Urteil
10 K 3872/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0425.10K3872.11.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 04.05.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 30.06.2011 verpflichtet, die Klausur der Klägerin in Erziehungswissenschaft vom 02.03.2011 neu zu bewerten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin nahm im Sommersemester 2004 an der Universität zu Köln ein Studium für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen auf. Im Oktober 2010 meldete sie sich zur Ersten Staatsprüfung. In der schriftlichen Prüfung (Klausur) in Erziehungswissenschaft vom 02.03.2011 wurde ihre Prüfungsleistung mit Bescheid des Landesprüfungsamts für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 04.05.2011 mit der Note ungenügend (6,0) festgesetzt sowie ausgeführt, dass diese Prüfung im Rahmen der Freiversuchsregelung der LPO 2003 erfolgte. Im Erstgutachten vom 04.04.2011 zu der Klausur führte die Erstgutachterin Frau Prof. B. -H. aus: Viele Textstellen seien nicht gekennzeichnete wörtliche oder nur leicht veränderte Zitate aus ihrem Buch "Einführung in die Vergleichende Erziehungswissenschaft". Daher könne die Arbeit nicht als eigene Leistung und damit nur als ungenügend bewertet werden. Abgesehen von diesen Plagiaten falle auf, dass die am Anfang stehenden Ausführungen zu den Begriffen Bildung und Erziehung in keinerlei Zusammenhang mit der Fragestellung und den nachfolgenden Ausführungen stünden. Sie benotete die Klausur mit ungenügend. Der Zweitgutachter Prof. T. verwies in seinem Zweitgutachten vom 28.04.2011 auf das Erstgutachten, dem er nichts hinzufügen könne. Auch er benotete die Klausur mit ungenügend. 3 Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, ein Täuschungsversuch könne ihr nicht nachgewiesen werden. Die Klausur sei auf gestelltem Papier unter Aufsicht angefertigt worden. Der Täuschungsversuch beruhe lediglich darauf, dass sie den Inhalt des zur Prüfungsvorbereitung empfohlenen Lehrbuchs wortgleich wiedergegeben haben solle. Es sei aber legitim, dass sie das einzige ihr zur Vorbereitung empfohlene Buch in der Vorbereitung zusammengefasst habe, um den Inhalt dann auswendig zu lernen. Ein solches Vorgehen rechtfertige in keinem Fall die Benotung mit ungenügend. 4 Mit Stellungnahme vom 08.06.2011 führte die Erstgutachterin Prof. B. -H. aus: Der erste Teil der Klausur, der 4 von 21 Seiten umfasse, bestehe aus Definitionen, die von der Aufgabenstellung her nicht nötig seien. Im zwei Seiten umfassenden zweiten Teil definiere die Klägerin die Diskurssphären. Die Aussage sei nicht ganz falsch, aber die Klägerin verkenne, dass die Erziehungswissenschaft mehrere Diskurssphären aufweise. Der zweite Teil bestehe im Wesentlichen aus nicht als solchen gekennzeichneten Zitaten aus dem Buch "Einführung in die Vergleichende Erziehungswissenschaft". Der dritte, drei Seiten umfassende Teil bestehe fast ausschließlich, zu mindestens 90 %, aus eben solchen Zitaten. Dies setze sich auf den folgenden Seiten, im vierten und fünften Teil der Arbeit fort. Lediglich auf der letzten Seite seien einige Zeilen zu finden, die ansatzweise eine Auseinandersetzung mit der Bedeutung der Vergleichenden Erziehungswissenschaft erkennen ließen. Sprachlich sei die Arbeit bis auf einige Ausnahmen korrekt. Im Fach Erziehungswissenschaft seien die Anforderungen so, dass die ausschließliche Reproduktion von Fakten sowie von Aussagen aus verschiedenen Literaturquellen nicht ausreiche. Wenn auf Quellen zurückgegriffen werde, müsse in Form von Anführungszeichen und unter Angabe des Autors kenntlich gemacht werden, dass es sich um Zitate handle. Wer nicht in der Lage sei zu erkennen, dass die wörtliche Wiedergabe von Texten ohne Kennzeichnung als Zitat und ohne Quellenangabe dem Begriff "Plagiat" sehr nahe komme, genüge nicht den Anforderungen. Grundsätzlich werde erwartet, dass der Kandidat sich Fachwissen aneignet habe, dieses angemessen ausdrücke und darüber hinaus erkennen lasse, dass eine eigenständige Auseinandersetzung mit dem Stoff stattgefunden habe. Diese Kriterien seien in der vorliegenden Arbeit nicht erfüllt. Die Erstgutachterin bestätigte ihre bisherige Benotung mit ungenügend (6). 