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Beschluss

33 L 186/12.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0413.33L186.12PVB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die Durchführung der Wahl zum Bezirkspersonalrat beim M. vom 07./9. Mai 2012 auf der Grundlage der Zahlen an in der Regel Beschäftigten, die dem Beschluss vom 02.02.2012 zugrundeliegen (3476 Arbeitnehmer, 1213 Beamte, 3701 Soldaten) zu unterlassen, sowie ein Wahlausschreiben unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erlassen, 4 über den die Fachkammer wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne mündliche Anhörung der Beteiligten und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. 5 Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG setzt gemäß den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. In Anbetracht des Sicherungscharakters des Verfügungsverfahrens darf durch eine einstweilige Verfügung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen und nicht mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren möglich ist. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann aber eine die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmende einstweilige Verfügung ausnahmsweise dann ergehen, wenn der Antragsteller nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird und wenn dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen. Die die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden unzumutbaren Nachteile müssen vorliegend von besonderem Gewicht sein, weil mit der begehrten einstweiligen Verfügung in die für den 07./09. Mai 2012 bereits vorgesehene Wahl zum Bezirkspersonalrat beim M. eingegriffen werden soll. Denn während wirksamer Rechtsschutz für den Antragsteller durch ein gesetzlich nach § 25 BPersVG vorgesehenes Wahlanfechtungsverfahren zu erreichen ist, wäre bei einem Obsiegen des Antragstellers zu befürchten, dass die neue Personalvertretung nicht rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Personalvertretung gewählt ist und damit eine personalratslose Zeit eintritt. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung, die - wie hier - die vorläufige Unterlassung und Aussetzung einer bevorstehenden Wahl bewirken würde, kommt deshalb nur in Betracht, wenn zuverlässig Rechtsmängel festgestellt werden, die so schwerwiegend sind, dass die Fortführung der Wahl nicht nur deren erfolgreiche Anfechtung, sondern deren Nichtigkeit zur Folge hätte, 6 vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.04.2008 - 6 P 6/08 -, juris; Lemcke, in: Altvater u.a., BPersVG, 7. Aufl., § 25 Rn. 25. 7 Das ist hier nicht der Fall. Es kann nicht mit der für den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden Verfügung erforderlichen weit überwiegenden, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die vom Beteiligten ermittelten Zahlen der wahlberechtigten Beschäftigten tatsächlich fehlerhaft sind. Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahlen hat der Beteiligte auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BPersVWO auf die ihm von den örtlichen Wahlvorständen mitgeteilten Zahlen der in den Dienststellen in der Regel Beschäftigten und deren Verteilung auf die Gruppen zurückgegriffen. Bestehen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den örtlichen Wahlvorständen gemeldeten Zahlen zum Regelstand keine Bedenken, so erschöpft sich die Aufgabe des Bezirkswahlvorstands nach § 35 Abs. 1 BPersVWO darin, diese Zahlen zusammenzurechnen und auf dieser Grundlage die Größe und gruppenbezogene Zusammensetzung des Bezirkspersonalrates zusammenzurechnen. Stellt der Bezirkswahlvorstand fest, dass die von den örtlichen Wahlvorständen gemeldeten Zahlen unvollständig oder unrichtig sind, so ist er an die gemeldeten Zahlen nicht gebunden, sondern hat für eine Korrektur Sorge zu tragen, 8 vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.05.2010 - 6 PB 2/10 -, juris. 9 Der Beteiligte hat sich nicht an die ihm von den örtlichen Wahlvorständen mitgeteilten Zahlen gebunden gefühlt. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beteiligten im Hauptsacheverfahren 33 K 1281/12 hat der Beteiligte bei erkennbaren Fehlern oder Unklarheiten mit den örtlichen Wahlvorständen Kontakt aufgenommen und um Nachbesserung und Aufklärung gebeten. So hat er etwa durch einen entsprechenden Hinweis an die örtlichen Wahlvorstände dafür Sorge getragen, dass die in den Kooperationsbetrieben Beschäftigten berücksichtigt werden. Im Übrigen hat er zwei örtliche Wahlvorstände (F. , I. 00) um Überprüfung der gemeldeten Zahlen gebeten und hat durch Nachfrage bei einem örtlichen Wahlvorstand in Sardinien festgestellt, dass von diesem Wahlvorstand keine Ortskräfte als wahlberechtigte Beschäftigte gemeldet worden sind. Die vom Antragsteller im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren behaupteten abweichenden Beschäftigtenzahlen geben keinen Anlass, an der Richtigkeit der vom Beteiligten zugrundegelegten Beschäftigtenzahlen zu zweifeln. Die vom Antragsteller - einem Berufsverband einer Beschäftigtengruppe - genannten Zahlen bieten keine größere Richtigkeitsgewähr als die Beschäftigtenzahlen, die von den örtlichen Wahlvorständen und dem Beteiligten ermittelt wurden. Soweit nach den Berechnungen des Antragstellers bei der Gruppe der Arbeitnehmer ca. 478 weniger Personen wahlberechtigt sind, hat der Beteiligte die von ihm zugrundegelegte Zahl von 3.476 Arbeitnehmern nachvollziehbar damit erläutert, dass die vom Antragsteller vorgelegten Zahlen um mehrere hundert zu gering seien, weil der Antragsteller die in den Truppenküchen und den Kooperationsbetrieben Beschäftigten nicht berücksichtigt habe. Der Einwand des Antragstellers, der Beteiligte habe mehr als 3.701 Soldaten berücksichtigen müssen, greift ebenfalls nicht durch. Der Antragsteller stützt seine Berechnungen im Wesentlichen darauf, dass der Beteiligte zahlreiche weitere nachgeordnete Stellen ohne Dienststelleneigenschaft i.S.v. § 6 BPersVG nicht berücksichtigt habe und verkannt habe, dass in sog. ortsfesten Flugbetriebsstaffeln eine Personalvertretung nach § 49 SBG zu bilden sei. Ob eine Dienststelle als weitere nachgeordnete Stelle für die anstehende Wahl zum Bezirkspersonalrat zu berücksichtigen ist und ob an ortsfesten Flugbetriebsstaffeln eine Personalvertretung nach § 49 SBG zu bilden ist, sind schwierige Rechtsfragen, deren Beantwortung in tatsächlicher Hinsicht weiterer Sachverhaltsaufklärung bedarf. Sie können in einem auf summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage angelegten einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht beantwortet werden. Ihre Beantwortung muss deshalb der Prüfung in einem möglichen Wahlanfechtungsverfahren vorbehalten bleiben. 10 Eine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.