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Urteil

14 K 5680/10.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0223.14K5680.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand 2 Die 1979 in Kunar geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige, gehört zur Volksgruppe der Paschtunen und ist islamischen Glaubens. Laut der von ihr vorgelegten Heiratsurkunde der Islamischen Republik Afghanistan vom 23. März 2010 ist sie mit dem deutschen Staatsangehörigen O. Z. verheiratet, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat. 3 Die Klägerin will am 23. April 2010 nach Deutschland eingereist sein. Am 29. April 2010 beantragte sie die Gewährung von Asyl. Zur Begründung gab sie bei ihrer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 11. Mai 2010 an: Sie stamme aus dem Dorf Damkalai in der Provinz Kunar. Dort habe sie bis etwa fünf Monate vor ihrer Ausreise mit ihren Eltern, zwei Brüdern und einer Schwester gelebt. Sie habe keine Schule besucht und sei Analphabetin; sie habe im elterlichen Haushalt geholfen. Vor etwa fünf Monaten sei ein alter Taliban aus ihrem Heimatort gekommen und habe sie heiraten wollen. Sie und ihr Vater seien damit nicht einverstanden gewesen. Es sei darüber zum Streit zwischen dem Vater und dem Taliban gekommen. Letzterer habe sie trotzdem weiterhin zur Heirat zwingen wollen. Wegen des Streits mit dem Taliban sei die komplette Familie vor ca. fünf Monaten nach Kabul gezogen. Ihr Vater sei zurzeit in einem Lebensmittelmarkt in Kabul tätig; ihre Brüder arbeiteten in einem Büro mit Computern. Ebenfalls vor ca. fünf oder sechs Monaten hätten die Eltern ihres in Deutschland lebenden Cousins bei ihrem Vater für ihn um ihre Hand angehalten. Wegen der Probleme habe der Vater der Heirat zugestimmt. Sie habe sich mit dem Cousin verlobt und habe ihn im März 2010 offiziell in Kabul geheiratet. Anlässlich der Heirat habe sich ihr Ehemann ca. elf bis 12 Tage in Kabul aufgehalten; anschließend sei er nach Deutschland zurückgekehrt. Eines Mitternachts seien Leute zu der Wohnung der Familie in Kabul gekommen und hätten gefragt, wo sie sei. Die Leute hätten ferner erklärt, dass sie es nicht zulassen würden, dass sie, die Klägerin, einen Mann in Deutschland heirate. Deshalb sei sie mit Hilfe eines Schleppers mit einem Flugzeug von Kabul nach Deutschland ausgereist. Über Unterlagen über die Reise verfüge sie nicht; diese seien bei dem Schlepper geblieben. 4 Mit Bescheid vom 20. August 2010 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung ab und stellte gleichzeitig fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Zugleich forderte es die Klägerin zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung nach Afghanistan an. 5 Gegen den am 27. August 2010 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 09. September 2010 Klage erhoben. Zu Begründung verweist sie auf ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Sie müsse im Falle der Rückkehr nach Afghanistan wegen der Verweigerung der Heirat mit dem Taliban mit geschlechtsspezifischer Verfolgung sowie unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Bestrafung mit Folter, Inhaftierung und Tötung seitens der Taliban rechnen. Nach paschtunischer Sitte verliere der zurückgewiesene Bewerber sein Gesicht; erst recht, wenn es sich hierbei um einen Taliban in seinem Machtbereich handele. Diese Ehrkränkung habe schlimmste Folgen. Ihre kleine und einfache Familie könne sie vor Maßnahmen der mächtigen Taliban nicht schützen. Auch der afghanische Staat sei nicht in der Lage oder willens ihr Schutz vor der drohenden geschlechtsspezifischen Verfolgung zu bieten. Sie habe auch sonst keinerlei Geldmittel, Besitz oder Eigentum, mit Hilfe dessen sie sich ernähren, unterkommen und die notwendige medizinische Versorgung bezahlen könne. Außerdem lägen Abschiebungsverbote vor. Aus verschiedenen Erkenntnisquellen gehe hervor, dass in ihrer Heimatprovinz Kunar ein innerstaatlicher Konflikt zwischen den regierungsfeindlichen Gruppierungen und den afghanischen und ausländischen Sicherheitskräften bestehe, bei dem angesichts der hohen Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung eine