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Urteil

14 K 2093/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0306.14K2093.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des bebauten Grundstücks I.-----straße 0 in Bonn. Zwischen dem Jahr 2000 und dem Jahr 2010 wurden gegen den Kläger Schmutzwassergebühren festgesetzt, die als Berechnungsgrundlage von einem zu hohen Frischwasserverbrauch ausgingen. Dies beruhte darauf, dass der zuständige Frischwasserlieferant (SWB) der Beklagten unter einer Abnehmernummer sowohl den Frischwasserverbrauch des klägerischen Hauses als auch den eines Kleingartenvereins mitteilte, den diese automatisiert der Gebührenbemessung als Gesamtverbrauch zugrunde legte, obwohl unterschiedliche Kundennummern der SWB und unterschiedliche Namen angegeben waren. Unter dem 28. Januar und 8. März 2010 wandte sich der Kläger an die Beklagte unter Vorlage der Verbrauchsabrechnungen der SWB und bat um Berichtigung der Bescheide. Ihm sei nicht bekannt gewesen, welche Daten die SWB der Beklagten übermittelt habe und auf welchen Zeitraum sie sich bezogen hätten. Nach Korrektur der Bescheide für 2009 und 2010 lehnte der Oberbürgermeister der Beklagten mit Bescheid vom 10. März 2010 den Antrag auf rückwirkende Korrektur der Schmutzwassergebühren für 2000 und 2002 bis 2008 ab. Zur Begründung führte er aus, die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches seien hier nicht einschlägig; vielmehr die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und der Abgabenordnung (AO). Für die Zeit vor 2006 scheide eine Korrektur schon nach § 169 AO aus. Für die Jahre 2006-2008 sei sie nach § 130 AO im Ermessenswege abzulehnen: Denn im Abgabenrecht sei der Grundsatz der Rechtssicherheit von besonderer Bedeutung, weil über die Einnahmen in der jeweiligen Haushaltsperiode verfügt werde und der Abgabengläubiger darauf vertrauen können müsse, nach Bestandskraft der entsprechenden Bescheide keinen Erstattungsansprüchen mehr ausgesetzt zu sein. Abgesehen von besonderen Ausnahmefällen sei dem Grundsatz der Rechtssicherheit Vorrang vor der materiellen Einzelfallgerechtigkeit einzuräumen. Ein solcher Ausnahmefall liege hier indes nicht vor. Vielmehr habe es dem Kläger oblegen, unter abgleichender Heranziehung der ihm vorliegenden Frischwasserverbrauchsabrechnungen die Richtigkeit der Bescheide zu prüfen und ggf. Rechtsmittel einzulegen. Am 9. April 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor: Nach Abzug der erstatteten Beträge ergebe sich eine Überzahlung seinerseits in Höhe von über 4.800 EUR. Davon seien knapp 2.000 EUR nicht festsetzungsverjährt. Diese würden mit der vorliegenden Klage gefordert. Aus der Regelung der Festsetzungsverjährung ergebe sich, dass der Erstattung nicht verjährter Forderungen auch nicht der Grundsatz der Rechtssicherheit entgegengehalten werden könne, diesem von daher im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung keine besondere Bedeutung beizumessen sei. Zu berücksichtigen sei vielmehr, dass der Kläger keine Ursache für die falsche Festsetzung gesetzt habe; die Vorgehensweise der SWB sei ihm nach wie vor unverständlich. Auf die Meldungen der SWB habe er auch keinen Einfluss, auf die Richtigkeit habe er vertrauen dürfen. Es sei ihm auch nicht bekannt gewesen, welchen Zeitraum des Frischwasserbezugs die Beklagte zugrunde lege. Der eingetretene Fehler sei für ihn nicht erkennbar gewesen bzw. er sei für ihn gleichermaßen wie für die Beklagte erkennbar gewesen. Die Beklagte aber habe trotz Vorlage aller Daten rechtswidrige Bescheide erlassen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides ihres Oberbürgermeisters vom 10. März 2010 zu verpflichten, den Grundbesitzabgabenbescheid ihrer Oberbürgermeisterin vom 23. Januar 2006 betreffend den Grundbesitz I.-----straße 0 betreffend die Schmutzwassergebührenfestsetzung dahingehend abzuändern, dass als Bemessungsgrundlage ein Frischwasserverbrauch von 697 cbm in Ansatz gebracht wird, den Grundbesitzabgabenbescheid vom 22. Januar 2007 abzuändern unter Zugrundelegung eines Frischwasserverbrauchs von 677 cbm, den Grundbesitzabgabenbescheid für 2008 abzuändern im Sinne einer Schmutzwassergebühr für 1.035 cbm und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.927,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab 9. April 2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren aus: Die Ablehnung einer Rücknahme nach § 130 AO sei in der Regel ermessensfehlerfrei, wenn zur Begründung ausschließlich solche Umstände vorgetragen würden, die bei fristgerechter Einbringung im Rechtsbehelfsverfahren verfolgt hätten werden können. Dem Gebührenpflichtigen sei zuzumuten, die Bemessungsgrundlagen zu prüfen. Da dem Kläger sowohl die Frischwasserrechnungen als auch die fehlerhaften Bemessungsgrundlagen in den Gebührenbescheiden vorgelegen hätten, sei dem Kläger ein Abgleich in der Rechtsbehelfsfrist möglich gewesen, so wie dies ja auch jetzt geschehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Gebührenveranlagung in der beantragten Weise ändert, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG NRW in Verbindung mit § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. § 51 VwVfG NRW findet wegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG keine Anwendung. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die betreffenden Grundbesitzabgabenbescheide bestandskräftig geworden sind. Die - teilweise - Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig und kann als gegeben unterstellt werden. § 130 AO räumt auf der Rechtsfolgenseite der Behörde Ermessen ein ("kann"). Demnach hat die Beklagte in Ausübung dieses Ermessens darüber zu befinden, ob sie die eingetretene Bestandskraft der Verwaltungsakte beseitigt und die gewünschten Korrekturen vornimmt oder nicht. Dabei sind die materielle Gerechtigkeit, die für eine Korrektur unrichtiger Bescheide spricht, und die Rechtssicherheit, die das Festhalten an der Bestandskraft begründen kann, im Ausgangspunkt gleichwertige Gesichtspunkte im Rahmen der von der Behörde zu treffenden Entscheidung. Die gerichtliche Kontrolle der getroffenen Entscheidung ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf die Überprüfung beschränkt, ob die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei ermittelt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens gewahrt und das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt hat, beschränkt. Ein Anspruch auf gerichtlichen Ausspruch der begehrten Korrektur der streitigen Bescheide bestünde nur für den Fall, dass einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung die Entscheidung im Sinne des klägerischen Antrags wäre ("Ermessensreduzierung auf Null"). Der Bescheid der Beklagten vom 10. März 2010 lässt Ermessensfehler jedoch nicht erkennen, so dass weder der begehrte Anspruch, noch eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, in Betracht kommt. Es ist regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Behörde im Anwendungsbereich des § 130 AO der Rechtssicherheit den Vorrang einräumt und sich darauf beruft, dass die materielle Gerechtigkeit im gesetzlich zugelassenen Rechtsmittelverfahren zu verwirklichen ist. Eine andere Beurteilung ist in den Ausnahmefällen geboten, in denen die Aufrechterhaltung der Bescheide schlechthin unerträglich wäre oder sich als Vertoß gegen die guten Sitten erweisen würde. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 13. April 2004 - 15 A 1113/04 -, NVwZ-RR 2005, 568; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 - juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) KStZ 2009, 49 ff.; Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 26. März 1991 - VII R 15/89 - juris. Für einen weiter gefassten Anwendungsbereich Schwarz, KStZ 2011, Seite 7 ff. Daran fehlt es hier indes. Schlechthin unerträglich ist die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn eine Behörde in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zum Wiederaufgreifen des Verfahrens Gebrauch macht, hiervon jedoch in einzelnen Fällen absieht, ohne dass sachgerechte Erwägungen für die unterschiedliche Behandlung erkennbar sind. Niedersächsisches OVG a.a.O.; BayVGH a.a.O. Das ist weder vorgetragen noch ersichtlich. "Schlechthin unerträglich" kann die Aufrechterhaltung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), vgl. etwa Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 - juris, auch bei "offensichtlicher Rechtswidrigkeit" im Erlasszeitpunkt sein, wobei fraglich ist, ob diese zu § 51 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ergangene Rechtsprechung ohne weiteres auf die im Abgabenrecht einschlägige Bestimmung des § 130 AO übertragen werden kann. Vgl. im Einzelnen BayVGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - 6 BV 08.1087 - juris Rn. 26 f. und Beschluss vom 26. Mai 2008 - 8 ZB 06.2894 - juris Rn. 13 f. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 - juris Rn. 6. Diese Rechtsfrage kann hier indes offen bleiben. Zum einen fehlt es schon an der Offensichtlichkeit. Die Rechtswidrigkeit drängt sich hier nicht gleichsam auf. In Rede steht nämlich eine nur teilweise Rechtswidrigkeit ("der Höhe nach") einer als solchen rechtlich unbedenklichen Regelung (Gebührenfestsetzung), die erst durch Abgleich mit der Frischwasserrechnung festgestellt bzw. nach Überprüfung des Datenübermittlungsbogens festgestellt werden kann. Hierbei durfte im Übrigen berücksichtigt werden, dass die Erkennbarkeit für Kläger und Beklagte bejaht werden kann, wobei für den Kläger die Fehlerhaftigkeit unmittelbar erkennbar war, während für die Beklagte zunächst nur möglicherweise Zweifel an der Richtigkeit begründende Umstände. Als treuwidrig bzw. als Verstoß gegen die guten Sitten erweist sich die Ablehnung des Wiederaufgreifens etwa dann, wenn der Betroffene durch ein Verhalten der Behörde "veranlasst" worden ist, von der Einlegung eines Rechtsmittels abzusehen. Niedersächsisches OVG a.a.O. Auch dafür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Die Beklagte beruft sich nachvollziehbar darauf, dass die die Rechtswidrigkeit der Bescheide begründenden Umstände in einem Rechtsmittelverfahren hätten geltend gemacht werden können. Können aber, wie hier, nur solche Umstände vorgetragen werden, die im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden konnten, ist die Ablehnung der nachträglichen Korrektur regelmäßig ermessensfehlerfrei. Anderes gilt nur dann, wenn vom Gebührenpflichtigen die Anstrengung eines Rechtsbehelfsverfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände billigerweise nicht erwartet werden konnte. Vgl. BayVGH a.a.O. sowie BFH, etwa vom 23. September 2009 - XI R 56/07 - juris. Eine solche Situation ist nicht dargetan, zumal nicht für den gesamten Zeitraum 2006 bis 2008. Eine rechtzeitige Kontrolle der Bescheide war möglich und zumutbar. Der Kläger hätte innerhalb der Rechtsbehelfsfrist anhand der ihm vorliegenden Frischwasserrechnungen jeweils die Richtigkeit der Bemessungsgrundlagen überprüfen können. Letztlich ist das im Vorfeld des vorliegenden Verfahrens auch erfolgt, ohne dass veränderte Umstände vorgetragen oder ersichtlich wären. Auch ist die Begründung der Beklagten, über vereinnahmte Abgaben werde regelmäßig in der jeweiligen Haushaltsperiode zur Aufgabenerfüllung verfügt angesichts § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 KAG NRW nachvollziehbar. Dass eine Gegenleistung in Gestalt der Ableitung verschmutzten Wassers durch die Beklagte für das dem Kleingartenverein gelieferte Frischwasser nicht erbracht worden ist, steht insoweit nicht entgegen. Dafür, dass die Beklagte gleichsam "sehenden Auges" rechtswidrige Bescheide erlassen hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Vgl. dazu Niedersächsisches OVG a.a.O., OVG NRW a.a.O. Rn. 6 ("in Kenntnis der Rechtswidrigkeit"), OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 - juris Rn. 4 (allein Kenntnis von den Umständen, die die Rechtswidrigkeit begründen, reicht nicht) und Rn. 10 (Die Wertung "schlechthin unterträglich" folge aus dem bewussten Verstoß der Behörde gegen die Rechtsordnung, der es ausschließe, dass sie sich auf die aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgende Bestandskraft berufen kann.). Die Beklagte hat dargelegt, dass die Übermittlung der unterschiedlichen Frischwasserverbrauchsmengen unter einer Abnehmernummer, als im automatisierten Verfahren maßgeblicher Bezugsgröße, zur fraglichen Veranlagung geführt hat. Sie hat ferner erläutert, dass unter einer Abnehmernummer durchaus mehrere Kundennummern der SWB erfasst werden könnten, so dass sich Zweifel an der Richtigkeit der Übermittlung auch bei manueler Beurteilung nicht unbedingt hätten aufdrängen müssen. Zumal unter Berücksichtigung des automatisierten Verfahrens in einem "Massengeschäft" wie der Kanalbenutzungsgebührenveranlagung ist der entsprechende Vortrag für das Gericht auch nachvollziehbar. Weil eine Nachveranlagung des Kleingartenvereins nach den Angaben der Beklagten von vornherein nicht in Betracht kam, kann auch kein Ermessensfehler dergestalt festgestellt werden, dass eine derartige Möglichkeit bei der Gewichtung des Gesichtspunkt der Rechtssicherheit fehleingeschätzt worden bzw. unberücksichtigt geblieben wäre. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben wäre, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erwiese. Vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - 6 BV 08.1087 - juris Rn. 25 m.w.Nw. Im Gegenteil: Auch für die in § 16 Abs. 2 Kanalabgabensatzung der Beklagten genannten Fälle sieht § 16 Abs. 4 derselben eine zeitliche Beschränkung der Korrekturmöglichkeiten vor. Der mit dem Zahlungsantrag verfolgte Erstattungsanspruch (etwa des § 37 Abs. 2 AO, der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG NRW Anwendung findet), hat keinen Erfolg, weil ohne die mit dem Verpflichtungsantrag begehrte Abänderung der Gebührenbescheide der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der vereinnahmten Gebühren nicht in Wegfall geraten ist. In der Folge ist auch für den geltend gemachten Zinsanspruch kein Raum, der wohl im Übrigen nach §§ 236, 238 AO, § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG NRW zu bemessen gewesen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO ergangen. Anlass, die Berufung in Anwendung der §§ 124, 124a VwGO zuzulassen, bestand nicht.