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Urteil

19 K 3693/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0415.19K3693.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Die am 10.08.1984 geborene Klägerin steht als Landesinspektorin im Dienste des Beklagten und ist mit einem Bemessungssatz von 50% beihilfeberechtigt. 3 Am 26.11.2007 reichte die Klägerin bei den Rheinischen Versorgungskassen den kieferorthopädischen Behandlungsplan des Dr. N. H. über Behandlungskosten in Höhe von insgesamt Euro 6.948,36 vom 20.11.2007 nebst Notwendigkeitsbescheinigung vom selben Tage ein. Im Behandlungsplan ist u.a. ausgeführt: 4 "... 5 Anamnese : 6 Schmerzen rechtes KG und rechte Gesichtshälfte seit 4 Monaten. 7 Knacken und "quietschendes" Geräusch rechtes KG. 8 Vormal häufiger "Blockaden" der Mundöffnung und des Kieferschlusses. 9 Diagnose: 10 Hypodivergente Skelettale Klasse I. 11 Beidseits Dentale Klasse I. 12 Retroincinierte OK/UK Frontzähne. 13 Oberkieferbogenkompression. 14 SKD 37 mm aktiv; 42 mm passiv. 15 Knacken tritt nicht immer auf. 16 Gen. Myopathie. 17 Musk. Dyskoordination. 18 KG rechts>links statisch und dyn. druckdolent. 19 Ausgeprägte Kapsulitis rechtes KG. Beidseitige Kompression. 20 Steile Führungsflächen und steile Occlusionsebene ->Lockes Occlusion. 21 Posteriore Interferenzen-Funktionelle Distraktion beider Kiefergelenke. 22 Hyperlordosis der HWS. 23 Therapie: 24 Ausformung der Zahnbögen. 25 Einstellung in gesicherter Okklusion. 26 Bißhebung - Erhöhung der Vertikalen Dimension. 27 Einstellung einer Flacheren Frontzahnführung. 28 ..." 29 In der Notwendigkeitsbescheinigung heißt es u.a.: 30 "... Diese Maßnahmen sind langfristig sinnvoll und eignen sich um die Funktionsfähigkeit des Kauorgans - des oben genannten Patienten - aufrechtzuerhalten und wiederherzustellen." 31 Bereits am 16.04.2007 war bei der Klägerin eine Kernspintomographie beider Kiefergelenke durchgeführt worden. Diese ergab u.a.: 32 "... 33 Befunde : 34 Rechts : bei geschlossenem Mund regelrechte Darstellung des Diskus. Allenfalls minimale Endrundung des Kieferköpfchens. Regelrechte Position von Tuberculum, Diskus und Kieferköpfchen bei geöffnetem Mund. Signalveränderungen des Discus. 35 Links : deutliche Signalveränderung des Diskus, dessen hinterer Bauch nicht mehr optimal gesehen werden kann. Regelrechte Stellung zwischen Tuberculum, Diskus und Kieferköpfchen bei Mundöffnung. Auch links geringe Deformierung des Kieferköpfchens. 36 Beurteilung : 37 Beidseits geringe Dysplasie des Mandibulaköpfchens. 38 Rechts : Degeneration des Diskus mit regelrechter Stellung bei geschlossenem und geöffnetem Mund. 39 Links : Stärkergradige Degeneration des Diskus mit regelrechter Stellung bei geschlossenem und geöffnetem Mund." 40 Mit Schreiben vom 04.12.2007 lehnten die Rheinischen Versorgungkassen erstmals die Übernahme von Kosten gemäß dem Behandlungsplan vom 20.11.2007 ab. 41 Daraufhin legte die Klägerin eine weitere Notwendigkeitsbescheinigung des Dr. N. H. vom 18.12.2007 vor, in der dieser u.a. ausführt: 42 "... 43 Über eine gezielte dekomprimierende Aufbiss-Schienentherapie wurde initialtherapeutisch versucht, die Beschwerden zu beseitigen. 44 Die Schienentherapie wurde nach Eintreten der ersten Verbesserungen durch gezielte Physio- und physikalische -Therapie unterstützt. 45 Eine Schienentragedauer mit physiotherapeutischer Begleitbehandlung reichte aus, um fast alle Symptome zu verbessern. 46 Das Knacken und die auftretenden Schmerzen im Bereich der Kiefergelenke verschwand; die Druckdolenzen der Muskulatur waren nicht mehr existent. Die muskuläre Koordination ist erheblich verbessert. Mundöffnungs- oder Schliessungsschwierigkeiten sind seither nicht mehr aufgetreten. 