erhebliche individuelle und ernsthafte Bedrohung von Zivilpersonen vorliege. Eine zumutbare interne Schutzalternative stehe ihr landesweit in Afghanistan, insbesondere auch im Großraum Kabul, nicht zur Verfügung. Als allein stehende Frau könne sie dort wegen der gesellschaftlichen und sozialen Diskriminierung von Frauen keine ausreichende Existenzgrundlage finden. Darüber hinaus wäre sie dort aufgrund der katastrophalen Versorgungslage einer extremen Gefahrensituation ausgesetzt. Wenige Monate nach ihrer Ausreise aus Afghanistan hätten ihr die Eltern mitgeteilt, dass diese wegen der Gefahr der Verfolgung durch die Taliban aus Kabul weiterfliehen und sich irgendwo verstecken müssten. Seitdem gebe es keinen Kontakt zu der Familie. 6 Seit ihrer Einreise nach Deutschland lebt die Klägerin in familiärer Gemeinschaft mit ihrem deutschen Ehemann. Am 27. Januar 2011 wurde die gemeinsame Tochter Henna Z. geboren, die die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. August 2010 zu verpflichten, 9 sie als Asylberechtigte anzuerkennen, die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 13 RL 2004/83/EG zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. den Voraussetzungen von Art. 15 Buchst. b) und c) RL 2004/83/EG hinsichtlich Afghanistan vorliegen, äußerst hilfsweise, festzustellen, das Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. 13 Der Ehemann der Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung als Zeuge zu den Umständen der Heirat mit der Klägerin befragt worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. 14 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 18 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO. Die Klägerin hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage ( § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG noch auf Feststellung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Die Klage hat auch hinsichtlich des hilfsweisen Verpflichtungsbegehrens auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG keinen Erfolg. 19 In Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes ist davon auszugehen, dass die Klägerin sich auf das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG schon gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 und 2 GG nicht berufen kann, weil sie entgegen den ihr obliegenden Mitwirkungspflichten keine substantiierten und nachprüfbaren Angaben dazu gemacht hat, dass sie tatsächlich ohne Aufenthalt in einem sicheren Drittstaat auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist ist. Insoweit kann wegen der Einzelheiten auf die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes verwiesen werden, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) und denen die Klägerin auch im Klageverfahren nichts Entscheidungserhebliches entgegengesetzt hat. Abgesehen davon würde das Vorbringen der Klägerin auch nicht die Annahme einer politischen Verfolgung i. S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG rechtfertigen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu dem im Anwendungsbereich weitgehend deckungsgleichen Flüchtlingsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG ergibt. 20 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß 21 § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (Richtlinienumsetzungsgesetz) vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. 22 Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutz (ABl. EU Nr. L 304, S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). 23 Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitgehend deckungs-gleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesver-fassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. 24 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315. 25 Der Anwendungsbereich des Flüchtlingsschutzes geht über den Schutz des Asyl-grundrechts teilweise hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. 26 Aus den in Art. 4 RL 2004/83/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. 27 Vgl. zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 - 9B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39), und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. 