Beschluss
7 K 1416/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0301.7K1416.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO liegen nicht vor. 3 Zunächst hat die Antragstellerin bereits nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Kosten der Prozessführung nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. In der vom Gericht beigezogenen Ausländerakte der Stadt Kiel befindet sich die Fotokopie eines Blattes aus einem Sparbuch mit der Konto-Nummer 000000000 und der BLZ 21070024 (Deutsche Bank), das zum 27.09.2007 einen Guthabenbetrag von 6.000,00 Euro ausweist. Dieses Sparbuch hat die Klägerin in ihrer Erklärung zur Prozesskostenhilfe nicht angegeben. Da sie aber eine eidesstattliche Versicherung ihrer Eltern über laufende Unterhaltszahlungen vorgelegt hat, ist nicht anzunehmen, dass die Klägerin dieses Vermögen für ihren Unterhalt ausgegeben hat. Demnach dürften ihr ausreichende Mittel zur Deckung der Prozesskosten zur Verfügung stehen. 4 Darüberhinaus bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die Klägerin derzeit keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin nach § 27 BVFG. 5 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 BVFG erfüllen. Die Klägerin besitzt jedoch nach ihrem eigenen Vortrag keinen Wohnsitz mehr in den Aussiedlungsgebieten. Sie hält sich seit 2005 zum Zwecke des Studiums in Deutschland auf. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Klägerin beabsichtigt, in ihr Heimatland zurückzukehren. Vielmehr hat sie bereits in ihrem Aufnahmeantrag vom 05.12.2008 angegeben, dass sie schon in Deutschland studiere "und später arbeiten will". Diese Aussage hat der Prozessbevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 25.05.2010 bestätigt, in dem ausgeführt wird, die Klägerin plane, nach dem Examen eine Arbeitsstelle in Deutschland zu finden, und in Deutschland bleiben wolle. 6 Unabhängig vom fehlenden Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erfüllt die Klägerin auch nach dem bisherigen Sachstand nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin nach § 4 Abs. 1 BVFG, da sie nicht hinreichend dargelegt hat, dass sie deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG ist. 7 Es bestehen schon erhebliche Ungereimtheiten hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin von deutschen Volkszugehörigen abstammt. Dies kann insbesondere nicht mit der vorgelegten Fotokopie ihrer angeblichen Geburtsurkunde aus dem Jahr 1983 (Bl. 184 der Beiakte 1) belegt werden, da diese unleserlich ist und sich daher zu Beweiszwecken nicht eignet. 8 Auch hinsichtlich der erforderlichen familiären Vermittlung der deutschen Sprache ist der Vortrag durch erhebliche Widersprüche geprägt. Während im Aufnahmeantrag angegeben wurde, die Klägerin habe die deutsche Sprache erst ab dem 11. - 12 Lebensjahr von den Großeltern und den Geschwistern des Großvaters erlernt, hat sie anlässlich des Sprachtests am 22.09.2009 in Friedland, erklärt, sie habe bis zum 7. Lebensjahr bei den Großeltern gelebt und in dieser Zeit- und auch später - mit den Großeltern deutsch gesprochen. 9 Da der Vater Russe ist und die Mutter nur wenig deutsch sprach, ist zweifelhaft, ob die Klägerin bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Oktober 2005 aufgrund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. Dagegen spricht, dass die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel ihr mit Schreiben vom 19.08.2005, das sich in der Ausländerakte befindet, mitteilte, dass ihre Sprachkenntnisse für ein Fachstudium derzeit nicht ausreichten, sie aber bei Bestehen des Einstufungstests an Deutschkursen teilnehmen könne. Diese Feststellung wurde getroffen, obwohl die Klägerin ausweislich der Angaben in ihrem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 25.10.2005 einen Basissprachkurs beim Goethe Institut in Moskau absolviert hatte. Demnach spricht viel dafür, dass die bei Einreise bestehenden Sprachkenntnisse in erster Linie fremdsprachlich erworben waren. 10 Jedenfalls fehlt es der Klägerin an dem gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zwingend erforderlichen Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum. Da eine Nationalitätenerklärung in der Russischen Föderation, insbesondere die Eintragung der Nationalität in den Inlandspass, seit Mitte der 90er Jahre nach den Passvorschriften nicht mehr vorgesehen ist, 11 vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 02.12.2010 - 12 A 407/10 - , 12 kommt nur noch ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf vergleichbare Weise in Betracht. Von einem Bekenntnis auf vergleichbare Weise ist nur auszugehen, wenn die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sind, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Es sind nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin, z. B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, unzweifelhaft zu Tage treten ließen. Dabei muss auch das Bekenntnis auf vergleichbare Wiese durchgehend erbracht werden, 13 vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07 - juris. 