Urteil
14 K 3748/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0417.14K3748.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist (Mit-) Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung F. Str. 00/ L. Straße 0a (Flur 00, Flurstück 000) in S. . 3 Nach Rechtskraft der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 18.12.2007 zur Unzulässigkeit eines einheitlichen Maßstabes bei der Erhebung der Entwässerungsgebühren übersandte die Beklagte dem Kläger im Januar 2009 einen Erfassungsbogen zur Überprüfung der durch Überfliegung ermittelten überbauten bzw. befestigten Flächen des genannten Grundstücks. Es wurden insgesamt 1.221 m2 in den Kanal entwässernde Flächen aufgeführt. Diese Angaben wurden insoweit von dem Kläger korrigiert, als er in dem zurück gesandten Bogen angab, ein ca. 400 m2 großer Parkplatz sei mit versickerungsfähigem Schotter befestigt. 4 Mit Grundbesitzabgabenbescheid Nr. 7 vom 21.05.2010 wurde der Kläger für das o. g. Grundstück zu Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2007 bis 2010 in Höhe von insgesamt 4.444,44 EUR herangezogen. Dabei wurde jeweils eine abflusswirksame Fläche von insgesamt 1.221 m2 berücksichtigt. 5 Am 17.06.2010 hat der Kläger gegen diesen Heranziehungsbescheid Klage erhoben und dessen Aufhebung begehrt. 6 Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die veranlagte Fläche sei fehlerhaft, weil das Grundstück geteilt worden und außerdem ca. 400 m2 Parkplatzfläche mit versickerungsfähigem Schotter befestigt sei. Zudem sei das rückwirkende Inkraftsetzen der Satzung unzulässig. Schließlich werde das Grundstück aktuell weder gewerblich, noch zu Wohnzwecken genutzt, so dass kaum Wasserverbrauch stattfinde. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Grundbesitzabgabenbescheid Nr. 7 der Beklagten vom 21.05.2010 aufzuheben. 9 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie trägt vor, das Grundstück sei nach wie vor einheitlich zu veranlagen. Hierzu wird ein Katasterausdruck vom 05.08.2010 vorgelegt, in dem der Kläger neben einer Frau N. I. , geb. L1. zu 65/100 als Eigentümer der (ungeteilten) Parzelle Flur 00, Flurstück 000 aufgeführt ist. Finanztechnisch erfolge - so die Beklagte - aufgrund eines Kaufvertrages vom 25.08.2010 eine teilweise andere Zuordnung ab dem 01.01.2011. 13 Die rückwirkende Veranlagung ab dem Jahr 2007 sei nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW hier zulässig, weil die vorhergehende Satzung nichtig gewesen sei. Die von dem Kläger heraus gerechnete Fläche sei mit Schotter befestigt, weise ein Gefälle zur Straße auf und sei damit vollständig zu veranlagen. Zudem sei der Schotter deutlich vor 2007 eingebaut worden. Auf vorgelegten Lichtbildern sei erkennbar, dass sich selbst bei leichtem Regen auf der Schotterfläche Pfützen bildeten, das Wasser mithin nicht versickere. 14 Schließlich sei die konkrete Nutzung des Grundstücks für die Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren rechtlich unerheblich. 15 Der Kläger tritt diesem Vortrag insoweit entgegen, als er behauptet, der Schotter sei erst im Jahre 2007 aufgebracht worden. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter zum Verhandlungstermin nicht erschienen sind, weil diese mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind, vgl. § 102 Abs. 2 VwGO. 19 Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 20 Der angefochtene Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 21.05.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 21 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Niederschlagswassergebühren sind die §§ 7, 8 und 10 bis 13 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt S. vom 16.03.2010 (BGebS). 22 Soweit der Kläger das rückwirkende Inkraftsetzen dieser Satzung rügt, kann er damit rechtlich nicht durch dringen. Es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass eine Gebührensatzung dann rückwirkend geändert werden kann, wenn dadurch Bedenken der Rechtsprechung an ihrer Wirksamkeit ausgeräumt werden. So liegen die Dinge hier: Nach der Entscheidung des 23 OVG NRW vom 18.12.2007 -9 A 3648/04-, NWVBl. 