OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 1376/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0424.7K1376.11.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin begehrt die Erteilung der Approbation als Ärztin. 3 Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist polnische Staatsangehörige. Im Zeitraum zwischen 1984 und 1990 absolvierte sie ein Studium an der Medizinischen Universität Bohomolets in Kiew sowie der Medizinischen Universität in Lemberg im Fachbereich "Hygiene, praktische Hygiene, Epidemiologie" und schloss dieses durch Diplom vom 29.06.1990 mit der Arztqualifikation im Bereich "Hygiene und Epidemiologie" ab. Vom 01.01.1994 bis zum 31.12.1994 absolvierte sie an der Ärztlichen Fakultät der Medizinischen Akademie Lodz in Polen einen postgradualen Ergänzungskurs für Hochschulstudiumsabsolventen und war in diesem Zeitraum als Arzt im Praktikum in den dortigen Kliniken tätig. Im Zeitraum vom 12.10.1995 bis zum 12.08.1996 absolvierte sie ein Praktikum im Krankenhaus Rydygiera in Wroclaw. Mit Bescheinigung vom 03.01.1995 stellte das polnische Ministerium für Gesundheit und Sozialfürsorge in Warschau (MGS) fest, dass die von der Klägerin erworbene Qualifikation als Ärztin für Hygiene und Epidemiologie mit Hochschulabschlussdiplomen, die auf dem Gebiet der Republik Polen ausgestellt werden und dem Berufstitel Arzt, der von Hochschulen der Republik Polen verliehen werde, gleichwertig sei. Daraufhin genehmigte das zuständige polnische Ministerium der Klägerin unter dem 17.05.1995, den Arztberuf bei öffentlichen Gesundheitszentren als Arzt im Praktikum auszuüben. Im Zeitraum zwischen 1995 und 2007 übte die Klägerin in Polen in selbstständiger und unselbstständiger Beschäftigung bei unterschiedlichen Arbeit- und Auftraggebern ärztliche Tätigkeiten aus. Mit Diplom des Departements für Sanitäre Überwachung und Einrichtungen des Gesundheitswesens des Ministeriums für innere Angelegenheiten und Verwaltung in Polen vom 12.04.2000 erwarb die Klägerin die Spezialisierung des ersten Grades im Bereich Neurologie sowie die Befugnis, den Titel Medizinarzt für Neurologie zu führen. Am 06.07.2000 erteilte ihr die Niederschlesische Ärztekammer eine Genehmigung für die Ausübung einer individuellen Facharztpraxis im Fachbereich Neurologie. Unter dem 31.01.2002 erwarb die Klägerin durch Bescheinigung der Niederschlesischen Ärztekammer die Berechtigung, den Arztberuf auf dem Gebiet der Republik Polen auszuüben. Durch Diplom des Zentrums für Medizinische Prüfungen in Lodz vom 02.12.2005 erwarb sie den Titel Facharzt im Fachbereich Neurologie. Die Niederschlesische Ärztekammer bescheinigte ihr unter dem 16.10.2009, dass sie auf dem Gebiet der Republik Polen die Berechtigung zur Ausübung des Arztberufes besitze. Aus einer weiteren Bescheinigung der Ärztekammer vom 20.07.2010 geht unter Bezugnahme auf die Bescheinigung des MGS vom 03.01.1995 u.a. hervor, dass das von der Klägerin in Kiew erworbene Hochschulabschlussdiplom gleichwertig sei mit Hochschulabschlussdiplomen der Republik Polen. Die Klägerin ist derzeit sporadisch in Polen als Neurologin ärztlich tätig. 4 Unter dem 15.01.2010 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung Köln die Erteilung einer Approbation als Ärztin gemäß § 3 Bundesärzteordnung (BÄO). Hierbei legte sie unter anderem das Diplom der Medizinischen Universität in Kiew über den erfolgreichen Abschluss der Fachrichtung "Hygiene, praktische Hygiene und Epidemiologie" sowie einen Auszug aus dem Verzeichnis der Prüfungen und Anrechnungen, ein sog. Diplom-Supplement, vor. Des Weiteren vorgelegt wurden u.a. die Bescheinigung über die Absolvierung des postgradualen Ergänzungskurses für Hochschulabsolventen der Medizinischen Akademie in Lodz vom 30.12.1994, das am 12.04.2000 ausgestellte Diplom der Spezialisierung des ersten Grades im Bereich Neurologie, das Diplom hinsichtlich des Titels Facharzt im Fachbereich Neurologie vom 02.12.2005 sowie die bereits benannten Bescheinigungen der Niederschlesischen Ärztekammer und des MGS. 5 Mit Bescheid vom 03.02.2011 lehnte die Bezirksregierung Köln den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das vorgelegte Diplom der Fachrichtung "Hygiene, praktische Hygiene und Epidemiologie" stelle keine abgeschlossene ärztliche Ausbildung im Sinne der BÄO dar. Im Übrigen habe die Klägerin ihren Antragsunterlagen auch keine Konformitätsbescheinigung gemäß der Richtlinie 2005/36/EG der zuständigen Behörde in Polen beigefügt. Die Bescheinigungen des MGS sowie der Niederschlesischen Ärztekammer, wonach die Klägerin die Berechtigung besitze, den Arztberuf auf dem Gebiet der Republik Polen auszuüben und dort den Titel Facharzt für Neurologie zu führen, stellten keine Konformitätsbescheinigung im Sinne der genannten Richtlinie dar, die die Klägerin berechtigten, in Deutschland als Ärztin tätig zu werden. Ausweislich eines Gutachtens des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland - Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen (ZAB) - aus dem Jahr 1993 sei die Ausbildung zum Hygienearzt in der ehemaligen Sowjetunion nicht als abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf im Sinne der BÄO anzusehen, da diese nur nachrangig auf die Ausübung der Heilkunde ausgerichtet sei. Die Ausbildung beziehe sich vor allem auf Tätigkeiten im Bereich der staatlichen Hygieneaufsicht, der Seuchenbekämpfung (Prophylaxe) und der allgemeinen Gesundheitsfürsorge. Eine Überprüfung der Gleichwertigkeit der von der Klägerin im Ausland abgeschlossenen Ausbildung sei daher nicht durchzuführen, da schon keine abgeschlossene ärztliche Ausbildung im Sinne der BÄO vorläge. Aus diesem Grund seien auch die Zeiten ärztlicher Tätigkeiten in Polen nach Abschluss der Hochschulausbildung nicht berücksichtigungsfähig. 