei auch unbegründet, da der Beschluss formell und materiell rechtmäßig sei. 14 Es liege kein Verstoß gegen § 4 Abs. 5 der Satzung vor. Frau Berg sei zu der Teilnahme an der Sitzung der Vollversammlung eingeladen gewesen. Der Vorschrift lasse sich nicht entnehmen, dass der Gast nach der Abhandlung des Tagesordnungspunktes, zu dem er eingeladen worden sei, den Saal verlassen müsse. Auch ein Verstoß gegen § 4 Abs. 8 der Satzung sei nicht gegeben. Es hätten keine nicht stimmberechtigten Personen an dem Beschluss mitgewirkt. Die vom Kläger aufgezählten Personen hätten durch die Abstimmung keinen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bezüglich ihrer Firmen erlangt. Allenfalls kämen mittelbare Vorteile in Betracht, die aber nicht relevant seien. Außerdem seien die Stimmen nicht relevant für das Ergebnis gewesen. Von den 76 anwesenden Mitgliedern hätten nur drei gegen den Beschluss gestimmt und drei sich enthalten. Der Kläger habe ferner nicht rechtzeitig eine Verfahrensrüge erhoben. Dies ergebe sich aus den zu § 20 Abs. 1 VwVfG entwickelten Grundsätzen, die in der Rechtsprechung zum Kammerwesen entsprechend auf § 4 Abs. 8 der Satzung angewandt werden. Der Beschluss der Vollversammlung sei auch materiell rechtmäßig. Er weise sowohl den erforderlichen Wirtschaftsbezug als auch die nötige Objektivität und Zurückhaltung auf. Einer besonderen Darstellung der Minderheitspositionen habe es nicht bedurft, da der Godorfer Hafen kein besonders umstrittenes Thema gewesen sei. Nur bei besonders umstrittenen Themen sei es erforderlich, auf Minderheitspositionen hinzuweisen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe 17 Die Klage bleibt ohne Erfolg. 18 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Beklagten ein Feststellungsinteresse gegeben. Das Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich aus der zur Wahrung seiner Rechte erforderlichen Abgrenzung dessen, was er als Pflichtmitglied der Beklagten an Meinungsäußerungen der Körperschaft hinnehmen muss und was seine allgemeine Handlungsfreiheit i. S. d. Art. 2 Abs. 1 GG in unzulässiger Weise beeinträchtigt. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20.09 -, GewArch 2010, S. 400. 20 Dieses Interesse besteht unabhängig davon, ob der Kläger einen rechtlich spürbaren oder faktischen Nachteil erleidet, 21 vgl. Hövelberndt, DÖV 2011, S. 628, 631, 22 und liegt bereits in der Feststellung der Grundrechtsverletzung. Dies gebietet der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG. Andernfalls wäre hier aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen dem Beschluss der Beklagten und der Bürgerbefragung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zu erreichen gewesen und ein gerichtlich nicht überprüfbarer Raum entstanden. 23 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 43 Rdnr. 25; § 113 Rdnr. 145. 24 Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Resolution und des Beschlusses der Beklagten vom 28.03.2011. Diese überschreiten nicht den zulässigen Kompetenzbereich der Beklagten. 25 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), 26 vgl. u.a. Beschluss vom 19.12.1965 - 1 BvR 541/57 -, BVerfGE 15, 235 und Beschluss vom 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, GewArch 2002, S. 111 = NVwZ 2002, S. 335, 27 ist Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Mitglied einer Zwangskorporation Art. 2 Abs. 1 GG. Die Pflichtzugehörigkeit zu einer Industrie- und Handelskammer und der darin liegende Eingriff in das Grundrecht der Pflichtmitglieder aus Art. 2 Abs. 1 GG ist allein durch die im öffentlichen Interesse liegende und deshalb notwendige Wahrnehmung dieser gesetzlichen Aufgaben gerechtfertigt. 28 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.1965, a. a. O. 29 Der Kläger als Pflichtmitglied der Beklagten hat danach einen Anspruch darauf, dass die Beklagte bei ihrer Tätigkeit die ihr gesetzlich gesetzten Grenzen einhält. Dies bedeutet auch, dass die Erklärungen und Stellungnahmen der Beklagten nur dann zulässig sind, wenn sie unter Einhaltung des dafür vorgesehenen Verfahrens zustande gekommen sind. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20.09 -, a. a. O. 31 Ausgehend hiervon ist die Resolution der Beklagten sowie die darauffolgende Umsetzung nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat sowohl das förmliche Verfahren zur Beschlussfassung (I.) als auch ihre Kompetenzen (II.) eingehalten. 32 I. Der Beschluss vom 28.03.2011 ist formell rechtmäßig. Er ist durch das zuständige Organ, die Vollversammlung, gefasst wurden. Diese ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 IHKG i. V. m. § 3 Abs. 1 der Satzung der Beklagten vom 27.09.2010 zuständig für die Erörterung grundsätzlicher Fragen. 33 Auch ein Verstoß gegen weitere Verfahrensvorschriften ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegeben. 34 Es haben keine nicht stimmberechtigten Mitglieder i. S. d. § 4 Abs. 8 der Satzung an dem Beschluss mitgewirkt. Danach ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn ein Beschluss ihm selbst, seiner Firma oder seinen näheren Verwandten im Sinne des § 383 Abs. 1 Ziffern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Die Möglichkeit des Erlangens eines unmittelbaren Vorteils durch die Resolution bestand entgegen der Ansicht des Klägers hinsichtlich keines der Abstimmenden bzw. dessen Firma oder näheren Verwandten. Dies gilt hinsichtlich aller von dem Kläger aufgeführten Abstimmenden, die entweder bereits nicht in unmittelbarer Beziehung zur HKG standen, so dass eine Vorteilserlangung durch die beschlossenen Werbemaßnahmen ausgeschlossen ist, oder die, wie der Prokurist der HGK Corneth, zumindest nicht unmittelbar einen Vorteil erlangen. Zwar ist die HGK als Bauherrin des Godorfer Hafens unmittelbar von der Abstimmung durch die Bürgerschaft betroffen. Die aufgrund des Beschlusses der Beklagten vorgenommenen Werbemaßnahmen für den Hafenausbau betreffen die HGK jedoch nur mittelbar. Im Übrigen läge selbst bei Annahme der Befangenheit des Herrn Corneth keine fehlerhafte Willensbildung der Vollversammlung vor. Die Mitwirkung des Herrn Corneth hat sich auf die Entscheidung nicht ausgewirkt. Von den 76 anwesenden Mitgliedern stimmten 70 für die Resolution, drei dagegen und drei enthielten sich. Selbst bei Annahme der Befangenheit des Herrn Corneth sind 69 gültige Stimmen zugunsten des Projekts abgegeben worden. Der getroffene Beschluss ist nur dann rechtswidrig oder nichtig, wenn sich die unzulässige Mitwirkung auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt hat. Dabei kommt es darauf an, dass eine konkrete Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung anders ausgefallen wäre. 35 Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 20 Rdnr. 27 zu dem der Satzungsregelung entsprechenden § 20 VwVfG. 36 Dies ist hier angesichts der Mehrheitsverhältnisse nicht gegeben. 37 Der streitgegenständliche Beschluss ist auch nicht aufgrund der Teilnahme der Frau Berg an der gesamten Sitzung unwirksam. Deren Anwesenheit hat sich auf die Entscheidung ebenfalls nicht ausgewirkt. Weder hat sie sich zu dem Tagesordnungspunkt geäußert noch an der Abstimmung mitgewirkt. 38 Angesichts der fehlenden Verfahrensmängel kann hier dahinstehen, ob - wie von der Beklagten vorgetragen - diese vom Kläger, der an der Beschlussfassung rügelos beteiligt gewesen ist, überhaupt noch geltend gemacht werden können. 39 II. Der Beschluss und dessen Umsetzung sind auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat sich im Rahmen der ihr zugewiesenen Sachaufgabe gehalten. 40 1. Die von der Beklagten einzuhaltenden Grenzen ergeben sich aus dem Umfang der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. Nach § 1 Abs. 1 IHKG haben die Industrie- und Handelskammern die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Dabei obliegt es ihnen insbesondere, durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie für die Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken. Die den Kammern gesetzlich zugewiesenen Aufgaben lassen sich danach nach der Rechtsprechung des BVerwG als die auf den Kammerbezirk bezogene Vertretung der Interessen der gewerblichen Wirtschaft im weitesten Sinn umschreiben. Angesichts der Vielzahl der öffentlichen und staatlichen Aufgaben, die die gewerbliche Wirtschaft berühren, kann eine genaue Abgrenzung nur schwer erfolgen. Selbst dort, wo Belange der gewerblichen Wirtschaft nur am Rande berührt sind, ist es den Industrie- und Handelskammern grundsätzlich gestattet, das durch sie repräsentierte Gesamtinteresse zur Geltung zu bringen. 