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Urteil

19 K 7118/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0413.19K7118.11.00
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Leitsätze

Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung eines über 18 Jahre alten Mannes

- zur Unzulässigkeit der Klage wegen fehlenden Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens

- zur Unbegründetheit:

-- zum Begriff der 'Kieferanomalie' (hier offen gelassen)

-- zur fehlenden kieferorthopädischen / -chirurgischen Behandlung

-- kein Verstoß gegen Fürsorgeprinzip, Art. 3 I GG, Art. 3 III 2 GG (Behinderung)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung eines über 18 Jahre alten Mannes - zur Unzulässigkeit der Klage wegen fehlenden Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens - zur Unbegründetheit: -- zum Begriff der 'Kieferanomalie' (hier offen gelassen) -- zur fehlenden kieferorthopädischen / -chirurgischen Behandlung -- kein Verstoß gegen Fürsorgeprinzip, Art. 3 I GG, Art. 3 III 2 GG (Behinderung) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der im Jahre 1943 geborene Kläger ist Versorgungsempfänger des beklagten Landes; sein Beihilfebemessungssatz beträgt 70 v.H.. Der Kläger befand sich seit August 2008 in kieferorthopädischer Behandlung. Nach dem "kieferorthopädischen Behandlungsplan" der Kieferorthopädin Dr. G. , C. H. vom 22.08.2008 bestünden bei dem Kläger im Ober- und Unterkiefer erhebliche Zahnfehlstellungen, so dass für den Oberkiefer eine anteriore und posteriore transversale Entwicklung des Zahnbogens zur Auflösung der Engstände und Ausformung der Front, ein Intrudieren und Aufrichten der Frontzähne und eine Derotation der rotierten Zähne als notwendig beschrieben wurde; für den Unterkiefer komme eine Ausformung des Zahnbogens mit Auflösung der Engstände und Ausformung der Front und ein Intrudieren der Frontzähne und eine Derotation der rotierten Zähne in Frage komme. Die Bisslage werde in eine gesicherte Okklusion eingestellt und es erfolge eine Bisserhöhung. Als verwendete Geräte sind angegeben: "OK-, UK-Multiband, TPA, OK-, UK-Retainer". Nach Erstellen des "kieferorthopädischen Behandlungsplans" reichte der Kläger - so-weit aus dem Verwaltungsvorgang des Landesamts für Besoldung und Versorgung NRW (im Folgenden: LBV) ersichtlich - jedenfalls die Rechnung der Frau Dr. G. über die bei ihm durchgeführte kieferorthopädische Behandlung vom 01.10.2008 ein; diese Rechnung ist mit dem Vermerk "nicht beihilfefähig" versehen. Weitere, von Frau Dr. G. quartalsmäßig erstellte Rechnungen legte der Kläger dem LBV nicht mehr vor. Mit Schreiben vom 05.04.2011, zu dem dem Verwaltungsvorgang des LBV nicht entnommen werden kann, ob diesem Rechnungen der Frau Dr. G. beigefügt waren, wandte sich der Kläger an das LBV und bat um Erläuterung, aus welchen Gründen die Kosten der bei ihm durchgeführten kieferorthopädischen Behandlung nicht beihilfefähig seien; der bisherige Behandlungsverlauf sei positiv. Mit Bescheid vom 18.04.2011, in dem auf eine "Rechnung vom 18.10.2011" hingewiesen wird, erläuterte das LBV unter Hinweis auf § 4 Abs. 2 a) der Beihilfenverordnung NRW, dass Aufwendungen einer kieferorthopädischen Behandlung nicht als beihilfefähig anerkannt werden könnten, weil nach dem vorliegenden ärztlichen Unterlagen keine schwere Kieferanomalie vorliege, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderlich mache. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, den das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 05.01.2012 als unbegründet zurückwies. Der Kläger hat bereits am 28.12.2011 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass sich für den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung bei Personen, die - wie er - das 18. Lebensjahr vollendet hätten und bei denen die Ausnahme einer schweren Kieferanomalie, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderlich mache, nicht vorliege, mangels einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage unwirksam sei. Die insoweit genannte Vorschrift des § 77 Abs. 8 des Landesbeamtengesetzes reiche als gesetzliche Grundlage allenfalls für die Zukunft, könne aber nicht als taugliche Rechtsgrundlage für die Vergangenheit dienen. Der Ausschluss gemäß § 4 Abs. 2 a) der Beihilfenverordnung NRW sei zudem auch eine unzulässige Benachteiligung wegen seiner Erkrankung, die insoweit einer Behinderung gleichkomme. Soweit der Beihilfefähigkeit von früheren Aufwendungen ggf. die Vorschrift des § 13 Abs. 3 der Beihilfenverordnung NRW (Verjährung) entgegenstehe, sei es dem Verordnungsgeber verwehrt gewesen, von sich aus eine solche Regelung in die Beihilfenver-ordnung aufzunehmen; hierzu hätte es einer gesetzgeberischen Ermächtigung bedurft. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des LBV NRW vom 18.04.