6 Die Klägerin hat am 04.03.2011 Klage erhoben. 7 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Ablehnungsbescheid sei rechtswidrig, da der Beklagte sich lediglich darauf beschränke festzustellen, dass die abgeschlossene Ausbildung keine ärztliche Ausbildung im Sinne der BÄO sei. Die besonderen Umstände des Einzelfalles seien jedoch nicht, wie durch § 3 Abs. 2 BÄO vorgesehen, hinreichend gewürdigt habe. Die Ausbildung an der medizinischen Akademie Lodz in Polen im Jahr 1994 werde vollkommen ignoriert. Soweit im Hinblick auf die abgeschlossene Ausbildung der Fachrichtung Hygiene und Epidemiologie Ausbildungsdefizite vorgelegen hätten, seien diese durch die postgraduale humanmedizinische Ausbildung in Polen kompensiert worden. Zudem sei unberücksichtigt geblieben, dass ihr im Jahr 2005, mithin zu einem Zeitpunkt als die Republik Polen bereits Mitgliedsstaat der Europäischen Union gewesen sei, das Facharztdiplom im Bereich Neurologie verliehen worden sei. Hinzu komme, dass der Beklagte ihre langjährige Berufserfahrung in Polen, welche durch die fachärztliche Qualifikation bestätigt werde, unberücksichtigt gelassen habe. 8 Die durch das Diplom-Supplement der Universität Bohomolets in Kiew dokumentierten Studieninhalte und die Postgraduiertenausbildung an der Medizinischen Fakultät in Lodz zeigten, dass ihr sämtliche für ein reguläres humanmedizinisches Studium erforderlichen Kenntnisse vermittelt worden seien und sie diese Kenntnisse durch entsprechende Prüfungen nachgewiesen habe. Ihr Ausbildungsstand entspreche somit dem eines regulären Absolventen eines humanmedizinischen Studienganges. Soweit der Beklagte lediglich auf die bloß formelle Voraussetzung einer Konformitätsbescheinigung abstelle, bleibe unberücksichtigt, dass ihr seitens eines EU-Mitgliedsstaates eine fachärztliche Qualifikation bescheinigt werde. Die Tatsache, dass die Klägerin in Polen als Humanmedizinerin tätig sein dürfe, ihr indes in der Bundesrepublik Deutschland die Berufsausübung verwehrt werde, stelle eine unzulässige Diskriminierung einer EU-Bürgerin dar. 9 Soweit der Beklagte sich auf die Bewertung der ZAB im Hinblick auf die Fachrichtung "Hygiene, Sanitätswesen und Epidemiologie" berufe, sei dies nicht ausreichend. Denn sie verfüge nicht nur über den Abschluss der Fachrichtung "Hygiene, Sanitätswesen und Epidemiologie", sondern darüber hinaus über einen akademischen humanmedizinischen Abschluss in Polen. Außerdem verfüge sie über eine 15-jährige Berufserfahrung als Ärztin bzw. Fachärztin. Im Rahmen der Graduiertenausbildung an der Medizinischen Fakultät in Lodz seien ihr ausschließlich humanmedizinisch heilkundliche Lehrfächer über volle zwölf Monate werktäglich in achtstündigen Einheiten vermittelt worden. Hygienistische bzw. epidemiologische Lehrinhalte seien in diesen Veranstaltungen nicht gelehrt worden. Die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung vom 03.01.1995 entspreche dem in Anhang V Nr. 1 zur Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Titel der Grundausbildung und stelle demnach eine Anerkennung des Ausbildungsnachweises gemäß Art. 25 IV der Richtlinie dar. Aufgrund dieser Anerkennung sei ihr am 02.12.2005 durch einen EU-Mitgliedsstaat ein im Anhang V Nr. 1.2 und 1.3 der Richtlinie gelisteter Facharzttitel der Neurologie verliehen worden. Da dieser Titel in mehr als 10 Mitgliedsstaaten der EU anerkannt sei, sei er gemäß Art. 23 der Richtlinie auch durch den Beklagten anzuerkennen. 10 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 11 den Bescheid des Beklagten vom 03.02.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Approbation als Ärztin zu erteilen. 12 Das beklagte Land beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Voraussetzung für die Erteilung einer deutschen Approbation als Ärztin die Vorlage einer Konformitätsbescheinigung gemäß der Richtlinie 2005/36/EG der zuständigen Behörde Polens sei. Diese Konformitätsbescheinigung habe die Klägerin bislang nicht vorgelegt. Die von der Klägerin absolvierte Ausbildung zur Hygieneärztin sei nicht als abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf im Sinne der BÄO anzusehen, da sie nur nachrangig auf die Ausübung der Heilkunde ausgerichtet sei. Auch das vorgelegte Diplom-Supplement und die fachärztliche Qualifikation wiesen allein noch keine im Sinne der BÄO abgeschlossene und gleichwertige ärztliche Ausbildung nach. Da die Klägerin eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung nicht nachgewiesen habe, sei eine weitergehende Prüfung der Kenntnisse und der Umstände des Einzelfalles nicht möglich. Die Klägerin könne keine Bestätigung der zuständigen Stelle in Polen vorlegen, dass sie eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung absolviert habe, in Polen zur uneingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sei sowie alle in der EU-Richtlinie vorgesehenen Ausbildungsbedingungen erfülle. Die von ihr erwähnten Fortbildungen in den humanmedizinisch heilkundlichen Lehrfächern stellten allein keinen Nachweis dar, dass sie alle in der EU-Richtlinie vorgesehenen Ausbildungsbedingungen erfülle und in Polen zur uneingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sei. 15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die in der beigezogenen Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Würzburg enthaltenen gutachterlichen Stellungnahmen der ZAB ergänzend Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Die als Verpflichtungsklage statthafte, zulässige Klage ist unbegründet. 18 Der Bescheid des Beklagten vom 03.02.