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Beschluss

6 L 502/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0426.6L502.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 1. Der Antrag der Antragstellerin, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Spitzenkandidaten der Antragstellerin für die Landtagswahl NRW zu der Sendung "Wahlarena - Die Runde der Spitzenkandidaten" am 02.05.2012 einzuladen und an der dortigen Diskussion mit dem Studiopublikum teilnehmen zu lassen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag - wie vorliegend - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG allerdings in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. 6 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258 = juris (Rn. 24), und vom 14.12.1989 - 2 ER 301.89 -, juris (Rn. 3); Kopp/Schenke, VwGO, 17 Aufl. 2011, § 123 Rn. 14, m. w. N. 7 Auf dieser Grundlage beschränkt sich die Kammer mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, denn der behaupteten Verletzung der Chancengleichheit der Antragstellerin könnte in einem Hauptsacheverfahren nach Ausstrahlung der Sendung "Wahlarena - Die Runde der Spitzenkandidaten" am 02.05.2012 nicht mehr wirksam begegnet werden. 8 Auch gemessen daran kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch auf Teilnahme an der Sendung "Wahlarena - Die Runde der Spitzenkandidaten" am 02.05.2012 nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder unmittelbar noch mittelbar aus § 5 Abs. 1 PartG (a.) noch aus ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf (abgestufte) Chancengleichheit gemäß Art. 21 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG (b.). 9 a. Die Antragstellerin kann den geltend gemachten Anspruch auf Teilnahme an der Sendung "Wahlarena - die Runde der Spitzenkandidaten" am 02.05.2012 weder unmittelbar noch mittelbar auf § 5 Abs. 1 PartG stützen, denn sie begehrt keine öffentliche Leistung im Sinne dieser Vorschrift. 10 Eine redaktionell gestaltete Sendung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt zur Landtagswahl stellt - anders als die Gewährung von Sendezeit für Wahlwerbespots der Parteien - keine öffentliche Leistung i. S. d. § 5 Abs. 1 PartG dar. 11 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 12 (OVG NRW), Beschluss vom 15.08.2002 - 8 B 1444/02 - NJW 13 2002, S. 3417 ff.; VG Köln, Beschluss vom 19.07.2002 - 6 L 14 1634/02 -. 15 Um eine solche redaktionell gestaltete Sendung handelt es sich hier. Die Sendung "Wahlarena - Die Runde der Spitzenkandidaten" soll am 02.05.2012 von 20.15 Uhr bis 21.45 Uhr im WDR-Fernsehen gesendet werden. Moderiert wird die Sendung von WDR-Chefredakteur Jörg Schönenborn und der Leiterin der WDR-Landespolitik Sabine Scholt. Gäste der Sendung "Wahlarena - Die Runde der Spitzenkandidaten" sind Hannelore Kraft (SPD), Norbert Röttgen (CDU), Sylvia Löhrmann (Die Grünen), Christian Lindner (FDP), Katharina Schwabedissen (Die Linke) und Joachim Paul (Piratenpartei Deutschland). In der Sendung werden die Spitzenkandidaten der im Landtag vertretenen Parteien sowie der Piratenpartei Deutschland 90 Minuten lang miteinander vor Studiopublikum diskutieren. Sowohl die Konzeption als auch die Gestaltung und der Ablauf der streitgegenständlichen Sendung werden dabei vom An- 16 tragsgegner bestimmt. Er verantwortet eine redaktionell selbst gestaltete Sendung und stellt den eingeladenen Parteien nicht - wie bei der Ausstrahlung von Wahlwerbespots der Parteien, die diese allein gestalten und verantworten - Sendezeiten zur Verfügung. 17 b. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Teilnahme ihres Spitzenkandidaten an der Sendung "Wahlarena - Die Runde der Spitzenkandidaten" am 02.05.2012 ergibt sich auch nicht aus ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf (abgestufte) Chancengleichheit gemäß Art. 21 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Der Antragsgegner hat sein Ermessen bei der Bestimmung des Teilnehmerkreises der Sendung entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin fehlerfrei im Lichte dieser Verfassungsnormen ausgeübt. 18 Der Anspruch auf abgestufte Chancengleichheit bedeutet, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten alle Parteien namentlich vor Wahlen grundsätzlich gleich behandeln müssen, jedoch nicht verpflichtet sind, sie in ihrem redaktionellen Gesamtkonzept oder gar in einzelnen redaktionellen Sendungen strikt und formal völlig gleich zu stellen. Vielmehr müssen sie die Parteien entsprechend ihrer aktuellen politischen Bedeutung berücksichtigen. Die Bedeutung muss sich dabei nicht ausschließlich nach den Ergebnissen der letzten Wahl bemessen. Berücksichtigt werden können auch sonstige, für die Bedeutung maßgebliche Parameter und Aspekte wie etwa das Abschneiden einer Partei bei anderen Wahlen oder auch ihre validen Umfragewerte für die bevorstehende Wahl. 19 Bei redaktionell gestalteten Rundfunksendungen gebietet der Grundsatz abgestufter Chancengleichheit mithin zum einen, dass die konkrete Sendung auf einem schlüssigen redaktionellen Konzept beruhen muss, und zum anderen, dass die Sendung in ein ausgewogenes journalistisches Gesamtkonzept eingebettet ist, das beides zusammen dem Gebot der Chancengleichheit der Parteien hinreichend Rechnung trägt. