Beschluss
33 K 5314/11.PVB
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0305.33K5314.11PVB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 Gründe 2 I. 3 Der Antragsteller ist Mitglied des Beteiligten zu 2. und begehrt die Gewährung weiterer Reisekosten zu Sitzungen des Beteiligten zu 2. in der Zeit von Januar 2011 bis Juni 2011 (sechs Sitzungen) an unterschiedlichen Orten auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 BRKG wegen der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs. 4 Für die Fahrten zu den Sitzungen des Beteiligten zu 2. im o.g. Zeitraum 5 • 17.01. – 20.01.2011: nach Halle – Peißen 6 • 14.02. – 17.02.2011: nach Berlin 7 • 02.05. – 05.05.2011: nach Oberwiesenthal 8 • 16.05. – 19.05.2011: nach Eitorf 9 • 23.05. – 24.05.2011: nach Lübtheen 10 • 14.06. – 17.06.2011: nach Schwerin 11 nahm der Antragsteller für die Fahrt von seinem Wohnort in Celle sein privates Kraftfahrzeug in Anspruch. In seiner "Reiseanzeige" erläuterte er jeweils wie folgt: 12 "Die Entscheidung zur Nutzung des eigenen Pkw wurde in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens auch unter Abwägung von haushaltsrechtlichen und ökologischen Aspekten getroffen. Hierbei wurde insbesondere berücksichtigt: Unsicherheit der Lagerung von Unterlagen, zeitlich unsichere Verbindung bei Verspätungen, Schwere des Gepäcks." 13 Das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Bergen wies den Antragsteller jeweils vor Antritt der Reise darauf hin, dass beabsichtigt sei, ein "erhebliches dienstliches Interesse" im Sinne von § 5 Abs. 2 BRKG im vorliegenden Fall nicht anzuerkennen und eine Wegstreckenentschädigung lediglich auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 BRKG zu gewähren. Eine Prüfung habe jeweils ergeben, dass die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar sei. Reisekosten wurden sodann jeweils nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 BRKG mit einer Begrenzung der Fahrtkosten auf den Höchstbetrag von 150,00 € gewährt. 14 Der Antragsteller hat am 27.07.2011 bei der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Lüneburg das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet; mit Beschluss vom 22.09.2011 wurde das Verfahren an das Verwaltungsgericht Köln – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen – verwiesen. 15 Der Antragsteller ist der Ansicht, dass ihm eine erhöhte Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 BRKG zustehe, weil ein "erhebliches dienstliches Interesse" im Sinne dieser Vorschrift für die Benutzung seines privaten Kraftfahrzeugs für die Fahrten zu Sitzungen des Beteiligten zu 2. in der Zeit von Januar bis Juni 2011 vorgelegen habe: Als Mitglied einer Personalvertretung habe er in Ausübung des ihm obliegenden und zustehenden pflichtgemäßen Ermessens darüber zu entscheiden, ob ein solches Interesse an der Benutzung eines privaten Pkw bestehe; eine Abwägung der Interessen der Personalvertretung einerseits und der Dienststelle andererseits ergebe ein Überwiegen seines Interesses an der Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs. Dabei seien die schwierige Verbindungssituation mit öffentlichen Verkehrsmitteln und die abgelegenen Sitzungsorte zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei in den Blick zu nehmen, dass ein Transport des Gepäcks, das zum Teil vertrauliche Unterlagen beinhalte, mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der Regel nicht vertretbar sei; zudem sei die Menge des Gepäcks wegen des Aufenthalts am Sitzungsort an mehreren Tagen zu berücksichtigen. 16 Der Antragsteller beantragt, 17 den Beteiligten zu 1. zu verpflichten, ihm weitere Wegstreckenentschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen des Beteiligten zu 2. in der Zeit von Januar bis Juni 2011 zu gewähren. 18 Der Beteiligte zu 1. beantragt, 19 den Antrag abzulehnen. 20 Er ist der Ansicht, dass ein von § 5 Abs. 2 BRKG verlangtes "erhebliches dienstliches Interesse" an der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für Fahrten des Antragstellers von seinem Wohnort in Celle zu Sitzungen des Beteiligten zu 2. nicht erkennbar sei. Zum Umfang des Gepäcks weist er darauf hin, dass dem Beteiligten zu 2. am Sitzungsort die einschlägigen Gesetzestexte, Erlasse und Kommentare zur Verfügung stünden; auf diese habe der Antragsteller jederzeit Zugriff. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei nach seinen Erkenntnissen möglich und auch für den Antragsteller bei mehrmaligem Umsteigen zumutbar. 21 Der Beteiligte zu 2. schließt sich dem Vorbringen des Antragstellers an und ist der Ansicht, dass der Antragsteller hinsichtlich der Benutzung seines privaten Pkw das ihm zustehende Ermessen pflichtgemäß und ordnungsgemäß ausgeübt habe. Der Antragsteller habe berücksichtigen dürfen, dass die Verkehrsverbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln störungsanfällig sei, so dass er gegebenenfalls an einer zeitgerechten Wahrnehmung der Sitzungstermine des Beteiligten zu 2. gehindert wäre. Zudem habe der Antragsteller schutzwürdige Unterlagen mit sich zu führen, hinsichtlich derer eine sichere Lagerung in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gewährleistet sei. Auch der Umfang des Gepäcks, bei dem auch das private Gepäck des Antragstellers zu berücksichtigen sei, überschreite das Maß dessen, was der Antragsteller bei der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel bewältigen könne. Im Übrigen berücksichtige die Reiseplanung des Beteiligten zu 1. nicht, dass der Antragsteller auch jeweils mit dem Gepäck von seiner Wohnung zum Bahnhof fahren bzw. am Ankunftsort vom Bahnhof zum Dienstort kommen müsse. Hier müsse jeweils ein Taxi in Anspruch genommen werden, was weitere, nicht unerhebliche Kosten verursache. 22 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Sachakte des Beteiligten zu 1. Bezug genommen. 23 II. 24 Der Antrag hat keinen Erfolg. 25 Dem Antragsteller steht für die mit seinem privaten Kraftfahrzeug durchgeführten Fahrten zu den Sitzungen des Beteiligten zu 2. in der Zeit von Januar bis Juni 2011 über den jeweils gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes (vom 26.05.2005 – BGBl. I S. 1418 –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.02.2009 – BGBl. I S. 160 –) – BRKG – gewährten Umfang hinaus keine weitere Wegstreckenentschädigung zu; die Anspruchsvoraussetzungen für eine gemäß § 5 Abs. 2 BRKG betragsmäßig höhere Wegstreckenentschädigung sind nicht erfüllt. 26 Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (vom 15.03.1974 – BGBl. I S. 693 –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.02.2009 – BGBl. I S. 160 –) – BPersVG – hat die Dienststelle die Kosten zu tragen, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehen. Zu den Aufwendungen gehören auch die in Ausübung ihres Amtes anfallenden Reisekosten der Mitglieder der Personalvertretung. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG erhalten daher die Mitglieder des Personalrats bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz. Diese Vorschrift gilt auch für Mitglieder von Stufenvertretungen (§ 54 Abs. 1 BPersVG). Danach sind für Mitglieder von Personalvertretungen die allgemeinen reisekostenrechtlichen Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes maßgeblich. 27 Gegenüber der betragsmäßig niedrigeren Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG beträgt die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG in der seit 01. September 2005 geltenden Fassung 0,30 € je Kilometer zurückgelegter Strecke (ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag), wenn an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse besteht. Nach Satz 2 dieser Bestimmung muss das erhebliche dienstliche Interesse vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden. Wegen der partnerschaftlichen Stellung von Personalvertretung einerseits und Dienststellenleiter andererseits wird § 5 Abs. 2 Satz 2 BRKG für Mitglieder einer Personalvertretung mit der Maßgabe angewendet, dass Reisen nicht der vorherigen Genehmigung des Dienststellenleiters bedürfen und auch das erhebliche dienstliche Interesse an der Benutzung eines Kraftwagens nicht vor Antritt der Dienstreise festgestellt sein muss. 28 Demgemäß kann Mitgliedern von Personalvertretungen nur