5 Mit Stellungnahme vom 06.06.2011 führte der Zweitgutachter Prof. T. aus: Der Beginn der Klausur sei weitschweifig und bewege sich kaum auf dem Niveau von Lexikonwissen, eine systematische Gedankenführung sei nicht erkennbar. Erst auf Seite 9 wende sich die Klägerin dem gestellten Thema zu mit wörtlichen oder nahezu wörtlichen, jedoch nicht gekennzeichneten Zitaten aus dem Buch von Prof. B. -H. . Erst auf den letzten fünf Seiten sei ansatzweise ein eigenständiger Gedankengang zu erkennen. Entscheidend für die Bewertung der Klausur bleibe jedoch der gravierende Vorwurf des Plagiats. Da selbst minimale wissenschaftliche Standards in der Klausur nicht erfüllt worden seien, wie ein themenzentrierter Aufbau, eine historisch-systematische Gedankenführung, hinreichende Kennzeichnung von fremden Gedankengut, Auseinandersetzung mit der angeführten wissenschaftlichen Literatur, bewerte er die Klausur erneut mit ungenügend (6). 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2011 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin unter Hinweis auf die Stellungnahmen der Gutachter und den prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum zurück. 7 Mit ihrer am 07.07.2011 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, in der Klausur sei es letztlich um die Abfrage reinen Wissens gegangen. Das von ihr wiedergegebene Wissen sei von der Prüfungskommission nicht als falsch gewertet worden und habe daher keinesfalls mit der Note ungenügend bewertet werden dürfen. Der Plagiatsvorwurf gehe fehl. Es sei auch in der Erziehungswissenschaft völlig unüblich, wiedergegebenes Wissen in einer reinen Aufsichtsarbeit durch Fundstellen zu belegen. In Absprache mit der Prüferin Prof. B. -H. habe die Klägerin der Prüferin ein Literaturverzeichnis mit nur dem einen betreffenden Buch abgegeben. Ihr, der Klägerin, könne nun nicht vorgeworfen werden, dass sie sich in der Prüfungsvorbereitung an dieses Buch gehalten habe. Da es das einzige im Literaturverzeichnis angegebene Buch war, habe sie in der Klausur auch nur das Wissen aus diesem verwendet. Hätte sie mehrere Bücher und Autoren in der Vorbereitung gehabt, hätte sie die Quellen in der Klausur gekennzeichnet. Sie habe an keiner Stelle der Klausur vorgegeben, dass es sich um eine persönliche Erarbeitung oder eigene Gedanken handle. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 04.05.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2011 zu verpflichten, ihre Klausur in Erziehungswissenschaft vom 02.03.2011 neu zu bewerten. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er verteidigt die angegriffenen Bescheide. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Akte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist zulässig. Die Klausur in Erziehungswissenschaft als Teil der Prüfung ist vorliegend mit der Verpflichtungsklage selbständig anfechtbar, da ihre Bewertung selbständige Bedeutung hat und ihr hier eine eigene Rechtswirkung zukommt, 16 vgl. zu diesen Voraussetzungen Niehues/ Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 816f. 17 Die schriftliche Prüfung (Klausur) in Erziehungswissenschaft ist ein Teil der Ersten Staatsprüfung gemäß §§ 13 Abs. 3, 36 Abs. 1 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 27.03.2003 (Lehramtsprüfungsordnung - LPO), die auf die Klägerin anwendbar ist nach § 53 Abs. 1 LPO, § 20 Abs. 4 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen. Sie begründet, wie auch aus dem angegriffenen Bescheid des Beklagten hervorgeht, das Recht für die Klägerin eines Freiversuchs gemäß § 22 Abs. 1 LPO und, im Falle des Bestehens, einer Wiederholungsmöglichkeit zur Notenverbesserung gemäß § 22 Abs. 2 LPO. Beide Bestimmungen knüpfen an Prüfungsteile