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Approbation als Ärztin gemäß § 3 Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2515) - BÄO -. 19 Der Anspruch auf Erteilung der Approbation bemisst sich nach dem zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Anspruch geltenden Recht. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 33.07 -, Rn. 13, juris. 21 Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BÄO ist die Approbation als Arzt auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller u.a. nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO). Antragstellern, die die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO nicht erfüllen, ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) abgeschlossen haben und denen die Approbation nicht bereits aufgrund von § 3 Abs. 1 oder § 14 b BÄO zu erteilen ist (§ 3 Abs. 2 BÄO) sowie Antragstellern, die über einen außerhalb der EU (Drittstaat) ausgestellten Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen (§ 3 Abs. 3 BÄO), ist die Approbation gemäß § 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BÄO zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für Antragsteller, die über einen ärztlichen Ausbildungsnachweis eines Drittstaates verfügen, den ein anderer EU-Mitgliedsstaat anerkannt hat, gelten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 9 BÄO ebenfalls die Regelungen des § 3 Abs. 2 Sätze 2 bis 8 BÄO. Der Ausbildungsstand ist gleichwertig, wenn die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der ärztlichen Ausbildung in Deutschland aufweist (§ 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 BÄO). Wesentliche Unterschiede i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 BÄO liegen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BÄO u.a. vor, wenn die von den Antragstellern nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in der BÄO geregelten Ausbildungsdauer liegt (Nr. 1) oder die Ausbildung der Antragsteller sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden (Nr. 2). Durch § 3 Abs. 2 Sätze 4 und 5 BÄO wird der Begriff der wesentlichen Unterschiede konkretisiert. Antragsteller i.S.v. § 3 Abs. 2 BÄO haben im Falle der Feststellung wesentlicher Ausbildungsunterschiede die für die Ausübung des ärztlichen Berufes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Ablegen einer Eignungsprüfung nachzuweisen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht (§ 3 Abs. 2 Satz Sätze 6 und 7 BÄO). Antragsteller i.S.v. § 3 Abs. 3 BÄO haben den entsprechenden Nachweis durch Ablegen einer Prüfung zu erbringen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (§ 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO). 22 Die Klägerin verfügt weder über ein in Deutschland abgeschlossenes Medizinstudium gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO, noch über einen ärztlichen Ausbildungsnachweis eines EU-Mitgliedsstaates i.S.v. § 3 Abs. 1 Sätze 2 bis 8 BÄO oder § 14 b BÄO. Sie kann keine nach dem maßgeblichen Stichtag des 01.05.2004 abgeschlossene ärztliche Ausbildung in Polen oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BÄO i.V.m. der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO nachweisen und auch keinen nach dem 01.05.2004 in Polen ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweis nebst einer entsprechenden Bescheinigung der zuständigen polnischen Behörde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 6 BÄO vorlegen. Insbesondere ist die von der Klägerin am 02.12.2005 in Polen erworbene Facharztbezeichnung keine abgeschlossene ärztliche Ausbildung , sondern lediglich eine abgeschlossene Weiterbildung . Da die Klägerin auch keinen vor dem 01.05.2004 in Polen oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweis nebst einer entsprechenden Bescheinigung des Mitgliedsstaates darüber, dass die ärztliche Ausbildung den Mindestanforderungen des Art. 24 der Richtlinie 2005/36/EG vom 07.09.2005 (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) entspricht und einer weiteren Bescheinigung über eine ununterbrochene dreijährige Berufsausübung innerhalb der letzten fünf Jahre im betreffenden Mitgliedsstaat vor Stellung des Approbationsantrages in Deutschland, vorweisen kann, kommt eine Approbationserteilung auch nach § 14 b BÄO nicht in Betracht. Sie kann sich insbesondere nicht auf § 14 b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BÄO berufen, da diese Vorschrift nur anwendbar ist, wenn neben einem Ausbildungsnachweis der ehemaligen Sowjetunion eine Bescheinigung eines der drei baltischen EU-Mitgliedsstaaten Estland, Lettland oder Litauen vorgelegt werden kann, 23 vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 33.07 -, Rn. 16, juris, 24 über welche die Klägerin jedoch nicht verfügt. Die von der Medizinischen Fakultät Lodz in Polen unter dem 30.12.2004 ausgestellte Bescheinigung über die Teilnahme an einem Ergänzungskurs für Hochschulstudiumsabsolventen im Zeitraum vom 01.01.1994 bis zum 31.12.1994 sowie die "Konformitätsbescheinigung Nr. 1097" (Übersetzung Bl. 78 VV) bzw. "Bescheinigung Nr. 1097" (Übersetzung Bl. 98 GA) des polnischen Ministeriums für Gesundheit und Sozialfürsorge vom 03.01.1995 - an dessen inhaltlicher Authentizität aufgrund der divergierenden Übersetzungen hinsichtlich der Bezugnahme auf den Ergänzungskurs in Lodz erhebliche Zweifel bestehen - sind keine ärztlichen Ausbildungsnachweise im Sinne des § 14 b BÄO. Die Bescheinigung vom 30.12.2004 bezieht sich allein auf eine postgraduale Weiterbildung und ist keine abgeschlossene ärztliche Ausbildung . Sie setzt vielmehr eine abgeschlossene Hochschulausbildung voraus. Ebenso ist die Bescheinigung vom 03.01.1995 keine abgeschlossene ärztliche Ausbildung. Sie bestätigt lediglich nach den seinerzeit in Polen geltenden Rechtsvorschriften die Gleichwertigkeit des von der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion erworbenen Diploms mit polnischen Abschlussdiplomen. Eine von der Klägerin in Polen abgeschlossene ärztliche Ausbildung wird jedoch nicht bescheinigt. 