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Beschluss

33 K 4054/11.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0305.33K4054.11PVB.00
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Leitsätze

Erfolgreicher Antrag eines GPR (Heeresamt)

- zur Auslegung einer Dienstvereinbarung

- zur in der Dienstvereinbarung geregelten ausschließlichen Zuständigkeit einer "Auswertegruppe" zur Abfrage von Daten aus einem elektronischen Zeiterfassungssystem

- unerheblicher Einwand, dass es sich um Daten im Rahmen disziplinarrechtlicher Ermittlungen handele

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Bereitstellung und Verwendung von Daten aus dem Zeiterfassungssystem ELZE ohne Beteiligung der Personalvertretung bzw. der Auswertegruppe eine Verletzung der Dienstvereinbarung vom 01.10.2008 darstellt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreicher Antrag eines GPR (Heeresamt) - zur Auslegung einer Dienstvereinbarung - zur in der Dienstvereinbarung geregelten ausschließlichen Zuständigkeit einer "Auswertegruppe" zur Abfrage von Daten aus einem elektronischen Zeiterfassungssystem - unerheblicher Einwand, dass es sich um Daten im Rahmen disziplinarrechtlicher Ermittlungen handele Es wird festgestellt, dass die Bereitstellung und Verwendung von Daten aus dem Zeiterfassungssystem ELZE ohne Beteiligung der Personalvertretung bzw. der Auswertegruppe eine Verletzung der Dienstvereinbarung vom 01.10.2008 darstellt. Gründe I. Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Auslegung einer Dienstvereinbarung. Unter dem 01.10.2008 schlossen der Beteiligte und der Antragsteller eine "Dienstvereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit und die automatisierte Arbeitszeiterfassung im I. gemäß § 73 Abs. 1 i.V.m. § 75 Abs. 3 Nr. 1 und § 17 Bundespersonalvertretungsgesetz", die unter Ziffer III Nr. 3. (Daten / Datenschutz / Zugriffskontrolle / Schutzmechanismen / Rechtevergabe) – auszugsweise – wie folgt lautet: "Die bei der Arbeitszeiterfassung anfallenden Daten werden ausschließlich im Rahmen dieser Dienstvereinbarung und der dazu ggf. erlassenen ergänzenden Regelungen genutzt. ... Durch die Rechtevergabe gem. ZDv 54/100, Ziffer 609 ff. ist eindeutig zu regeln, welcher Nutzer Zugriff auf welche Anwendungen und/oder Informationen hat. Näheres zu den einzelnen Rechten für den Zugriff auf den Zeiterfassungsrechner regeln die jeweiligen Dienstanweisungen. Auswertungen jeglicher Art können nur durch die Auswertegruppe (Stabsabteilungsleiter H. 0 o.V.i.A. und den betroffenen Vorsitzenden der Personalräte beim I. o.V.i.A.) durchgeführt werden. Der/die Vorgesetzte wird regelmäßig vierteljährlich über diejenigen Beschäftigten informiert, deren Arbeitszeitkonten ein Zeitdefizit von mehr als 10 Stunden oder ein Zeitguthaben von mehr als 20 Stunden aufweisen. Der/die Vorgesetzte wird monatlich über solche Kernarbeitszeitverletzungen, die nicht in Punkt III 1 c. gelagerten Fällen liegen, informiert. Diese Daten dürfen nicht für die Kontrolle oder Bewertung der Leistung oder des Verhaltens der Beschäftigten verwendet werden." Aufgrund des "Befehls zur Regelung der Dienstzeit der Soldatinnen und Soldaten im I. " des Beteiligten vom 28.11.2008 gilt die vorgenannte Dienstvereinbarung auch für alle Soldatinnen und Soldaten des I.s , die an der automatisierten Zeiterfassung teilnehmen. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 27.01.2011 gegenüber dem Beteiligten die Einhaltung von Ziffer III Nr. 3 4. Absatz der Dienstvereinbarung angemahnt hatte, erläuterte der Beteiligte mit Schreiben vom 04.03.2011 gegenüber dem Vorsitzenden des Antragstellers, dass von dieser Regelung der Dienstvereinbarung solche Abfragen von Arbeitszeitkonten ausgenommen sein müssten, die von jeweiligen Dienstvorgesetzten im Rahmen eines disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens getätigt würden; in diesem Falle bestehe keine Auswertungsbefugnis der Auswertungsgruppe. Dies folge daraus, dass dem Antragsteller in Disziplinarverfahren – von Ausnahmen abgesehen – keine Mitbestimmung zukomme. Zudem sei das informationelle Selbstbestimmungsrecht der von einem Disziplinarverfahren Betroffenen zu berücksichtigen; dieses Recht würde verletzt, wenn