Urteil
7 K 7102/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0326.7K7102.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 BVFG. 3 Die am 19.06.1988 in Usbekistan geborene Klägerin ist kasachische Staatsangehörige. Ausweislich ihrer Angaben ist sie die Tochter des am 00.00.1960 geborenen W. B. L. und der am 00.00.1961 geborenen S. H. L. , geb. B1. . Die Eltern seien seit dem 23.11.1992 geschieden. 4 Mit am 13.07.2009 beim Bundesverwaltungsamt eingegangenem Formblatt beantragte die Klägerin die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin. Zur Sprache gab sie an, sie habe als Kind im Elternhaus ab dem ersten Lebensjahr Deutsch und Russisch gesprochen. Sie habe die deutsche Sprache ab dem ersten Lebensjahr vom Vater, vom Großvater, von der Großmutter, vom Onkel sowie außerhalb des Elternhauses in der Schule als Fremdsprache erlernt. Derzeit werde im engsten Familienkreis häufig Deutsch und selten Russisch gesprochen. Die Klägerin verstehe auf Deutsch fast alles, wobei die Sprachkenntnisse für ein einfaches Gespräch ausreichten und sie in der Lage sei, Deutsch zu schreiben. Ihr Vater beherrsche die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Die Mutter sei lediglich in der Lage Deutsch zu verstehen. Die Klägerin gab weiter an, deutsche Volkszugehörige zu sein. In ihrem am 08.09.2004 ausgestellten Inlandspass sei sie mit deutschem Nationalitätseintrag verzeichnet. Der Nationalitätseintrag im Inlandspass sei nicht geändert worden. Ihr Vater sei ebenfalls deutscher Volkszugehöriger. Die Mutter sei armenische Volkszugehörige. Der am 00.00.1937 geborene Großvater väterlicherseits, B2. L. , sei auch deutscher Volkszugehöriger und beherrsche die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Die am 00.00.1939 geborene Großmutter mütterlicherseits, P. L. , sei russische Volkszugehörige, beherrsche indes die deutsche Sprache ebenfalls in Wort und Schrift. Der Vater und die Großeltern väterlicherseits seien im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Die dem Aufnahmeantrag beigefügte, am 21.06.1988 ausgestellte Geburtsurkunde weist den Vater mit deutscher und die Mutter mit armenischer Volkszugehörigkeit aus. Der beigefügte, am 08.09.2004 ausgestellte kasachische Inlandspass der Klägerin enthält einen deutschen Nationalitätseintrag. 5 Am 17.03.2010 unterzog sich die Klägerin in der deutschen Botschaft in Astana zwecks Überprüfung der Antragsangaben einem Sprachtest. Anlässlich des Sprachtests gab die Klägerin auf Befragen in russischer Sprache zum Spracherwerb an, sie habe als Kind im Elternhaus nicht die deutsche, sondern nur die russische Sprache erlernt. Die deutsche Sprache sei ihr lediglich außerhalb des Elternhauses in der Schule von der fünften bis zur elften Klasse sowie im Rahmen von Sprachkursen bei der Gesellschaft Wiedergeburt im Jahr 2006 (ca. ein Jahr lang), im Jahr 2008 bis heute und unregelmäßig im Rahmen eines Selbststudiums seit 2006 vermittelt worden. Auf weiteres Befragen gab sie an, ihr Vater sei nach Deutschland ausgereist, als sie etwa drei Jahre alt gewesen sei. Sie könne sich daran erinnern, dass der Vater Deutsch gesprochen habe. Auch nach der Ausreise habe sie noch mit dem Vater telefoniert, allerdings ausschließlich in russischer Sprache. Der Vater habe ihr dann erzählt, dass er einen deutschen Dialekt spreche. Der anlässlich des Sprachtests vorgelegte Ausweis sei ihr erster Personalausweis. Sie habe sich als Deutsche nach ihrem Vater gefühlt und deshalb die deutsche Nationalität in ihren Inlandspass eintragen lassen. Nach der Bewertung des Sprachprüfers war ein Gespräch in deutscher Sprache trotz einiger Mängel möglich. Das Gespräch habe in ruhiger und sachlicher Atmosphäre stattgefunden. Dialektkenntnisse seien auch auf Nachfrage hin nicht feststellbar gewesen. 6 Mit Bescheid vom 28.06.2010 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne. Sie verfüge zwar über deutsche Sprachkenntnisse, die für ein einfaches Gespräch ausreichend seien. Den Angaben der Klägerin im Rahmen der Anhörung anlässlich des Sprachtests könne indes nur entnommen werden, dass die vorhandenen Sprachkenntnisse nicht auf familiärer Vermittlung beruhten, sondern ausschließlich fremdsprachlich erworben seien. 