47 Die impliziert, dass die schwere Kieferanomalie in einer kombinierten Behandlung sowohl chirurgisch-operativ, als auch kieferorthopädisch behandelt werden. Nach der chirurgisch-operativen Entfernung von 3 Weisheitszähnen im Oktober 2007 kann durch kieferorthopädische Behandlung (Ausformung der Zahnbögen bedingt durch die skelettalen Diskrepanzen der Zahnbogenbreite, Einstellung in gesicherte Okklusion, Bisshebung) eine dauerhafte Beschwerdefreiheit erreicht werden. Ohne eine entsprechende Behandlung wird es zu einer Verschlimmerung der Kieferverrenkungen Symptomen bis hin zum vollständigen Kollaps der Gelenkstrukturen kommen können." 48 Unter dem 28.01.2008 lehnten die Rheinischen Versorgungskassen erneut die Übernahme von Kosten ab und wiederholte die Ablehnung - nach Einholung einer Stellungnahme des zahnärztlichen Dienstes des Gesundheitsamtes des Rhein-Sieg-Kreises vom 16.04.2008 (Bl. 31 der Beiakte Heft 1) - unter dem 23.04.2008. 49 Am 02.05.2008 legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Rheinischen Versorgungskassen mit Widerspruchsbescheid ohne Datum, abgesandt am 11.05.2009, nach Einholen weiterer Stellungnahmen des zahnärztlichen Dienstes des Gesundheitsamtes des Rhein-Sieg-Kreises vom 27.05.2008 (Bl. 44 der Beiakte Heft 1) und 12.12.2008 (Bl. 59 der Beiakte Heft 1) als unbegründet zurückwies. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass nach § 4 Abs. 2 a BVO NRW Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen beihilfefähig seien, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Diese Altersbegrenzung gelte nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderten. Eine solche schwere Kieferanomalie liege nach den eingeholten Stellungnahmen des zahnärztliches Dienstes des Gesundheitsamtes des Rhein-Erft-Kreises bei der Klägerin nicht vor. Im Übrigen stelle die bei der Klägerin erfolgte Entfernung von 3 Weisheitszähnen keine chirurgisch-operative Kieferkorrektur i.S.d. Beihilfevorschriften dar. 50 Am 09.06.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass die Aufwendungen für die beabsichtigte kieferorthopädische Behandlung gemäß dem vorgelegten Behandlungsplan des Dr. N. H. vom 20.11.2007 beihilfefähig seien und der Beklagte einer Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nicht die Vorschrift des § 4 Abs. 2 a BVO entgegenhalten könne. Bei ihr liege zum Einen eine eindeutige Indikation für eine kieferorthopädische Therapie und damit die Voraussetzung einer "schweren Kieferanomalie" vor. Sie leide an einer Kiefergelenkerkrankung, einer sog. "temporomandibulären Dysfunktion", die zu Mundöffnungseinschränkungen, Problemen im Bereich des Ohres, zu Gleichgewichtsstörungen und auch zu Ohrgeräuschen geführt habe. Zum Anderen sei die Vorschrift des § 4 Abs. 2 a BVO wegen Verstoßes gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn unwirksam. In Rheinland-Pfalz sei eine dem vorliegenden Behandlungsplan genau entsprechende Behandlung als beihilfefähig anerkannt worden. 51 Der Prozessbevollmächtigtes der Klägerin beantragt, 52 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Rheinischen Versorgungskassen vom 23.04.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Rheinischen Versorgungskassen vom 12.05.2009 zu verpflichten, der Klägerin Beihilfeleistungen gemäß dem kieferorthopädischen Behandlungsplan des Dr. H. vom 20.11.2007 dem Grunde nach zu bewilligen. 53 Der Beklagte beantragt, 54 die Klage abzuweisen. 55 Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und weist auf die Regelung in § 4 Abs. 2 a BVO hin, die für eine ausnahmsweise gegebene Beihilfefähigkeit von Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung jenseits des 18. Lebensjahres voraussetze, dass neben einer schweren Kieferanomalie auch eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderlich sei. Eine kieferchirurgische Maßnahme liege hier nicht vor. Als solche könne nicht die Entfernung der drei Weisheitszähne im Oktober 2007 angesehen werden. 