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20.09 -, a. a. O. 42 Die Grenze ist erst dann überschritten, wenn sich die Beklagte in einen Bereich begibt, bei dem es sich um allgemeinpolitische Fragen ohne nachvollziehbare Auswirkungen auf die Wirtschaft im Bezirk der Beklagten handelt. Das Gesamtinteresse kann die Beklagte nach innen gegenüber ihren Kammerzugehörigen oder nach außen gegenüber einer breiten Öffentlichkeit oder Politik auf allen Ebenen zur Geltung bringen. 43 Vgl. Jahn, GewArch 2009, S. 434, 436. 44 Gemessen hieran fallen die Äußerungen und Stellungnahmen der Beklagten zum Ausbau des Godorfer Hafens in ihren Kompetenzbereich. Hinsichtlich des Ausbaus des Godorfer Hafens handelt es sich um ein Projekt der Infrastruktur der Region Köln, das unmittelbare Auswirkungen auf die Wirtschaft der Stadt Köln und ihrer Umgebung aufweist. 45 2. Die durch den Beschluss und dessen Umsetzung erfolgte Stellungnahme der Beklagten zum Ausbau des Godorfer Hafens ist auch in der gewählten Form nicht zu beanstanden. 46 Die Beklagte nimmt als öffentlich-rechtliche Körperschaft öffentliche Aufgaben wahr. Die ihr übertragene Aufgabe der Vertretung der gewerblichen Wirtschaft gegenüber dem Staat stellt keine reine Interessenvertretung dar. 47 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.1962 - 1 BvR 541/57 -, BVerfGE 15, 235, 241. 48 Sie muss stets auf das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft ausgerichtet sein und darf die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe lediglich abwägend und ausgleichend berücksichtigen. Ihr ist die gesetzliche Verantwortung dafür auferlegt, im Rahmen ihrer Aufgabe die gewerbliche Wirtschaft im Ganzen zu fördern und als öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaft das höchstmögliche Maß an Objektivität walten lassen. 49 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.1962, a. a. O. 50 Das setzt voraus, dass die Äußerungen der Beklagten sachlich sind und die notwendige Zurückhaltung wahren. Damit sind nicht nur Anforderungen an die Formulierung gestellt, was polemisch überspitzte oder auf emotionalisierte Konfliktaustragung angelegte Aussagen ausschließt; die notwendige Objektivität verlangt auch eine Argumentation mit sachbezogenen Kriterien und ggf. die Darstellung von Minderheitspositionen. Da das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft Bezugspunkt der Aufgabenwahrnehmung ist und dies eine Abwägung der wirtschaftlichen Interessen der einzelnen Gewerbezweige erfordert, muss eine Äußerung, die zu besonders umstrittenen Themen erfolgt, auch diese Abwägung erkennen lassen. 51 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2010, a. a. O. 52 Dieses von der Beklagten gem. § 1 Abs. 1 IHKG wahrzunehmende Gesamtinteresse ihrer Mitglieder muss unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend ermittelt werden. Es ist ein gewichtetes Ergebnis und damit weder eine Summe oder Potenzierung der Einzelinteressen noch ihr kleinster gemeinsamer Nenner. Seine Ermittlung obliegt primär der Vollversammlung, deren Mitglieder gem. § 5 IHKG unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks und der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen gewählt werden. 