7 Gegen den Bescheid vom 28.06.2010 ließ die Klägerin unter dem 05.07.2010 Widerspruch einlegen. Zur Begründung führte sie aus, ihre Deutschkenntnisse seien im familiären Kreis erworben. Der Vater habe mit ihr Deutsch gesprochen. Er sei im Jahre 1997 in die Bundesrepublik Deutschland ausgereist. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin neun Jahre alt gewesen und habe vielfältige Gelegenheit gehabt, mit dem Vater Deutsch zu sprechen. Sie habe sich ebenfalls mit ihren Geschwistern, wenn auch nicht ausschließlich, auf Deutsch unterhalten. Soweit die Klägerin im Hinblick auf ein beabsichtigtes Aufnahmeverfahren eine Sprachschule aufsuche, könne ihr dies nicht negativ angelastet werden, da es auch zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse beigetragen habe. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2010, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugegangen am 02.11.2010, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung nimmt es Bezug auf den Ausgangsbescheid und führt ergänzend aus, die Klägerin verfüge nicht über familiär vermittelte Deutschkenntnisse. Zwar habe sie den Sprachtest am 17.03.2010 erfolgreich bestanden, indes bei diesem Anlass die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache ausdrücklich verneint. Der Vater sei erst am 04.08.1997 nach Deutschland ausgereist, als die Klägerin neun Jahre alt gewesen sei. Die Klägerin habe indes nicht mit dem Vater in häuslicher Gemeinschaft gelebt, als dieser das Aussiedlungsgebiet verlassen habe. Da die Ehe der Eltern bereits am 23.11.1992 geschieden worden sei, sei davon auszugehen, dass die Klägerin in der Folgezeit ausschließlich von ihrer nicht deutschen Mutter erzogen worden sei. Im Zeitpunkt der Trennung der Eltern sei die Klägerin vier Jahre alt gewesen. Sie habe daher mit dem Vater lediglich bis Ende 1992 in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt, so dass dieser auch nur bis zu diesem Zeitpunkt als Vermittler der deutschen Sprache vorhanden gewesen sei. Angesichts der schlüssigen und widerspruchsfreien Selbstauskünfte der Klägerin anlässlich des Sprachtests könne nicht von einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache ausgegangen werden. 9 Die Klägerin hat am 23.11.2010 Klage erhoben. 10 Zur Begründung führt sie aus, ihr seien im familiären Umfeld durchaus ausreichende deutsche Sprachkenntnisse vermittelt worden. Im Übrigen wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, der Vater habe ihr und den Geschwistern die deutschen Sitte und Gebräuche vertraut gemacht und mit den Kindern immer wieder auch Deutsch gesprochen. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens legte die Klägerin eine schriftliche Bestätigung des Vaters vom 30.01.2011 vor, wonach dieser sich mit der Klägerin bis zu seiner Ausreise im Jahre 1997 auch nach der Trennung von der Mutter in deutscher Sprache unterhalten habe. 11 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 12 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2010 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung vertieft sie die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, der Vater der Klägerin habe die Familie bereits nach der Scheidung von der Mutter am 23.11.1992 verlassen. Da der Vater bereits am 08.01.1993 erneut geheiratet habe spreche vieles dafür, dass die Eltern der Klägerin bereits vor der Scheidung getrennt gelebt hätten. Sofern die Klägerin angegeben habe, der Vater sei ausgereist als sie etwa drei Jahre alt gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass für die Klägerin die Trennung der Eltern gleichbedeutend mit der Ausreise des Vaters gewesen sei. Es sei daher anzunehmen, dass die Klägerin den Vater vor dessen Ausreise, wenn überhaupt, nur selten gesehen und gesprochen habe. Es könne zwar sein, dass der Vater sich um Kontakt zur Klägerin bemüht habe. Die Klägerin habe dies so jedoch offensichtlich nicht mehr in Erinnerung. Von einem prägenden Einfluss des Vaters bis zur Selbstständigkeit der Klägerin könne jedenfalls hinsichtlich der Vermittlung der deutschen Sprache nicht ausgegangen werden. Im Übrigen könne aus