25 Die Approbationserteilung richtet sich demnach ausschließlich nach den Vorschriften des § 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BÄO, wobei es insoweit keiner Entscheidung bedarf, ob diese vorliegend nach § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 BÄO zu beurteilen ist, da die Klägerin jedenfalls nicht über die tatbestandlich vorgesehene " abgeschlossene ärztliche Ausbildung " bzw. einen " Ausbildungsnachweis als Arzt " im Sinne dieser Vorschriften verfügt. 26 Der Legaldefiniton des Begriffes des ärztlichen Berufes in § 1 Abs. 5 BÄO ist zu entnehmen, dass dieser maßgeblich auf die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" ausgerichtet ist. Aus der Ausrichtung des ärztlichen Berufes auf die Ausübung der Heilkunde folgt, dass auch die der Berufsausübung zugrunde liegende ärztliche Ausbildung vorrangig auf die Ausübung der Heilkunde ausgerichtet sein muss. In Anlehnung an die Heilkundedefinition des § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz (HeilprG) vom 17.02.1939 (RGBl. I, S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2001 (BGBl. I, S. 2702), ist unter der Ausübung der Heilkunde durch einen Arzt jede vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird, zu verstehen. 27 Vgl. Narr, Ärztliches Berufsrecht, Band I, 2. Auflage, Stand: 20. EL 2010, Rn. A 3. 28 Unter den Begriff der abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung bzw. des ärztlichen Ausbildungsnachweises i.S.v. § 3 Abs. 2 und 3 BÄO können demnach in systematischer und teleologischer Hinsicht nur solche akademisch medizinischen Ausbildungsgänge gefasst werden, die maßgeblich und vorrangig auf eine zur Ausübung der Heilkunde erforderliche Wissensvermittlung abzielen. Nur bei Vorliegen des Tatbestandsmerkmals einer abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung im vorgenannten Sinne ist die in § 3 Abs. 2 und Abs. 3 BÄO vorgesehene Überprüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes überhaupt eröffnet. 29 Die von der Klägerin im Fachbereich "Hygiene, Sanitär-Ausstattung und Epidemiologie" (laut Diplom-Supplement) bzw. "Hygiene, praktische Hygiene und Epidemiologie" (laut Übersetzung des Diploms vom 29.06.1990) absolvierte und mit der "Arztqualifikation" im Bereich "Hygiene und Epidemiologie" in der ehemaligen Sowjetunion (Ukraine) abgeschlossene universitäre Ausbildung ist mangels vorrangiger heilkundlicher Ausrichtung keine " abgeschlossene ärztliche Ausbildung " bzw. kein " Ausbildungsnachweis als Arzt " im Sinne der vorgenannten Bestimmungen. 30 So auch VG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.1997 - 3 K 2235/95 -, S. 4 ff. UA, hinsichtlich der Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) vom 25.04.1997; ausdrücklich offengelassen von VG Würzburg, Urteil vom 17.01.2000 - W 8 K 99.300 - und - W 8 K 99.301 -, Rn. 21, juris. 31 32 Dies ergibt sich aus den vom Verwaltungsgericht Würzburg im Verfahren - W 8 K 96.892 - eingeholten und im hiesigen Verfahren beigezogenen sachverständigen Stellungnahmen des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland - Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen (ZAB) vom 22.07.1998 und 05.10.1998 hinsichtlich der universitären Ausbildung der Fachrichtung "Hygiene, Sanitätswesen/Gesundheitswesen und Epidemiologie" in der ehemaligen Sowjetunion. 33 Ausweislich der nachvollziehbaren und sachkundigen Stellungnahmen der ZAB, denen sich das Gericht nach eigener Überzeugungsbildung anschließt, enthielt das in der ehemaligen Sowjetunion angebotene und von der Klägerin absolvierte Studium der Fachrichtung "Hygiene, Sanitätswesen/Gesundheitswesen und Epidemiologie" keine hinreichende, auf die Ausübung der Heilkunde als Arzt vorbereitende Ausbildung. Hiernach wurden Hygieneärzte in der ehemaligen Sowjetunion im Gegensatz zu den Studierenden in den Fachrichtungen "Heilkunde/Therapeutik" und "Kinderheilkunde" nicht für die Ausübung der Heilkunde ausgebildet. Die Ausbildung von Hygieneärzten war vielmehr vorrangig auf Tätigkeiten im Bereich der staatlichen Hygieneaufsicht, der Seuchenbekämpfung und -prophylaxe sowie der allgemeinen Gesundheitsfürsorge ausgerichtet. Absolventen der Fachrichtung "Hygiene, Sanitätswesen/Gesundheitswesen und Epidemiologie" seien nach dem Studium vorrangig in sog. Hygiene- und Seuchenschutzstationen - nicht in Krankenanstalten - etwa als Laborärzte oder Ärzte für Epidemiologie eingesetzt worden, ohne dass ein Patientenkontakt stattgefunden habe. Unter Bezugnahme auf ein vom Ministerium für Hoch- und Fachmittelschulausbildung der UdSSR zur Herausgabe empfohlenes und 1985 erschienenes Handbuch "Fachrichtungen des Hochschulwesens" ("Verzeichnis der Hochschulberufe") führt die ZAB weiter aus, dass die Ausübung der Heilkunde nicht Ziel der hygieneärztlichen Ausbildung gewesen sei und auch nicht dem Ausbildungsprofil entsprochen habe. Hygieneärzte wurden hiernach für die Durchführung der staatlichen Hygieneaufsicht über sanitär-hygienische und antiepidemische Maßnahmen sowie für die Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur Vorbeugung von Erkrankungen und zur Senkung der Erkrankungshäufigkeit ausgebildet und waren für den Einsatz in sanitär-prophylaktischen Einrichtungen und in Forschungszentren des Gesundheitswesens vorgesehen. Die heilkundlichen Aspekte der Ausbildung