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Urteil

19 K 7539/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0309.19K7539.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist Versorgungsempfängerin der beklagten Stadt. Ihr Beihilfebemessungssatz beträgt 50 %. 3 Unter dem 25. März 2010 beantragte die Klägerin die beihilferechtliche Anerkennung der Aufwendungen für eine am 22. März 2010 durchgeführte augenärztliche Laserbehandlung (Laser-in-situ-Keratomileusis, "LASIK") in Höhe von insgesamt 4.501,58 EUR. 4 Mit Beihilfebescheid vom 31. März 2010 wurden die vorgenannten Aufwendungen nicht als beihilfefähig anerkannt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Laser-Behandlung sei eine wissenschaftlich noch nicht anerkannte Behandlungsmethode, für die eine Beihilfe nur gewährt werden könne, wenn die Fehlsichtigkeit nicht durch eine Brille oder durch Kontaktlinsen korrigiert werden könne. Aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen gehe letzteres nicht hervor. 5 Die Klägerin hat am 12. April 2010 Widerspruch erhoben, zu dessen Begründung sie augenärztliche Befundberichte des Augenarztes N. vom 24. März 2010 und vom 8. April 2010 vorlegte. Ergänzend führte sie aus, das Tragen einer Brille führe bei ihr zu unerträglichen Begleiterscheinungen (Schwindel, Kopfschmerzen, Ohrenschmerzen, störende Lichtreflexionen, Gesichtsfeldeinschränkungen). Zudem bestehe eine Kontaktlinsenunverträglichkeit wegen trockener Augen, die sich im Laufe der Jahre immer mehr gesteigert habe. Darüber hinaus leide sie seit 1988 an Epilepsie und gehe davon aus, dass ein Zusammenhang zwischen den Schwindelgefühlen infolge der Einschränkung des Gesichtsfeldes und der Auslösung der Krampfanfälle bestehe. 6 Nach Einholung von amtsärztlichen Stellungnahmen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2010 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, es sei nicht medizinisch nachvollziehbar belegt, dass die Fehlsichtigkeit nicht durch eine Brille oder durch Kontaktlinsen korrigiert werden kann. 7 Die Klägerin hat am 15. Dezember 2010 Klage erhoben. Sie nimmt Bezug auf die Widerspruchsbegründung und macht erneut geltend, Heilhilfsmittel seien nicht in Betracht gekommen. Kontaktlinsen habe sie jahrelang probiert, aber nicht vertragen. Bei der Klägerin hätte nicht nur eine Fehlsichtigkeit vorgelegen, sondern auch starke Sehschwankungen. Die Klägerin habe auch unter starken Kopfschmerzen gelitten, die sie auf das Tragen der Brille zurückgeführt habe. Die epileptischen Anfälle der Klägerin seien möglicherweise durch die Sehschärfenschwankung und die Kopfschmerzen verursacht oder zumindest begünstigt worden. Das Tragen der Brille könne durch die auftretenden Spiegelungen und Lichtreflexionen epileptische Anfälle auslösen. Seit der durchgeführten Lasik-Operation habe die Klägerin keine Kopfschmerzen mehr und auch keinen epileptischen Anfall mehr gehabt. 8 Die Klägerin beantragt, 9 das beklagte Land unter Aufhebung des Beihilfefestsetzungsbescheides vom 31. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2010 zu verpflichten, ihr Beihilfe für die durchgeführte LASIK-Behandlung in Höhe von 4.501,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu gewähren. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie wiederholt und vertieft die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend führt sie aus, die wissenschaftlich Anerkennung der Lasik-Behandlung als solche werde nicht mehr in Frage gestellt, es könne aber - insbesondere angesichts der Befundberichte des Augenarztes N. - nicht festgestellt werden, dass die Maßnahme im konkreten Fall notwendig und angemessen i. S. d. Beihilfenverordnung war. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. 