der Aufnahme der Geschwister der Klägerin, B3. und B4. L. , als Spätaussiedler in die Bundesrepublik Deutschland nicht zwingend geschlossen werden, dass auch der Klägerin die deutsche Sprache in hinreichendem Maße familiär vermittelt worden sei. Beide Geschwister hätten nach den Restdaten der Beklagten in unterschiedlichen Orten gelebt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Geschwister nicht mit der Klägerin zusammen aufgewachsen seien. Zudem ergebe sich aus den Aufnahmeanträgen der vier bzw. fünf Jahre älteren Geschwister, dass die Schwester B4. eine Vermittlung der deutschen Sprache durch den Vater ausdrücklich verneint, hingegen der Bruder B3. den Vater als Vermittlungsperson benannt habe. Hinsichtlich des Umfanges der väterlichen Sprachvermittlung sei indes nicht weiter nachgefragt worden. Beide Geschwister hätten indes unabhängig voneinander angegeben, dass sie die deutsche Sprache jedenfalls auch von den Großeltern väterlicherseits erlernt hätten, die im Dezember 1993 nach Deutschland ausgesiedelt seien. Bei Gesamtwürdigung des Aussageverhaltens der Klägerin und des Vorbringens des Vaters, seien die Angaben der Klägerin anlässlich ihrer persönlichen Anhörung grundsätzlich gewichtiger zu bewerten als die diesbezüglichen Angaben naher Familienangehöriger. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die ursprünglichen Angaben eines Betroffenen zu maßgeblichen Ereignissen und Abläufen dem wahren Geschehen näher kommen als spätere Aussagen in Kenntnis der Ablehnungsgründe. Der nachträgliche Erklärungsversuch des Vaters sei daher nicht geeignet die Angaben der Klägerin zu entkräften oder hinreichend deutlich zu machen, aus welchem Grund die gegenüber der Sprachmittlerin in russischer Sprache abgegebene Selbstauskunft fehlerhaft gewesen sein sollte. Sprachliche Missverständnisse seien insoweit auszuschließen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin, ihres Vaters sowie ihrer beiden älteren Geschwister B4. und B3. ergänzend Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerin verhandeln und entscheiden, weil sie bei der Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. 19 Die als Verpflichtungsklage statthafte, zulässige Klage ist unbegründet. 20 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I, S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2011 (BGBl. I, S. 2426) - BVFG -. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 28.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 21 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, sofern er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. 22 Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Sie ist keine deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne, weil es ihr an einer hinreichenden familiären Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne von § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG fehlt. 23 Es ist bereits zweifelhaft, ob die bei der Anhörung in der deutschen Botschaft in Almaty am 17.03.2010 gezeigten deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin den vom Bundesverwaltungsgericht an ein einfaches Gespräch gestellten Anforderungen genügen. Hiernach setzt ein Gespräch einen, wenn auch einfachen und begrenzten, Gedankenaustausch zu einem Thema, also innerhalb eines Gesprächskontextes voraus. Nicht ausreichend ist ein nur punktuelles Sich-verständlich-Machen, wie z.B. die Frage nach dem Bahnhof, oder eine nur punktuelle Antwort, wie z.B. die Wegweisung zum Bahnhof. Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen ist ferner Voraussetzung, dass sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung - ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme - unterhalten kann. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum anderen ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinander liegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 33.02 -, Rn. 16 ff., juris; BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 11.03 -, Rn. 17 ff., juris. 