Beschluss
33 L 422/12.PVB
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0417.33L422.12PVB.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e: Der Antrag des Antragstellers, im Wege einer einstweiligen Verfügung festzustellen, dass seine Personalgestellung zur Bundesanstalt für J. seiner Aufnahme in das Wählerverzeichnis für die Wahl des Personalrates bei der C. T. B. nicht entgegensteht, über den die Fachkammer wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne mündliche Anhörung der Beteiligten und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG setzt gemäß den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. In Anbetracht des Sicherungscharakters des Verfügungsverfahrens darf durch eine einstweilige Verfügung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen und nicht mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren möglich ist. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann aber eine die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmende einstweilige Verfügung ausnahmsweise dann ergehen, wenn der Antragsteller nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird und wenn dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen. Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er kann nicht verlangen, in das Wählerverzeichnis für die Wahl des Personalrates bei der C. T. B. aufgenommen zu werden. Seine Wahlberechtigung zum Personalrat bei der C. T. B. ist aller Voraussicht gem. § 13 Abs. 2 BPersVG aufgrund seiner dauerhaften Personalgestellung gem. § 4 Abs. 3 TVöD zur Bundesanstalt für Immobilienangelegenheiten erloschen. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BPersVG wird derjenige, der zu einer Dienststelle abgeordnet ist, in dieser wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Dies gilt nach § 13 Abs. 2 Satz 3 BPersVG nicht, wenn feststeht, dass der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Die Regelungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 und 3 BPersVG finden gem. § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG entsprechend Anwendung auf die Personalgestellung gem. § 4 Abs. 3 TVöD. Nach § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG gelten die Sätze 1 und 3 des § 13 Abs. 2 BPersVG hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 BBG oder aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung. Die Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG findet nicht nur Anwendung, wenn die Zuweisung eines Beschäftigten ihre Grundlage in einer einzelvertraglichen Abmachung findet, sondern auch dann wenn sie - wie hier - auf einer tarifvertraglichen Bestimmung beruht und wenn sie trotz ihrer anderslautenden Bezeichnung als Personalgestellung die selben Rechtsfolgen bewirkt wie eine beamtenrechtliche Zuweisung, vgl. Lemcke, in: Altvater u.a., BPersVG, § 13 Rn. 20, § 75 Rn. 76 ff. m.w.N. Die Personalgestellung gem. § 4 Abs. 3 TVöD - also die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten - entspricht in ihrer Wirkung der beamtenrechtlichen Zuweisung gem. § 29 Abs. 2 BBG. Sie führt wie die beamtenrechtliche Zuweisung zu einer Eingliederung der betroffenen Beschäftigten in die neue Einrichtung und zu einer Abschwächung der Eingliederung der Betroffenen in die abgebende Dienststelle. Dass der Gesetzgeber in Bezug auf Entscheidungen des Leiters der abgebenden Dienststelle, die das "Grundarbeitsverhältnis" der personalgestellten Beschäftigten betreffen, ein Auseinanderfallen von Wahlberechtigung und personalvertretungsrechtlicher Beteiligungszuständigkeit hingenommen hat, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Soweit eine personalvertretungsrechtliche Beteiligung der im öffentlichen Dienst Beschäftigten verfassungsrechtlich geboten ist, ist dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Beteiligungsrechte ein Gestaltungsspielraum eingeräumt. vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.1995 - 2 BvF 1/92 - juris. Die Grenzen dieses Gestaltungsspielraums hat der Gesetzgeber vorliegend nicht überschritten. Der verfassungsrechtlich gebotene personalvertretungsrechtliche Mindestschutz ist gewährleistet. Der von einer Personalgestellung betroffene Beschäftigte wird gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 BPersVG nach drei Monaten in der aufnehmenden Dienststelle wahlberechtigt. Soweit Entscheidungsbefugnisse bei der abgebenden Dienststelle verbleiben, ist gewährleistet, dass diese Entscheidungen der Stammdienststelle dem Beteiligungsrecht der "Stammpersonalvertretung" unterliegen, vgl. OVG Rh-Pf. Urteil vom 08.03.2006- 5 A 11469/05, juris. Eine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.