56 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte einschließlich des beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten. 57 Entscheidungsgründe 58 Die Klage, über die die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, ist jedenfalls unbegründet. 59 Der Bescheid der Rheinischen Versorgungskassen vom 23.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Beihilfe. 60 Nach § 77 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 1 LBG (früher § 88 Satz 1 und 2 LBG a.F.), § 3 Abs. 1 BVO sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. In Krankheitsfällen sind u.a. Aufwendungen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden und zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden notwendig (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO). Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind nach § 4 Abs. 2 a) BVO regelmäßig nur dann beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine Ausnahme von der Altersbegrenzung gilt bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern. 61 Hiernach erweist sich die beabsichtigte kieferorthopädische Behandlung der Klägerin als nicht beihilfefähig. Die 1984 geborene Klägerin hat im Jahr 2002 das 18. Lebensjahr vollendet. Sie leidet nicht an einer schweren Kieferanomalie i.S.d. § 4 Abs. 2 lit a) BVO. Hierzu zählen insbesondere angeborene Missbildungen des Gesichts und des Kiefers, skelettale Dysgnathien und verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen, die eine kombinierte Behandlung aus kieferorthopädischen Behandlungsmaßnahmen und chirurgisch-operativen Kieferkorrekturen erforderlich machen, um die bestehenden schwerwiegenden Kau- und Funktionsstörungen des stomathognatischen Systems zu beheben, wobei die Behandlung regelmäßig erst nach Abschluss des Körperwachstums durchgeführt werden kann, 62 vgl. Mohr-Sabolewski, Beihilfenrecht NRW, Kommentar, Band I, Anm. 12-13 zu § 4 BVO, B 78/20h,i). 63 Derartig schwerwiegende Beeinträchtigungen weist der Behandlungsplan vom 20.11.2007 nicht aus. Bei der hier von der Klägerin im Klageverfahren in den Vordergrund gestellten temporomandibulären (auch craniomandibuläre) Dysfunktion handelt es sich nicht um eine skelettale Fehlstellung des Kiefers, sondern um eine Funktionsstörung in der Gelenkverbindung zwischen Ober- und Unterkiefer. Dass diese Funktionsstörung einer kombinierten kieferorthopädischen/kieferchirurgischen Behandlung bedarf, ergibt sich nicht. So enthält der Behandlungsplan Dr. H. vom 20.11.2007 keine chirurgischen Leistungen. Ein isolierter kieferchirurgischer Behandlungsplan liegt ebenfalls nicht vor. Ob und inwieweit die schon vor Erstellen des kieferorthopädischen Behandlungsplans erfolgte Entfernung von drei Weisheitszähnen im Zusammenhang mit der geplanten kieferorthopädischen Maßnahme zu sehen ist, mag dahinstehen. Das Entfernen der Weisheitszähne stellt jedenfalls keine kieferchirurgische Maßnahme i.S.d. § 4 Abs. 2 lit. a) BVO dar, weil hierdurch nicht unmittelbar Einfluss auf die Lage und Ausformung des Kiefers bzw. der Kiefer genommen wird. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beeinträchtigung der Klägerin "üblicherweise" der kieferchirurgischen Behandlung bedürfte. Die Ausführungen hierzu auf Seite 7 der Klageschrift betreffen ersichtlich nicht die temporomandibuläre (craniomandibuläre) Dys funktion , sondern eine (skelettale) mandibuläre Dys gnathie . Aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aufsatz des Dr. H. "OcclusionsMedizin, Stress und Bruxismus" ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts. Die bei der Klägerin festgestellte temporomandibuläre Dysfunktion ist nicht Gegenstand der Ausführungen im Aufsatz. Darauf, ob in Rheinland-Pfalz eine dem hier vorliegenden Behandlungsplan genau entsprechende Behandlung bei einer über 18 Jahre alten Person als beihilfefähig anerkannt worden ist, kommt nichts an. Im Übrigen erscheint aufgrund der vorlegelegten Unterlagen die Übereinstimmung der Behandlungen fraglich: In dem für die Klägerin erstellten Behandlungsplan finden sich keine Leistungen nach Ziff. 612 GOZ oder Abschnitt J GOZ, zu beidem enthält das Schreiben der OFD Koblenz vom 29.12.2010 Ausführungen. 