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2012 zu verpflichten, ihm zu den Rechnungen der Frau Dr. G. vom 01.10.2008, 18.12.2008, 31.03.2009, 30.06.2009, 30.09.2009, 30.12.2009, 31.03.2010, 01.07.2010, 01.10.2010, 30.12.2010 und 31.03.2011 Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es bezieht sich auf die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid vom 05.01.2012. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des LBV und die vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit mit der vorliegenden Klage die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen aus den Rechnungen der Frau Dr. G. vom 01.10.2008, 18.12.2008, 31.03.2009, 30.06.2009, 30.09.2009, 30.12.2009, 31.03.2010, 01.07.2010, 01.10.2010, 30.12.2010 und 31.03.2011 begehrt wird, ist eine solche Klage unzulässig: Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus dem von dem LBV vorgelegten Verwaltungsvorgang erschließt sich nämlich, dass der Kläger hinsichtlich der in seinem Klageantrag in Bezug genommenen Rechnungen der Frau Dr. G. - mit Ausnahme der Rechnung vom 01.10.2008 über 586,28 EUR - überhaupt ein Verwaltungsverfahren in Form eines Beihilfeantrags eingeleitet bzw. durchgeführt hat. Insoweit ist auch nicht erkennbar - dies gilt auch für die Rechnung vom 01.10.2008 über 586,28 EUR -, dass ein nach § 68 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW erforderliches Vorverfahren stattgefunden hat. Trotz des gerichtlichen Hinweises auf eine mögliche Unzulässigkeit der Klage hat der Kläger darauf bestanden, diese Rechnungen zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zu machen. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass sämtliche genannten Rechnungen - jedenfalls aber die "nicht verjährten" Rechnungen (vgl. seinen Schriftsatz vom 20.03.2012, S. 5 [Gerichtsakte Bl. 49]) - Gegenstand seines Schreibens (Beihilfeantrags?) vom 05.04.2011 gewesen sein sollten, kann dies anhand des Verwaltungsvorgangs des LBV nicht nachvollzogen werden. Der Hinweis des LBV in seinem Schreiben vom 18.04.2011 auf eine "Rechnung vom 18.10.2011" ist offenkundig ein Versehen, weil das Rechnungsdatum auf einen Zeitpunkt nach dem Schreiben des LBV lautet und den vom Kläger vorgelegten Unterlagen keine "Rechnung vom 18.10.2011" zu entnehmen ist. Bei diesem Sachverhalt kommt es auf die vom Kläger angesprochene Frage einer "Verjährung" - gemeint ist die Jahresfrist des § 13 Abs. 3 der Beihilfenverordnung NRW, die eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist darstellt vgl. grundsätzlich: BVerwG, Urteil vom 28.06.1965 - VIII C 334.63 -, BVerwGE 21, 258 (261) -, nicht an. Auch wenn dem Vorbringen des Klägers gefolgt wird, dass jedenfalls die "nicht verjährten" Rechnungen der Frau Dr. G. vom 30.12.2010 und 31.03.2011 Gegenstand seines Schreibens (Beihilfeantrags) vom 05.04.2011 und sodann des Bescheides des LBV vom 18.04.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2012 gewesen sein sollten und daher ein Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren insoweit durchgeführt wurde, ist die Klage unbegründet. Das LBV hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger zu den vorgenannten Rechnungen, die die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung bei ihm selbst betrafen, Beihilfe zu gewähren. Diese Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 2 a) der Beihilfenverordnung NRW vom 05.11.2009 (GV.NRW. S. 602) - BVO -. Hiernach sind Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern. Diese Regelung hat in § 77 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 d) LBG NRW eine ausreichende gesetzliche Grundlage, soweit darin ausdrücklich eine Befugnis des Verordnungsgebers beschrieben wird, die Gewährung von Beihilfe auch unabhängig von einer Notwendigkeit und Angemessenheit bei kieferorthopädischen Leistungen zu beschränken oder auszuschließen; die Erstattungsfähigkeit kieferorthopädischer Leistungen ist danach unter Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn dem Grunde nach in zulässiger Weise beschränkt, indem der Verordnungsgeber die für die gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 28 Abs. 2 Sätze 6, 7 SGB V geltende Regelung übernommen hat. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 a) BVO sind vorliegend nicht erfüllt, weil der Kläger das 18. Lebensjahr (erkennbar) überschritten hat und nicht an einer schweren Kieferanomalie leidet, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob der Kläger überhaupt an einer - von § 4 Abs. 2 a) BVO erfassten - "schweren Kieferanomalie" leidet. Hierunter sind regelmäßig angeborene Missbildungen des Gesichts und des Kiefers, skelettale Dysgnathien und verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen zu verstehen, die eine kombinierte Behandlung aus kieferorthopädischen Behandlungsmaßnahmen und chirurgisch-operativen Kieferkorrekturen erforderlich machen, um die bestehenden schwerwiegenden Kau- und Funktionsstörungen des stomathognatischen Systems zu beheben, und regelmäßig erst nach Abschluss des Körperwachstums durchgeführt werden können; vgl. Mohr-Sabolewski, Beihilfenrecht NRW, Kommentar, Band