Urteil
24 K 7486/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0409.24K7486.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Vergnügungssteuern für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (nachfolgend: Geldspielgeräte). Sie betrieb im Stadtgebiet der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum eine Spielhalle (S. Straße 0), in der 14 bzw. 15 Geldspielgeräte aufgestellt waren. 3 Mit Bescheid vom 29. Oktober 2013 veranlagte die Beklagte die Klägerin auf der Grundlage der eingegangenen Vergnügungssteuererklärungen sowie der Zählwerksaus-drucke zur Vergnügungssteuer für das 3. Quartal 2013. Sie setzte die Vergnügungssteuer für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. September 2013 auf insgesamt 8.533,49 Euro fest. 4 Die Klägerin hat am 29. November 2013 Klage erhoben. 5 Mit weiterem Bescheid vom 30. Januar 2014 setzte die Beklagte die Vergnügungssteuer für das 4. Quartal 2013 auf 9.951,42 Euro fest. 6 Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin im Wege der Klageerweiterungen am 26. Februar 2014 Klage erhoben. 7 Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage unter anderem vor, dass der streitgegenständlichen Erhebung von Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte Verfassungsrecht entgegenstehe. Sie ist der Ansicht, die Erhebung der Vergnügungssteuer erweise sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als unvereinbar mit Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG). Dieser biete bereits keine hinreichende Kompetenzgrundlage für die zugrunde liegende Vergnügungssteuersatzung. Der Satzungsgeber habe vorliegend seine Steuergesetzgebungskompetenz ausgeübt, um Lenkungswirkungen zu erzielen. Diese steuerliche Lenkungswirkung komme einer verbindlichen Verhaltensregel gleich. Die Finanzfunktion der Steuer werde durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt. Bezogen auf die Klägerin wirke die Vergnügungssteuersatzung untrennbar mit den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) und des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (AG GlüStV) zusammen. Die Wirkungen der Gesetze überlagerten und verstärkten sich. Derartige Regelungen nicht-steuerlicher Art könnten auch unter Berücksichtigung des aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Gebots der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung nicht auf eine Steuerkompetenz gestützt werden. 8 Die Vergnügungssteuersatzung verstoße nach Inkrafttreten des GlüStV und des AG GlüStV gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da die Vergnügungssteuer nicht mehr auf den Spieler abwälzbar sei. Die vom Bundesverfassungsgericht als Voraussetzung für eine kalkulatorische Überwälzbarkeit geforderte Möglichkeit der Senkung von betriebswirtschaftlichen Ausgaben und der Steigerung der Einnahmen sei nach Inkrafttreten des GlüStV rechtlich unmöglich. Das Zusammenwirken von GlüStV und dem AG GlüStV und der Vergnügungssteuersatzung unterbinde die Möglichkeit der Umsatzsteigerung, ohne gleichzeitig Preiserhöhungen oder eine Senkung der Gewinnquoten zuzulassen. Die höhere Regulierungsdichte führe zu einer Erhöhung der betriebswirtschaftlichen Kosten. §§ 16 ff. GlüStV verhinderten die freie Standortauswahl sowie Umsatz- und Attraktivitätssteigerungen. Auch die Möglichkeit, Betriebskosten zu senken, werde nunmehr rechtlich massiv eingeschränkt. Zudem seien weder der Steuermaßstab des Einspielergebnisses nach § 8 VStS noch der Steuersatz in Höhe von 15 % des Einspielergebnisses mit dem Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der mit der Vergnügungssteuer verfolgte Lenkungszweck bestehe in der Suchtprävention. Dieser Lenkungszweck sei jedoch nicht gleichheitsgerecht ausgestaltet. Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung sei zu berücksichtigen, dass seit Inkrafttreten des GlüStV und des AG GlüStV ein milderes Mittel zur Erreichung des verfolgten Lenkungszwecks bestehe. Durch diese Regelungen würden Spielanreize erheblich reduziert, die Anzahl von Konzessionen und Geldgewinnspielgeräten abgebaut und dem Spielerschutz im Sinne der Bekämpfung der Spielsucht umfassend Rechnung getragen. Im Übrigen mache der Steuersatz ein wirtschaftliches Betreiben der Spielhalle nahezu unmöglich. 