28 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) und des subsidiären 29 Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, 30 vgl. zu Art. 16 a GG: BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 f.); vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2009 - 10 C 21.08 -, NVwZ 2009, 1308, und vom 16. Februar 2010 - 10 C 7.09 - Juris, Rn. 21, 31 32 finden unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG) auf § 60 AufenthG keine Anwendung. Nach Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch einen Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG, der sich mit der Voraussetzung, dass der Antragsteller "tatsächlich Gefahr läuft", an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zur tatsächlichen Gefahr ("real risk") orientiert, 33 vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 Nr. 37201/06, Saadi -, NVwZ 2008, 1330, 34 und somit der Sache nach den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit übernimmt. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten normiert Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftendenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - Juris, Rn. 20 ff. m.w.N. 36 Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 -10 C 24.08 -, juris, Rn. 14, m.w.N. 38 Dies zugrunde gelegt konnte das Gericht auch unter Berücksichtigung ihres geringen Bildungsstandes nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass die Klägerin vor der Ausreise Verfolgungsmaßnahmen i. S. v. § 60 Abs. 1 AufenthG erlitten hat, oder von solchen Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht war. Ihre Schilderung zu einer angeblichen Bedrohung durch einen Taliban, dessen Heiratswunsch ihr Vater und sie abgelehnt hätten, blieb weitgehend oberflächlich und vage. Zudem weist ihr Vortrag zum Kerngeschehen zahlreiche Ungereimtheiten und nicht auflösbare Widersprüche auf, die nur darauf schließen lassen, dass die Klägerin nicht von wirklich Erlebtem berichtet. So soll es sich nach ihren Angaben beim Bundesamt bei der Person um einen Taliban gehandelt haben, der sie zwangsweise habe heiraten wollen. Demgegenüber war in der mündlichen Verhandlung nur noch von einem einflussreichen alten Mann die Rede. Die auf den Vorhalt des Widerspruchs abgegebene Erklärung der Klägerin, dass die einflussreichen Leute alle zu islamischen Gruppierungen gehörten, löst den Widerspruch nicht überzeugend auf. Weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt der Schilderung ergeben sich daraus, dass weder die Klägerin noch der als Zeuge befragte Ehemann der Klägerin den Namen des Mannes oder dessen Familie nennen konnten. Auch sonst konnten sie keine näheren Angaben zu der Person oder der Familie des Mannes machen. Es blieb insoweit bei vagen Angaben ("reiche und einflussreiche Familie", "die Familie des Mannes sei aus den Bergen gekommen und dann im Ort Damkalai sesshaft geworden"). Schließlich ist nicht zu verkennen, dass die Klägerin bei der Bundesamtsanhörung nur ganz abstrakt über den Streit zwischen ihrem Vater und dem Mann gesprochen hat. Eine konkrete Gefährdungssituation, die der Familie realistisch Anlass zum Umzug von Kunar nach Kabul hätte geben können und die Anlass für ihre Ausreise gewesen sein könnte, hat sie nicht vorgetragen. Demgegenüber berichtete sie erstmals in der mündlichen Verhandlung von einer handgreiflichen Auseinandersetzung in der Wohnung der Familie in Kabul. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen gesteigert wirkt, steht es nicht im Einklang mit dem Vortrag beim Bundesamt. Dort hatte die Klägerin nämlich nur angegeben, dass die Leute des Mannes nach ihrem Aufenthalt gefragt hätten. Ebenso war abweichend von den Angaben in der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bei der Bundesamtsanhörung nicht davon die Rede, dass der Vater die Klägerin außerhalb der Wohnung untergebracht hat. Entscheidende Zweifel am der Glaubhaftigkeit des angeblichen Verfolgungsschicksals ergeben sich schließlich daraus, dass die Klägerin bei der Bundesamtsanhörung erklärt hat, dass die Probleme mit dem Taliban schon vor der Verlobung mit ihrem jetzigen Ehemann begonnen