25 Entgegen der Feststellungen des Sprachprüfers, kann dem protokollierten Sprachtest keine Fähigkeit der Klägerin entnommen werden, sich über eine punktuelle Verständigung hinaus innerhalb eines Gesprächskontextes in grundsätzlich ganzen Sätzen über einfache Lebenssachverhalte zu unterhalten. Zwar hat die Klägerin die Mehrzahl der an sie gerichteten Fragen verstanden, dies jedoch teilweise erst auf Nachfrage in russischer Sprache. Die Antworten beschränken sich zudem in der überwiegenden Mehrzahl nur auf einzelne Worte. Aus diesem Grund ist die Klägerin während des Sprachtests auch mehrfach in russischer Sprache aufgefordert worden in ganzen Sätzen zu antworten. Sofern die Klägerin in ganzen Sätzen geantwortet hat, wurden diese in sehr stockendem Sprachfluss hervorgebracht, so dass auch insoweit nicht von einem Gespräch als mündlicher Interaktion in Form eines einigermaßen flüssigen Austausches von Rede und Gegenrede ausgegangen werden kann. 26 Dessen ungeachtet kann jedenfalls nicht mit der erforderlichen, vernünftige Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Klägerin die vorhandenen sehr geringen Deutschkenntnisse durch familiäre Sprachvermittlung erworben hat. 27 Der Tatbestand der familiären Vermittlung der deutschen Sprache setzt zwingend voraus, dass der Aufnahmebewerber die deutsche Sprache durch Vermittlung der Eltern, eines Elternteils oder anderer Verwandter und nicht außerhalb der Familie - etwa in der Schule oder in Sprachkursen - erlernt hat. Ihm muss die deutsche Sprache aufgrund des familiären Erziehungseinflusses nahe gebracht worden sein. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 5 C 31.06 -, Rn. 7 ff., juris. 29 Dabei ist es nicht notwendig, dass der Aufnahmebewerber einen russlanddeutschen Dialekt spricht. Spricht er aber Dialekt, so ist dies ein deutliches Indiz dafür, dass ihm die vorhandenen Sprachkenntnisse familiär vermittelt worden sind. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 33.02 -, Rn. 15, juris. 31 Keine familiäre Sprachvermittlung liegt indes vor, wenn nicht festgestellt werden kann, dass im familiären Bereich eine Vermittlung des Deutschen nicht oder jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang stattgefunden hat, sondern die vorhandenen Deutschkenntnisse ganz überwiegend auf einem fremdsprachlichen Erwerb beruhen und keine hinreichende Grundlage mehr in einer bis zum Erreichen der Selbstständigkeit erfolgten Sprachvermittlung haben. 32 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 3393/07 -, Rn. 42, juris. 33 Zwar hat die Klägerin noch im Aufnahmeantrag angegeben, sie habe im Elternhaus ab dem ersten Lebensjahr Deutsch gesprochen und die deutsche Sprache ab dem ersten Lebensjahr vom Vater, dem Großvater, der Großmutter, dem Onkel sowie außerhalb des Elternhauses in der Schule als Fremdsprache erlernt. Diese Angaben hat sie indes bei ihrer persönlichen Anhörung anlässlich des Sprachtests am 17.03.2010 vollständig revidiert und - insoweit unauflösbar widersprüchlich - auf Befragen in russischer Sprache angegeben, als Kind im Elternhaus nur die russische, nicht jedoch die deutsche Sprache erlernt zu haben. Ferner gab sie an, die deutsche Sprache ausschließlich außerhalb des Elternhauses in der Schule von der fünften bis zur elften Klasse, unregelmäßig durch ein Selbststudium seit 2006, durch einen einjährigen Sprachkurs im Jahr 2006 sowie durch weitere Sprachkurse im Zeitraum von 2008 bis heute erlernt zu haben. Darüber hinaus hat die Klägerin ausdrücklich angegeben, dass ihr Vater nach Deutschland ausgereist sei, als sie drei Jahre alt war. Ferner habe sie Erinnerungen daran, dass der Vater Deutsch gesprochen hat. Sie habe auch nach der Ausreise noch mit dem Vater telefoniert, jedoch ausschließlich in russischer Sprache. Dieser habe ihr erzählt, dass er einen deutschen Dialekt spricht. 