beschränkten sich lediglich auf ärztliche Grundtätigkeiten wie dringende ärztliche Hilfe, Reanimation, Assistenz bei Notoperationen, Stellen vorläufiger Diagnosen und komplikationslose Entbindungen. Diese Angaben werden nach den Ausführungen der ZAB auch durch einen konkreten Vergleich der sowjetischen Studienpläne der Fachrichtungen "Heilkunde/Therapeutik" einerseits und "Hygiene, Sanitätswesen/Gesundheitswesen und Epidemiologie" andererseits bestätigt, wonach der wesentliche Schwerpunkt der hygieneärztlichen Ausbildung im Gegensatz zur heilkundlichen Ausbildung nicht in den Fächern Chirurgie, Innere Medizin, Geburtshilfe und Frauenheilkunde sowie Kinderheilkunde verortet war, sondern in den Fächern Infektionskrankheiten/Epidemiologie, Hygiene (darunter Ernährungshygiene, Kommunalhygiene, Arbeitshygiene, Kinder- und Jugendlichenhygiene) sowie Sozialhygiene und Organisation des Gesundheitswesens. Der Vergleich der Ausbildungsgänge offenbart demnach eine wesentliche Abweichung der hygieneärztlichen Ausbildung von der heilkundlichen Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion. Nach Darstellung der ZAB führt der drastisch verminderte Ausbildungsumfang der hygieneärztlichen Ausbildung in den zentralen klinisch-therapeutischen Fächern dazu, dass Hygieneärzte lediglich eine klinische "Sockel"ausbildung erhalten, die sie befähigen soll, dringende ärztliche Hilfe zu leisten, bei Notoperationen zu assistieren, Reanimationen durchzuführen und komplikationslose Entbindungen vorzunehmen. Im Rahmen der hygieneärztlichen Ausbildung sind die im Einzelnen aufgegliederten hygienischen Fächer mit 985 Unterrichtsstunden außerordentlich stark vertreten, wohingegen im Rahmen der Fachrichtung Heilkunde nur ein Sammelfach "Hygiene" im Umfang von 124 Unterrichtsstunden vorgesehen ist. Die erheblichen Ausbildungsunterschiede werden auch bei einem Vergleich der das Studium abschließenden Staatsexamina verdeutlicht. Während in der Fachrichtung "Heilkunde/Therapeutik" das Staatsexamen in den Fächern Wissenschaftlicher Kommunismus, Innere Medizin, Chirurgie, Geburtshilfe und Frauenheilkunde sowie Hygiene, Sozialhygiene und Organisation des Gesundheitswesens abzulegen ist, wurden die Staatsexamina in der Fachrichtung "Hygiene, Sanitätswesen/Gesundheitswesen und Epidemiologie", in dem der Stellungnahme der ZAB zugrunde liegenden Fall, in den Fächern Wissenschaftlicher Kommunismus, Kommunalhygiene, Arbeitshygiene, Epidemiologie und Ernährungshygiene abgelegt. Zusätzlich musste in der Fachrichtung "Heilkunde/Therapeutik" eine intensive klinische Ausbildung im Gesamtumfang von 1.260 Stunden im Rahmen der Subordinatur absolviert werden, die im Studiengang "Hygiene, Sanitätswesen/Gesundheitswesen und Epidemiologie" nicht vorgesehen ist. 34 Im Gegensatz zu dem nach deutschem Recht vorgesehenen einheitlichen grundständigen Medizinstudium für alle angehenden Mediziner, welches nach erfolgreichem Abschluss die Basis für die Erteilung der Approbation bildet, die unbefristet und uneingeschränkt zur Ausübung der Heilkunde am Menschen unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" berechtigt, gab es in der ehemaligen Sowjetunion kein einheitliches grundständiges Studium für alle angehenden Mediziner. Vielmehr gab es sechs inhaltlich verschiedene Fachrichtungen mit unterschiedlichen Ausbildungsgängen, nämlich die Ausbildungen zum "Arzt-Heilkundler", "Kinderarzt", "Hygienearzt", "Militärarzt", "Arzt-Biochemiker" und "Arzt-Biophysiker". 35 Vgl. VG Leipzig, Urteil vom 07.09.2006 - 5 K 1754/04 -, Rn. 27 f., juris, unter Bezugnahme auf Veröffentlichungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB). 36 Die Ausbildung der Fachrichtung "Hygiene, Sanitätswesen/Gesundheitswesen und Epidemiologie" war indes, wie die ZAB in den genannten Stellungnahmen überzeugend ausführt, gerade nicht wie die Ausbildungsgänge der Fachrichtung "Heilkunde/Therapeutik" primär und vorrangig auf die Ausübung der Heilkunde, sondern vielmehr auf die Durchführung der staatlichen Hygieneaufsicht ausgerichtet, die auf Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur Vorbeugung von Erkrankungen und zur Senkung der Erkrankungshäufigkeit zielte. 37 Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 17.01.2000 - W 8 K 99.300 - und - W 8 K 99.301 -, Rn. 19 ff., juris. 38 Diese Beurteilung der hygieneärztlichen Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion ist auch vollständig auf das von der Klägerin an der sanitär-epidemiologischen Fakultät der Medizinischen Universität Bohomolets in Kiew absolvierte Studium im Fachbereich "Hygiene, Sanitär-Ausstattung und Epidemiologie" (laut Diplom-Supplement) bzw. "Hygiene, praktische Hygiene und Epidemiologie" (laut Übersetzung des Diploms vom 29.06.1990) übertragbar. 39 Die von der ZAB anhand eines Vergleiches mit der sowjetischen Fachrichtung "Heilkunde/Therapeutik" aufgezeigte fehlende heilkundliche Ausrichtung der absolvierten hygieneärztlichen Ausbildung ergibt sich auch aus dem von der Klägerin vorgelegten Diplom-Supplement. Während nach den Feststellungen der ZAB im Rahmen der Fachrichtung Heilkunde während des Studiums im Fach Chirurgie (ohne Traumatologie und Orthopädie) insgesamt 674 Unterrichtsstunden vorgesehen sind, hat die Klägerin im Fach Chirurgie nur 366 Unterrichtsstunden absolviert bzw. angerechnet bekommen (Allgemeine Chirurgie: 142 Std.; Große Chirurgie: 224 Std.). Ein ähnlicher Befund zeigt sich im Fach Innere Medizin. Hier sind im Rahmen der Fachrichtung Heilkunde 572 Unterrichtsstunden vorgesehen. Die Klägerin hat lediglich 364 Unterrichtsstunden absolviert bzw. angerechnet bekommen (Propädeutik der Inneren Krankheiten: 152 Std.; Innere