Urteil
20 K 2270/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0329.20K2270.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Verfügung des Beklagten vom 14.03.2011 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Anlässlich eines gegen den Kläger und mehrere andere Personen bei der Staatsanwaltschaft Köln wegen des Verdachts des gewerbs- und bandenmäßigen Diebstahls zu Lasten älterer Menschen unter dem Aktenzeichen 72 Js 316/09 geführten Ermittlungsverfahrens fand am 14.01.2009 eine Durchsuchung der Wohnung des Klägers und der dazu gehörenden Räumlichkeiten statt. 3 Im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung fanden die Beamten Unterlagen, die zu einem ehemals auf den Kläger zugelassenen PKW der Marke Mercedes-Benz gehörten (AU-/TÜV-Bescheinigung, Wartungsheft etc.). Der Kläger gab an, dieses Fahrzeug bereits verkauft zu haben. Am Schlüsselbund des Klägers befand sich jedoch ein Fahrzeugschlüssel der Marke Mercedes-Benz. Der Kläger teilte den Beamten dazu mit, der Schlüssel gehöre zu dem PKW eines Freundes. In der zum Wohnkomplex D. Ring 00 gehörenden Tiefgarage fanden die Einsatzbeamten einen stillgelegten PKW der Marke Mercedes-Benz, der mit dem am klägerischen Schlüsselbund befindlichen Schlüssel geöffnet werden konnte. Im Kofferraum des PKWs wurden diverse Gegenstände aufgefunden, u. a. solche die in der streitgegenständlichen Verfügung und der Klageschrift im Einzelnen aufgeführt sind. Bei den Gegenständen handelte es sich überwiegend um Goldschmuck, hochwertige Uhren und Schmucksteine, die sich jeweils in großer Anzahl lose in mehreren Plastiktüten und anderen Beuteln befanden. Des Weiteren lagen in dem Kofferraum u.a. diverse abgelaufene Pfandscheine mit dem Namen des Klägers und seiner Frau, zwei Notebooks, zum Teil mit Zubehör, ein Familienstammbuch und ein 138teiliges Silberbesteck der Marke Robbe-Berking. 4 Die Polizeibehörde konnte einige der aufgefundenen Gegenstände konkreten Straftaten zuordnen. Im Einzelnen handelte es sich dabei um ein Notebook der Marke Medion mit Rucksack, das dem Geschädigten C. am 13.12.2008 bei einem Wohnungseinbruchdiebstahl entwendet worden war (120 Js 244/09, Staatsanwaltschaft Köln), ein weiteres Notebook der Marke Medion mit Tasche und Funkmaus, das dem Geschädigten T. am 15.12.2008 ebenfalls bei einem Wohnungseinbruch entwendet worden war (72 Js 316/09, Staatsanwaltschaft Köln), insgesamt zwölf verschiedene Schmuckstücke, die der geschädigten Familie I. am 31.12.2008 bei einem Wohnungseinbruchdiebstahl entwendet worden waren (103 Js 42/09, Staatsanwaltschaft Köln) sowie ein Familienstammbuch, dass der geschädigten Familie L. im Rahmen eines Trickdiebstahls zwischen dem 16.12. und dem 23.12 2003 aus der Wohnung entwendet worden war (5 UJs 2786/04, Staatsanwaltschaft Berlin). Diese Gegenstände wurden den jeweiligen Geschädigten ausgehändigt, nachdem der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers sich mehrmals dahingehend eingelassen hatte, alle aufgefundenen Gegenstände, deren Eigentümer ermittelt werden könnten, könnten an diese herausgegeben werden. Die übrigen bei der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände wurden asserviert und von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt. Sie konnten bis heute keinen konkreten weiteren Straftaten zugeordnet werden. 5 Wegen der nachweislich aus Straftaten stammenden Gegenstände (mit Ausnahme des Familienbuches) wurde gegen den Kläger wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Hehlerei bzw. der Bandenhehlerei ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln (42 Js 572/09) eingeleitet. In der Hauptverhandlung am 01.12.2010 gab der Kläger an, über ein monatliches Nettoeinkommen von 1250 Euro zu verfügen und Mietzahlungen in Höhe von 450 Euro zu leisten. Den Schmuck und die zwei Laptops habe er für 1200 Euro angekauft, ihm sei bewusst gewesen, dass es sich um Diebesgut handelte. Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 01.12.2010 (613 Ls 105/10) wurde er sodann wegen gewerbsmäßiger Hehlerei für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung rechtskräftig verurteilt. 6 Mit Schreiben vom 07.02.2011 beantragte der Kläger bei der Staatsanwaltschaft Köln, die Herausgabe sämtlicher anlässlich der Durchsuchung am 14.01.2009 sichergestellter und danach beschlagnahmter Gegenstände, die keiner konkreten Straftat zugeordnet werden konnten, soweit sie nicht bereits herausgegeben oder auf sie verzichtet worden sei. 7 Daraufhin verfügte die Staatsanwaltschaft am 16.02.2011 die Herausgabe eines kleinen Teils der Asservate an den Prozessbevollmächtigten des Klägers. Da diese Gegenstände trotz mehrfacher Aufforderung nicht abgeholt wurden, wurden sie letztlich vernichtet. Hinsichtlich der übrigen Gegenstände, bei denen es sich um den mengen- und wertmäßig wesentlichen Teil der Asservate handelt, verfügte die Staatsanwaltschaft ihre Übersendung an die Polizei zur Ermöglichung eines Abgleichs mit nachträglich im System registrierten Diebstahlstaten. Zugleich wies die Staatsanwaltschaft auf die Möglichkeit der präventiven Sicherstellung gem. § 43 Nr. 2 PolG NRW hin. Ein erneuter Systemabgleich blieb erfolglos. 8 Mit Bescheid vom 14.03.2011, zugestellt am 16.03.2011, stellte der Beklagte die ihm übersandten Gegenstände gem. § 43 Nr. 2 PolG NRW sicher und nahm sie gem. § 44 Abs. 1 S. 1 PolG NRW in Verwahrung. Die Herausgabe der Sachen wurde in Anwendung des § 46 Abs. 1 PolG NRW mit der Bedingung verbunden, dass der Kläger sein Eigentum oder seinen rechtmäßigen Besitz nachweise. Weiter wurde gegenüber dem Kläger ein Verfügungsverbot ausgesprochen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Beweislast für das behauptete Eigentum an den sichergestellten Gegenständen treffe den Kläger, weil die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB aufgrund verschiedener Indizien widerlegt sei. Zunächst deute schon die Auffindesituation darauf hin, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Aufbewahrungsort für Diebesgut und andere Gegenstände gehandelt habe, die bei einer Wohnungsdurchsuchung nicht hätten gefunden werden sollen. Gegen den rechtmäßigen Besitzerwerb spreche weiter die Tatsache, dass keine Rechnungen oder Kaufbelege aufgefunden oder vom Kläger vorgelegt worden seien. Die verschiedenen Größen der Schmuckgegenstände deuteten auf unterschiedliche Eigentümer hin. Zudem sei der Kläger - neben drei rechtskräftigen Verurteilungen - mindestens elf Mal wegen des Verdachts des gewerbs- und bandenmäßigen Diebstahls bzw. der gewerbs- und bandenmäßigen Hehlerei polizeilich in Erscheinung getreten. Bei dem in der Hauptverhandlung am 01.12.2010 angegebenen Vermögensverhältnissen sei ein legaler Erwerb der Gegenstände ausgeschlossen. Durch das Veräußerungs- und Verfügungsverbot werde verhindert, dass der Kläger die Gegenstände trotz der Sicherstellung und Verwahrung veräußere oder sonst zum Gegenstand von Rechtsgeschäften mache. Ohne die Klärung der Eigentums- bzw. Besitzfrage bestehe die konkrete Gefahr einer Herausgabe an einen Nichtberechtigten, der dann sofort über die Sachen frei verfügen, sie beschädigen oder veräußern könne. In diesem Falle sei eine spätere Rückabwicklung nicht mehr oder nur unter großen Schwierigkeiten durchführbar. Von einer Anhörung habe gem. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW abgesehen werden können. 