34 Die persönlich gegenüber dem Sprachprüfer gemachten Angaben, wonach eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache im Elternhaus nicht stattgefunden hat, kommen nach der Überzeugung des Gerichts der Realität am nächsten. Sie werden flankierend durch den protokollierten Sprachtest bestätigt, aus dem sich - wie bereits ausgeführt - ersehen lässt, dass die Klägerin nicht in der Lage war zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Hinzu kommt, dass ausweislich des Sprachtestprotokolls Dialektkenntnisse auch auf ausdrückliche Nachfrage bei der Klägerin nicht festgestellt werden konnten. Im Rahmen der anlässlich des Sprachtests festgestellten Befragung gab die Klägerin jedoch an, dass der Vater einen deutschen Dialekt spricht. Aufgrund der Tatsache, dass der Vater als von der Klägerin nunmehr im Widerspruchs- und Klageverfahren einzig angegebene potentielle Vermittlungsperson im Dialekt spricht, bei der Klägerin selbst jedoch keinerlei Dialektkenntnisse festgestellt werden konnten, muss davon ausgegangen werden, dass die bei der Klägerin vorhandenen sehr geringen Deutschkenntnisse nicht auf eine familiäre Sprachvermittlung durch den Vater zurückzuführen sind. Denn sofern die Deutschkenntnisse maßgeblich auf der Vermittlung durch den Vater beruhen würden, müssten auch bei der Klägerin - zumindest in geringer Ausprägung - Dialektkenntnisse vorhanden sein, was jedoch nicht der Fall ist. Gleiches gilt für den noch im Aufnahmeantrag als zusätzliche Vermittlungsperson angegebenen Großvater der Klägerin, B2. L. . Denn ausweislich der Angaben im seinerzeitigen Aufnahmeantrag des Vaters der Klägerin, sprach der Großvater väterlicherseits ebenfalls Deutsch im Dialekt. Sofern eine Sprachvermittlung durch den Großvater stattgefunden hätte, müssten bei der Klägerin daher ebenfalls zumindest gering ausgeprägte Dialektkenntnisse vorhanden sein. 35 Darüber hinaus kann eine ausreichende, die Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gespräches begründende, familiäre Sprachvermittlung durch den Vater schon deshalb nicht angenommen werden, weil dieser nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres der Klägerin mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Diesbezüglich hat die Klägerin angegeben, dass die Ehe der Eltern am 23.11.1992 geschieden wurde. Aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang des Vaters der Klägerin ergibt sich zudem, dass der Vater bereits am 08.01.1993 erneut geheiratet hat. Aus dieser Ehe ist dann am 17.03.1994 ein Kind hervorgegangen. Mit dem Kind und der neuen Ehefrau des Vaters ist dieser dann am 26.07.1997 ins Bundesgebiet eingereist. Infolge der erneuten Familiengründung des Vaters zum 08.01.1993 ist - worauf die Beklagte bereits zutreffend hingewiesen hat - davon auszugehen, dass er mit der Klägerin spätestens ab der Scheidung von der Mutter am 23.11.1992, und vermutlich auch schon vorher, nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dass die Klägerin ausweislich des Anhörungsprotokolls die Trennung der Eltern mit der Ausreise des Vaters gleichsetzt ist augenscheinlich darauf zurückzuführen, dass sie zum Zeitpunkt der Trennung erst drei Jahre alt war und insoweit nicht differenzieren konnte, aus welchem Grund der Vater die Familie verlassen hat. Entscheidend ist jedoch, dass ein häusliches Zusammenleben mit dem Vater seit ihrem dritten Lebensjahr nicht mehr gegeben war, womit es spätestens ab diesem Zeitpunkt an einer potentiellen Vermittlungsperson fehlte. Denn die Mutter der Klägerin als armenische Volkszugehörige verfügte nach den Antragsangaben ersichtlich nicht über ausreichende aktive Deutschkenntnisse, die eine familiäre Sprachvermittlung ermöglicht hätten. Auch die Großeltern mütterlicherseits verfügten über keine deutschen Sprachkenntnisse. Nach der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch davon auszugehen, dass ein normal begabtes Kind, welches in ausreichendem Maß Kontakt zu seiner Muttersprache gehabt hat, erst im sechsten Lebensjahr in der Lage ist, ein Gespräch in grundsätzlich ganzen Sätzen über einfache Sachverhalte zu führen und damit auch typischerweise erst im Alter von sechs Jahren das in § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG geforderte Sprachniveau erreicht haben kann. 36 Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 20.11.2007 - 11 BV 05.122 -, juris; VGH Bayern, Urteil vom 03.05.2006 - 11 B 02.2939 -, Rn. 44, juris; VG Köln, Urteil vom 16.08.2011 - 7 K 1781/10 -, Rn. 48 f., juris, m.w.N. 37 Von einem ausreichenden Kontakt zur deutschen Sprache kann wiederum grundsätzlich nur ausgegangen werden, wenn der Antragsteller bis zum Alter von etwa fünf Jahren sowohl inner- als auch außerfamiliär in einem Umfeld aufgewachsen ist, das zumindest maßgeblich, wenn nicht sogar ausschließlich durch den Gebrauch des Deutschen gekennzeichnet war. 38 Vgl. VGH Bayern, Urteil vom 03.05.2006 - 11 B 02.2939 -, Rn. 44, juris; VG Köln, Urteil vom 16.08.2011 - 7 K 1781/10 -, Rn. 51 f., juris. 