hätten. Demgegenüber führte sie in der mündlichen Verhandlung aus, dass der andere Mann erst einen Monat nach der Verlobung aufgetaucht sei. Hiervon ausgehend kann aber auch der der übrige Vortrag nicht zutreffen. Da die Verlobung nach den Angaben der Klägerin und des Zeugen etwa zwei Monat vor der Heirat, also etwa im Januar 2010 stattgefunden haben soll, kann der Mann sich erst im Februar 2010 gemeldet haben. Dann kann dies aber nicht der behauptete Grund für den Umzug der Familie nach Kabul sein, weil dieser nach den Angaben der Klägerin bereits Dezember 2009/Januar 2010 erfolgt sein soll. Soweit die Klägerin und der Zeuge vorgetragen haben, dass ohne die Bedrohung durch den abgelehnten Heiratsbewerber die Ausreise der Klägerin nicht illegal mit einem Schlepper sondern im Wege der normalen Familienzusammenführung geplant gewesen sei, vermag dies die vorstehend aufgezeigten beträchtlichen und entscheidenden Zweifel an dem angeblichen Verfolgungsschicksal nicht zu entkräften. Die gewählte Art und Weise der Ausreise, wenn sie denn so zutreffen sollte, kann durchaus nicht verfolgungsbedingte Beweggründe haben. Dass sich die Lage der Klägerin tatsächlich so zuspitzt haben könnte, dass sie sich dem nur durch Flucht hätte entziehen können, haben weder die Klägerin noch der Zeuge schlüssig und glaubhaft vorgetragen. Im Gegenteil spricht das Verhalten des Zeugen, dass er Afghanistan bereits wenige Tage noch der Eheschließung wieder verlassen hat, obwohl er von dem anderen Mann wusste, dagegen, dass die Klägerin einer konkreten Gefährdung ausgesetzt war. 39 Angesichts der massiven Ungereimtheiten und nicht aufgelösten Widersprüche kann der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände das von ihr geschilderte Verfolgungsschicksal nicht geglaubt werden. Von daher ist auch für die nicht vorverfolgt ausgereiste Klägerin im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine den Schutzanspruch des § 60 Abs. 1 AufenthG auslösende Gefährdung anzunehmen. 40 Die Klägerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung eines der auf Gemeinschaftsrecht zurückgehenden Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und § Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan. 41 Das gilt zunächst im Hinblick auf die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG, da sich aus dem Vorbringen der nicht vorverfolgt ausgereisten Klägerin keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ergeben. Weder besteht für die Klägerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan die für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG erforderliche konkrete Gefahr der Verfolgung oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, noch wird sie wegen einer Straftat gesucht (§ 60 Abs. 3 AufenthG). Ebenfalls hat die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan. 42 Das durch das Richtlinienumsetzungsgesetz neu in das Aufenthaltsgesetz eingefügte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dient der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Schutzgewährung greift auch dann ein, wenn sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt nur auf ein Teil des Staatsgebietes erstreckt. 43 BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198. 44 Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Begriffs im humanitären Völkerrecht auszulegen. Dabei sind insbesondere die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 und das Zusatzprotokoll II vom 08. Juni 1977 (ZP II) heranzuziehen. Danach liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt jedenfalls dann vor, wenn der Konflikt die Kriterien des Art. 1 Nr. 1 ZP II erfüllt. Er liegt hingegen nicht vor, wenn die Ausschlusstatbestände des Art. 1 Nr. 2 ZP II erfüllt sind , es sich also nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten. Für zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegende Konflikte ist die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie nicht von vornherein ausgeschlossen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen und eine bestimmte Größenordnung erreichen. 45 So zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, a. a. O. und vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360. 