Urteil
20 K 2270/11
VG KOELN, Entscheidung vom
3mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine präventive Sicherstellung nach § 43 Nr. 2 PolG NRW kann auch dann gerechtfertigt bleiben, wenn die sichergestellten Gegenstände keiner konkreten Straftat zugeordnet werden können, wenn Indizien die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB widerlegen.
• Von der Anhörung nach § 28 VwVfG NRW darf vor einer präventiven Sicherstellung nicht ohne Gefahr im Verzug oder überwiegendes öffentliches Interesse abgesehen werden, wenn die Sache sich nicht in der Verfügungsgewalt des Betroffenen befindet.
• Die Herausgabe nach § 46 Abs.1 PolG NRW ist ausgeschlossen, wenn bei Erteilung der Herausgabe die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden; trägt der Betroffene die Beweislast für Eigentum oder rechtmäßigen Besitz, kann bei Nichtgelingen die Herausgabe versagt werden.
Entscheidungsgründe
Präventive Sicherstellung gem. § 43 Nr.2 PolG NRW bei überwiegenden Indizien für Hehlerware • Eine präventive Sicherstellung nach § 43 Nr. 2 PolG NRW kann auch dann gerechtfertigt bleiben, wenn die sichergestellten Gegenstände keiner konkreten Straftat zugeordnet werden können, wenn Indizien die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB widerlegen. • Von der Anhörung nach § 28 VwVfG NRW darf vor einer präventiven Sicherstellung nicht ohne Gefahr im Verzug oder überwiegendes öffentliches Interesse abgesehen werden, wenn die Sache sich nicht in der Verfügungsgewalt des Betroffenen befindet. • Die Herausgabe nach § 46 Abs.1 PolG NRW ist ausgeschlossen, wenn bei Erteilung der Herausgabe die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden; trägt der Betroffene die Beweislast für Eigentum oder rechtmäßigen Besitz, kann bei Nichtgelingen die Herausgabe versagt werden. Bei einer Wohnungsdurchsuchung und Untersuchung eines stillgelegten Mercedes im Januar 2009 fanden Ermittlungsbehörden zahlreiche hochwertige Schmuckstücke, Uhren, zwei Notebooks, Pfandscheine, ein Familienstammbuch und Silberbesteck. Einzelne Gegenstände konnten bestimmten Wohnungseinbruchsdiebstählen zugeordnet und an Geschädigte zurückgegeben werden; der überwiegende Teil blieb jedoch ohne Zuordnung und wurde asserviert und beschlagnahmt. Gegen den Kläger wurde wegen Hehlerei ermittelt; er wurde später unter anderem wegen gewerbsmäßiger Hehlerei rechtskräftig verurteilt. Der Kläger beantragte Herausgabe der nicht zugeordneten Sachen; die Staatsanwaltschaft veranlasste Übersendung an die Polizei und die Behörde verfügte am 14.03.2011 Sicherstellung und Verwahrung nach § 43 Nr.2 PolG NRW mit Herausgabeverbot, sofortiger Vollziehung und beweislastbelastender Aussage zur Eigentumsvermutung. Der Kläger rügte formelle Mängel, fehlende Anhörung, bestreitbare Wertermittlungen und erklärte, die Sachen seien teils Familienbesitz bzw. im Rahmen seines Reisegewerbes rechtmäßig in seinem Gewahrsam gewesen. • Formelle Mängel: Die Verfügung ist formell rechtswidrig, weil die gesetzlich erforderliche Anhörung nach § 28 VwVfG NRW nicht stattgefunden hat und bis zum Abschluss der ersten Instanz nicht nachgeholt wurde. • Anhörungsvoraussetzungen: Ein Verzicht auf Anhörung nach § 28 Abs.2 Nr.1 VwVfG NRW war hier nicht zulässig, weil keine Gefahr bestand, dass der Kläger die Sachen während der Anhörungsfrist der Zugriffsmöglichkeit entziehen konnte, da die Sachen seit der Durchsuchung behördlich verwahrt waren. • Kein Herausgaberecht: Ein Herausgabeanspruch nach § 46 Abs.1 PolG NRW oder als Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch scheitert, wenn bei Herausgabe erneut die Voraussetzungen der Sicherstellung nach § 43 Nr.2 PolG NRW eintreten würden; dies ist hier der Fall. • Materielle Voraussetzungen: Die materiellen Voraussetzungen der Sicherstellung nach § 43 Nr.2 PolG NRW liegen weiterhin vor, weil die Indizienlage (Auffindesituation, fehlende Kaufbelege, heterogene Schmuckstücke, Vorstrafen und polizeiliche Erkenntnisse) die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB widerlegt und den dringenden Verdacht nahelegt, dass es sich um Hehlerware handelt. • Beweislast und Rechtsmissbrauch: Weil die Beweislast für Eigentum oder rechtmäßigen Besitz beim Kläger liegt und er keine schlüssigen Nachweise erbracht hat, ist sein Herausgabeverlangen rechtsmissbräuchlich; ein gutgläubiger Erwerb durch Dritte scheidet aus, weil die Sachen behördlich verwahrt waren und §935 BGB greift. • Abgrenzung zu Strafverfolgung: Das Fehlen einer Einziehungsanordnung im Strafverfahren begründet nicht die Unzulässigkeit der präventiven polizeirechtlichen Sicherstellung, da diese eigenständige Sicherungs- und Gefahrenabwehrfunktionen erfüllt. Das Gericht hebt die Verfügung der Behörde vom 14.03.2011 formell auf, weil die Anhörung nach § 28 VwVfG NRW unterblieben ist, weist die Klage materiell jedoch ab. Der Kläger erhält die sichergestellten Gegenstände nicht heraus, weil die Voraussetzungen der Sicherstellung nach § 43 Nr.2 PolG NRW nach wie vor gegeben sind und die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB durch die Umstände widerlegt ist. Der Kläger hat den Nachweis für Eigentum oder rechtmäßigen Besitz nicht erbracht; sein Anspruch wäre zudem ausgeschlossen, wenn bei Herausgabe erneut die Voraussetzungen der Sicherstellung eintreten würden. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.