an. Eine Wiederholungsmöglichkeit bei Nichtbestehen der schriftlichen Prüfungen besteht nach § 26 Abs. 1 LPO. 18 Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubewertung ihrer Klausur in Erziehungswissenschaft. Die Bewertung ihrer Klausur ist rechtsfehlerhaft, was sich auf die Benotung mit ungenügend ausgewirkt hat. 19 Nach der von den Prüfern zu beachtenden Bestimmung des § 25 Abs. 1 LPO sind die einzelnen Prüfungsleistungen mit einer der dort definierten Note zu bewerten. Die Note 6 / ungenügend ist dort definiert als eine Leistung, die in keiner Hinsicht den Anforderungen entspricht. Die vorgenommene Bewertung ist vom Gericht nach Maßgabe folgender Grundsätze zu überprüfen. 20 Bei berufsbezogenen Prüfungen sind die Prüfungsentscheidungen grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von den Gerichten vollständig nachzuprüfen; allerdings verbleibt der Prüfungsbehörde bei prüfungsspezifischen Wertungen ein gerichtlich eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum. Dem liegt das Gebot des das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatzes der Chancengleichheit zugrunde, wonach für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten müssen. Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Prüfungsnoten sind daher in einem Bezugssystem zu sehen, das von den persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, lassen sich nicht regelhaft erfassen. 21 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34, 50 ff. 22 Zu den prüfungsspezifischen Wertungen gehören z.B. die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung und die Würdigung der Qualität der Darstellung, 23 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17.12.1997 - 6 B 55/97 -, NVwZ 1998, 738. 24 Ebenso handelt es sich um eine den Prüfern vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als "brauchbar" zu bewerten ist, 25 vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - 6 B 25/04 -, juris. 26 Soweit den Prüfern ein Bewertungsspielraum verbleibt, ist der Bewertungsspielraum überschritten und eine gerichtliche Korrektur ist geboten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3/92-, NVwZ 1993, 677. 28 Diese Maßgaben müssen ebenso zur Anwendung kommen, wenn speziell in Rede steht, ob ein für sich genommen positiver Ansatz im Gesamtrahmen der Arbeit ein so geringfügiges Gewicht aufweist, dass er deren Bewertung als eine völlig unbrauchbare Leistung nicht entgegensteht. Einzelne positive Elemente stehen einer Bewertung einer Prüfungsleistung als ungenügend nicht schlechthin entgegen, da andernfalls für diese Note kein nennenswerter Anwendungsbereich verbliebe, was vom Verordnungsgeber nicht bezweckt gewesen sein kann. Solche Elemente bzw. eine für sich genommen noch brauchbare Teilleistung stehen der Benotung mit ungenügend erst dann entgegen, wenn ihr im Gesamtrahmen relevantes Gewicht beizumessen ist und sie nicht nur geringfügige Bedeutung aufweisen. 29 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2012 - 6 B 36/11 -, juris. 30 Nach den dargelegten Grundsätzen ist die vorgenommene Bewertung der Klausur rechtsfehlerhaft. Unzutreffend sind die Gutachter bei ihrer Bewertung von einem Plagiat ausgegangen. Den Vorwurf eines "Plagiats" haben beide Prüfer ihrer Bewertung der Klausur mit ungenügend - zumindest auch - zugrunde gelegt. Für die Beurteilung der Arbeit durch die Erstgutachterin waren nach derem Gutachten vom 04.04.2010 die Plagiate ein zentraler Punkt. In ihrer Stellungnahme vom 08.06.2011 geht die Erstgutachterin davon aus, dass fehlende Kennzeichnung von Zitaten und fehlende Quellenangaben, wie in der Arbeit der Klägerin, "dem Begriff Plagiat sehr nahe komme" und nicht den Anforderungen genügt. Für den Zweitgutachter war dieser Vorwurf ausweislich seiner Stellungnahme vom 06.06.2011 "entscheidend für die Bewertung dieser Arbeit"; resümierend stellt er auf die Nichterfüllung minimaler wissenschaftlicher Standards wie die hinreichende