46 Nach der vorzitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - findet die Orientierung an den Kriterien des humanitären Völkerrechts jedenfalls dort ihre Grenze, wo ihr Zweck der Schutzgewährung von Zivilpersonen, die in ihrem Herkunftsstaat von willkürlicher Gewalt in bewaffneten Konflikten bedroht sind, entgegensteht. Mit Blick auf diesen Zweck setzt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie nicht zwingend voraus, dass die Konfliktparteien einen so hohen Organisationsgrad erreicht haben müssen, wie er für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Genfer Konventionen von 1949 und für den Einsatz des Internationalen Kreuzes erforderlich ist (vgl. Art 1 Abs. 1 ZP II). Vielmehr kann es bei einer Gesamtwürdigung der Umstände auch genügen, dass die Konfliktparteien in der Lage sind, anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. Entsprechendes dürfte auch für das Erfordernis gelten, dass die den staatlichen Streitkräften gegenüberstehende Konfliktpartei eine effektive Kontrolle über einen Teil des Staatsgebietes ausüben muss. 47 Bei der Prüfung, ob eine "erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben" i. S. d. 48 § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. eine entsprechende "ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt" i. S. v. Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass sich auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Personen ausgeht, die nach dem Erwägungsgrund Nr. 26 der Qualifikationsrichtlinie allein nicht ausreichend ist, individuell so verdichten kann, dass sie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie erfüllt. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, a. a. O. 50 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Bundesverwaltungsgerichts, kann eine solche individuelle Verdichtung ausnahmsweise dann angenommen werde, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie ausgesetzt zu sein. Eine derartige Verdichtung bzw. Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber unabhängig davon ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt. Bei der Ermittlung des erforderlichen Niveaus willkürlicher Gewalt i.S.v. Art 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie in einem bestimmten Gebiet sind nicht nur solche Gewaltakte der Konfliktparteien zu berücksichtigen, die gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts verstoßen, sondern auch andere Gewaltakte der Konfliktparteien, durch die Leib oder Leben von Zivilpersonen wahllos und unbeachtet ihrer persönlichen Situation verletzt werden. 51 Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C - 465/07 - Elgafaji -, NVwZ 2009, 705; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188; Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, a. a. O. 52 Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht für die Klägerin bezogen auf ihre Herkunftsregion in Afghanistan keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts. Nach eigenen Angaben der Klägerin hat die Familie vor der Ausreise schon mehrere Monate in der Stadt Kabul gelebt und hatte dort den Lebensmittelpunkt. Der Vater hatte seinen Lebensmittelladen in Damkalai nach dem Umzug nach Kabul verkauft und hat in Kabul einen neuen Laden eröffnet. Die beiden Brüder der Klägerin haben schon vorher in Kabul gewohnt und dort als Computerfachleute gearbeitet. Außerdem leben zumindest eine Schwester des Ehemannes der Klägerin und deren Ehemann in Kabul. Hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist mithin auf diese Region abzustellen. 