9 Die Regelungen der Vergnügungssteuersatzung i.V.m. den Regelungen des GlüStV und des AG GlüStV, welche sich unmittelbar auf den Beruf des Automatenaufstellers bezögen, gestalteten das Berufsbild des Automatenaufstellers und bestimmten den Rahmen der verbleibenden legalen Berufsausübungsmöglichkeiten. Der damit einhergehende Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit sei nicht verhältnismäßig, jedenfalls unzumutbar. Der legitime Zweck des Eingriffs in die Berufsfreiheit bestehe in der Bekämpfung der Spielsucht; hierzu sei die Vergnügungssteuer aber nicht geeignet, da die Steuer nicht beim Spieler erhoben werde. Seit Inkrafttreten des GlüStV und AG GlüStV sei dieser Eingriff auch nicht erforderlich, da durch diese Regelungen derselbe Zweck verfolgt werde und zudem umfassende strafrechtliche, gewerberechtliche und baurechtliche Regelungen zur Bekämpfung der Spielsucht existierten. Der Bekämpfung der Spielsucht werde durch diese Regelungen bereits umfassend Rechnung getragen, was die im europäischen Vergleich geringe Anzahl der pathologischen Spieler in Deutschland belege. Ausweislich wissenschaftlicher Untersuchungen sei die Suchtgefahr im Sinne pathologischen Spielens im Bereich des Online-Glücksspiels und des Spielens in Spielbanken sehr viel größer als beim Glücksspiel an Geldspielgeräten. Es widerspreche dem Kohärenzgebot, dass das Glücksspiel an Geldspielgeräten stärker als andere Glücksspiele, wie z.B. das Glücksspiel an so genannten „Slot-Machines“, reglementiert werde. Dies führe zu einer massiven Benachteiligung des gewerblichen Geldspiels. Zudem mache der Steuersatz ein wirtschaftliches Betreiben der Spielhalle nahezu unmöglich. Auch zeige sich bei einem Vergleich mit der Biersteuer, dass die Steuer nicht verhältnismäßig sei. Der Eingriff erweise sich des Weiteren als unzumutbar angesichts der Kumulation aller die Klägerin betreffenden Vorschriften. 10 Darüber hinaus verweist die Klägerin auf ein Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Vergnügungssteuern auf Geldspielgeräte am Beispiel Berlins, das im Auftrag der AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH von Herrn Prof. Dr. Dieter Birk unter Mitarbeit von Rechtsanwalt Peter Haversath erstellt worden ist. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2013 betreffend das 3. Quartal 2013 und 13 den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 30. Januar 2014 betreffend das 4. Quartal 2013 14 aufzuheben. 15 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie ist der Ansicht, die Erhebung der Vergnügungssteuer sei verfassungsgemäß. 18 Die Beklagte hat auf Anforderung des Gerichts – losgelöst von dem hier anhängigen Verfahren – eine allgemeine Übersicht über die Bestandsentwicklung der in ihrem Zuständigkeitsbereich ab 2008 vorhandenen Spielhallen und Geldspielgeräte vorgelegt, die zur Gerichtsakte genommen und an die Klägerin übersandt worden ist. Hierzu hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, dass im Abrechnungszeitraum 4. Quartal 2013 sechs Spielhallen mit 73 Geräten gemeldet gewesen seien. 19 Ferner hat die Beklagte die Beschlussvorlage vom 17. November 2010 für den Haupt- und Finanzausschuss und den Rat betreffend die Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt X. zum 1. Januar 2011 (Drucksache-Nr. 000/0000/0000) übersandt. 20 Der Rechtsstreit ist der Berichterstatterin durch Beschluss vom 13. Februar 2014 als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. 21 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie des von der Klägerin vorgelegten Gutachtens (Beiakten 1 bis 3) Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe 23 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten mündlich verhandeln und entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung hierauf gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen worden und die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Das Gericht konnte ferner nach Anhörung der Beteiligten durch die Einzelrichterin entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat, § 6 Abs. 1 VwGO. 24 Die zulässige Klage ist unbegründet. 25 Die angegriffenen Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten vom 29. Oktober 2013 und vom 30. Januar 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 26 Rechtsgrundlage für die Veranlagung zu Vergnügungssteuern ist die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt X. vom 21. Dezember 2010 (nachfolgend: VStS), die folgende für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmungen enthält: 27 I. Allgemeine Bestimmungen 28 § 1 29 Steuergegenstand 30 Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt X. veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen): 31 (...) 