Kennzeichnung von fremden Gedankengut ab. Ein Plagiatsvorwurf kann in Anbetracht der vorliegenden Umstände der Klägerin jedoch nicht gemacht werden. Bei der betreffenden Klausur hatte die Klägerin Literatur nicht zur Hand, so dass schon deshalb eine genaue Zitierung nicht möglich ist. Bei einer solchen Präsenzprüfung sind im Gegensatz zu einer Hausarbeit folglich die Anforderungen an die genaue Zitierung und Quellenangabe herabgestuft. Insbesondere steht hier einem Plagiat im Sinne eines Diebstahls fremden geistigen Eigentums und dem Anmaßen einer eigenen Urheberschaft entgegen, dass nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin Frau Prof. B. -H. das betreffende Buch zur Prüfungsvorbereitung vorgeschlagen hat und es der einzige Titel des mit der Prüferin abgesprochenen Literaturverzeichnisses war. Zudem war klar, dass Frau Prof. B. -H. die Prüfungsaufgabe, die den Themenbereich des betreffenden Buches zumindest berühren werde, stellen und auch als Erstgutachterin bewerten werde. Unter diesen Umständen konnte die Klägerin das geistige Eigentum der Prüferin nicht plagiieren, d.h. es sich nicht als eigenes Gedankengut aneignen und die Urheberschaft sich anmaßen. Es war hier offensichtlich, dass die geistige Urheberschaft der Ausführungen in der Klausur, insbesondere bei Verwendung wörtlicher oder fast wörtlicher Zitate, gerade nicht der Klägerin zugeordnet werden kann; so hat die Erstgutachterin auch ohne weiteres die entsprechenden Passagen in der Klausur ihrem Buch zuordnen können. 31 Dass die Leistung der Klägerin in der Klausur die Benotung mit ungenügend rechtfertigt, lässt sich den Begründungen der Bewertungen durch die Prüfer nicht schlüssig entnehmen. Ob die Wiedergabe des Stoffes aus dem betreffenden Buch angesichts der Aufgabenstellung "Zeichnen Sie die Entwicklung der vergleichenden Erziehungswissenschaft seit den Anfängen (Jullien de Paris) nach und erläutern Sie die Bedeutung der heutigen international vergleichenden Wirksamkeitsstudien (OECD, IEA) als eine mögliche zeitgenössische Form der vergleichenden Erziehungswissenschaft" sowie der Prüfungsziele nach §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 LPO und die weitergehenden Ausführungen der Klägerin gemäß § 25 Abs. 1 LPO eine Leistung ist, die in keiner Hinsicht den Anforderungen entspricht, ist nicht widerspruchsfrei dargelegt. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass die einzelnen positiven Elemente, die die Klausur der Klägerin nach Einschätzung der Gutachter enthält, eine nur geringfügige Bedeutung aufweisen und hierdurch der Annahme nicht entgegenstehen, dass die Prüfungsleistung nach dem Gesamteindruck in keiner Hinsicht den Anforderungen entspricht, 32 vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2012 - 6 B 36/11 -, a.a.O. 33 Nach Stellungnahme der Erstgutachterin werde erwartet, dass der Kandidat sich Fachwissen angeeignet habe, dieses angemessen ausdrücke und darüber hinaus erkennen lasse, dass eine eigenständige Auseinandersetzung mit dem Stoff stattgefunden habe. Diese Erwartungen sind, wie aus der Stellungnahme hervorgeht, teilweise erfüllt. Denn danach hat die Klägerin durchaus Fachwissen in sprachlich angemessener Form wiedergegeben und auf der letzten Seite der Klausur ansatzweise eine Auseinandersetzung mit der Bedeutung der Vergleichenden Erziehungswissenschaft erkennen lassen. Welche Bedeutung die Erstgutachterin dem beimisst, bleibt offen. Nach der Einschätzung des Zweitgutachters ist hingegen auf den letzten fünf Seiten der Klausur ansatzweise ein eigenständiger Gedankengang zu erkennen. Welches Gewicht dem im Rahmen der 21 Seiten umfassenden Klausur zukommt, wird ebenfalls nicht deutlich. Die Annahme, dass die Leistung der Klägerin in keiner Hinsicht den Anforderungen entspricht, tragen die Beurteilungen durch beide Prüfer damit nicht. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 35 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 709 ZPO.