16 Der Beihilfebescheid vom 31. März 2010 sowie der Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 17 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die durchgeführte LASIK-Behandlung. 18 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) sind in Krankheitsfällen des Beihilfeberechtigten grundsätzlich die notwendigen Aufwendungen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden und zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden in angemessenem Umfange beihilfefähig. Die beihilfefähigen Aufwendungen in Krankheitsfällen umfassen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BVO u.a. die Kosten für Untersuchung, Beratung und Verrichtung durch einen Arzt. 19 Notwendig und angemessen i. S. d. § 3 Abs. 1 BVO ist im Falle einer Fehlsichtigkeit grundsätzlich die Versorgung des Beihilfeberechtigten mit einer Brille oder mit Kontaktlinsen. 20 Eine Behebung der Fehlsichtigkeit mittels einer LASIK-Behandlung ist ausnahmsweise dann beihilferechtlich anzuerkennen, wenn die Behebung der Fehlsichtigkeit durch eine Brille oder durch Kontaktlinsen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. 21 Eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Tragens einer Sehhilfe lässt sich im Falle der Klägerin indes nicht feststellen. Die Klägerin hat für die von ihr behauptete Brillenunverträglichkeit keinerlei Atteste oder ärztliche Belege vorgelegt. Die Befundberichte des Augenzentrums N. vom 24. März 2010 und 8. April 2010, in denen ausgeführt wird, dass die Klägerin auch über andere gängige Korrekturverfahren (Brille, Kontaktlinsen) aufgeklärt wurde, deuten vielmehr darauf hin, dass gerade keine zwingende Notwendigkeit bestand, die Fehlsichtigkeit durch eine LASIK-Behandlung beheben zu lassen. Die Klägerin hatte vielmehr die Wahl und hätte sich offenbar auch für eine Brille als zumutbare Alternative entscheiden können. Die gegenteiligen Behauptungen der Klägerin im Klageverfahren sind nicht belegt, wobei auffällt, dass trotz der nach dem Vorbringen der Klägerin extremen Beeinträchtigungen durch die Sehhilfen ein kontinuierliche augenärztliche Behandlung offenbar nicht erfolgt ist. Dem Vorbringen der Klägerin ist zu entnehmen, dass die letzte augenärztliche Behandlung offensichtlich im Jahr 2001 stattfand. Festzuhalten bleibt, dass die Klägerin seit 1970 Brillen oder Kontaktlinsen trägt und für eine Steigerung der Probleme in den letzten Jahren hin zu einer Unverträglichkeit belegte und hinreichende Anhaltspunkte fehlen. 22 Da die LASIK-Behandlung bereits durchgeführt wurde, lässt sich die Unverträglichkeit auch nachträglich nicht mehr sachverständig feststellen, denn die Sehschwäche wurde behoben. Die Unerweislichkeit geht zu Lasten der Klägerin, die sich auf einen ihr günstigen, vom Normalfall der Behebbarkeit einer Fehlsichtigkeit durch Sehhilfen abweichenden Sachverhalt beruft und insoweit die materielle Beweislast trägt. 23 Ein Zusammenhang der epileptischen Anfälle der Klägerin mit dem Tragen einer Brille ist ebenfalls nicht belegt. Den von der Klägerin vorgelegten Epikrisen des Professor F. kann vielmehr entnommen werden, dass der von der Klägerin vermutete Zusammenhang nicht besteht. Denn in der letzten Epikrise des Professor F. vom 20. November 2009 wird festgehalten, dass die Klägerin - trotz Sehhilfen - seit Jahren anfallfrei ist. Dem Vorbringen der Klägerin (Schriftsatz vom 26. April 2011) kann entnommen werden, dass sie einen Zusammenhang zwischen dem Brillengebrauch und den Jahre zurückliegenden, vornehmlich nachts aufgetretenen epileptischen Anfällen lediglich für möglich hält. Die Vermutung ist nach Behebung der Sehschwäche ebenfalls nicht mehr verifizierbar. Auch insoweit geht die Unerweislichkeit zu Lasten der Klägerin, die die materielle Beweislast für das Vorliegen des von ihr vermuteten atypischen Falls trägt. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.