9 In einem Vermerk hielt die damals zuständige Polizeibeamtin X. u.a. Folgendes fest: Der Kläger werde steuerlich als Reisegewerbetreibender geführt. In der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2008 habe er Gewinne von 6865,00 Euro und in der für das Jahr 2007 in Höhe von 6105,00 Euro angegeben. Diese Beträge lägen unter dem Eingangsbetrag der Einkommenssteuertabelle, so dass keine Steuerschuld entstehe. Auch umsatzsteuerlich seien keine Steuerklärungen nachgereicht worden. Dies lasse den Schluss darauf zu, dass die erzielten Umsätze unter 17.500 Euro gelegen haben dürften. Zurzeit habe der Kläger ein laufendes Gewerbe als „Schmuckhändler“ und sei im Besitz einer Reisegewerbekarte für Antiquitäten, Porzellan und Schmuck. Im Rahmen des Reisegewerbes dürfe kein Schmuck aus Edelmetallen angekauft, sondern nur veräußert werden. Falls er – ohne entsprechende Anmeldung - ein stehendes Gewerbe betreibe, bedürfe es einer genauen Buchführung. Das sichergestellte Silberbesteck habe einen Neuwert von ca. 28.000 Euro und eine Wiederverkaufswert von ca. 14.000 Euro. Den Wert des sichergestellten Schmucks schätze sie in dem jetzigen Zustand auf mindestens 10.000 Euro. 10 Der Bundeszentralregisterauszug des Klägers weist drei Eintragungen auf. Neben der Verurteilung im vorgenannten Verfahren 42 Js 572/09 (613 Cs 105/10) ist der Kläger danach bislang wie folgt verurteilt worden: Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 08.03.2007 ist er wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt worden (534 Cs 31/07, 103 Js 67/06). In diesem Verfahren wurde u.a. aus einem „Einkochkessel“ Goldschmuck sichergestellt. Unter dem Aktenzeichen 536 Ds 95/08 (702 Js 132/08) wurde er mit Urteil des AG Köln vom 07.04.2008 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à 25 Euro verurteilt. In der Gerichtsverhandlung ließ der Kläger sich geständig ein und gab an, ca. 800 Euro monatlich als selbstständiger Antiquitätenhändler zu verdienen. 11 Am Montag, den 18.04.2011 hat der Kläger Klage erhoben. 12 Zur Begründung führt er aus, der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig. Er sei bereits formal unter Verstoß gegen die gebotene Anhörungspflicht erlassen worden. Die Voraussetzungen § 43 Nr. 2 PolG NRW lägen nicht vor. Bei dem sichergestellten Schmuck handele es sich zum Teil um Schmuck, der bereits im Jahre 2006 bei ihm im Rahmen einer Durchsuchung sichergestellt und anschließend an ihn herausgegeben worden sei, weil damals der Abgleich mit den Ermittlungsbehörden negativ verlaufen sei. Des Weiteren handele es sich zu einem großen Teil um langjährigen Familienbesitz. Zudem hätten sich die sichergestellten Gegenstände im Rahmen seines seit 1996 betriebenen Reisegewerbes für Antiquitäten, Porzellan, Textilien und Schmuck in seiner Verfügungsgewalt befunden. Relevant für die Beurteilung seien nur die drei Verurteilungen des Klägers, nicht sein sonstiges polizeiliches Inerscheinungtreten. Bei dem in der Strafverhandlung am 01.12.2010 angegebenen Nettoeinkommen habe es sich um eine Angabe im Sinne eines Stichtagsergebnisses gehandelt. Über welche Einkünfte der Kläger in der Zeit davor verfügt habe, sei damit nicht angegeben. Wann und bei welcher Gelegenheit er welchen Gegenstand im Rahmen seines seit rund 15 Jahren bestehenden Gewerbebetriebes erworben habe, könne er heute nicht mehr im Detail nachvollziehen. Fest stehe allerdings, dass sich bis zum Zeitpunkt der Durchsuchung und Sicherstellung im Jahre 2009 eine Vielzahl von Gegenständen im Rahmen des Geschäftsbetriebs angesammelt hätte. Der Beklagte habe diese Gesamtumstände außer Acht gelassen und somit ermessensfehlerhaft entschieden. Rechte Dritter seien in Bezug auf die sichergestellten Gegenstände nicht vorhanden. Eigentümer und rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt sei er, der Kläger. Die angefochtene Verfügung komme einem enteignenden Eingriff in das Eigentum gleich. Aus vagen Umständen und Indizien werde eine Situation konstruiert, die den gesetzlich geschützten Besitz und das daraus abgeleitete Eigentum konterkariere. Eine Umkehr der Beweislast könne sich daraus nicht ergeben. Aus dem Auffindeort sei nicht herzuleiten, dass es sich um gestohlene Hehlerware handele. Die Rechtsordnung schreibe nicht vor, wie, wo und auf welche Weise der Bürger sein Hab und Gut aufzubewahren habe. Der Kläger habe die Gegenstände deswegen im Kofferraum des stillgelegten PKWs deponiert, weil er seine Wohnung bei der bekannten Zahl der sich in Köln