2008,142 ff 24 ist der sog. Fischwassermaßstab für eine einheitliche Erhebung von Schmutz- und Niederschlagswassergebühren nicht mehr zulässig. Die genau diesen Maßstab regelnde bis zur Neufassung geltende Satzung der Beklagten war insoweit nichtig und konnte einer Gebührenerhebung nicht mehr zugrunde gelegt werden. Die Beklagte durfte daher rückwirkend ab dem Jahr 2007 getrennte Gebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser einführen. 25 Vgl. dazu Queitsch, Aktuelle Rechtsprechung zur Regenwassergebühr, ZKF 2011, 8 ff mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung. 26 Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der BGebS im hier interessierenden Zusammenhang werden von dem Kläger nicht geltend gemacht. Sie sind auch nicht ersichtlich, wie die Kammer nach eingehender Überprüfung in mehreren anderen bereits verhandelten Verfahren über die auch hier streitige Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2007 bis 2010 festgestellt hat. 27 Nach der somit wirksamen BGebS haben die Grundstückseigentümer Gebühren für das direkte oder indirekte Einleiten von Niederschlagswasser von bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen in den öffentlichen Abwasserkanal zu entrichten. Dieser Flächenmaßstab ist als Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 KAG NRW in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt. 28 Nach § 12 Abs. 1 BGebS sind mehrere Gebührenpflichtige Gesamtschuldner, so dass der Heranziehungsbescheid auch an den Kläger allein gerichtet werden konnte. 29 Die Einwände des Klägers gegen die Ermittlung der abflusswirksamen Flächen sind unbegründet. 30 Zunächst ist der Hinweis auf die Teilung des Grundstücks für den hier veranlagten Zeitraum rechtlich irrelevant. Der Kläger scheidet als Abgabenschuldner erst dann aus, wenn das Grundstück ganz oder teilweise veräußert worden ist. Die Beklagte hat durch Vorlage von Unterlagen belegt, dass infolge eines Kaufvertrages vom 25.08.2010 eine anderweitige Veranlagung durch das Finanzamt ab dem 01.01.2011 erfolgt. Dem ist der Kläger nicht mehr entgegen getreten; es ist mithin davon auszugehen, dass der Eigentumsübergang erst im Dezember 2010 erfolgt ist, so dass der Kläger bis Jahresende 2010 für das gesamte Grundstück Gebührenschuldner war. 31 Eine Reduzierung der Gebühren kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil eine Teilfläche entsprechend dem Vortrag des Klägers mit Schotter wasserdurchlässig befestigt sein soll. Ungeachtet des Umstandes, dass nach § 10 Abs. 5c BGebS lediglich bei der Verwendung von Ökopflaster und Rasengittersteinen eine Flächenreduzierung auf 60 % für 5 Jahre normiert ist, hat der Kläger auch die nach dieser Regelung erforderlichen Nachweise nicht erbracht. Auch bei einer - durchaus naheliegenden- entsprechenden Anwendung der Regelung auf andere; gleichermaßen versickerungsfähige Befestigungsarten obliegt dem Gebührenpflichtigen der Nachweis über den Zeitpunkt des Einbaus und die Erstellung eines versickerungsfähigen Untergrundes. Diese Nachweise hat der Kläger trotz des entsprechenden gerichtlichen Hinweises nicht vorgelegt. Das bloße Bestreiten des Vortrags der Beklagten, der Einbau seit weit vor 2007 erfolgt, genügt insoweit jedenfalls nicht. Im Übrigen ist auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildern in der Tat zu erkennen, dass auf der geschotterten Fläche Wasserpfützen stehen, das Regenwasser mithin nicht versickert. 32 Dass die Art der aktuellen Nutzung des Grundstücks und der damit zusammen hängende niedrige Frischwasserverbrauch für die Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren rechtliche irrelevant ist, dürfte nach der Darstellung der Rechtsgrundlagen offenkundig sein und bedarf daher keiner weiteren Begründung. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.