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Urteil

7 K 4879/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0430.7K4879.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 00.00.0000 in Kenbidaik (Kasachstan) geborene Klägerin beantragte mit Datum vom 17.08.1994 für sich, ihren 1952 geborenen Ehemann und ihren 1979 geborenen Sohn beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Aufnahme als Aussiedlerin in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). 3 Mit Bescheid vom 08.12.1998 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag ab, da die Klägerin die deutsche Sprache nicht in dem erforderlichen Umfang beherrsche. Gleichzeitig wurde die Klägerin jedoch als Abkömmling eines Spätaussiedlers in den Aufnahmebescheid ihrer 1927 geborenen Mutter B. W. einbezogen. Nach ihrer Einreise im Juni 1999 erhielt die Klägerin mit Datum vom 26.11.1999 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG. Gegen die Ablehnung der Aufnahme erhob die Klägerin keinen Widerspruch. 4 Mit Schreiben vom 07.04.2011 beantragte die Klägerin beim BVA die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Sie verwies darauf, in einer deutschen Familie aufgewachsen zu sein, die unter Kommandanturaufsicht gestanden habe. 5 Mit Bescheid vom 16.05.2011 lehnte das BVA den Antrag der Klägerin unter Hinweis auf den bestandskräftig abgelehnten Aufnahmeantrag ab. § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG stehe der Erteilung der begehrten Bescheinigung entgegen. Zudem sei die Klägerin nicht deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne, weil die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache seinerzeit nicht habe festgestellt werden können. 6 Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und vertrat die Auffassung, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG nicht anwendbar sei, da andernfalls ein unter der alten Rechtslage erworbener Status durch eine nachträglich eingefügte Vorschrift verloren gehe. Die Bewertung ihrer Sprachfertigkeiten im Jahre 1999 sei falsch. Sie habe beim Sprachtest sämtliche Fragen verstanden und auf Deutsch beantworten können. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2011 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Behörde wiederholte und vertiefte ihre Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG. 8 Die Klägerin hat am 01.09.2011 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Die Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG laufe auf eine unzulässige echte Rückwirkung für diejenigen Aufnahmebewerber hinaus, deren Antrag vor Inkrafttreten der Norm abgelehnt worden sei. Eine solche Rückwirkung sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt fehlenden Vertrauensschutzes zu rechtfertigen. Außerdem seien die Deutschkenntnisse der Klägerin im Aufnahmeverfahren falsch bewertet worden. Es spreche auch mit Blick auf den im August 1999 bei der Stadt Hamburg durchgeführten Sprachtest vieles dafür, dass die Klägerin bei ihrer Einreise in der Lage gewesen sei, aufgrund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 16.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2011 zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest, wonach der Erteilung der begehrten Bescheinigung die bestandskräftige Ablehnung eines Aufnahmebescheides entgegenstehe. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die Klage ist nicht begründet. 17 Der Ablehnungsbescheid vom 16.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Diese hat nach der bestandskräftigen Ablehnung ihres Aufnahmeantrages keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Denn aufgrund der Bestimmung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG kann eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Letzteres ist bei der Klägerin nach der Ablehnung ihres Aufnahmeantrages mit Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 08.12.1998 der Fall. 18 Bedenken gegen die Anwendbarkeit der anspruchsausschließenden Norm bestehen nicht. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Ablehnung des Aufnahmeantrages vor ihrem Inkrafttreten erfolgte. Das OVG NRW hat in seinem dem Beteiligten bekannten Urteil vom 12.10.2011 - 11 A 747/11 - hierzu ausgeführt: 19 " ... § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist auf die vorliegende Fallgestaltung auch anwendbar. Die Vorschrift ist durch Art. 6 Nr. 4 Buchst. b) des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in das Bundesvertriebenengesetz eingefügt worden. Eine Übergangsvorschrift für Altfälle existiert nicht. Die damals eingefügte und mittlerweile wieder aufgehobene Anwendungsvorschrift des § 100b Abs. 2 BVFG enthielt nur eine Zuständigkeitsregelung für die Durchführung des Bescheinigungsverfahrens nach § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher das Begehren der Klägerin, die Beklagte zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu verpflichten, nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 38.06 -, BVerwGE 129, 265 (266); ferner OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2011 - 12 A 2561/09 -, UA Seite 11. 21 Die Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG im Fall der Klägerin führt nicht zu einer wegen Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) unzulässigen Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung liegt vor bei einem nachträglich ändernden Eingriff in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände. Der hierdurch gewährte Vertrauensschutz tritt zurück, wenn sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 38.06 -, BVerwGE 129, 265 (268 f.). 