53 Gemessen an den oben dargelegten Maßstäben erscheint bereits das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Kabul zweifelhaft. Nach dem Auswärtigen Amt (AA) ist die Lage in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil. Seit 2006 sei eine stete Zunahme sicherheitsrelevanter Vorfälle zu beobachten. Aufgrund der militärischen Operationen besonders im Südwesten und Süden des Landes (Helmand und Kandahar) sei auch für 2010 ein deutlicher Anstieg sicherheitsrelevanter Zwischenfälle zu verzeichnen gewesen. Im ersten Halbjahr 2010 sei die Zahl der zivilen Opfer im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 31 % angestiegen. Dabei variiere die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Während im Südwesten, Süden und Südosten des Landes Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung darstellten, seien dies im Norden und Westen häufig Rivalitäten lokaler Machthaber, die in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt seien. Über 90 % aller sicherheitsrelevanter Zwischenfälle im Land würden sich mit Helmand und Kandahar auf zwei der 34 Provinzen beschränken. Für den Raum Kabul sei es den Sicherheitskräften nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Nationale wie internationale Großveranstaltungen in Kabul, so die Peace Jirga im Juni 2010, die Kabul Conference im Juli 2010 und die Parlamentswahlen im September 2010 konnten erfolgreich gesichert und spektakuläre Anschläge verhindert werden. Der seit Mitte 2009 bestehende "Ring of Steel" trage wesentlich dazu bei, das Eindringen von Aufständischen zu vereiteln. Insbesondere sei es gelungen, die Zahl gezündeter Autobomben von 8 (2009) auf 2 (2010) zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaube es mittlerweile mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls gehe weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagsversuche, Eindringen von Aufständischen etc.) als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Über 20.000 afghanische Polizisten und noch einmal soviele afghanische Soldaten ermöglichten diesen Erfolg. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter seien dennoch auch künftig nicht auszuschließen. 54 AA, Lagebericht vom 9.2.2011. 55 Internationale Truppen der ISAF sowie des US-Anti-Terror-Kommandos OEF würden, zunehmend unter unmittelbarer Einbindung der afghanischen Sicherheitskräfte ANSF, die radikal-islamistischen Gruppierungen vor allem im Süden (Helmand, Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes bekämpfen. 56 AA, Lagebericht vom 27.7.2010. 57 Dem landesweiten Trend folgend sind zwar seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge der Aufstandsbewegung gegen nicht militärische Ziele verübt worden. Dessen ungeachtet sei die Sicherheitslage in Kabul aber unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. 58 AA, Lagebericht vom 10.01.2012 59 Nach dem Bericht der D-A-CH Kooperation Asylwesen von Juni 2010 über die Sicherheitslage in Afghanistan unter spezieller Betrachtung der Provinzen Balkh, Herat und Kabul habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Jahren allgemein verschlechtert. Der Schwerpunkt der Kampfhandlungen liege dabei im Süden und Osten des Landes, wobei sich auch im Norden die Berichte über Angriffe und Anschläge der Taliban mehrten. Bezogen auf die Stadt Kabul sei festzustellen, dass sie als Sitz der afghanischen Regierung und vieler ausländischer Organisationen ein besonders reizvolles Ziel für die Aufständischen darstelle. Durch komplexe Angriffe unter anderem auf Kabul illustrierten die Taliban die Unfähigkeit der afghanischen Regierung Anschläge zu verhindern. Ende 2008 sei die Verantwortung für die Sicherheit der Stadt Kabul an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben worden. Seither sei die Sicherheitslage im Wesentlichen gleich geblieben. Die afghanischen Behörden feierten auch Erfolge im Kampf gegen die aufständischen Truppen. So würden Waffenlager ausgehoben und es gelinge den Sicherheitskräften Angriffe aufzuhalten. Bei einem koordinierten Angriff im Januar 2010 auf das gesicherte Stadtzentrum von Kabul seien beispielsweise kaum Todesopfer zu beklagen gewesen. Die Polizei habe nach den Anschlägen zu Beginn des Jahres 2010 die Sicherheitsmaßnahmen weiter erhöht und zusätzliche Checkpoints in der Stadt errichtet. Im Jahr 2010 sei es zu mehreren Angriffen und Anschlägen gekommen. Ziel der Angriffe seien immer wieder die internationalen Truppen der ISAF gewesen. Dabei seien meist Konvois angegriffen worden, die in der Stadt unterwegs waren. Im August 2009 sei sogar ein Anschlag auf das Hauptquartier der ISAF verübt worden. Bei diesen Anschlägen kämen aber auch immer wieder