32 6. die Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs-, Warenspiel- oder ähnlichen Apparaten in 33 a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, 34 b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten. (...) 35 § 3 36 Steuerschuldner 37 Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 6 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) der Veranstalter. 38 III. Pauschsteuer 39 (...) 40 § 8 41 Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate 42 (1) Die Steuer für die Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs-, Warenspiel- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl und Dauer der Aufstellung. Das Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Negaive Einspielergebnisse im Kalendermonat werden nicht berücksichtigt. 43 (2) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung 44 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Ziff. 6 a) bei 45 Apparaten mit Gewinnmöglichkeit: 15 v.H. des Einspielergebnisses 46 Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit: 35,00 Euro 47 2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Ziff. 6 b) bei 48 Apparaten mit Gewinnmöglichkeit: 15 v.H. des Einspielergebnisses 49 Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit: 25,00 Euro 50 (...) 51 § 12 52 Entstehung des Steueranspruches 53 (…) 54 (3) Der Vergnügungssteueranspruch nach § 8 (Besteuerung von Apparaten) entsteht 55 - bei Abs. 2 Nr. 1, 2, und 4 mit Beginn des Spiels, (…) 56 (...) 57 § 15 58 In-Kraft-Treten 59 Diese Vergnügungssteuersatzung tritt zum 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Stadt X. vom 18.12.2002 zum 31.12.2010 außer Kraft. 60 Die Satzung der Beklagten stellt eine wirksame Rechtsgrundlage für die hier streitgegenständliche Veranlagung der Klägerin zur Vergnügungssteuer für den Zeitraum Juli bis Dezember 2013 dar. Sie ist mit europäischem Recht vereinbar (1.) und geht nicht über die Grenzen der Satzungsermächtigung hinaus (2.). Die Vergnügungssteuererhebung ist auch mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar. Es liegt weder ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG (3.) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (4.) vor. Auch ein so genannter kumulativer Grundrechtseingriff scheidet mangels Vorliegens der Voraussetzungen aus (5.). Die angefochtenen Bescheide sind auch nicht aus sonstigen Gründen rechtswidrig (6.). 61 1. Die Erhebung von Steuern auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten steht mit europäischem Recht im Einklang. Spätestens seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 24. Oktober 2013 ist geklärt, dass die Erhebung von Vergnügungssteuer mit Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vereinbar ist. Denn diese Bestimmung ist in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 Buchstabe i der vorgenannten Richtlinie dahingehend auszulegen, dass die Mehrwertsteuer und eine Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden können, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat, 62 vgl. Urteil des EuGH vom 24. Oktober 2013, Rs. C-440/12, abrufbar im Internet über die Homepage des EuGH: http://curia.europa.eu/. 63 In der Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass die Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte nicht den Charakter einer Umsatzsteuer im europarechtlichen Sinne hat, 64 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. August 2013, - 9 BN 1.13 -, juris, Rn. 11, Urteil vom 10. Dezember 2009, - 9 C 12.08 -, juris Rn. 34, jeweils m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24. September 2013, - 14 A 1782/13 -, juris; Urteil vom 23. Juni 2010, - 14 A 597/09 -, juris. 65 Auch die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 5. September 2013 in der Rechtssache C-385/12, Hervis Sport, gebieten keine andere Bewertung, da jedenfalls für die Annahme des Charakters einer Umsatzsteuer erforderlich ist, dass die Steuer allgemein und nicht nur auf bestimmte Leistungsinhalte – wie im Fall der Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte – erhoben wird, 66 vgl. Rn. 112 der vorgenannten Schlussanträge, abrufbar im Internet über die Homepage des EuGH: http://curia.europa.eu/; vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2013, - 14 A 1782/13 -, juris. 