Krankheiten und Feldmedizin: 212 Std.). Im Bereich der Kinderheilkunde halten sich die zu absolvierenden Unterrichtsstunden die Waage. Während in der Fachrichtung Heilkunde 170 Unterrichtsstunden vorgesehen sind, hat die Klägerin Lehrveranstaltungen im Fach Kinderkrankheiten im Umfang von 198 Unterrichtsstunden absolviert. Ähnliches zeigt sich im Bereich der Geburtshilfe und Frauenheilkunde. Hier sind in der Fachrichtung Heilkunde 226 Unterrichtsstunden vorgesehen. Die Klägerin hat im Fach Geburtshilfe und Gynäkologie 224 Unterrichtsstunden absolviert. Demgegenüber offenbart sich der von der ZAB herausgestellte erhebliche Unterschied zwischen der Fachrichtung Heilkunde und der Fachrichtung Hygiene sehr deutlich an den Lehrveranstaltungen im Bereich Infektionskrankheiten und Hygiene. Während im Rahmen der heilkundlichen Ausbildung Lehrveranstaltungen im Bereich Infektionskrankheiten mit Epidemiologie von 162 Unterrichtsstunden vorgesehen sind, hat die Klägerin in diesem Bereich insgesamt 434 Unterrichtsstunden absolviert (Ansteckende Krankheiten und Epidemiologie: 192 Std.; Epidemiologie: 242 Std.). Im Bereich der Hygiene sind in der Fachrichtung Heilkunde (ohne Sozialhygiene und Organisation des Gesundheitswesens) 124 Unterrichtsstunden vorgesehen. Die Klägerin hat in diesem Bereich (ohne Sozialhygiene, Organisierung des Gesundheitsdienstes und medizinische Statistik) insgesamt 940 Unterrichtsstunden absolviert bzw. angerechnet bekommen (Allgemeine Hygiene: 138 Std.; Radiationshygiene: 106 Std.; Verpflegungshygiene: 124 Std.; Arbeitshygiene: 224 Std.; Kommunalhygiene: 222 Std.; Hygiene der Kinder und Jugend: 126 Std.). 40 Maßgeblich ist des Weiteren, dass die Klägerin keine auf die spätere Ausübung der Heilkunde ausgerichteten Staatsprüfungen abgelegt hat. Aus dem von ihr vorgelegten Diplom-Supplement ergibt sich, dass sie ihr hygieneärztliches Studium durch Staatsprüfungen in den Fächern Philosophie, Epidemiologie, Kommunalhygiene und Arbeitshygiene abgeschlossen hat. Demgegenüber beziehen sich die Staatsprüfungen in der Fachrichtung "Heilkunde/Therapeutik" neben den Fächern Wissenschaftlicher Kommunismus und Hygiene, Sozialhygiene und Organisation des Gesundheitswesens maßgeblich auf die für die Ausübung der Heilkunde essentiellen klinischen Fächer Innere Medizin, Chirurgie sowie Geburtshilfe und Frauenheilkunde. Den von der Klägerin absolvierten Staatsprüfungen lässt sich hingegen ein heilkundlicher Bezug nicht entnehmen. 41 Zudem bleibt festzuhalten, dass ausweislich der Stellungnahmen der ZAB in der Fachrichtung "Heilkunde/Therapeutik" nach dem Studienplan obligatorisch eine intensive klinische Ausbildung im Gesamtumfang von 1.260 Stunden im Rahmen der Subordinatur zu durchlaufen war, welche im Studienplan der Fachrichtung "Hygiene, Sanitätswesen/Gesundheitswesen und Epidemiologie" - wie sich auch dem vorgelegten Diplom-Supplement entnehmen lässt - keine Entsprechung findet. Hierdurch wird die fehlende heilkundliche Ausrichtung der von der Klägerin absolvierten hygieneärztlichen Ausbildung zusätzlich verdeutlicht. Absolventen der Fachrichtung "Hygiene, Sanitätswesen/Gesundheitswesen und Epidemiologie" erhielten infolge der nicht heilkundlichen Zielrichtung des Ausbildungsganges nicht die für die Ausübung der Heilkunde am Menschen erforderliche klinisch-praktische Ausbildung. 42 Infolge der dargelegten fehlenden heilkundlichen Ausrichtung der absolvierten Ausbildung und des hierdurch bedingten Fehlens einer für die Approbationserteilung zwingend erforderlichen " abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung " bzw. eines " Ausbildungsnachweises als Arzt " im Sinne von § 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BÄO, ist nach der Gesetzessystematik bereits tatbestandlich die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht angezeigt. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Klägerin nach dem Abschluss ihrer universitären Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion einen postgradualen Ergänzungskurs im Zeitraum vom 01.01.1994 bis zum 31.12.1994 an der Ärztlichen Fakultät der Medizinischen Akademie Lodz in Polen absolviert hat und in diesem Zeitraum als Arzt im Praktikum in den dortigen Kliniken tätig war. Ferner ist ohne Belang, dass die Klägerin ein Arbeitspraktikum im Zeitraum vom 12.10.1995 bis zum 12.08.1996 im Krankenhaus Rydygiera in Wroclaw absolviert hat, in Polen über mehrere Jahre als Ärztin beruflich tätig war und dort durch Diplome vom 12.04.2000 und 02.12.2005 eine Weiterbildung zur Fachärztin für Neurologie erfolgreich abgeschlossen hat. 43 Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass es sich bei dem von ihr absolvierten Studium in der UdSSR um eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung bzw. einen Ausbildungsnachweis als Arzt handelt, kann eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Hinblick auf ein deutsches Studium der Humanmedizin nicht positiv festgestellt werden. 44 Denn die von der Klägerin absolvierte Ausbildung weist wesentliche Unterschiede zur deutschen Humanmedizinausbildung i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 Nr. 2 und Satz 4 BÄO auf, da sie sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der in der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2515) - ÄApprO - geregelten deutschen Ausbildung unterscheiden. 