afghanische Zivilisten ums Leben. So seien bei dem Anschlag auf einen ISAF-Konvoi im September 2009 auf der Straße zum Kabuler Flughafen 24 Zivilisten gestorben, weitere 52 seien verletzt worden. Neben der ISAF würden aber auch die UN Opfer von Anschlägen. Auch die hohe Kriminalität in der Hauptstadt stelle ein Sicherheitsproblem dar. Verbrechen wie Entführung, bewaffneter Raub und Mord träten immer häufiger auf. Generell habe Kabul im Landesvergleich eine hohe Kriminalitätsrate. Eine klare Trennung zwischen aufständischen und kriminellen Banden sei oft schwierig. Bewaffnete kriminelle Banden würden auch für das Schmuggeln von Waffen und Sprengstoff verantwortlich gemacht und sollen die Aufständischen mit Informationen versorgen. Einige kriminelle Aktivitäten, wie Drogenschmuggel und Kidnapping, dienten, dem afghanischen Innenministerium zufolge, der Finanzierung des Aufstandes. Insgesamt lasse sich aber feststellen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung durch die internationalen Truppen die Stadt Kabul weitgehend kontrollieren. Den verschiedenen aufständischen Truppen gelinge es jedoch immer wieder spektakuläre Anschläge zu verüben. 60 D - A - CH Kooperation Asylwesen, Sicherheitslage in Afghanistan, Juni 2010. 61 Nach dem Fortschrittsbericht Afghanistan der Bundesregierung von Dezember 2010 habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan nach dem Sturz des Taliban-Regimes 2001 und einer anfänglichen Stabilisierung in den Jahren 2001-2005 seit 2006 stetig verschlechtert. Sie sei jedoch durch große regionale wie saisonale Unterschiede geprägt. Die Bedrohung in Afghanistan sei weiterhin erheblich. Die Zahl der Zwischenfälle nahm in den ersten drei Quartalen 2010 im Verhältnis zum Vorjahr landesweit um 95% zu. Die seit Jahren erkennbare Zweiteilung der Sicherheitslage in einen verhältnismäßig ruhigeren Norden und Westen und einen deutlich unruhigeren Süden, Südwesten und Osten des Landes (etwa 90% der Zwischenfälle) gelte weiterhin. Ein bereits jetzt sichtbarer Erfolg der gemeinsamen Bemühungen sei die Sicherheitslage in der Hauptstadt Kabul. Diese gehöre trotz vereinzelter spektakulärer Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen Landesteilen. Die Anzahl der Sicherheitszwischenfälle habe sich auch 2010 nicht erhöht. Zwar wohnten dort über 10% der afghanischen Bevölkerung; es seien jedoch nur 0,5 % aller landesweit erfassten Zwischenfälle in Kabul gezählt worden. Auf Grund des enormen Medieninteresses und der Dichte an "Hochwertzielen" werde jedoch Kabul weiterhin im Fokus regierungsfeindlicher Kräfte bleiben, als Schauplatz für spektakuläre Anschläge. 62 Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, Dezember 2010 63 Nach dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) seien in der Provinz Kabul die Distrikte Sarobi, Paghman (Arghad-e Bala und Arghand-e Payan), Khak-e-Jabar, Musahi und Charasyab als unsicher einzustufen. 64 UNHCR, Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes, 6.10.2008 65 Konkret schätze UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen Ghazni und Khost auf Grund der so hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von Personen, die auf Grund des bewaffneten Konflikts vertrieben wurden, nach Informationen, die UNHCR zum jetzigen Zeitpunkt bekannt sind und zur Verfügung stehen, als eine Situation allgemeiner Gewalt ein. 66 UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (zusammenfassende Übersetzung), 24.3.2011. 67 Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) berichtet, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan 2010 sowie im ersten Halbjahr 2011 erneut dramatisch verschlechtert habe. Die Anschläge hätten 2010 im Vergleich zum Vorjahr um 64 Prozent zugenommen. Allein im Süden des Landes seien 2010 drei-mal so viele Menschen umgebracht oder hingerichtet worden wie 2009. Entführungen seien 2010 um 83 Prozent gestiegen (251 Personen). Der Anschlag auf das Hotel Intercontinental in Kabul vom 29.06.2011, nur wenige Tage vor der beginnenden Übernahme der Verantwortung durch die afghanischen Sicherheitskräfte, habe nicht nur gezeigt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Sicherheit nicht alleine gewährleisten könnten, sondern auch, dass die Lage äußerst prekär sei. Angehörigen regierungsfeindlicher Gruppierungen sei es auch 2010 und 2011 gelungen, in der Hauptstadt des Landes spektakuläre Anschläge durchzuführen. Zudem gebe es regelmäßig Berichte über Anschläge, Entführungen, Ermordungen und Plünderungen durch Angehörige der Taliban, der Hezb-e Islami und krimineller Gruppen. 