39 Ein derart intensiver sprachlicher Kontakt in den ersten fünf bis sechs Lebensjahren hat indes nach dem Vortrag der Klägerin ersichtlich nicht stattgefunden, da ihre Eltern sich während ihres dritten Lebensjahres getrennt haben, der Vater nicht mehr im gleichen Haushalt gelebt hat, die Mutter der deutschen Sprach nicht hinreichend mächtig war und damit die deutsche Sprache im Elternhaus nicht in ausreichendem Maße verwendet wurde. 40 Angesichts der eindeutigen Angaben zur Sprachvermittlung anlässlich des Sprachtests und der fehlenden Dialektkenntnisse der Klägerin ist folglich davon auszugehen, dass die vorhandenen eingeschränkten Deutschkenntnisse ausschließlich bzw. ganz überwiegend auf den umfassenden fremdsprachlichen Erwerb, indes nicht auf eine familiäre Sprachvermittlung zurückzuführen sind. Denn ausweislich ihrer Angaben hat die Klägerin von der fünften bis zur elften Klasse schulischen Deutschunterricht wahrgenommen, im Jahr 2006 einen einjährigen Sprachkurs absolviert, zumindest im Zeitraum von 2008 bis 2010 ebenfalls Sprachkurse absolviert und sich Deutschkenntnisse darüber hinaus seit 2006 auch im Rahmen eines unregelmäßigen Selbststudiums angeeignet. 41 Im Übrigen werden die Angaben der Klägerin zur Sprachvermittlung anlässlich des Sprachtests auch nicht durch den weiteren Vortrag im Widerspruchs- und Klageverfahren widerlegt. So hat sie den fremdsprachlichen Spracherwerb durch Sprachkurse nicht bestritten oder relativiert, sondern vielmehr ausgeführt, dass dieser zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse beigetragen hätte. Soweit sie indes vorträgt, und durch eine schriftliche Bestätigung ihres Vaters vom 30.01.2011 bekräftigt, dass der Vater sich bis zu seiner Ausreise ins Bundesgebiet im Jahr 1997 auch nach der Trennung von der Mutter, mithin bis zu ihrem neunten Lebensjahr, mit ihr in deutscher Sprache unterhalten hat, kann dem vor dem Hintergrund der eindeutigen Selbstauskünfte der Klägerin im Rahmen des Sprachtests nicht gefolgt werden. Denn hier hat die Klägerin - insoweit unauflösbar widersprüchlich zum Vortrag im Widerspruchs- und Klageverfahren - angegeben, dass sie mit dem Vater nach der Trennung von der Familie bzw. nach dessen Ausreise ausschließlich auf Russisch kommuniziert hat. Der Vortrag im Widerspruchs- und Klageverfahren ist demnach ersichtlich verfahrensangepasst, denn die Klägerin hat in keiner Weise substantiiert und nachvollziehbar erklärt, aus welchen Gründen sie nunmehr von ihren ausdrücklichen Selbstauskünften abrückt, wonach im Elternhaus kein Deutsch gesprochen worden ist, der Vater die Familie verlassen hat als sie drei Jahre alt war und sie mit ihm auch nachfolgend nur in russischer Sprache kommuniziert hat, sie vielmehr nach Erlass des Ausgangsbescheides in Kenntnis der Ablehnungsgründe behauptet, der Vater habe mit ihr bis zum neunten Lebensjahr auf Deutsch kommuniziert. Hinzu kommt, dass jeglicher substantiierter Vortrag dazu fehlt, inwieweit die behauptete familiäre Sprachvermittlung stattgefunden haben soll, obwohl der Vater mit der Klägerin ab ihrem dritten Lebensjahr nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Das Vorbringen hierzu bleibt sehr vage, ohne die konkreten Umstände einer etwaigen familiären Sprachvermittlung im Einzelnen zu benennen. 42 Die letztlich verbleibenden Zweifel hinsichtlich des Bestätigungsmerkmals der familiären Vermittlung der deutschen Sprache gehen daher zu Lasten der Klägerin, da es sich insoweit um anspruchsbegründende Tatsachen handelt und sie hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt. 43 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1999 - 5 B 102/99 -, Rn. 6, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2007 - 12 A 3769/04 -, Rn. 76 f., juris. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 45 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.