67 2. Die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten überschreitet nicht die Grenzen der Satzungsermächtigung des Art. 105 Abs. 2a GG i.V.m. § 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW). Nach Art. 105 Abs. 2a GG haben die Länder die Gesetzgebungsbefugnis für örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern, solange diese nicht mit bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, wobei das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG nicht die herkömmlichen Kommunalsteuern, zu denen auch die Vergnügungssteuer gehört, erfasst, 68 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 1. März 1997, - 2 BvR 1599/89, 1714/92 und 1508/95 - und vom 4. Juni 1975, - 2 BvL 16/73 -, alle juris. 69 In Nordrhein-Westfalen ist die Befugnis aus Art. 105 Abs. 2a GG gemäß § 3 KAG NRW auf die Gemeinden übertragen worden. 70 Selbst wenn mit der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten neben dem Hauptzweck, Einnahmen zu erzielen, ebenfalls eine Lenkungswirkung im Sinne der Eindämmung der Spielsucht verfolgt werden sollte, bleibt Art. 105 Abs. 2a GG die zutreffende Kompetenzgrundlage. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. 71 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können auf der Grundlage der Steuersetzungskompetenz auch außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls verfolgt werden, um durch mittelbare Verhaltenssteuerung auf Wirtschaft und Gesellschaft gestaltend Einfluss zu nehmen. Durch Sonderbelastung eines unerwünschten Verhaltens oder durch steuerliche Verschonung eines erwünschten Verhaltens wird ein finanzwirtschaftliches Motiv gesetzt, sich für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden, 72 vgl. BVerfG, Urteile vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 und 2 BvR 2004/95 -, juris Rn. 59, und vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u.a. -, juris Rn. 54. 73 Hierzu bedarf es keiner hinzutretenden Sachkompetenz. Auch die Lenkungssteuer liegt wegen ihres verbleibenden Finanzierungszwecks und der ausschließlichen Verbindlichkeit ihrer Steuerfolgen in der Zuständigkeit des Steuergesetzgebers. Nur wenn die Lenkungssteuer nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel nahekommt, die Finanzfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird, bietet die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage, 74 vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 und 2 BvR 2004/95 - sowie Beschluss vom 3. Mai 2001, - 1 BvR 624/00 -, alle juris. 75 Die Ausübung der Steuergesetzgebungskompetenz zur Lenkung in einem anderen Sachbereich ist jedoch nur dann zulässig, wenn dadurch die Rechtsordnung nicht widersprüchlich wird. Dies bedeutet, dass durch Ausübung der Steuernormsetzungskompetenz zur Lenkung in einem anderweitig geregelten Sachbereich keine Regelungen herbeigeführt werden dürfen, die den vom zuständigen Sachgesetzgeber getroffenen Regelungen widersprechen, 76 vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 und 2004/95 -, juris. 77 Die von der Beklagten erhobene Vergnügungssteuer führt hier nicht zu einem faktischen Verbot der Automatenaufstellung, so dass keine Verbotsnorm im bloß formellen Kleid einer Steuernorm vorliegt. Sie steht auch nicht im Widerspruch zu den Regelungen des GlüStV sowie des AG GlüStV und der Spielverordnung. 78 Die Regelungen des GlüStV und des AG GlüStV schränken im Interesse der Bekämpfung der Spielsucht die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen ein. Da der gesetzgebungskompetenzrechtlich zuständige Landesgesetzgeber mit dem genannten Ausführungsgesetz den Betrieb von Spielhallen nicht verboten hat, muss der kommunale Satzungsgeber im Rahmen des Vergnügungssteuerrechts berufsgrundrechtlich beachten, dass das Betreiben von Spielhallen nach geltendem Recht eine zulässige Berufsausübung ist. Er darf daher keine Steuerregelung mit der Wirkung treffen, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen, 79 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2013, - 14 A 2401/13 -, juris. 