I, Anm. 12-13 zu § 4 BVO, B 78/20h,i). Es ist nämlich den vorgelegten Unterlagen, namentlich dem kieferorthopädischen Heil- und Kostenplan der Frau Dr. G. vom 22.08.2008, nicht zu entnehmen - und dies trägt auch der Kläger nicht vor -, dass die bei ihm festgellten Fehlstellungen des Kiefers / der Zähne eine "kombinierte kieferorthopädische / kieferchirurgische Behandlung" erforderlich machten: Die Eingliederung eines "Multibands", "Retainers" bzw. "TPA" betreffen im Kiefer bzw. an den Zähnen angebrachte festsitzende Behandlungsgeräte, mit denen kein chirurgischer Eingriff verbunden ist. Auch der Behandlungsplan der Frau Dr. G. enthält keine chirurgischen Leistungen; ein isolierter kieferchirurgischer Behandlungsplan liegt ebenfalls nicht vor. Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 a) BVO ist, auch soweit sie den Behandlungsbeginn auf das vollendete 18. Lebensjahr begrenzt, mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht vereinbar und steht auch im Übrigen mit Verfassungsrecht in Einklang. Entgegen der Auffassung des VG Minden, vgl. VG Minden, Urteil vom 28.05.2009 - 4 K 833/07 -, juris handelt es sich gerade nicht um einen vollständigen Ausschluss notwendiger Aufwendungen. Vielmehr konkretisiert § 4 Abs. 2 lit. 2 a) BVO die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, nach der Beamte in Krankheitsfällen durch die Gewährung von Beihilfen von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freigestellt werden sollen. Dabei steht dem Verordnungsgeber bei der im Beihilferecht grundsätzlich erlaubten pauschalierenden und typisierenden Betrachtungsweise ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung der Beihilfefähigkeit kieferorthopädischer Aufwendungen für Minderjährige und Erwachsene zur Seite. Der Verordnungsgeber durfte davon ausgehen, dass aus medizinischen Gründen mit einer kieferorthopädischen Behandlung regelmäßig vor Abschluss des Körperwachstums begonnen werden soll, weil zu diesem Zeitpunkt der Kiefer noch besser formbar ist. Ebenso durfte er berücksichtigen, dass einer kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener häufig überwiegend ästhetische Gründe oder eine mangelnde zahnmedizinische Vorsorge in früheren Jahren zugrundeliegt, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2007 - 2 K 1098/07 -, juris, m.w.N.. Begrenzt der Verordnungsgeber deshalb die Beihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener auf die Fälle schwerer Kieferanomalien, die der kombinierten kieferorthopädischen/kieferchirurgischen Behandlung bedürfen, ist dies nicht zu bean-standen, weil bei schweren Kieferanomalien nicht mehr ästhetische Gründe im Vordergrund stehen und ihnen auch nicht eine mangelnde zahnmedizinische Vorsorge in früheren Jahren zugrundeliegt. Die unterschiedliche Behandlung von Personen bis zum 18. Lebensjahr und jenseits dieses Alters ist daher durch sachliche Gründe gerechtfertigt und stellt keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Soweit der Kläger meint, die fehlende Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine bei ihm durchgeführte kieferorthopädische Behandlung sei eine unzulässige Benachteiligung "wegen einer Behinderung" (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG), verkennt er, dass die bei ihm ursprünglich vorhandene Kiefer- / Zahnfehlstellung keine "Behinderung" darstellt, weil eine solche eine nicht nur vorübergehende, d.h. dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung u.a. körperlicher Zustände beinhaltet; vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 (301). Im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn entsprechend; auch zum Ausgleich von Krankheitsfolgen steht dem Dienstherrn ein Spielraum zu, der vorliegend mit dem Anknüpfen an die Altersgrenze von 18 Jahren erkennbar noch nicht überschritten ist. Die danach gewährte Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Nicht erforderlich ist der Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen. Allerdings darf der Beamte in den genannten Fällen nicht mit Aufwendungen belastet bleiben, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann; vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. -, NVwZ 1993, 560, m.w.N.. Anhaltspunkte dafür, dass die Nichtanerkennung der Beihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Behandlung des Klägers eine unzumutbare Belastung bedeutet, ergeben sich nicht. Angesichts der zu erwartenden Leistungen der privaten Krankenversicherung sowie des Umstandes, dass die Abrechnung der Kosten quartalsmäßig aufgrund der tatsächlich erbrachten ärztlichen Leistungen und Laboraufwendungen erfolgt, ergibt sich jedoch nicht, dass ohne Beihilfeleistungen eine von dem Kläger unter Berücksichtigung seiner Versorgungsbezüge nicht mehr zu verkraftende unzumutbare wirtschaftliche Situation eintritt, deren Nichtberücksichtigung als Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern in Betracht kommen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.