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.08.2002, wie vor. 21 Diese Anforderungen hat der Antragsgegner bei der Konzeption der Sendung "Wahlarena - Die Runde der Spitzenkandidaten" am 02.05.2012 und bei der Bestimmung des Teilnehmerkreises ohne Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf (abgestufte) Chancengleichheit beachtet. Der Vorwurf der "aufgelockerten Sichtweise" trifft nicht zu. 22 Die streitgegenständliche Sendung beruht auf einem schlüssigen journalistischen Konzept. Redaktionelles Ziel der Sendung ist, eine politische Diskussion der Vertreter derjenigen politischen Kräfte zu veranstalten, die derzeit aufgrund objektiv feststellbarer Kriterien von besonderem Gewicht für die Landespolitik in Nordrhein-Westfalen sind. Dies sind zum einen die Parteien, die zuletzt im Landtag vertreten waren und die deshalb maßgeblich in der abgelaufenen Legislaturperiode die Landespolitik bestimmt haben, zum anderen auch solche, die mit hoher Wahrscheinlichkeit in das neue Landesparlament einziehen werden. Nachvollziehbar hat der Antragsgegner daher Vertreter der im letzten Landtag vertretenen Parteien eingeladen. Soweit er darüber hinaus als einzige bislang nicht im Landtag vertretene Partei auch die Piratenpartei berücksichtigt und auch deren Spitzenkandidaten eingeladen hat, passt sich auch dies ohne Verstoß gegen Art. 21 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG in das schlüssige Gesamtkonzept ein. Zwar weist die Antragstellerin zutreffend darauf hin, dass sich ihr eigenes Wahlergebnis und das der Piratenpartei bei der letzten Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen nicht wesentlich unterscheiden (Antragstellerin 1,4 %, Die Piraten 1,6 %). Dies ist im redaktionellen Konzept des Antragsgegners aber nicht der entscheidende Punkt. Vielmehr stellt der Antragsgegner darauf ab, dass die Piratenpartei - als einzige der bislang nicht im Landtag vertretenen Parteien - nach allen aktuellen Umfragen eine realistische Chance auf den Einzug in den Landtag von Nordrhein-Westfalen hat, da für diese Partei nach verschiedenen aktuellen Wahlprognosen Ergebnisse über 5 % prognostiziert werden. 23 Vgl. etwa ZDF-Politbarometer vom 20.04.2012, das für die Piratenpartei 24 8 % prognostiziert (Abdruck im Bonner General-Anzeiger vom 21.04.2012, Seite 4). 25 Der Antragsgegner geht deshalb zu Recht davon aus, dass aufgrund dieser Entwicklung ein erhöhtes Informationsinteresse gerade an den politischen Inhalten und Programmen, die die Piratenpartei vertritt, besteht, so wie dies gegenwärtig auch in den Printmedien seinen Niederschlag findet. 26 Vgl. exemplarisch Spiegel Nr. 17/2012 vom 23.04.2012 mit der Titelstory "Avanti Dilettanti - Wie die Piraten Politik versuchen". 27 Demgegenüber kann die Antragstellerin nach allen Prognosen nicht ansatzweise mit einem Einzug in den Landtag rechnen, denn die Umfragewerte aller sonstigen Parteien einschließlich der Antragstellerin bewegen sich bei 3%. 28 Vgl. ZDF-Politbarometer vom 20.04.2012, a.a.O. 29 Über die streitgegenständliche Sendung hinaus entspricht auch das wahlbezogene Gesamtprogramm des Antragsgegners, in das die streitgegenständliche Sendung eingebettet ist, dem Grundsatz abgestufter Chancengleichheit. Dem Anspruch der Antragstellerin auf Chancengleichheit ist entsprochen, da sie im Gesamtprogramm des Antragsgegners gemäß ihrer Bedeutung angemessen berücksichtigt wird. 30 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.08.2002, a. a. O., VG Köln, Beschluss vom 19.07.2002 - 6 L 1634/02 -. 31 Die Kammer nimmt dazu Bezug auf die Darlegungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 24.04.2012 und auf das von ihm vorgelegte redaktionelle Gesamtkonzept (BA Heft 1, Anlage 1). Die Antragstellerin wird danach wie die anderen kleineren Parteien auch wiederholt und angemessen in verschiedenen redaktionellen Sendungen und im Onlineangebot des Antragsgegners Gegenstand der Wahlberichterstattung sein. Mehr kann sie nicht verlangen. Auf die Einzelheiten der Darstellung im Onlineangebot, die die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 23.04.2012 kritisiert, kommt es hier nicht an. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 33 2. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. In Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 07./08.07.2004 in Leipzig beschlossen Änderungen (NVwZ 2004, 34 S. 1327 ff.) hat die Kammer von einer Reduzierung des Auffangstreitwerts für das vorliegende Eilverfahren abgesehen, weil die Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.