80 Hierbei stünde ein mit der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten verfolgter Nebenzweck, einer Ausweitung der Spielgeräteaufstellerbranche im Satzungsgebiet entgegenzuwirken, ohne jedoch den Betrieb von Spielhallen faktisch verbieten zu wollen, gerade im Einklang mit der Zielrichtung des AG GlüStV. Auch kann dem AG GlüStV nicht entnommen werden, dass eine Unterstützung der Ziele des Gesetzes durch die – im Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes bereits existierende – Steuer ausgeschlossen sein sollte, 81 vgl. in diesem Sinne: OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2013, - 14 A 1677/13 -, und vom 26. November 2013, - 14 A 2401/13 -, juris. 82 Ausweislich der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 17. November 2010 für die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses sowie des Rates der Beklagten betreffend die Änderung der Vergnügungssteuersatzung zum 1. Januar 2011 (Drucksache-Nr. 000/0000/0000) dient die Änderung der Satzung im Wesentlichen der Umstellung des Steuermaßstabes vom Stückzahlmaßstab auf den Maßstab des Einspielergebnisses. Anhaltspunkte dafür, dass im Satzungsgebiet der Beklagten mit der Vergnügungssteuer neben dem Ziel der Einnahmebeschaffung auch eine ordnungspolitische Funktion – die weitere Ausweitung von Spielhallen im Satzungsgebiet zu vermeiden – verfolgt werden sollte, sind der Beschlussvorlage nicht zu entnehmen. Die Beschlussvorlage verhält sich zu dem Steuermaßstab des Einspielergebnisses und zu dem ebenfalls festzulegenden Steuersatz, der sich an den Steuersätzen der Nachbarkommunen orientiert. Ein faktisches Verbot der Automatenaufstellung im Satzungsgebiet der Beklagten sollte jedoch offensichtlich nicht bezweckt werden, da in der Beschlussvorlage – hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen der Satzung – ausgeführt wird, dass die Entwicklung geprüft und der Steuersatz eventuell angepasst werden solle. 83 Die Frage der Abwälzbarkeit der Steuer berührt nicht die Satzungsermächtigung. Denn die Frage der Abwälzbarkeit der indirekt beim Betreiber der Automaten erhobenen Steuer auf den Nutzer der Spielgeräte ist eine Voraussetzung für die materielle Verfassungsmäßigkeit der erhobenen Vergnügungssteuer, aber kein ihren Charakter als Aufwandsteuer prägendes Wesensmerkmal, 84 vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, - 1 BvL 8/05 -, juris Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009, - 9 C 12.08 -, juris. 85 Auch die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Zweifel an der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer sind für die Beurteilung, ob die richtige Gesetzgebungskompetenz zugrunde liegt, unmaßgeblich, da verfassungsrechtliche Zweifel den Typus der Abgabe und damit ihren Charakter als Aufwandsteuer unberührt lassen, 86 vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, - 1 BvL 8/05 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010, - 14 A 597/09 -, juris. 87 3. Die erhobene Steuer stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dar, da ihr keine erdrosselnde Wirkung zukommt. 88 Dies wäre nur dann der Fall, wenn die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen, 89 vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009, - 9 C 12.08 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010, - 14 A 718/09 -, juris m.w.N. aus der Rechtsprechung. 90 Wäre eine erdrosselnde Wirkung vorhanden, führte dies dazu, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt schieden, ohne dass neue Anbieter ihren Platz einnähmen. Einer Bestandsaufnahme über die im maßgeblichen Zeitraum vorhandenen Spielhallen und Spielgeräte wäre dann eine Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche im Satzungsgebiet zu entnehmen, 91 vgl. zur Bedeutung einer Bestandsentwicklung für die Beurteilung der Frage, ob eine erdrosselnde Wirkung einer Steuer anzunehmen ist: OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010, - 14 597/09 -, juris. 92 Dies ist vorliegend nicht der Fall, wie sich aus der Entwicklung des Bestandes an Spielhallen sowie der darin aufgestellten Geldspielgeräte im Satzungsgebiet der Beklagten ab dem Jahr 2008 ergibt. Diese Bestandsentwicklung stellt ein schlüssiges Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung der Vergnügungssteuer dar. Die Anzahl der Spielhallen sowie die Anzahl der Geldspielgeräte in Spielhallen im Satzungsgebiet der Beklagten ergibt sich daraus zusammengefasst wie folgt: 93 Jahr Spielhallen Anzahl Geräte 2008 4 54 2009 4 63 2010 4 78 2011 4 73 2012 4 75 2013 6 73 94 Anhand dieser Zahlen lässt sich ersehen, dass eine Erdrosselungswirkung der Steuer bisher