dann Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG gewährt werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzung „Bestehen eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines Kraftwagens“ für die jeweilige in Ausübung personalvertretungsrechtlicher Tätigkeiten durchgeführte Reise erfüllt ist. 29 Im Rahmen des ihm in diesem Zusammenhang zustehenden begrenzten Beurteilungsspielraums 30 vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.07.2010 – 6 PB 7/10 –, ZfPR online 2010, S. 5 = NVwZ-RR 2010, 816 31 hat das Mitglied der Personalvertretung allerdings das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das Entstehen von Kosten muss für die Erfüllung ihrer Aufgaben überhaupt notwendig im Sinne von erforderlich und vertretbar sein; das jeweilige Mitglied der Personalvertretung muss abwägen, ob in einem konkreten Fall die Aufgaben der Personalvertretung nicht auf andere, kostensparendere Weise erfüllt werden können. Dabei genügt es allerdings, wenn die getätigten Aufwendungen, namentlich die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs, bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich und vertretbar gehalten werden durften; 32 vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1982 – 6 P 30.79 –, Buchholz 238.3 A § 44 BPersVG Nr. 6 S. 4; Beschluss vom 09.10.1991 – 6 P 1.90 –, BVerwGE 89, 93 <104 f.> = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 25 S. 48 f.; Beschluss vom 15.04.2008 – 6 PB 4.08 –, juris. 33 Soweit § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG hinsichtlich der Reisekostenvergütungen das Bundesreisekostengesetz für anwendbar erklärt, hat das Personalratsmitglied diese gesetzlichen Vorgaben zu beachten; wo die anzuwendenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, die offen sind für Wertungen und Abwägungen gegenläufiger Gesichtspunkte, ist die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums gerechtfertigt, der sich nach an den allgemeinen Kriterien der Erforderlichkeit, Vertretbarkeit und Verhältnismäßigkeit orientieren muss; 34 vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.2008, a.a.O.. 35 Das Personalratsmitglied hat insoweit die Wertung des Gesetzgebers, wonach die Benutzung eines Kraftwagens im Verhältnis zur Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel – aus haushaltsrechtlichen wie aus ökologischen Gründen – besonders rechtfertigungsbedürftig ist, zu beachten. Es hat in pflichtgemäßer Würdigung die für und gegen die Benutzung des Kraftwagens sprechenden Umstände abzuwägen. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass das Bundesministerium des Innern zur Erläuterung des Tatbestandsmerkmals des "erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines Kraftwagens" unter Nr. 5.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz vom 01.06.2005, GMBl S. 830 (= VMBl 2005, S. 107) – BRKGVwV – Regelbeispiele für dieses Interesse aufgeführt hat. Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine abschließende Aufzählung von Fällen, in denen ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines Kraftwagens vorliegt. Bei der Anerkennung weiterer Fälle, in denen dieses erhebliche dienstliche Interesse zu bejahen ist, wird zu berücksichtigen sein, dass sie ein den Regelbeispielen vergleichbares Gewicht des dienstlichen Interesses aufweisen. 36 Auch wenn berücksichtigt wird, dass es sich bei den streitigen Abrechnungen von Reisekosten, die einem Mitglied der Personalvertretung im Rahmen seiner Personalratstätigkeit entstehen, um einen innerorganisatorischen Bereich handelt, in dem dieses Mit-glied als dienststellenintern verselbständigter Teil der Dienststelle zugleich Teil der nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundenen vollziehenden Gewalt ist und seine Rechte und Kompetenzen "auf Augenhöhe" mit der Dienststellenleitung vertritt 37 vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2007 – 1 A 3407/06.PVB – n.v. (Beschlussabdruck S. 10 f.) 38 ist es nach Auffassung der Fachkammer abwägungsfehlerhaft, die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorzuziehen, wenn diese Nutzung jedenfalls in zumutbarer Weise möglich ist; die sog. "große Wegstreckenentschädigung" nach § 5 Abs. 2 BRKG kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausscheidet; 39 so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 12.11.2009 – 6 PB 17/09 –, PersR 2010, 200 = ZfPR online 2010, 9; Beschluss vom 01.07.2010, a.a.O.; in diesem Sinne auch Teilziffer 5.2.2, erster Spiegelstrich BRKGVwV, wonach ein erhebliches dienstliches Interesse vorliegen kann, wenn "das Dienstgeschäft bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nicht durchgeführt werden kann oder ein solches nicht zur Verfügung steht". 