45 Die wesentlichen Unterschiede zeigen sich deutlich beim Vergleich des Inhaltes der von der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion absolvierten Staatsprüfungen im Gegensatz zu den Inhalten des Ersten (§§ 22 bis 24 ÄApprO i.V.m. Anlage 10 zur ÄApprO) und Zweiten (§§ 27 bis 30 ÄApprO i.V.m. Anlage 15 zur ÄApprO) Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Denn während die von der Klägerin in den Fächern Philosophie, Epidemiologie, Kommunalhygiene und Arbeitshygiene absolvierten Staatsprüfungen keinen auf die Ausübung der Heilkunde am Menschen ausgerichteten Bezug aufweisen, zielt bereits der im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzufragende und in Anlage 10 zur ÄApprO im Einzelnen aufgeführte Prüfungsstoff in den Fächern Physik für Mediziner und Physiologie, Chemie für Mediziner und Biochemie/Molekularbiologie, Biologie für Mediziner und Anatomie sowie Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie auf eine für die Ausübung der Heilkunde erforderliche Wissensvermittlung ab. Denn wie sich Satz 1 der Anlage 10 zur ÄApprO entnehmen lässt, müssen die Prüfungsaufgaben in den abgefragten Fächern das medizinische Grundlagenwissen über die Körperfunktionen enthalten und insbesondere die naturwissenschaftlichen Fächer sind auf die medizinisch relevanten Inhalte auszurichten. Diese vorrangig auf die Ausübung der Heilkunde am Menschen ausgerichtete Prüfungsstruktur setzt sich maßgeblich fort im Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. So sind gemäß § 28 Abs. 1 ÄApprO praktische Aufgaben aus den klinisch-praktischen Fächern (vgl. § 27 Abs. 1 ÄApprO) unter Einschluss auch klinisch-theoretischer und fächerübergreifender Fragestellungen sowie Fragestellungen aus Querschnittsbereichen abzufragen. Der Prüfling hat nach § 28 Abs. 2 ÄApprO nachzuweisen, dass er die im Studium erworbenen Kenntnisse praktisch anwenden kann und über die für den Arzt erforderlichen fächerübergreifenden Grundkenntnisse und notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt. Der Prüfungsstoff wird in der Anlage 15 zur ÄApprO im Einzelnen aufgeführt. Nach Satz 1 der Anlage 15 zur ÄApprO sollen die Prüfungsaufgaben unter den Aspekten der allgemeinen ärztlichen Tätigkeit auf die wichtigsten Krankheitsbilder und Gesundheitsstörungen abgestellt sein. Abzufragen sind Krankheiten und Gesundheitsstörungen sämtlicher Organe des menschlichen Körpers sowie deren Behandlung. Die von der Klägerin absolvierten Staatsprüfungen beziehen sich demgegenüber einzig auf die Themengebiete Epidemiologie und Hygiene. Sie finden somit im Rahmen des Ersten und Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach der ÄApprO keine hinreichende Entsprechung. Während die genannten Fächer im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (§ 22 Abs. 1 i.V.m. Anlage 10 zur ÄApprO) überhaupt kein Äquivalent finden, bezieht sich der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung lediglich peripher auf die Bereiche Hygiene und Epidemiologie, was sich der Auflistung der klinisch-praktischen Fächer in § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 10 und Satz 4 Nr. 1 ÄApprO sowie dem Prüfungsstoff unter Spiegelstrich 12 und 13 der Anlage 15 zur ÄApprO entnehmen lässt. Folglich bestehen bereits bei einem direkten Vergleich der von der Klägerin abgelegten Staatsprüfungen in den Fächern Philosophie, Epidemiologie, Kommunalhygiene und Arbeitshygiene eklatante Ausbildungsunterschiede zu den Inhalten der strikt auf die Erlangung der erforderlichen Kenntnisse zur Ausübung der Heilkunde am Menschen ausgerichteten ärztlichen Staatsprüfungen nach der ÄApprO. 46 Diese Ausbildungsunterschiede werden auch nicht dadurch kompensiert, dass die Klägerin ausweislich des vorgelegten Diplom-Supplements im Laufe ihres Studiums Lehrveranstaltungen in einem Großteil der in § 27 Abs. 1 ÄApprO aufgeführten klinisch-praktischen Fächer absolviert hat. Denn wie sich den bereits in Bezug genommenen überzeugenden Stellungnahmen der ZAB unmissverständlich entnehmen lässt, hatte die von der Klägerin durchlaufene Ausbildung nicht die Ausübung der Heilkunde am Menschen zum Ziel, sondern sollte die Absolventen ausschließlich auf nicht heilkundliche Tätigkeiten im Bereich der staatlichen Hygieneaufsicht, der Seuchenbekämpfung und -prophylaxe sowie der allgemeinen Gesundheitsfürsorge, insbesondere für den Einsatz in sanitär-prophylaktischen Einrichtungen und Forschungszentren des Gesundheitswesens ohne entsprechenden Patientenkontakt vorbereiten. Die Ausbildung in den klinischen Fächern war - wie bereits ausgeführt - somit lediglich eine "Sockel"ausbildung, die nur die zwingend erforderlichen Grundlagen einer ärztlichen Tätigkeit vermitteln sollte. Die ZAB spricht insoweit von einem drastisch verminderten Ausbildungsumfang in den klinisch-therapeutischen Fächern. 47 Die von der Klägerin absolvierte Ausbildung unterscheidet sich mangels heilkundlicher Ausrichtung und der hiermit verbundenen fehlenden Basis für eine Heilkundeausübung am Menschen in erheblichem Maße von einem in Deutschland absolvierten Humanmedizinstudium, weil ausreichende klinisch-therapeutische Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des ärztlichen Berufes sind und die Ausbildung der Klägerin - nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen - bedeutende inhaltliche Abweichungen zur deutschen Ärzteausbildung aufweist. Infolge dieser grundlegenden Differenzen der Ausbildungsgänge im Hinblick auf die heilkundlich-therapeutische Ausrichtung können die bestehenden wesentlichen Ausbildungsunterschiede im konkreten Fall auch nicht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO durch im Rahmen ärztlicher Berufspraxis erworbene Kenntnisse ausgeglichen werden, da der Klägerin das erforderliche Grundlagenwissen für eine ärztliche Tätigkeit nicht vermittelt wurde. Der von ihr geltend gemachte postgraduale Ergänzungskurs in Lodz im Zeitraum vom 01.01.1994 bis zum 31.12.1994, ein Arbeitspraktikum im Krankenhaus Rydygiera in Wroclaw im Zeitraum vom 12.10.1995 bis zum 12.08.1996, praktische Berufstätigkeit im Zeitraum zwischen 1996 und 2007 sowie die Weiterbildung zum Facharzt für Neurologie sind nach Überzeugung des Gerichts nicht geeignet, die grundlegend fehlenden Basiskenntnisse in den relevanten klinisch-therapeutischen Fächern auszugleichen. 