nicht eingetreten ist. Es ist nicht feststellbar, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne dass neue ihren Platz einnehmen, wie es im Fall einer erdrosselnden Wirkung der Steuer der Fall wäre. 95 Die Anzahl der Spielhallen ist in X. von vier Spielhallen im Jahr 2008 auf sechs Spielhallen im Jahr 2013 angestiegen. Die Anzahl der Geldspielgeräte in Spielhallen hat sich von 54 Geldspielgeräten im Jahr 2008 auf 73 Geldspielgeräte im Jahr 2011 erhöht. Seither ist der Bestand an Geldspielgeräten von einem kurzzeitigen Anstieg im Jahr 2013 abgesehen ebenfalls unverändert. Auch nach Inkrafttreten des geänderten Glücksspielstaatsvertrages zum 1. Dezember 2012 ist die Anzahl der Betriebe nicht zurückgegangen, sondern im Jahr 2013 sogar angestiegen. Eine Tendenz, dass die Spielgeräteaufstellerbranche in X. absterben wird, ist nicht zu erkennen. Die vorgelegte Bestandsentwicklung lässt vielmehr erkennen, dass gerade keine Verminderung des Bestandes an Spielhallen eingetreten ist. 96 Die Erklärung der Klägerin, die Automatenaufsteller seien durch langfristige Mietverträge gebunden, weshalb keine Bestandsveränderung eintrete bzw. eine solche noch nicht eingetreten sei, vermag nicht zu überzeugen. Denn unabhängig davon, dass ein wirtschaftlich denkender Unternehmer seinen Betrieb nicht fortführen würde, wenn er nicht erwarten könnte, weiterhin - wenn auch gegebenenfalls geringere - Gewinne zu erzielen, wären die schwächeren Anbieter nicht in der Lage, ihren Betrieb über einen längeren Zeitraum durch Quersubventionierung oder - wie von der Klägerin angedeutet - private Zuschüsse zu finanzieren. 97 Wenn – wie hier – bereits die Entwicklung der Anzahl der Spielautomatenbetriebe und der dort aufgestellten Spielgeräte den hinreichend sicheren Rückschluss zulässt, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer nicht erdrosselnd wirkt, so bedarf es zur Beurteilung dieser Frage keiner weiteren Ermittlungen zur Ertragslage der jeweiligen Aufsteller im Satzungsgebiet, 98 vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009, - 9 C 12.08 -, juris Rn. 46, Beschluss vom 26. Oktober 2011, - 9 B 16.11 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 8. Mai 2013, - 14 A 1583/09 -, juris Rn. 79, und vom 23. Juni 2010, - 14 A 718/09 -, juris Rn. 109 f. 99 Da die auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten erhobene Vergnügungssteuer auch nach Inkrafttreten der Regelungen des GlüStV bzw. des AG GlüStV keine erdrosselnde Wirkung hat und mit ihr – wie oben dargelegt – nicht bezweckt wird, objektiv den Zugang zum Beruf des Spielautomatenaufstellers zu beeinträchtigen, stellt sie im Ergebnis keine Regelung auf der Ebene des objektiven Berufszugangs dar. Es handelt sich weiterhin um eine mittelbare Regelung der Berufsausübung. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung eines Nebenzwecks ist daher nicht erforderlich. Die Steuer rechtfertigt sich bereits wegen des mit ihr verfolgten Hauptzwecks, Einnahmen zu erzielen. 100 4. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch die Erhebung von Vergnügungssteuern auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten ist nicht erkennbar. 101 Eine am Gleichheitssatz ausgerichtete, gerechte Zuteilung der Vergnügungssteuer erfordert, dass die Steuer jedenfalls im Ergebnis von demjenigen aufgebracht wird, der den von der Steuer erfassten Vergnügungsaufwand betreibt. Nur wenn sie dessen hierin zum Ausdruck gebrachte Leistungsfähigkeit als den eigentlichen Gegenstand der Besteuerung zu erreichen vermag, kann die indirekte Erhebung der Steuer beim Veranstalter der Vergnügung vor dem Grundsatz der gerechten Lastenverteilung bestehen, 102 BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, - 1 BvL 8/05 -, juris. 103 Denn die Steuer wird bei dem Veranstalter nur der Einfachheit halber erhoben; im Ergebnis soll sie den Spieler treffen und muss daher auf ihn abwälzbar sein, 104 vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009, - 9 C 12.08 -, juris Rn. 28; so auch: Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 27. November 2009, - II B 102/09 -, juris Rn. 41. 105 Die erhobene Vergnügungssteuer ist vorliegend auf den eigentlichen Steuerträger, den Spieler, abwälzbar, was – wie oben bereits dargelegt – ihre Eigenschaft als örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG erfordert. 