Urteil
10 K 3537/11
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Anhalteverfügung nach § 8 Abs. 2 KultGüRückG setzt voraus, dass das Kulturgut nach dem 26.04.2007 aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaats in das Bundesgebiet verbracht worden ist.
• Ein Vertragsstaat muss die Einleitung eines Bezeichnungsverfahrens öffentlich bekannt gemacht haben oder das Kulturgut bereits als besonders bedeutsam in ein im Bundesgebiet ohne unzumutbare Hindernisse öffentlich zugängliches Verzeichnis aufgenommen haben, damit § 6 Abs. 2 KultGüRückG greift.
• Die Jahresfrist des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KultGüRückG läuft von der Möglichkeit der Kenntnisnahme an; bei früherer Veröffentlichung in Auktionskatalogen ist die Frist bereits ab diesem Zeitpunkt zu sehen.
• Ein rechtswidrig erlassener Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wird durch eine nachfolgende Registrierung des Kulturguts im Herkunftsstaat nicht heilbar.
• Souveräne Staaten genießen bei hoheitlicher Tätigkeit Immunität; eine Beiladung ist nur möglich, wenn der ausländische Staat dem ausdrücklich zustimmt.
Entscheidungsgründe
Anhaltung von Kulturgut nach KultGüRückG: Voraussetzungen zeitlicher Anwendungsbereich und Publizitätsakt • Eine Anhalteverfügung nach § 8 Abs. 2 KultGüRückG setzt voraus, dass das Kulturgut nach dem 26.04.2007 aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaats in das Bundesgebiet verbracht worden ist. • Ein Vertragsstaat muss die Einleitung eines Bezeichnungsverfahrens öffentlich bekannt gemacht haben oder das Kulturgut bereits als besonders bedeutsam in ein im Bundesgebiet ohne unzumutbare Hindernisse öffentlich zugängliches Verzeichnis aufgenommen haben, damit § 6 Abs. 2 KultGüRückG greift. • Die Jahresfrist des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KultGüRückG läuft von der Möglichkeit der Kenntnisnahme an; bei früherer Veröffentlichung in Auktionskatalogen ist die Frist bereits ab diesem Zeitpunkt zu sehen. • Ein rechtswidrig erlassener Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wird durch eine nachfolgende Registrierung des Kulturguts im Herkunftsstaat nicht heilbar. • Souveräne Staaten genießen bei hoheitlicher Tätigkeit Immunität; eine Beiladung ist nur möglich, wenn der ausländische Staat dem ausdrücklich zustimmt. Die Klägerin betreibt in Köln ein Auktionshaus und veröffentlichte für eine Auktion Kataloge mit Abbildungen und Angaben zu Herkunft und Schätzpreisen. Die Botschaft von Mexiko ersuchte per Verbalnote um Anhaltung mehrerer Artefakte, nachdem ein mexikanischer Archäologe die Objekte als mexikanischen Ursprungs bezeichnet hatte. Der Beklagte ordnete am 17.06.2011 die sofortige Anhaltung der im Katalog genannten Gegenstände an. Die Klägerin versteigerte die Artefakte unter Vorbehalt und klagte gegen die Anhalteverfügung. Die Klägerin trug vor, viele der Objekte hätten das mexikanische Hoheitsgebiet bereits lange vor dem 26.04.2007 verlassen oder seien bereits vor über 30 Jahren öffentlich versteigert worden, sodass Rückgabeansprüche nicht mehr bestünden. Der Beklagte berief sich auf § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 KultGüRückG, behauptete die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und beantragte die Beiladung der mexikanischen Botschaft. Das Gericht stellte fest, dass zeitliche Voraussetzungen und die erforderlichen Publizitätsakte des Herkunftsstaats nicht vorlagen und hob den Bescheid auf. • Rechtsgrundlage ist das Kulturgüterrückgabegesetz (§ 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2) in Verbindung mit dem UNESCO-Übereinkommen; Maßstab ist, ob das Kulturgut nach dem 26.04.2007 aus dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaats verbracht wurde und ob der Herkunftsstaat das Bezeichnungsverfahren öffentlich bekannt gemacht oder das Objekt als besonders bedeutsam in ein öffentlich zugängliches Register aufgenommen hat. • Wortlaut und Systematik des § 6 Abs. 2 KultGüRückG verlangen, dass die Ausfuhr aus dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaats nach dem Stichtag erfolgt sein muss; eine bloße Einfuhr ins Bundesgebiet nach dem Stichtag ohne Nachweis der entsprechenden Ausfuhr genügt nicht. • Die Klägerin hat für zahlreiche streitgegenständliche Artefakte nachgewiesen, dass diese bereits vor dem 26.04.2007 durch Veröffentlichungen in Auktionskatalogen öffentlich bekannt und damit für Kenntnisnahme erreichbar waren; damit ist die Jahresfrist des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verstrichen. • Zum Zeitpunkt der Anordnung waren die Artefakte nicht als besonders bedeutsam in das mexikanische Register eingetragen; die Einleitung des Bezeichnungsverfahrens war zwar teilweise erfolgt, aber nicht öffentlich bekannt gemacht worden, sodass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht erfüllt waren. • Ein späteres Nachtragen der Registrierung des Herkunftslands nach Erlass der Anhalteverfügung heilte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht; außerdem wäre eine gegenteilige Rechtsauffassung mit dem Gebot der Rechtssicherheit und dem vom Gesetz gewollten Interessenausgleich nicht vereinbar. • Die Beiladung des Herkunftsstaats wurde abgelehnt, weil souveräne Staaten bei hoheitlicher Tätigkeit Immunität genießen und eine Beiladung ohne deren Einverständnis nicht geboten ist. Die Klage ist erfolgreich; der Bescheid des Beklagten vom 17.06.2011 wird aufgehoben. Die Anhalteverfügung war rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 und damit die Rückgabepflicht nach dem KultGüRückG nicht gegeben waren. Insbesondere liegen für zahlreiche Artefakte Anhaltspunkte vor, dass sie bereits vor dem 26.04.2007 öffentlich bekannt waren, sodass die Jahresfrist verstrichen ist, und der erforderliche Publizitätsakt des Herkunftsstaats zur Einleitung des Bezeichnungsverfahrens war zum Zeitpunkt der Anordnung nicht erfolgt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten unter Vorbehalt der Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wurde zugelassen.