häufenden Wohnungseinbruchdiebstähle als weniger sicher erachtet habe. Der Zugang zur Wohnung des Klägers sei über eine Art Laubengang für jedermann erreichbar. Lediglich eine einfache Glasterrassentür, die leicht zu überwinden sei, versperre dann noch den Weg in die Wohnung. Das Fahrzeug habe dagegen verschlossen in einem durch Eisen- bzw. Stahltüren versehenen Teil einer Sammelgarage gestanden. Hinzu komme, dass gerade in einem alten, abgemeldeten und mit einer Staubschicht überlagerten PKW Wertgegenstände nicht vermutet würden. Die im Kofferraum aufgefundenen Gegenstände, die einer konkreten Straftaten zugeordnet werden konnte, stellten einen verschwindend geringen Anteil der Gesamtmenge dar. Den Grundsatz einer Metamorphose von rechtmäßigem Eigentum in Unrechtmäßiges durch gemeinsame Lagerung mit einer geringfügigen Anzahl von inkriminierten Gegenständen gebe es nicht. Da es dem Beklagten über mehrere Jahre hinweg bis heute nicht gelungen sei, etwaige andere rechtmäßige Eigentümer und Besitzer zu ermitteln, liefe ihre Argumentation leer, dass diese durch die Sicherstellung zu schützen seien. Des Weiteren bestreitet der Kläger die Wertangaben bzgl. des Silberbestecks als zu hoch. Nach den Angaben seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung sei auf der Internetplattform Ebay ein entsprechendes Besteck für 7600 Euro angeboten worden. Zudem sei der Silberpreis im Sommer 2011 besonders hoch gewesen, nunmehr aber wieder gefallen. 13 Der Kläger beantragt, 14 1. den Bescheid des Beklagten vom 14.03.2011 aufzuheben. 15 2. den Beklagte zu verpflichten, die im Bescheid des Beklagten vom 14.03.2011 im Einzelnen bezeichneten Gegenstände an den Kläger herauszugeben. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung führt er ergänzend zu seinen Ausführungen im Verwaltungsverfahren und unter Bezugnahme auf den Vermerk der Polizeibeamtin X. u.a. aus, es spreche Überwiegendes dafür, dass der Kläger weder Eigentümer sei noch rechtmäßiger Besitzer der Sachen gewesen sei. Dass es sich bei den einen Gegenständen um gestohlene, bei anderen dagegen um rechtmäßig erworbene handele, sei unwahrscheinlich. Dass die sichergestellten Sachen keiner konkreten Straftat zugeordnet werden konnte, sei für die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung ebenso wenig von Belang wie die Tatsache, dass bislang kein(e) Eigentümer ermittelt werden konnten. Es sei auszuschließen, dass es sich bei dem im Verfahren 42 Js 572/09 sichergestellten Schmuck um Schmuck handele, der bereits im Jahre 2006 im Verfahren 103 Js 67/08 sichergestellt worden sein. Denn der in diesem Verfahren sichergestellte Schmuck sei nicht ausgehändigt worden, sondern befinde sich immer noch bei der Polizei. Ein anderes Strafverfahren aus dem Jahre 2006 existiere zum Kläger nicht. Es sei schlicht lebensfremd, dass jemand derart wertvolle Gegenstände rechtmäßig erworben oder sie vererbt bekommen habe und sie dann statt an einem sicheren Ort, im Kofferraum eines stillgelegten PKW aufbewahre und zudem keine Kaufbelege o.Ä. dafür vorhanden seien. Hinzu komme, dass durch das Fehlen der Original- oder einer sonstigen schützenden Verpackung insbesondere der Schmuck der Abnutzung und somit der Wertminderung ausgesetzt sei. Angesichts der Art der Aufbewahrung erscheine es mehr als zweifelhaft, dass der Kläger ein Reisegewerbe betreibe und u.a. mit Schmuck handele. Selbst bei einem monatlichen Einkommen von 1200 Euro dürfe bezweifelt werden, dass der Kläger die sichergestellten, zum Teil sehr hochwertigen Sachen auf legalem Wege erworben habe. Im Fall des Klägers sei davon auszugehen, dass er nicht nur in der jüngeren Vergangenheit Eigentumsdelikte begangen habe, sondern seinen Lebensstandard mittels illegaler Handlungen zu halten imstande sei. Der Versuch, den Kofferraum eines in einer Tiefgarage abgestellten PKWs als sicheren Aufbewahrungsort für Wertsachen darzustellen, erscheine konstruiert; zumal sich ausweislich des Durchsuchungsberichts zahlreiche andere Wertgegenstände in der Wohnung befunden hätten (Flachbildschirme, Mobiltelefone, Bekleidung). Von einer Anhörung habe gem. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW abgesehen werden können, weil für den Kläger ansonsten die Möglichkeit bestanden hätte, die Gegenstände durch Abtretung des Herausgabeanspruchs nach den §§ 929 S. 1, 931 und 934 BGB an einen Erwerber zu veräußern und damit die Sicherstellung unmöglich zu machen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtakte, den Inhalt der Akte 20 L 552/11, den Verwaltungsvorgang des Beklagten und die bei der Staatsanwaltschaft Köln beigezogenen Strafakten 42 Js 572/09, 103 Js 67/06 und 702 Js 132/08 verwiesen. 20 Entscheidungsgründe 21 Die insgesamt zulässige Klage hat teilweise Erfolg. Im Hinblick auf den Antrag zu 1) ist sie begründet, im Hinblick auf den Antrag zu 2) unbegründet. 22 Die angefochtene Sicherstellungs- und Verwahrungsverfügung vom 14.03.2011 ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Er hat dennoch keinen Anspruch auf Herausgabe der sichergestellten Sachen. 23 Die angefochtene Verfügung vom 14.03.2011 erweist sich als formell rechtswidrig. 24 Die gem. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Anhörung hat nicht stattgefunden. Sie ist auch nicht gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss der ersten Instanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt worden. 25 Entgegen der Auffassung des Beklagten konnte vor der Anordnung der präventiv-polizeirechtlichen Sicherstellung nicht auf die Anhörung gem. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW verzichtet werden. Gem. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig war. Da die sichergestellten Gegenstände sich ausweislich der Aktenlage seit der Durchsuchung am 14.01.2009 nicht mehr im Besitz des Klägers, sondern zunächst im Besitz der Polizei, dann der Staatsanwaltschaft und dann wieder der Polizeibehörde befanden, stand gerade nicht zu befürchten, dass der Kläger innerhalb der einzuräumenden Anhörungsfrist die Gegenstände an einen anderen Ort verbringen und damit die Sicherstellung gem. § 43 Nr. 2 PolG NRW unmöglich machen würde. Der Einwand des Beklagten auf eine Anhörung habe insbesondere auch deshalb verzichtet werden können, weil für den Kläger anderenfalls die Möglichkeit bestanden hätte, innerhalb der Anhörungsfrist die Gegenstände durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gem. §§ 929 S. 1, 931, 934 BGB zu veräußern, greift ebenfalls nicht durch. Der Kläger konnte die Gegenstände nicht (mehr) wirksam sachenrechtlich an einen Gutgläubigen weiterveräußern. Der gutgläubiger Erwerb nach den Vorschriften der §§ 932 ff BGB knüpft an den Rechtschein des Besitzes an. Im Rahmen des § 934 BGB kann ein gutgläubiger Erwerb nur erfolgen, wenn der Veräußerer entweder mittelbarer Besitzer der Sache ist, also ein Besitzmittlungsverhältnis vorliegt, (Alt. 1) oder – bei fehlendem mittelbaren Besitz des Veräußerers - wenn der Erwerber den Besitz an der Sache von einem Dritten erlangt (Alt. 2), 26 vgl. dazu Bassenge, in: Palandt, BGB, 71. Auflage, 2012, § 934, Rn. 4. 27 Diese Voraussetzungen konnten hier offensichtlich nicht erfüllt werden. Zum einen wird durch eine polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Beschlagnahme ein Besitzmittlungsverhältnis i.S.d. § 868 BGB nicht begründet, 28 OLG Hamm, Beschluss vom 12.07.1988 – 7 W 28/88 –; OLG München, Beschluss vom 26.05.1982 – 1 W 378/82 -; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 21.01.1991 – 7 A 246/88 -, jeweils juris, 29 zum anderen konnte ein potentieller Erwerber durch einen Dritten keinen Besitz an den sichergestellten Gegenständen erlangen, weil sie sich seit dem 14.1.2009 in behördlichem Gewahrsam befanden. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass ein gutgläubiger Erwerb an abhanden gekommenen Sachen – mit Ausnahme von Geld und Inhaberpapieren – gem. § 935 Abs. 1 BGB nicht möglich ist. 30 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe der sichergestellten Sachen. Ein solcher ergibt sich weder aus einem Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch gem. § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO noch aus § 46 Abs. 1 S. 1 PolG NRW. Denn gem. § 46 Abs. 1 S. 3 PolG NRW ist die Herausgabe ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen der Sicherstellung eintreten würden. 31 So liegt es hier. Die materiellen Voraussetzungen der Sicherstellung gem. § 43 Nr. 2 PolG NRW sind nach wie vor gegeben. Zur Vermeidung von Wiederholung wird zur Begründung auf die entsprechenden Ausführungen im Eilbeschluss vom 11.11.2011 – 20 L 552/11 - verwiesen. Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB ist zur Überzeugung des Gerichts als widerlegt anzusehen. Auch mit den im Hauptsacheverfahren ergänzend vorgetragenen Argumenten kann der Kläger nicht durchdringen. Dadurch werden die (im Eilbeschluss im Einzelnen aufgeführten) Indizien nicht erschüttert. 32 Durch den Vortrag, der Kläger habe die Gegenstände im Kofferraum des abgemeldeten PKW aufbewahrt, weil er diesen Ort für sicherer als seine angeblich leicht zugängliche Wohnung gehalten habe, wird der dringende Verdacht, dass es sich beim dem Fahrzeug um einen Aufbewahrungsort für Diebesgut und Hehlerware handelte, die bei einer erneuten Wohnungsdurchsuchung nicht gefunden werden sollten, nicht entkräftet. Denn diese Angabe vermag u.a. nicht zu erklären, warum der Kläger versuchte, das Auffinden des Fahrzeuges durch die Polizeibeamten zu verhindern. 33 Entgegen der vom klägerischen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung ist es unerheblich, dass im Strafverfahren eine Einziehung bzw. eine Anordnung des erweiterten Verfalls nicht erfolgt ist. Denn § 43 Nr. 2 PolG NRW hat andere Voraussetzungen als § 73 d StGB und erfüllt eine eigene sichernde und gefahrenabwehrende Funktion. 34 Vgl. dazu z.B. VG Köln, Urteil vom 10.12.2009 - 20 K 842/09 - unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 14.01.2004 – 2 BvR 564/95 –, BVerfGE 110, S. 1 ff. 35 Anders als der Kläger vermag das Gericht schließlich keinen enteignenden Eingriff festzustellen. Soweit der Kläger zu meinen scheint, er gelte solange als Berechtigter, bis es dem Beklagten gelinge, das Gegenteil zu beweisen und die wahren Berechtigen zu ermitteln und zu benennen, verkennt er das Wesen der (widerlegbaren) Eigentumsvermutung. 36 Der Schutzzweck des § 43 Nr. 2 PolG NRW dauert auch ungeachtet dessen fort, dass ein berechtigter Dritter bislang nicht ermittelt worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob sich dies schon auf die Erwägung stützen lässt, dass es dem mutmaßlichen Willen der bislang unbekannt gebliebenen Geschädigten entspricht, einen zu ihrem Nachteil eingetretenen Verstoß gegen die Eigentumsordnung weiterhin im Wege der Sicherstellung zu unterbinden. 37 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.08.2010 – 5 A 298/09 -, juris, Rn. 43 und Beschluss vom 12. Februar 2007 - 5 A 1056/06 - unter Hinweis auf Barthel, DVBl. 2005, 276, 281; Bay. VGH, Beschluss vom 19.11.2010 – 10 ZB 10.1707 -, juris, Rn. 20. 38 Da die Beweislast hier umgekehrt ist, obliegt es dem Kläger den Nachweis für sein Eigentum an den sichergestellten Gegenständen bzw. dafür, dass er rechtmäßiger Besitzer war, zu erbringen. Weil er entsprechende Nachweise nicht erbracht hat, stellt sich sein Herausgabeverlangen jedenfalls als rechtsmissbräuchlich dar, 39 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.08.2010 – 5 A 298/09 -, juris, Rn. 45 m.w.N.; Bay. VGH, Beschluss vom 19.11.2010 – 10 ZB 10.1707 -, juris, Rn. 20. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1, 2 VwGO. Die Kosten waren gegeneinander aufzuheben, weil der Kläger mit seinem hauptsächlichen Anliegen, nämlich der Herausgabe der sichergestellten Gegenstände, keinen Erfolg hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.