Urteil
19 K 7051/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0314.19K7051.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist als Beamter zu einem Bemessungssatz von 70 % für Aufwendungen seiner berücksichtigungsfähigen Ehefrau beihilfeberechtigt. Er beantragte am 24.08.2009 ihm u.a. eine Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von 490,70 € zu bewilligen, die die Fachärzte für Orthopädie Drs. A. und T. mit Rechnung vom 05.08.2009 für eine bei seiner Ehefrau durchgeführte Orthokin-Therapie in Rechnung gestellt hatten. Die behandelnden Ärzte hatten bei der Ehefrau des Klägers einen „medialen NPP L4/5; Pseudospondylolisthesis sowie Osteopenie“ diagnostiziert. Mit Bescheid vom 25.08.2009 lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Beihilfe zu diesen Aufwendungen mit der Begründung ab, dass die Orthokin-Therapie eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode sei. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2010 zurück. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 19.10.2010 hat der Kläger am 19.11.2010 Klage erhoben. Er trägt unter Vorlage verschiedener medizinischer Fachpublikationen vor, dass die Orthokin-Therapie wissenschaftlich allgemein anerkannt sei. Es lägen aussagekräftige und kontrollierte Studien zur Wirksamkeit der Orthokintherapie vor, etwa die Düsseldorfer Arthrose Studie „GOAT“ (German Osteoarthritis Trial) und die Studie zur Nervenwurzelkompression der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie der Ruhr-Universität Bochum und zuletzt die niederländische Studie zur Kniearthrose des Medical Centers an der University Utrecht. Die Ergebnisse dieser Studien seien in wissenschaftlichen Fachzeitschriften publiziert und bewertet worden. In dem von Becker u.a. verfassten Aufsatz in der Zeitschrift „Spine“ (2007, 1803 ff.) sei die Rede von einer „vielversprechenden Behandlungsmethode“ Wehling und Moser u.a. gelangten in der Zeitschrift „Biodrugs“ (2007) zu der Einschätzung, dass die Orthokin-Therapie „eine wirksame und gut verträgliche Behandlungsalternative sei“. In dem von Theodiris und Krämer verfassten Fachbuch werde die Orthokin-Therapie ebenfalls positiv bewertet. Balzter und Moser hielten die Orthokin-Therapie in ihrem in der Fachzeitschrift „Osteoarthritis and Cartilage“ (2009) für eine „effektive Therapiemethode“ zur Behandlung der Kniearthrose. Ein Anspruch auf die begehrte Beihilfe bestehe auch dann, wenn die Orthokin-Therapie nicht allgemein anerkannt sei. Aufwendungen für nicht allgemein anerkannte Methoden seien beihilfefähig, wenn wissenschaftlich anerkannte Methoden zuvor ohne Erfolg angewandt worden seien und die begründete Erwartung der Anerkennung der bislang noch nicht allgemein anerkannten Methode besteht. Die begründete Erwartung der Anerkennung bestehe aufgrund der zuvor genannten Fachpublikationen. Bei der Ehefrau des Klägers sei zuvor die herkömmliche Kortison-Therapie ohne bzw. nur mit zeitweiligem Erfolg angewandt worden. Im Übrigen bestehe für die Behandlung der Erkrankung der Ehefrau des Klägers überhaupt keine allgemein anerkannte und geeignete Behandlungsmethode. Dies belege das von Wehling erstellte Poster betreffend die Behandlung der Kniearthrose. Nach neuerer Rechtsprechung des BVerwG (Beschluss vom 19.01.2011 – 2 B 76/10) setze die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilmethode die begründete Erwartung ihrer Anerkennung nicht voraus, wenn im konkreten Fall der konkrete Wirksamkeitsnachweis der nicht allgemein anerkannten Methode erbracht worden sei. Dies sei bei der Ehefrau des Klägers der Fall. Ausweislich des Befundberichts des Dr. T. vom 24.09.2009 und seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 07.03.2012 habe die Orthokin-Therapie zu einer nachhaltigen Beschwerdebesserung geführt. Zuvor sei vom 01.04. bis zum 09.06.2009 eine Kortisontherapie erfolglos angewandt worden. In einem vergleichbaren Fall sei mit einer Entscheidung des VG Lüneburg vom 31.08.2011 (1 A 29/09) die Orthokin-Therapie als beihilfefähig anerkannt worden. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 25.08.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2010 zu verpflichten, ihm zu seinem Antrag vom 24.08.2009 eine weitere Beihilfe in Höhe von 343,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die bei seiner Ehegattin von Juli 2009 bis Dezember 2009 durchgeführte Orthokin-Therapie zu bewilligen, 2. die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 3. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ihrer Auffassung ist die Orthokin-Therapie nach wie vor wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt. Zur Begründung verweist sie auf eine amtsärztliche Stellungnahme des Dr. H. vom 06.07.2011. Hier beziehe sich der Amtsarzt auf Publikationen des Dr. Heyll in der Zeitschrift Versicherungsmedizin (2008, 36 f. und 2009, 3). Dr. Heyll bewerte die in den Zeitschriften „Spine“, „Biodrugs“ und „Osteoarthritis and Cartilage“ erschienen Publikationen als wissenschaftlich nicht exakt. In einem im Jahre 2005 in der Zeitschrift „Arznei-telegramm“ erschienen Aufsatz sei im Übrigen von unerwünschten Nebenwirkungen der Orthokin-Therapie die Rede. In einem in der Zeitschrift „Versicherungsmedizin“ (2011, 157) erschienen Aufsatz werde über einen Vortrag des Prof. Dr. Zacher vom Klinikum für Orthopädie und Unfallchirurgie, Helios Klinikum Berlin-Buch, berichtet, den dieser über eine im Jahre 2010 erschienene Studie über die Wirksamkeit der Orthokin-Therapie zur Behandlung von Kniearthrose auf dem 3. Orthopädie-Unfallchirurgie-Update-Seminar am 25. und 26.03.2011 in Wiesbaden gehalten habe. Laut Zacher habe die Orthokin-Therapie keine relevanten Auswirkungen auf den Knorpelstoffwechsel gezeigt. Auf die Entscheidung des BVerwG vom 19.01.2011 und des VG Lüneburg könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Die Besonderheiten der vom BVerwG und vom VG Lüneburg entschiedenen Fälle bestünden darin, dass konventionelle Methoden ausgeschöpft worden seien, bevor eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Therapie angewendet worden sei und dass für diese Therapie ein konkreter Wirksamkeitsnachweis vorgelegen habe. Im Fall der Ehefrau der Klägerin seien nicht über einen längeren Zeitraum hinweg schulmedizinisch anerkannte Maßnahmen durchgeführt worden. Angesichts der Kürze des Behandlungszeitraumes, der noch nicht hinreichend erforschten Wirkmechanismen der Orthokin-Therapie und eines nicht auszuschließenden Placeboeffektes könne nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der vorgetragene Behandlungserfolg tatsächlich allein oder zumindest wesentlich auf die Orthokin-Therapie zurückzuführen sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte , des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der vom Kläger vorgelegten Unterlagen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die im Falle seiner Ehefrau durchgeführte Orthokin-Behandlung. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung – BVO NRW) in der hier anzuwendenden, im Zeitpunkt des Entstehens der streitgegenständlichen Aufwendungen geltenden Fassung der Verordnung vom 27. Juni 2008 (GV NRW S. 530) sind in Krankheitsfällen des Beihilfeberechtigten oder seines nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BVO berücksichtigungsfähigen Ehegatten grundsätzlich die notwendigen Aufwendungen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden und zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden in angemessenem Umfange beihilfefähig. Die beihilfefähigen Aufwendungen in Krankheitsfällen umfassen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BVO NRW u.a. die Kosten für Untersuchung, Beratung und Verrichtung durch einen Arzt. Die durch Anwendung einer wissenschaftlich nicht anerkannten Heilbehandlung entstandenen Aufwendungen sind dagegen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO NRW von der Beihilfefähigkeit grundsätzlich ausgeschlossen. Nach der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW können auch Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen vom Finanzministerium aufgrund des Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes für beihilfefähig erklärt werden, wenn wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sind. Das Finanzministerium kann gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 BVO NRW im Einvernehmen mit dem Innenministerium allgemein bestimmen, zu welchen und unter welchen Voraussetzungen zu noch nicht wissenschaftlich anerkannten Heilbehandlungen Beihilfen gewährt werden können. Von der letztgenannten Ermächtigung hat das Finanzministerium mit der Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (VVzBVO) in der hier maßgeblichen, zuletzt durch Runderlass vom 24. November 2008 geänderten Fassung Gebrauch gemacht. Nach Ziffer 10.9 zu § 4 sind danach Aufwendungen für eine Orthokin-Therapie einschließlich des verabreichten Serums nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO nicht beihilfefähig. Die dem Kläger zuteil gewordene Orthokin-Therapie fiel damit in dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen in den Katalog der durch die VVzBVO ausdrücklich bestimmten Leistungsausschlüsse. Der allgemeine Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Orthokin - Behandlung hält einer gerichtlichen Nachprüfung stand. Insbesondere ist das Finanzministerium im Rahmen der Anwendung der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 BVO enthaltenen Regelungsermächtigung zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der im Streit stehenden Behandlungsmethode um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methode handelt, wie sie § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 BVO NRW als Tatbestandsmerkmal voraussetzt. Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Mehrheit in der medizinischen Wissenschaft, namentlich den Wissenschaftlern der betreffenden medizinischen Fachrichtung, für die Behandlung der jeweiligen Krankheit, d. h. zu ihrer Heilung oder zur Linderung von Krankheitsfolgen, als geeignet und wirksam angesehen wird. Um in diesem Sinne "anerkannt" zu sein, muss eine Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet und wirksam zu sein. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um "allgemein" anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden; insoweit genügt es nicht, wenn eine Behandlungsmethode lediglich von einer - wenn auch gewichtigen - Minderheit für wirksam gehalten wird. Danach ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, ZBR 1996, 48 und Beschluss vom 24.11.2004 - 2 B 65.04 -, juris; OVG NRW, Urteil 14.02.2007 - 1 A 1048/05 -, juris. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen im Juli 2009 fehlte es der Orthokin-Therapie in Bezug auf die Behandlung des bei der Ehefrau des Klägers festgestellten Krankheitsbildes (Rückenschmerzen bei Bandscheibenvorfall und Pseudospondylolisthese) an der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung. Was die Anwendung der Orthokin-Therapie auf das Krankheitsbild Bandscheibenvorfall und Pseudospondylolisthese anbelangt, befasst sich nur die vom Kläger angeführte klinische Studie der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie, St. Josef-Hospital, Ruhruniversität Bochum aus den Jahren 2003/2004 mit diesem Krankheitsbild. Die Ergebnisse dieser Studie wurden von Becker u.a. in dem Beitrag „Wirksamkeit von epidural-perineuralen Injektionen mit Autologem Conditioniertem Serum bei lumbaler Nervenwurzelkompression“ in der Fachzeitschrift Spine, Band 32 (August 2007), Nr. 17, 2007, 1803 ff. publiziert. Der Beitrag von Becker gelangt in der Schlussbewertung zu der Einschätzung, dass Orthokin eine „viel versprechende neue Behandlungsalternative für Patienten mit unilateraler lumbaler Nervenkompression ist“. Dieser Beitrag genügt nicht für die Annahme der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung. Der Beitrag ist der einzige, der die Studie der Ruhruniversität Bochum positiv bewertet. Die Studie und deren Publizierung ist zudem auf Kritik gestoßen. Der Beitrag in der Zeitschrift Versicherungsmedizin 60 (2008), S. 36 (Verfasser Dr. Heyll) wirft der Studie und ihrer Publikation „schwere methodische Mängel“ vor. Der Verfasser Dr. Heyll ist zwar als Mitglied der Abteilung Medizinische Beratung der Deutschen Krankenversicherung AG nicht unabhängig. Seine Einwände begründet er aber mit fachlich nachvollziehbaren Begründungen. Im Übrigen ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Entscheidung des VG Lüneburg vom 31.08.2011 (1 A 29/09), dass die von Becker u.a. veröffentlichte Studie der Ruhruniversität Bochum im Jahr 2008 – auch in der Zeitschrift „Spine“ - von Birkenmaier u.a. in methodischer Hinsicht kritisiert worden ist. Schließlich hat die unabhängige Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie (Prof. Dr. Burmester) in der Zeitschrift für Rheumatologie 2007, 83 (Januar 2007) festgestellt, dass „derzeit keine begutachteten, wissenschaftlich-fundierten Aussagen bzw. Veröffentlichungen über eine Orthokin-Therapie vorliegen und somit eine Therapieempfehlung derzeit nicht ausgesprochen werden kann.“ Sobald die Daten der Studie – gemeint „GOAT“-Studie Düsseldorf zur Kniearthrose – vorlägen, werde die Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie eine erneute Stellungnahme abgeben. Dass die Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie die nachfolgend im August 2007 erfolgte Veröffentlichung der Bochumer Studie durch Becker u.a. in der Zeitschrift „Spine“ nicht zum Anlass genommen hat, die angekündigte erneute Stellungnahme abzugeben, spricht dafür, dass sie nach wie vor keine Therapieempfehlung für die Orthokin-Therapie abgeben will. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den übrigen vom Kläger eingereichten Unterlagen. Diese haben für das hier streitige Krankheitsbild Rückenschmerzen bei Bandscheibenvorfall und Pseudospondylolisthese keine Aussagekraft. Sie beziehen sich fast ausschließlich auf die Behandlung der Gonarthrose (Kniegelenksarthrose). Soweit in dem Beitrag „Autologes Conditioniertes Serum in der Behandlung orthopädischer Erkrankungen“ in „Biodrugs“ 2007, 323 ff. Aussagen zu Lumbalgie getroffen werden, sind diese Angaben nicht zum Beleg einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung geeignet. An dem Beitrag „Autologes Conditioniertes Serum in der Behandlung orthopädischer Erkrankungen“ in der Zeitschrift Biodrugs waren mit Wehling und Reinicke zwei Erfinder der Orthokin-Therapie beteiligt. Die positive Bewertung einer Behandlungsmethode durch die Urheber genügt nicht, sie muss von dritter Seite