64 Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 lit. A) BVO ist, auch soweit sie den Behandlungsbeginn auf das vollendete 18. Lebensjahr begrenzt, mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht vereinbar. 65 Entgegen der Auffassung des VG Minden, 66 vgl. VG Minden, Urteil vom 28.05.2009 - 4 K 833/07 -, juris 67 handelt es sich gerade nicht um einen vollständigen Ausschluss notwendiger Aufwendungen. Vielmehr konkretisiert § 4 Abs. 2 lit. 2 a) BVO die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, nach der Beamte in Krankheitsfällen durch die Gewährung von Beihilfen von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freigestellt werden sollen. Dabei steht dem Verordnungsgeber bei der im Beihilferecht grundsätzlich erlaubten pauschalierenden und typisierenden Betrachtungsweise ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung der Beihilfefähigkeit kieferorthopädischer Aufwendungen für Minderjährige und Erwachsene zur Seite. Der Verordnungsgeber durfte davon ausgehen, dass aus medizinischen Gründen mit einer kieferorthopädischen Behandlung regelmäßig vor Abschluss des Körperwachstums begonnen werden soll, weil zu diesem Zeitpunkt der Kiefer noch besser formbar ist. Ebenso durfte er berücksichtigen, dass einer kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener häufig überwiegend ästhetische Gründe oder eine mangelnde zahnmedizinische Vorsorge in früheren Jahren zugrundeliegt, 68 vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2007 - 2 K 1098/07 -, juris, m.w.N.. 69 Begrenzt der Verordnungsgeber deshalb die Beihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener auf die Fälle schwerer Kieferanomalien, die der kombinierten kieferorthopädischen/kieferchirurgischen Behandlung bedürfen, ist dies nicht zu beanstanden, weil bei schweren Kieferanomalien nicht mehr ästhetische Gründe im Vordergrund stehen und ihnen auch nicht eine mangelnde zahnmedizinische Vorsorge in früheren Jahren zugrundeliegt. 70 Die danach gewährte Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Nicht erforderlich ist der Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen. Allerdings darf der Beamte in den genannten Fällen nicht mit Aufwendungen belastet bleiben, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann, 71 vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. -, NVwZ 1993, 560, m.w.N.. 72 Anhaltspunkte dafür, dass die Nichtanerkennung der Beihilfefähigkeit der beabsichtigten kieferorthopädischen Behandlung der Klägerin eine unzumutbare Belastung bedeutet, ergeben sich nicht. Zwar sind die mit knapp 7.000,-- Euro veranschlagten Kosten durchaus beachtlich. Angesichts der zu erwartenden Leistungen der privaten Krankenversicherung sowie des Umstandes, dass die Abrechnung der Kosten quartalsmäßig aufgrund der tatsächlich erbrachten ärztlichen Leistungen und Laboraufwendungen erfolgt, ergibt sich jedoch nicht, dass ohne Beihilfeleistungen eine von der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Bezüge nicht mehr zu verkraftende unzumutbare wirtschaftliche Situation eintritt, deren Nichtberücksichtigung als Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern in Betracht kommen könnte. 73 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.