Beschluss
7 K 672/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0416.7K672.10.00
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Tenor
Der Antrag der Kläger zu 1) bis 4) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger zu 1) bis 4) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO wird einem Kläger auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Im vorliegenden Verfahren steht den später in das Verfahren eingetretenen Klägern zu 2) bis 4) ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht zu, weil sie zwar mit Schriftsatz vom 27.07.2011 sinngemäß einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt haben, aber die in § 117 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben haben. Ungeachtet dessen haben die Klagen auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der sinngemäß gestellte Antrag des Klägers zu 1) auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG und zur Erteilung einer Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 2 BVFG ist nach summarischer Prüfung nicht begründet, da der Kläger zu 1) kein Spätaussiedler ist. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 Abs. 1 BVFG nicht, da er das Aussiedlungsgebiet nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und kein deutscher Volkszugehöriger ist. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10.06.2010 Bezug genommen, den das OVG NW mit Beschluss vom 24.08.2010 bestätigt hat. Dies steht nicht im Widerspruch zu der Tatsache, dass der Kläger mit der Feststellung seines Status als Ehemann einer Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 2 BVFG am 12.12.2001 die Rechtsstellung eines "Deutschen" im Sinne des Art. 116 GG und die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 7 StAG erworben hat. Diese Rechtsstellung ist nicht gleichbedeutend mit der Eigenschaft der "deutschen Volkszugehörigkeit" im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG. Der Erwerb der Rechtsposition nach Art. 116 GG und der deutschen Staatsangehörigkeit setzen nur voraus, dass eine Person als Ehemann oder Abkömmling eines Vertriebenen oder Spätaussiedlers deutscher Volkszugehörigkeit in Deutschland Aufnahme gefunden hat. Die Person muss nicht selbst deutscher Volkszugehöriger sein. Demgegenüber erfordert die Ausstellung der Spätaussieder-Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, dass die Person selbst die deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG besitzt. Das ist beim Kläger zu 1) nicht der Fall. Er ist zwar deutscher Staatsangehöriger, aber nicht deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG und damit nicht Spätaussiedler. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 3 BVFG oder der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BVFG vom 22.02.2008. Dort ist zwar bestimmt, dass der Spätaussiedler sowie sein einbezogener Ehegatte mit der Aufnahme Deutsche im Sinne des Art. 116 GG werden. Umgekehrt bedeutet dies aber nicht, dass der einbezogene Ehegatte auch Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG wird. Die Klage der Klägerin zu 2) auf Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist bereits unzulässig. Die Klägerin hat kein Rechtsschutzbedürfnis, da ihr die begehrte Bescheinigung bereits am 12.12.2001 ausgestellt worden ist. Die Klage der Kläger zu 3) und 4) auf Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist ebenfalls unzulässig. Es fehlt bereits an der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens vor Erhebung der Klage. Die Beklagte hat im Verwaltungsverfahren zu Recht keinen Bescheid erlassen, mit dem die Erteilung abgelehnt wurde. Denn die Kläger haben keinen wirksamen Antrag auf Erteilung der Bescheinigung gestellt. Im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Kläger zu 1) und 2) im Jahr 2009 waren die Kläger zu 3) und 4) bereits volljährig. Die Eltern waren daher nicht mehr die gesetzlichen Vertreter. Eine Vollmacht haben sie nicht vorgelegt. Der Ablehnungsbescheid vom 07.01.2010 war daher nur an den Kläger zu 1) gerichtet. Die Klage der Kläger zu 3) und 4) ist aber auch nach summarischer Prüfung unbegründet. Es kann dahinstehen, ob der Erteilung der Bescheinigung § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegensteht. Jedenfalls ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Kläger zu 3) und 4) deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG und damit Spätaussiedler sind. Es fehlt sowohl am Bekenntnis zum deutschen Volkstum als auch an der familiären Vermittlung der deutschen Sprache im Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland. In diesem Zeitpunkt waren die Kläger 14 und 12 Jahre alt und damit noch nicht bekenntnisreif. Zwar ist eine Vertretung im Bekenntnis durch die sorgeberechtigen Eltern möglich, wenn eine entsprechende familiäre Prägesituation im Sinne einer Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum bestand. Dies ist hier fraglich, weil die Eltern unterschiedlichen Nationalitäten angehörten. Von den Klägern sind daher nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die ihren Willen zur Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe dokumentieren und in Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 49/03 - juris. Derartige Indizien sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, ob die Kläger zu 3) und 4) im Zeitpunkt der Einreise 2001 aufgrund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen konnten. Ein Sprachtest hat weder im Aufnahmeverfahren noch im Bescheinigungsverfahren stattgefunden. Dass die Kläger seinerzeit ausreichende Deutschkenntnisse hatten, ist bisher weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht und auch sonst nicht erkennbar. Soweit die Kläger zu 1) bis 4) die Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Rechtsstellung als Vertriebene bzw. Aussiedler beantragen, hat die Klage ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger zu 1) ist bereits im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10.06.2010 darauf hingewiesen worden, dass die Voraussetzungen gemäß § 100 Abs. 2, § 15 BVFG a.F. nicht vorliegen, weil der Antrag auf Ausstellung nicht innerhalb der Fristen des § 100 Abs. 2 BVFG, nämlich bis zum 01.01.1993 bzw. bis zum 31.12.1993 gestellt worden ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es seit der Neuregelung des BVFG durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2094) keinen Anspruch von Betroffenen auf Feststellung der Vertriebeneneigenschaft mehr gibt. Das seit dem 01.01.1993 geltende Recht sieht nur noch einen Aufnahmebescheid und eine Bescheinigung für "Spätaussiedler" vor. Alle anderen, nach dem früheren BVFG erworbenen Rechtspositionen, können ausnahmsweise nach Maßgabe des § 100 BVFG geltend gemacht werden. Aus § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG ergibt sich, dass ein Vertriebenenausweis nur noch auf Ersuchen einer Behörde ausgestellt wird, die über einen an die Vertriebeneneigenschaft geknüpften Leistungsanspruch zu entscheiden hat. Die Feststellung der Vertriebeneneigenschaft ist daher ein innerbehördlicher Mitwirkungsakt, der von dem Betroffenen nur im Wege einer Klage gegen die Leistungsbehörde angegriffen werden kann, vgl. OVG NW, Beschluss vom 15.11.2011 - 11 A 1458/11 - . Darauf ist der Kläger zu 1) und Prozessbevollmächtigter der Kläger zu 2) bis 4) bereits in der Klageerwiderung vom 07.04.2010 hingewiesen worden. Ungeachtet dessen erfüllen die Kläger auch offensichtlich nicht die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 BVFG, da sie weder Vertriebene noch Aussiedler sind. Die Vorschrift des § 7 BVFG a.F., wonach auch Kinder von Vertriebenen den Vertriebenenstatus erwerben konnten, ist mit Art. 1 Nr. 7 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21.12.1992 aufgehoben worden. Die Neuregelung in § 7 Abs. 2 BVFG sieht nur die Gewährung von bestimmten Vergünstigen an Abkömmlinge von "Spätaussiedlern" vor. Dies bedeutet, dass die Vertriebeneneigenschaft allein an die Voraussetzungen des § 1 BVFG geknüpft ist. Die Kläger sind auch keine Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, weil sie die dort genannten Aussiedlungsgebiete nicht vor dem 01.07.1990 verlassen haben. Bei dem durch die berufliche Tätigkeit des Klägers zu 1) bedingten Umzug aus dem Kreis Orenburg (jetzt Russische Föderation) nach Taschkent (jetzt Usbekistan) im Jahr 1986 handelt es sich nicht um ein Verlassen des Aussiedlungsgebiets, weil die Kläger im territorialen Bereich der ehemaligen Sowjetunion verblieben sind.