durch andere Wissenschaftler erfolgen. Der Beitrag von Theodiris/Krämer im Fachbuch „Injektionstherapie an der Wirbelsäule“ enthält zur Wirksamkeit der Orthokin-Therapie keine abschließende Bewertung. Dort ist zwar die Rede davon, dass die gezielte Applikation von Orthokin Wirksamkeit bei der Behandlung von Nervenreizsyndromen zeigt. Bei richtiger Indikationsstellung könne eine signifikante Beschwerdebesserung über einen durchschnittlichen Zeitraum von 3-6 Monaten erreicht werden. Weiterführende Aussagen würden aber erst nach Abschluss derzeit laufender Studien erwartet. Der Beitrag von Theodiris/Krämer lässt im Übrigen offen, auf welchen wissenschaftlichen Studien er seine Angaben zur Wirksamkeit der Orthokin-Therapie stützt. Eine ausnahmsweise Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für „wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen“ nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW scheidet ebenfalls aus. Denn insoweit muss verlangt werden, dass nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft die begründete Erwartung auf allgemeine wissenschaftliche Anerkennung in der Zukunft besteht; die bloße Möglichkeit einer derartigen Anerkennung genügt dazu nicht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, a.a.O. undvom 18.06. 1998 - 2 C 24.97 -. Bisher ist nach Auffassung des Gerichts nicht belegt, dass über die bloße Möglichkeit der Anerkennung hinaus die begründete Erwartung auf allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der Orthokin-Behandlung besteht. Auf die von Heyll und Birkenmaier geäußerte Kritik ist bislang von dritter Seite noch nicht reagiert worden. Dass die Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie die im August 2007 erfolgte Veröffentlichung der Bochumer Studie durch Becker u.a. in der Zeitschrift „Spine“ nicht zum Anlass genommen hat, die angekündigte erneute Stellungnahme abzugeben, spricht gegen das Bestehen einer begründeten Erwartung der Anerkennung der Orthokin-Therapie. Entgegen der Entscheidung des VG Lüneburg vom 31.08.2011 (1 A 29/09) kann auch bei der ausnahmsweise beihilferechtlichen Anerkennung von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden nicht auf das Erfordernis der begründeten Erwartung der Anerkennung der Methode verzichtet werden. Der Merkmal der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung stellt sicher, dass Beihilfe nur für ausreichend wirksame Therapien bewilligt wird. Die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung beruht auf wissenschaftlich fundierten Studien über die Wirksamkeit der Behandlungsmethode. Die Studien müssen in der allgemeinen wissenschaftlichen Diskussion wissenschaftlich begutachtet sein. Für den Beleg der Wirksamkeit einer Behandlungsmethode genügt es nicht, dass sich im konkreten Einzelfall nach Durchführung einer nicht allgemein anerkannten Therapie eine Beschwerdebesserung ergeben hat, wie sie im Falle der Ehefrau des Klägers der behandelnde Arzt Dr. T. mit seiner Stellungnahme bestätigt hat. Selbst wenn sich nach Durchführung einer nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode eine Beschwerdebesserung eingestellt hat, ist nicht hinreichend belegt, dass sich die Beschwerdebesserung kausal auf die nicht anerkannte Behandlungsmethode (hier die Orthokin-Therapie) oder etwa auf andere Ursachen - etwa Placebo-Effekte – zurückführen lässt. Auf den Beschluss des BVerwG vom 19.01.2011 (2 B 76/10) kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Der genannte Beschluss vom 19.01.2011 betrifft eine Divergenzrüge. Soweit es in dem Beschluss heißt, dass das BVerwG keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt hat, dass die beihilferechtliche Notwendigkeit der Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilmethode die begründete Erwartung ihrer Anerkennung auch dann voraussetzt, wenn in einem besonders gelagerten Fall der konkrete Wirksamkeitsnachweis erbracht ist, kann daraus nicht geschlossen werden, dass das BVerwG zukünftig in einem zugelassenen Revisionsverfahren einen solchen Rechtssatz nicht aufstellen wird. Das BVerwG hat noch in seinem Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15/94-, a.a.O., den Grundsatz aufgestellt, dass es für die Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Behandlungsmethoden nicht darauf ankomme, ob die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode im konkreten Einzelfall zu einem therapeutischen Erfolg geführt hat; eine solche „Erfolgsabhängigkeit“ sei dem Beihilferecht fremd. Ob das BVerwG von diesem Grundsatz zukünftig abrücken will, lässt sich dem Beschluss vom 19.01.2011 nicht entnehmen. Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 2) begehrt, die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, war hier hierfür kein Raum, weil seine Verpflichtungsklage ohne Erfolg bleibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.