106 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ergibt sich die wirtschaftliche Abwälzbarkeit bereits daraus, dass die Vergnügungssteuer – wie oben dargestellt – nicht erdrosselnd wirkt, 107 vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010, - 14 A 597/09 - sowie Urteil vom 21. Juni 2011, - 14 A 2552/08 -, beide juris. 108 Zwar haben Abwälzbarkeit und Erdrosselungsverbot unterschiedliche verfassungsrechtliche Ausgangspunkte, da das Erfordernis der Abwälzbarkeit aus der Einstufung der Steuer als Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2a GG) folgt, während das Erdrosselungsverbot eine berufsrechtliche Grundrechtsschranke darstellt (Art. 12 Abs. 1 GG). Die beiden Merkmale decken sich aber in dem wirtschaftlichen Punkt, dass die Vergnügungssteuer einerseits für den Unternehmer eine reine Kostenposition sein darf, die er auf den Spieler überwälzen können muss, wie sie andererseits Teil der sonstigen erforderlichen Kosten des Betriebs ist, die insgesamt im Regelfall durch das Entgelt der Spieler erwirtschaftet werden können. Deshalb sind diese unterschiedlichen Schranken in diesem wirtschaftlichen Punkt identisch. 109 Nichts Anderes folgt aus der von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Hiernach genügt für die Annahme der Abwälzbarkeit die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn eine Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. Diese Voraussetzung ist zumindest so lange gegeben, wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft, 110 vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, - 1 BvL 8/05 -, juris, Rn. 62 und 93. 111 Bei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind die betriebswirtschaftlichen Entscheidungsspielräume des Automatenaufstellers zwar durch die Vorgaben in der Spielverordnung und nach dem 1. Dezember 2012 auch durch die Regelungen des geänderten Glücksspielstaatsvertrages eingeengt, so dass die kalkulatorische Abwälzbarkeit erschwert ist. Allerdings bleiben den Automatenaufstellern Maßnahmen, um die Wirtschaftlichkeit ihrer Unternehmen aufrecht zu erhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute Höhe der Steuer ausschlaggebend, sondern die Möglichkeit, die Steuer in die Kosten einzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu wahren, 112 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2013, - 14 A 1677/13 -, juris, und vom 26. November 2013, - 14 A 2401/13 -, juris Rn. 24 ff. 113 Aus dem Vortrag der Klägerin zu den Einschränkungen in ihrer wirtschaftlichen Freiheit und den Belastungen aufgrund des Glücksspielstaatsvertrags und der Vorgaben der Spielverordnung kann nicht auf die fehlende Abwälzbarkeit der Steuer geschlossen werden, 114 vgl. so auch zur Vergnügungssteuer in anderen nordrhein-westfälischen Kommunen: OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2014, - 14 A 2592/13 -, und vom 26. November 2013 - 14 A 2401/13 -, juris; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2013, - 25 K 1577/13 -, n.v. 115 So hat das Bundesverfassungsgericht schon für die bis zum 1. Januar 2006 geltende Spielverordnung entschieden, dass weder die Mindestquote des auszuschüttenden Gewinns noch der Höchstbetrag des Einsatzes die Abwälzbarkeit der Steuer ausschlössen. Vielmehr änderten die gewerberechtlichen Rahmenbedingungen nichts daran, dass die Vergnügungssteuer eine auf Überwälzung auf den Spieler angelegte Steuer ist, 116 vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, - 1 BvL 8/05 -, juris, Rn. 52 und 93 ff. 117 Für die zum 1. Januar 2006 neu gefasste Spielverordnung – die auch nach Inkrafttreten des geänderten Glücksspielstaatsvertrags Geltung behält – gilt dies nicht weniger. Darin ist nur noch ein Höchsteinsatz (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Spielverordnung – SpielV n.F.), aber keine Mindestquote des auszuschüttenden Gewinns mehr vorgeschrieben. § 12 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a SpielV n.F. bestimmt lediglich, dass Gewinne in solcher Höhe ausgezahlt werden müssen, dass bei langfristiger Betrachtung kein höherer Betrag als 33,00 Euro je Stunde als Kasseninhalt verbleibt. Darüber hinaus sieht § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 und 6 SpielV n.F. Regelungen über den von der Mindestspieldauer abhängigen Höchsteinsatz, maximale Verluste und Gewinne sowie eine Begrenzung der Speicherung von Geldbeträgen in Einsatz- und Gewinnspeichern vor. In diesem Rahmen verbleiben dem Spielhallenbetreiber Spielräume für eine betriebswirtschaftliche Planung und Kalkulation, 118 vgl. BFH, Beschlüsse vom 27. November 2009, - II B 102/09 - und - II B 75/09 -, und vom 19. Februar 2010, - II B 122/09 -, beide juris. 