der Auswertegruppe, insbesondere dem Vorsitzenden des Personalrats, Kenntnis von einem Disziplinarvorgang vermittelt würde. Er werde allerdings mit sofortiger Wirkung veranlassen, dass die jeweils zuständigen Personalräte eine monatliche Mitteilung in anonymisierter Form durch den Stabsabteilungsleiter H. 0 erhielten, in der aufgeführt werde, wie oft Arbeitszeitkonten im Rahmen disziplinarer Ermittlungen durch die jeweils zuständigen Disziplinarvorgesetzten abgefragt worden seien. Der Antragsteller hat unter dem 07.04.2011 beschlossen, das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren durchzuführen; das Verfahren wurde mit Schriftsatz vom 15.07.2011 eingeleitet. Er ist zunächst der Ansicht, dass die Auslegung der zwischen ihm und dem Beteiligten geschlossenen Dienstvereinbarung in zulässiger Weise zum Gegenstand eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens gemacht werden könne. Er vertritt die Auffassung, dass die Abfrage von Arbeitszeitkonten durch zuständige Vorgesetzte im Rahmen eines disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht ohne Beteiligung der in der Dienstvereinbarung genannten Auswertegruppe vorgenommen werden dürfe. Eine solche Abfrage sei auch ein "Auswerten" und die fehlende Beteiligung der Auswertegruppe daher ein Verstoß gegen die Dienstvereinbarung. Zwar sei die Personalvertretung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren nur eingeschränkt beteiligt; dies gelte jedoch erst ab dem Zeitpunkt, in dem ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Im Zeitpunkt der Abfrage durch einen Dienstvorgesetzten sei für die Auswertegruppe nicht erkennbar, zu welchem Zweck, insbesondere ob zum Zwecke eines Disziplinarverfahrens, die Abfrage und die dann folgende Auswertung vorgenommen werde. Darüber hinaus übersehe der Beteiligte, dass allein die Bereitstellung von Daten aus dem Zeiterfassungssystem noch keinen disziplinarrechtlichen Hintergrund beinhalte, sondern erst dem Vorgesetzten als Grundlage für seine Entscheidung diene, ob überhaupt ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde. Die Mitwirkung der Personalvertretung diene auch dazu, dass an den anfragenden Vorgesetzten nur solche Daten übermittelt würden, die im Einzelfall erforderlich seien. Eine unterlassene Beteiligung des Antragstellers bei einer Auswertung verletze auch sein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG, weil sich dieser Mitbe-stimmungstatbestand nicht nur auf die Erhebung, sondern auch auf die Anwendung, d.h. Auswertung von Daten beziehe. Ein informationelles Selbstbestimmungsrecht der jeweils betroffenen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter stehe dem Beteiligungsrecht des Antragstellers nicht entgegen, weil die Personalvertretung – mit Ausnahme von der Einsicht in die Personalakten – auch eigene Rechte gegen bzw. ohne den Willen des Betroffenen habe. Aus dem grundsätzlichen Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung gem. §§ 73 Abs. 1, 75 Abs. 3 Nr. 1, 17 BPersVG folge, dass auch die "Anwendung", d.h. Auswertung der automatisierten Zeiterfassung mitbestimmungspflichtig sei. Die Dienstvereinbarung modifiziere diese Mitbestimmung, gehe allerdings nicht über den gesetzlich vorgesehenen Rahmen hinaus. Insoweit könne der Personalrat die Einhaltung der Dienstvereinbarung überwachen und auch die Dienststelle kontrollieren. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Bereitstellung und Verwendung von Daten aus dem Zeiterfassungssystem ELZE ohne Beteiligung der Personalvertretung bzw. der Auswertegruppe eine Verletzung der Dienstvereinbarung vom 01.10.2008 darstellt. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Beteiligte bezieht sich auf sein Schreiben vom 04.03.2011 und führt ergänzend aus: Die Dienstvereinbarung führe nicht dazu, dass der Personalvertretung eine allgemeine Überwachungsfunktion gegenüber der Dienststelle zukomme, insbesondere könne sie nicht das dienstvereinbarungsgemäße Verhalten der Dienststelle überwachen. Auch wenn die Dienstvereinbarung ggf. einen über das Bundespersonalvertretungsgesetz hinausgehenden Beteiligungsanspruch begründe, dürfe dies nicht zu einer Beteiligung außerhalb der Befugnisse der Personalvertretung, wie sie im Bundespersonalver-tretungsgesetz geregelt seien, führen. Dies gelte insbesondere bei der Durchführung von Disziplinarverfahren, bei denen die Entscheidungsbefugnis und die Durchführungsverantwortung nur bei der Dienststelle liegen könne. Es sei ausreichend, den Antragsteller monatlich in anonymisierter Form darüber zu informieren, wie oft Arbeitszeitkonten im Rahmen disziplinarer Ermittlungen durch die jeweiligen Vorgesetzten abgefragt worden seien. Im Übrigen stehe der Personalvertretung nur die Überprüfung der allgemeinen Handhabung der Kontrolleinrichtung zu. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Feststellungsantrag hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Beteiligten ist allein die in Ziffer III Nr. 3 vierter Absatz der „Dienstvereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit und die automatisierte Arbeitszeiterfassung im I. gem. § 73 Abs. 1 i.V.m. § 75 Abs. 3 Nr. 1 und § 17 Bundespersonalvertretungsgesetz“ (gemeint ist „§ 75 Abs. 3 Nr. 1, 17 Bundespersonalver-tretungsgesetz“) genannte Auswertegruppe (bestehend aus: Stabsabteilungsleiter H. 0 o.V.i.A. und den betroffenen Vorsitzenden der Personalräte beim I. o.V.i.A.) befugt, Auswertungen über die bei der Arbeitszeiterfassung aus dem bei dem Beteiligten installierten Zeiterfassungssystem ELZE gegenüber den jeweils in der Dienstvereinbarung vom 01.10.2008 genannten bzw. durch Verweisung in Bezug genommenen Nutzern vorzunehmen. Die von dem Beteiligten ohne Beteiligung der Auswertegruppe vorgenommene Abfrage von Daten aus dem Zeiterfassungssystem zur Vorbereitung disziplinarrechtlicher Maßnahmen stellt einen Verstoß gegen die Dienstvereinbarung dar. Die von dem Antragsteller vorliegend begehrte Entscheidung betrifft die Auslegung und damit die Reichweite einer Regelung aus der zwischen dem Beteiligten und dem An-tragsteller geschlossenen Dienstvereinbarung. Dies kann der Antragsteller in zulässiger Weise im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (vom 15.03.1974 – BGBl. I S. 693 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.02.2009 – BGBl. I S. 160 -) – BPersVG – geltend machen, weil ihm bzw. den Vorsitzenden der einzelnen Personalräte durch Ziffer III Nr. 3 vierter Absatz der Dienstvereinbarung ausdrücklich ein Beteiligungsrecht an der – in ihrem Umfang streitigen – Auswertung des Zeiterfassungssystems eingeräumt wird; damit ist eine eigene Rechtsposition der Personalvertretung aus der Dienstvereinbarung, die auch in Zukunft relevant werden kann, streitig; zur Zulässigkeit der Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2003 – 1 A 1088/10.PVL –, ZfPRonline 2005, 4 ff.; Altvater in: Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler BPersVG (Kommentar für die Praxis), 7. Aufl. 2011, § 73 Rdz. 25 f.. Ziffer III Nr. 3 vierter Absatz der Dienstvereinbarung regelt nach seinem Wortlaut und auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck eine alleinige Kompetenz der dort genannten „Auswertegruppe“ zur Abfrage von Daten aus dem Zeiterfassungssystem. Der Wortlaut der Dienstvereinbarungen „Auswertungen jeglicher Art können nur durch die Auswertegruppe ... durchgeführt werden.“ ist insoweit eindeutig und einer Einschränkung nicht zugänglich. Eine solche „Auswertung“ betrifft die allgemeine Handhabung des Zeiterfassungssystems sowie die Art und Weise seiner Verwendung. Für den Beteiligten geht es um die Verhaltens- und Leistungskontrolle der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, so dass im Rahmen einer Auswertung allgemeine Übersichten, z.B. zu statistischen Zwecken, aber auch einzelfallbezogene Erkenntnisse über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewonnen werden können. „Auswertung“ ist daher eine Datenerhebung und –nutzung zu einem bestimmten Zweck. Mit diesem Verständnis einer „Auswertung“ korrespondiert das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG, das dem Persönlichkeitsschutz der Beschäftigten dient; durch die Beteiligung der Personalvertretung an einer solchen Auswertung soll sichergestellt werden, dass die Beeinträchtigungen und Gefahren für den Schutz der Persönlichkeit der Beschäftigten am Arbeitsplatz, welche von der Technisierung der Verhaltens- und Leistungskontrolle