40 Unter Berücksichtigung dieser Darlegungen ist ein "erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines Kraftwagens" für die Fahrten des Antragstellers zu den Sitzungen des Beteiligten zu 2. in der Zeit von Januar bis Juni 2011 nicht erkennbar. 41 Im Einzelnen: 42 Sämtliche Orte, an denen in der o.g. Zeit für jeweils vier Tage – mit Ausnahme der Sitzung in Lübtheen vom 23. bis 24.05.2011 – Sitzungen des Beteiligten zu 2. stattfanden, waren für den Antragsteller von Celle aus jeweils mit öffentlichen Verkehrsmitteln so zu erreichen, dass eine Ankunft zum Sitzungsbeginn am selben Tag bzw. eine Rückfahrt nach Sitzungsende nach Celle mit Erreichen des Wohnorts in Celle noch am selben Tage möglich war. Auch wenn die Fahrt bei der Nutzung der Deutschen Bahn ein Umsteigen bis drei Mal (so für die Fahrt nach Oberwiesenthal) erforderte und für die Wegstrecke Wohnung – Bahnhof Celle bzw. vom jeweiligen Ankunftsbahnhof zur Tagungsstätte öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch genommen werden mussten, ist dies im öffentlichen Interesse unter Berücksichtigung der zuvor wiedergegebenen Aspekte zumutbar. Dass öffentliche Verkehrsmittel störanfällig sind und es zu Verspätungen kommen kann, kann unterstellt werden, gilt aber in gleicher Weise für die Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs, so dass dies kein beachtliches Differenzierungskriterium sein kann. Eine Zumutbarkeit für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gilt auch, wenn man das private Gepäck für den Aufenthalt sowie das allerdings auf den notwendigen Umfang zu beschränkende erforderliche Dienstgepäck in Rechnung stellt. Nach Teilziffer 5.2.2, dritter Spiegelstrich BRKGVwV kann insoweit nämlich ein besonderes dienstliches Interesse nur dann bestehen, wenn schweres (mindestens 25 kg) und / oder sperriges Dienstgepäck – kein persönliches Reisegepäck – mitzuführen ist. Hiervon kann indes im Falle des Antragstellers nicht ausgegangen werden; dies trägt er auch nicht vor. Auch ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller etwa aus gesundheitlichen Gründen gehindert wäre, sein Gepäck zu tragen / zu heben. 43 Die Fachkammer folgt insoweit nicht der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein – Westfalen im o.g. Beschluss vom 17.12.2007, nach der die Abgelegenheit des Sitzungsorts, beträchtliche Entfernungen und die Dauer des mehrtägigen Aufenthalts sowie insoweit erforderliches Gepäck es im Sinne eines "erheblichen dienstlichen Interesses" bei einer Gesamtschau als ausreichend erscheinen lassen, statt öffentlicher Verkehrsmittel ein privates Kraftfahrzeug zu nutzen. 44 Auch der Umstand, dass vertrauliches Aktenmaterial mitzuführen ist, kann allenfalls eine erhöhte Aufmerksamkeit in öffentlichen Verkehrsmitteln bedingen, nicht hingegen dazu führen, dass statt dessen ein privater Kraftwagen genutzt wird. 45 Aus alledem folgt, dass bei einer Abwägung sämtlicher für und gegen die Benutzung des Kraftwagens sprechenden Umstände diese Nutzung im vorliegenden Fall nicht mehr verhältnismäßig, weil nicht mehr erforderlich ist und der Antragsteller den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum einseitig zu seinen Gunsten bzw. der von ihm wahrgenommenen Personalratstätigkeit wahrgenommen hat; ihm steht in zumutbarer Weise die Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel zur Verfügung, ohne dass seine Tätigkeit als Mitglied des Beteiligten zu 2. dadurch nachhaltig in Frage gestellt wäre. 46 Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.