119 Den Automatenaufstellern bleiben auch nach Inkrafttreten des geänderten Glücksspielstaatsvertrages bzw. des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag hinreichende Möglichkeiten, die Wirtschaftlichkeit ihrer Spielhalle zu beeinflussen. Es besteht nach wie vor – innerhalb des durch das AG GlüStV geänderten gesetzlichen Rahmens – die Gelegenheit, durch die Auswahl eines geeigneten Standortes sowie durch eine entsprechende Gestaltung und Ausstattung der Spielhallen oder durch den Einsatz anderer Spielgeräte auf eine Umsatzsteigerung hinzuwirken oder die Betriebskosten auf das unbedingt erforderliche Maß zu senken, 120 vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. März 2013, - 2 K 530/13 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2013, - 25 K 1577/13 -, n.v. 121 Entgegenstehende konkrete Anhaltspunkte, dass die Regelungen des AG GlüStV die oben aufgezeigten betriebswirtschaftlichen Spielräume der Unternehmer bereits derart begrenzen würden, dass eine Überwälzung der Steuer auf den Spieler faktisch nicht mehr möglich ist, sind weder von der Klägerin belegt noch ersichtlich. 122 Die Vergnügungssteuererhebung verstößt auch im Übrigen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 123 Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist nicht darin zu sehen, dass Geldspielgeräte in Spielhallen und Gaststätten der Vergnügungssteuererhebung unterliegen, während das Spielen an Geldspielgeräten in Spielbanken nicht vergnügungssteuerrechtlich erfasst ist. Das Benutzen von Geldspielgeräten ist je nach dem Aufstellungsort an deutlich unterschiedliche Anforderungen geknüpft, so dass keine vergleichbaren Fallgruppen gegeben und wegen des darin liegenden sachlichen Grundes die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist, 124 vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009, - 9 C 12.08 -, juris Rn. 31; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010, - 14 A 597/09 -, juris Rn. 52 ff. und Beschluss vom 24. September 2013, - 14 A 1782/13 -, juris. 125 5. Letztlich kann der Vergnügungssteuererhebung auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Gesamtwirkung der Regelungen des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag und der zur Vergnügungssteuererhebung sei wegen der Kumulation aller die Klägerin betreffenden Vorschriften unzulässig. Für eine (kumulative) Gesamtbetrachtung ist erforderlich, dass es sich um Eingriffe mit gleichem Regelungsziel in den gleichen Lebensbereich handelt, was vorliegend nicht der Fall ist. Die gewerberechtlichen Beschränkungen für den Betrieb von Spielhallen in § 16 f. AG GlüStV einerseits und die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf den Spieleraufwand zur Erlangung des Spielvergnügens mit Geldspielgeräten andererseits verfolgen – jedenfalls mit ihrem Hauptzweck – nicht das gleiche Regelungsziel. Die gewerberechtlichen Regelungen schränken im Interesse der Bekämpfung der Spielsucht die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen ein. Mit der Vergnügungssteuererhebung wird als Hauptzweck beabsichtigt, Einnahmen zu erzielen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b KAG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 1. Halbsatz der Abgabenordnung), 126 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2013, - 14 A 2401/13 -, juris. 127 6. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer im Einzelfall bzw. die konkrete Steuerfestsetzung fehlerhaft wäre. Dies hat die Klägerin auch nicht geltend macht. 128 Diesem Ergebnis steht auch nicht das von dem erkennenden Gericht berücksichtigte und von der Klägerin zum Gegenstand ihres Vortrags gemachte Gutachten von Professor Birk und Rechtsanwalt Haversath entgegen, welches hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Prüfung nicht über die von der Klägerin aufgeworfenen Aspekte hinausgeht und im Übrigen im Wesentlichen das Vergnügungssteuergesetz Berlin und die dortigen Besonderheiten betrifft. 129 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 130 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 131 Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht erfüllt sind.