48 Diesbezüglich hat die Klägerin im Übrigen auch nicht die genauen Inhalte des postgradualen Ergänzungskurses und der Facharztweiterbildung durch Vorlage entsprechender Fächer-, Prüfungs- und Stundenübersichten nachgewiesen. Aus den vorgelegten Bescheinigungen ihrer praktischen Berufstätigkeit lassen sich die einzelnen Bereiche und der Umfang der Ausübung ärztlicher Tätigkeit sowie genaue Tätigkeitsbeschreibungen ebenfalls nicht entnehmen. 49 Der Bescheinigung der Medizinischen Akademie in Lodz vom 30.12.1994 lässt sich lediglich entnehmen, dass die Klägerin als Arzt im Praktikum im Zeitraum vom 01.01.1994 bis zum 31.12.1994 tätig war. Weitergehende Nachweise über Inhalt und Umfang des Ergänzungskurses und absolvierte Prüfungen wurden nicht beigebracht. Insoweit hat die Klägerin vorgetragen, im Rahmen des theoretischen Ergänzungskurses seien ausschließlich humanmedizinisch-heilkundliche Fächer über volle zwölf Monate in werktäglich achtstündigen Einheiten vermittelt worden. Diese Angaben zur theoretischen Wissensvermittlung stehen indes bereits im Widerspruch zum Inhalt der Bescheinigung vom 30.12.1994, wonach sie als Arzt im Praktikum, mithin praktisch und nicht theoretisch, tätig geworden ist. Zusätzlich habe sich an die theoretische Ausbildung ein praktisches Jahr im Krankenhaus Rydygiera in Wroclaw angeschlossen. Ausweislich der Bescheinigung vom 14.08.1996 handelte es sich insoweit um ein Arbeitspraktikum im Zeitraum vom 12.10.1995 bis zum 12.08.1996 auf Grundlage einer vorläufigen Berufsausübungsbescheinigung sowie ein Arztpraktikum. Genauer Umfang, Lehrinhalte und Angaben über absolvierte Prüfungen bleiben indes in Bezug auf die Tätigkeiten in Lodz und Wroclaw unklar. 50 Ungeachtet der Tatsache, dass eine spezialisierende Weiterbildung zur Fachärztin für Neurologie sich naturgemäß nur auf den begrenzten Bereich der Neurologie erstrecken kann und somit nicht geeignet ist, das im Rahmen der Ausbildung nicht in ausreichendem Maße gelehrte medizinisch-heilkundliche Grundlagenwissen für eine ärztliche Tätigkeit zu vermitteln, hat die Klägerin Umfang, Inhalte und Strukturen des Weiterbildungsganges ebenfalls nicht durch entsprechende aussagekräftige Belege nachgewiesen. Insoweit hat sie lediglich die entsprechenden Diplome vom 12.04.2000 und 02.12.2005 vorgelegt, aus denen sich Inhalt und Umfang der Weiterbildung nicht entnehmen lassen. 51 Letztlich lässt sich auch den von der Klägerin vorgelegten Arbeitszeugnissen nicht entnehmen, welche konkreten Tätigkeiten sie bei den unterschiedlichen Arbeitgebern in welchem inhaltlichen Umfang ausgeübt hat. Eine etwaige Kompensation der bestehenden grundlegenden Ausbildungsdefizite kann daher nicht ansatzweise nachprüfbar festgestellt werden. Feststellbar ist lediglich, dass die Klägerin als Assistentin im sanitär-epidemiologischen Bereich (01.11.1996 bis 31.10.1997; 01.11.1997 bis 31.08.1999), in Gesundheitszentren (01.09.1999 bis 31.12.2005), in Gesundheitszentren im Bereich der Neurologie (31.12.1998 bis 30.06.1999) sowie als Neurologin in unterschiedlicher selbstständiger und unselbständiger Beschäftigung (08.01.2001 bis 30.04.2003; 01.01.2002 bis 31.12.2003; 01.05.2003 bis 30.06.2007; 01.01.2004 bis 31.05.2005; 11.04.2005 bis 31.08.2005; 01.06.2005 bis 30.06.2007; 01.07.2005 bis 30.06.2007; 01.06.2005 bis 31.12.2005; 02.01.2006 bis 30.06.2007; 01.01.2006 bis 31.05.2007) beruflich tätig war. Der konkrete Inhalt der selbstständigen und unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisse bleibt jedoch unklar. 52 Ungeachtet des Umstandes, dass der Feststellung wesentlicher Ausbildungsunterschiede - wie eingangs dargelegt - keine entscheidungstragende Relevanz zukommt, gehen verbleibende Zweifel hinsichtlich der Kompensation derselben durch postgraduale Berufspraxis zu Lasten der Klägerin, da es sich insoweit um anspruchsbegründende Tatsachen handelt und sie hierfür im Rahmen der vorliegenden Verpflichtungssituation die Darlegungs- und Beweislast trägt. 53 Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage 2011, § 108 VwGO, Rn. 13 m.w.N. 54 Angesichts dessen kann offenbleiben, ob es sich bei der Bescheinigung des polnischen Ministeriums für Gesundheit und Sozialfürsorge vom 03.01.1995, bei deren Ausstellung im Jahr 1995 die Republik Polen noch kein EU-Mitgliedsstaat war und somit mangels seinerzeitiger EU-Mitgliedschaft auch ersichtlich nicht die Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG vom 07.09.2005 sowie vorher geltender EU-Richtlinien zugrunde gelegt worden sind, 55 vgl. zum grundsätzlichen Erfordernis der Berücksichtigung der einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen bei der Anerkennung von Berufsabschlüssen aus Drittstaaten durch einen EU-Mitgliedsstaat grundlegend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.09.2006 - 13 A 1667/05 -, Rn. 35 ff. m.w.N., juris, 56 um eine Anerkennung im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 9 BÄO handelt und eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach § 3 Abs. 2 Sätze 2 bis 8 BÄO zu erfolgen hätte oder ob eine Überprüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach § 3 Abs. 3 BÄO i.V.m. § 3 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 und 8 BÄO vorzunehmen wäre. 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 58 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.