53 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2010, a. a. O. 54 Gemessen hieran hat die Beklagte mit ihrer Stellungnahme in der durch den streitgegenständlichen Beschluss in Bezug genommenen Resolution die erforderliche Sachlichkeit und Zurückhaltung gewahrt. Sie hat in der streitgegenständlichen Resolution bereits in der ersten Zeile darauf verwiesen, dass der Ausbau des Godorfer Hafens seit mehr als zwei Jahrzehnten umstritten sei, um an deren Ende zu einer Beteiligung an der Bürgerbefragung und einer Abstimmung für den Hafenausbau aufzurufen. In den die Resolution umsetzenden und mit ihr im Zusammenhang zu betrachtenden Plakaten und Flyern wiederholt die Beklagte diesen Aufruf und verweist zudem für Pro- und Con-traargumente auf eine eigens eingerichtete Internetseite, die diese einander gegenüberstellt. Damit hat die Beklagte ihre (zustimmende) Position zum Hafenausbau sowohl mit der nötigen Zurückhaltung deutlich gemacht als auch die ihrer Position entgegenstehenden Argumente und die Beweggründe, die zu der Auffassung der Beklagten führten, somit den Abwägungsprozess, dargestellt. Dabei ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mittels Plakaten, Flyern etc. ihre Position vertreten hat. 55 So aber wohl VG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2011 - 4 K 5039/10 -. 56 Gemäß § 1 Abs. 1 HS. 2 IHKG obliegt es der Beklagten, insbesondere durch Gutachten, Berichte und Vorschläge die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie für die Wahrung von Sitte und Anstand des ehrbaren Kaufmanns zu wirken. Aus dem Wort "insbesondere" ergibt sich, dass es sich hierbei nur um mögliche, nicht abschließend genannte Methoden handelt. Legitim sind daher alle Methoden, mit denen die Beklagte auf ihre Ansichten aufmerksam machen kann. Dies beinhaltet sowohl schriftliche Stellungnahmen gegenüber Medien als auch Plakate. 57 Vgl. Siebert/Battermann, GewArch 2012, S. 59, 61. 58 Ein Plakat ist nicht per se als zuspitzend und einseitig anzusehen. Entscheidend ist allein die jeweilige Darstellung. Erfolgt sie wie vorliegend unter Hinweis auf die verschiedenen Positionen, so ist damit auch bei einer dem Plakat wesensimmanenten kurzen Darstellung der Position der Beklagten die notwendige Sachlichkeit und Zurückhaltung gegeben. Es kann der Beklagten nicht verwehrt werden, ihre nach internem Abwägungsprozess gewonnene Position deutlich zu vertreten und auch auf diese Weise öffentlich zu machen. Andernfalls würde man ihr ein wichtiges Mittel ihres Äußerungsrechts nehmen. 59 Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass die Beklagte in der streitgegenständlichen Resolution keine Darstellung dem Hafenausbau ablehnend gegenüber stehender Positionen vornimmt. Zum einen hat sie diese Darstellung mit der erwähnten Internetseite bereits geleistet. Zum anderen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ausbau des Godorfer Hafens innerhalb der Beklagten ein besonders umstrittenes Thema gewesen ist. Das Abstimmungsergebnis des streitgegenständlichen Beschlusses mit nur drei Gegenstimmen und drei Enthaltungen deutet im Gegenteil darauf hin, dass die in der Resolution zum Ausdruck gekommene zustimmende Haltung weitgehend unumstritten gewesen ist. Allein die kontroverse Diskussion in der Gesamtöffentlichkeit genügt nicht, das Thema zu einem besonders umstrittenen i. S. d. Rechtsprechung des BVerwG werden zu lassen. Voraussetzung ist vielmehr eine Kontroverse unter den Mitgliedern der Beklagten. Die Pflicht der Beklagten zur Zurückhaltung und Objektivität findet ihre Grundlage in ihrer Pflicht zur Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft, 60 so BVerwG, Urteil vom 23.06.2010, a. a. O., 61 und ist daher auf diesen Bereich bezogen. Nur im Falle einer Kontroverse unter den Mitgliedern der Beklagten ist es ihr auch möglich, die dieser zugrundeliegenden wirtschaftlichen Interessen der einzelnen Gewerbezweige abzuwägen und den Abwägungsprozess einschließlich der Minderheitspositionen darzustellen. Besteht ein solche Kontroverse - wie vorliegend - innerhalb der Beklagten hingegen nicht, so ist sie nicht verpflichtet, vereinzelte Minderheitsmeinungen ihrer Mitglieder darzustellen. 62 Auch die Genehmigung eines Budgets in Höhe von 50.000,00 EUR zur Durchführung einer Kampagne zur Steigerung der Beteiligung an der Bürgerbefragung durch den streitgegenständlichen Beschluss ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. 63 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.