14 Die Klägerin hat weder glaubhaft gemacht, dass sie sich durch die Abgabe einer Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt hat, noch hat sie Umstände dargelegt, die ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise begründen. 15 Ihre Erklärung beim Sprachtest am 22.09.2009, sie habe in dem Antrag auf Ausstellung des ersten russischen Inlandspasses die deutsche Nationalität angegeben, ist nicht glaubhaft. Nach ihrem Geburtsjahr 1983 kann die Antragstellung frühestens im Jahr 1999, nämlich in ihrem 16. Lebensjahr erfolgt sein. In diesem Zeitraum war eine Nationalitätseintragung in den Pass nicht mehr vorgesehen. Dementsprechend ist der erste Inlandspass der Klägerin auch ohne Nationalitätseintragung ausgestellt worden, wie die Klägerin selbst in ihrem Aufnahmeantrag angibt. Es ist gerichtsbekannt, dass eine solche Erklärung auch im Passantragsformular (Forma Nr. 1 P) nicht mehr enthalten ist. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass eine Passbehörde in Moskau zwar die aktuellen Passformulare, aber veraltete Passantragsformulare verwendet, wie im Klageverfahren vorgetragen wird. 16 Die insoweit verbleibenden Zweifel an der Wahrheit des Vortrags der Klägerin gehen zu ihren Lasten, da sie für die anspruchsbegründende Tatsache des Bekenntnisses die Darlegungs- und Beweislast trägt, 17 vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1999 - 5 B 102.99 - ; OVG NRW, Beschluss vom 02.12.2010 - 12 A 407/10 - ; Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07 - ; Beschluss vom 22.11.2007 - 12 A 3769/ 04 - , alle in juris. 18 Konkrete Anhaltspunkte für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise hat die Klägerin ebenfalls nicht dargetan. 19 Der Umstand, dass Nachbarn, Freunde und Bekannte wussten, dass die Mutter und der Großvater Deutsche sind und zu Hause deutsch gesprochen wird, sagt nichts über ein Bekenntnis der Klägerin aus, sondern allenfalls über die Bekenntnislage in ihrer Herkunftsfamilie. Dasselbe gilt für die Pflege deutschen Volkstums in der Familie seit der Kindheit durch die Zubereitung von deutschem Essen und das Feiern deutscher Feste wie Weihnachten und Ostern. Diese Tätigkeiten stehen überdies einer Nationalitätenerklärung nicht gleich, weil sie über den internen Bereich der Familie nicht hinausgehen, 20 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2005 - 2 A 3876/03 - . 21 Die Tatsache, dass die Klägerin an einer deutschen Hochschule studiert und einen deutschen Freundeskreis hat, mit dem sie in der Freizeit etwas unternimmt, bezieht sich auf die Aktivitäten der Klägerin im Bundesgebiet. Das Bekenntnis muss jedoch im Aussiedlungsgebiet erfolgen. Dasselbe gilt für die Angaben zu deutschen Vorfahren bei der Ausländerbehörde in Kiel. 22 Ebenso wenig genügt der Umstand, dass die Klägerin sich gegenüber Verwandten, Nachbarn, Bekannten, Schulkameraden und Universitätsfreunden als Deutsche bezeichnet hat. Eine derartige Aussage hat weder das Gewicht und die Aussagekraft einer Nationalitätenerklärung gegenüber Behörden noch ist sie eindeutigen Aktivitäten in gesellschaftlichen Leben vergleichbar, die unzweifelhaft auf eine Zuordnung zur deutschen Volksgruppe schließen lassen. 23 Soweit die Klägerin angibt, sie habe auch gegenüber öffentlichen Bediensteten immer darauf aufmerksam gemacht, dass sie deutsche Vorverfahren habe, und habe sich - vergeblich - an verschiedene russische Behörden mit dem Antrag gewandt, ihr eine Urkunde mit deutscher Nationalität auszustellen, bleibt dieser Vortrag völlig vage und unsubstantiiert. Es genügt auch nicht der Hinweis auf deutsche Vorverfahren. Vielmehr ist ein eigenes Verhalten erforderlich, dass eindeutig auf die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum hinweist. 24 Schließlich kann auch der Auffassung des Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren nicht gefolgt werden, die guten Kenntnisse der deutschen Sprache und die Abstammung von deutschen Vorverfahren genügten für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 2 BVFG ist das Bekenntnis ein eigenständiges Merkmal der deutschen Volkszugehörigkeit, das neben der Abstammung und den familiär vermittelten Sprachkenntnissen festgestellt werden muss. Die Abstammung und die Sprachkenntnisse können zwar im Einzelfall im Rahmen der Begründung eines Bekenntnisses auf vergleichbare Weise die Bedeutung von Indizien haben. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Antragstellerin wie hier aus einer gemischt nationalen Familie stammt und erhebliche Zweifel an der familiären Sprachvermittlung bestehen. 25 Da die Klägerin nach dem derzeitigen Sachstand keine deutsche Volkszugehörige ist, kommt auch die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtefall nach § 27 Abs. 2 BVFG nicht in Betracht, zumal Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Härte nicht bestehen.