23 Es kann dahinstehen, ob hier eine derartige Rückbewirkung von Rechtsfolgen vorliegen kann. Der Klägerin ist zwar durch § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG die zuvor bestehende Möglichkeit genommen worden, nach Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihres Vaters und Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Abkömmling eines Spätaussiedlers im Weg der sogenannten Höherstufung noch eine Bescheinigung als Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erlangen. Bei ihr hat sich jedoch kein Vertrauen auf den Bestand dieser Möglichkeit bilden können. 24 Im Vertriebenenrecht besteht generell kein Vertrauensschutz dahingehend, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen für den Erwerb eines Rechtsstatus nach dem Bundesvertriebenengesetz nicht für die Zukunft modifiziert. 25 Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwG 99, 133 (138); ferner etwa OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2011 - 12 A 2561/09 -. 26 Die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG hat keine konstitutive, sondern nur bestätigende Wirkung. Der zu bestätigende Status als Spätaussiedler entsteht bereits bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 4, 6 BVFG mit der Aufnahme in das Bundesgebiet. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2002 - 5 C 2.01 -, BVerwGE 116, 114 (116). 28 Wer daher die Spätaussiedlereigenschaft aufgrund eines eigenen Aufnahmebescheides (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG) kraft der bei der Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet geltenden Rechtslage erworben hat, kann darauf vertrauen, dass sie ihm nicht rückwirkend genommen wird. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 38.06 -, BVerwGE 129, 265 (270 f.). 30 Die Klägerin hatte jedoch kein dahingehendes Vertrauen erworben. Die Spätaussiedlereigenschaft setzt nach § 4 Abs. 1 BVFG voraus, dass der Betreffende deutscher Volkszugehöriger ist. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin war im bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahren indes verneint worden, so dass der Klägerin nur der Weg über die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihres Vaters verblieb, um in die Bundesrepublik Deutschland einreisen zu können. Sie erfüllte die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 4, 6 BVFG nach einer behördlichen Prüfung zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme im Bundesgebiet also gerade nicht. Ein Vertrauen der Klägerin darauf, dass sie die deutsche Volkszugehörigkeit in einem späteren Verwaltungsverfahren nochmals erfolgreich geltend machen könnte, konnte daher nicht entstehen und ist somit nicht schutzwürdig. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 14.03, BVerwGE 119, 188 (190). ..." 32 Diese, im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG durchaus rechtsgrundsätzlichen Ausführungen, denen im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin auch keine Festlegung in Richtung auf eine sog. echte Rückwirkung zu entnehmen ist, sind auf den vorliegenden Fall ohne Weiteres übertragbar. Ihnen schließt sich das erkennende Gericht wie in anderen Entscheidungen der jüngsten Zeit ausdrücklich an. 33 Vgl. Urteile vom 26.03.2012 - 7 K 7574/11 - und vom 27.03.2012 - 7 K 702/11 -. 34 Der Fall der Klägerin bietet keinen Anlass zu abweichender Bewertung. Insbesondere rechtfertigt der Einwand, das Bundesverwaltungsamt habe die Sprachfertigkeiten der Klägerin in seinem ablehnenden Bescheid vom 08.12.1998 unzutreffend bewertet, keine Durchbrechung des in § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG aufgestellten Grundsatzes. Die Norm zielt gerade darauf, eine erneute "Wiederaufnahme" des bestandkräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens im Interesse der Rechtssicherheit auszuschließen. Der Klägerin war mit der Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes bekannt, dass und aus welchen Gründen die Behörde die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft nicht für gegeben hielt. Wenn die Klägerin gleichwohl keinen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung ergriff und sich für die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter mit der Folge einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG entschied, begab sie sich der Möglichkeit, in zeitlichem Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren die Spätaussiedlereigenschaft zu erlangen. Auch in den folgenden Jahren blieb die Klägerin - auch über den 01.01.2005 hinweg - untätig. Ein Vertrauen darauf, dass die Möglichkeit nachträglicher "Höherstufung" uneingeschränkt erhalten bliebe, konnte sich angesichts dessen nicht bilden. Zumindest wäre es nicht rechtlich schutzwürdig. 35 Folglich bedarf es nicht der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise beantragten Einvernahme von Zeugen zur familiären Sprachvermittlung und zu den Sprachfertigkeiten der Klägerin im Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 38 Die Berufung gegen das Urteil ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen. Insbesondere kommt der Rechtssache nicht allein deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil zur Anwendbarkeit der hier entscheidungserheblichen Norm keine höchstrichterliche Rechtsprechung des BVerwG vorliegt. Die aufgeworfenen Fragen sind vielmehr anhand des Wortlauts der Norm, der Rechtsprechung des Berufungsgerichts und allgemeiner Grundsätze ohne Weiteres zu beantworten.