ausgehen, auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben; vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.1988 – 6 P 35.85 –, PersV 1989, 216, so dass auch die Auswertung von durch technische Einrichtungen gewonnenen Verhaltens- und Leistungsdaten der Mitbestimmung unterliegt; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.02.2000 – 1 A 199/98.PVL –, PersV 2000, 539 = PersR 2001, 31 m.w.N.. Entgegen der Ansicht des Beteiligten liegt hierin keine allgemeine Überwachung der Personalvertretung gegenüber der Dienststelle, sondern die – vorliegend in Gestalt einer Dienstvereinbarung gekleidete – Mitbestimmung bei der Anwendung – d.i. Auswertung – eines elektronischen Zeiterfassungssystems. Da die Dienstvereinbarung „Auswertungen jeglicher Art“ der Auswertegruppe vorbehält, kann der Beteiligte dies nicht dahin einschränken, dass eine Auswertung in dem oben beschriebenen Sinne durch die Auswertegruppe dann ausscheide, wenn der Dienstvorgesetzte im Rahmen eines disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens tätig wird. Der Beteiligte verkennt zunächst, dass auch die Abfrage durch einen Disziplinarvorgesetzen, soweit dieser zu den autorisierten Nutzern des Zeiterfassungssystems im Sinne der Dienstvereinbarung gehört, bereits eine „Auswertung“ darstellt; denn mit der Abfrage soll gezielt und einzelfallbezogen die tägliche Arbeitszeit bzw. Ankunfts- und Verlassenszeit einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters erforscht werden. Dies ist eine Anwendung des elektronischen Systems und damit „Auswertung“ im Sinne der Dienstvereinbarung, die der Auswertegruppe vorbehalten ist. Die von dem Beteiligten vorgenommene zweckgebundene Einschränkung – für Zwecke disziplinarrechtlicher Ermittlungen – übersieht im Übrigen, dass der Auswertegruppe Auswertungen „jeglicher Art“ obliegen; diese eindeutige und offenkundig umfassende Regelung lässt eine Ausnahme nicht zu. Der Beteiligte kann zudem die von ihm vorgenommene Einschränkung nicht damit begründen, dass dem Antragsteller kein Mitbestimmungs-/Mitwirkungsrecht im Rahmen eines Disziplinarverfahrens zukomme und die Nutzung des Zeiterfassungssystems im Rahmen eines disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens daher ohne Kenntnis und Mitwirkung durch die Personalvertretung erfolgen müsse. Allein der Umstand, dass ein Dienstvorgesetzter im Rahmen der ihm möglichen Nutzung des Zeiterfassungssystems Daten über eine Mitarbeiterin/einer Mitarbeiter erfragt und diese ihm von der Auswertegruppe zur Verfügung gestellt werden, lässt noch nicht erkennen, dass es sich möglicherweise um eine Maßnahme im Rahmen eines disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens handelt; vielmehr soll diese erst vorbereitet werden bzw. sollen die Erkenntnisse dazu dienen zu prüfen, ob das mit dem Zeiterfassungssystem dokumentierte mögliche Fehlverhalten einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters Anlass bietet, disziplinarische Schritte einzuleiten. Dies ist noch nicht das Disziplinarverfahren, bei dem die Personalvertretung lediglich nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG bei Erhebung der Disziplinarklage und auf Antrag des Beamten ein Mitwirkungsrecht hat. Allein die Auswertung im Sinne des Zurverfügungstellens der maßgeblichen Daten geschieht noch nicht im Rahmen eines solchen disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Dem jeweiligen Vertreter der Personalvertretung kommen insoweit auch keine Rechte im Rahmen eines Disziplinarverfahrens zu, die ihm von Gesetzes wegen nicht zustehen; er ist weder in die Entscheidung eingebunden, ob ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, noch mit welchem Ziel es betrieben wird. Im Übrigen sind die Mitglieder der Auswertegruppe zur Verschwiegenheit über die ihnen dienstlich bekannt gewordenen Daten verpflichtet. Nach alledem ist die ohne Beteiligung der Auswertegruppe vorgenommene Abfrage von Arbeitszeitkonten durch Disziplinarvorgesetzte im Rahmen der Vorbereitung eines disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens ein Verstoß gegen die Dienstvereinbarung, so dass dem Feststellungsantrag zu entsprechen war. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.