68 SFH, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 23.8.2011. 69 Insgesamt ist den dargestellten Erkenntnisquellen zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in den verschiedenen Distrikten der Provinz Kabul sehr unterschiedlich ist. Die Bewertung der vorstehenden Erkenntnisse ergibt, dass die sicherheitsrelevanten Vorkommnisse in Kabul Stadt, dem langjährigen Wohnort des Klägers vor seiner Ausreise, teilweise als kriminelle Gewalt einzustufen sind, aber zum Teil auch dem in ganz Afghanistan in unterschiedlicher Ausprägung vorherrschenden Konflikt zuzuordnen sind. Die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zwischen den afghanischen und internationalen Sicherheitskräften einerseits und den aufständischen Taliban bzw. anderen regierungsfeindlichen Organisationen dürfte für die Stadt Kabul jedoch trotz einzelner öffentlichkeitswirksamer Vorkommnisse ausscheiden, da das erforderliche Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit, wie es typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden ist, nicht erreicht wird. Die aufständischen und regierungsfeindlichen Kräfte, von denen die Anschläge in Kabul Stadt ausgehen, sind weder in der Lage, in Kabul Stadt anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird, noch üben sie eine effektive Kontrolle über die Stadt aus. 70 Vgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16.6.2011 - 8 A 2011/10.A -, UA S. 10 ff.; VG Berlin, Urteil vom 30.6.2011 - 33 K 229/10.A -, juris Rz. 55 ff.; VG Arnsberg, Urteile vom 28.10.2010 - 6 K 3712/09.A -, UA S. 9 f., 17.3.2011 - 6 K 1259/10.A -, UA S. 10 f., 28.7.2011 - 6 K 2215/10.A -, UA S. 10 ff.; VG München, Urteil vom 16.7.2010 - M 22 K 10.30154 -, UA S. 8; VG Stade, Urteil vom 10.8.2009 - 6 A 1914/08 -, UA S. 8 ff. Offen lassend: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 3.2.2011 - 13a B 10.30394 -, UA S. 7 ff. ; wohl auch VG Ansbach, Urteil vom 9.6.2011 - AN 11 K 11.30093 -, juris Rz. 26 ff. 71 Selbst wenn für die Region Kabul davon auszugehen wäre, dass ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegt, scheitert die Zuerkennung subsidiären Schutzes daran, dass die Gefahr in Kabul Stadt nicht einen so hohen Grad erreicht, dass praktisch jede Zivilperson aufgrund ihrer Anwesenheit in Kabul Stadt einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Auch sind gefahrerhöhende Umstände in der Person der Klägerin nicht zu erkennen. In Anbetracht der Größe des Stadtgebiets und der Einwohnerzahl der Provinz Kabul kann eine individuelle Gefahr für die Klägerin bei seiner Rückkehr nach Kabul Stadt durch ihre bloße Anwesenheit dort nicht angenommen werden. In Kabul leben nach offiziellen Angaben rund 3,6 Mio. Menschen. 72 Statistik der Central Statistics Organisation, abrufbar unter http://cso.gov.af/Content/files/Population.pdf. 73 Kabul liegt in der Zentralregion, zu der die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (United Nations Assistance Mission in Afghanistan - UNAMA) auch die Provinzen Kapisa, Logar, Parwan, Panjsher und Wardak zählt. Die Einwohnerzahlen der einzelnen Provinzen der Zentralregion summieren sich auf rund 5,6 Mio. 74 Statistik der Central Statistics Organisation, abrufbar unter http://cso.gov.af/Content/files/Population.pdf. 75 Für die Zentralregion berichtet UNAMA für das Jahr 2009 über 281 von insgesamt 2412 in Afghanistan getöteten Zivilisten. Für das Jahr 2010 werden für die Zentralregion 231 von insgesamt 2777 getöteten Zivilisten gemeldet. 76 UNAMA, Annual Report 2010, Protection of Civilians in Armed Conflicts, März 2011. 77 Damit fielen ca. 8 % (2010) bis 12 % (2009) der getöteten Zivilisten den Auseinandersetzungen in der Zentralregion zum Opfer. Für das erste Halbjahr 2011 werden für ganz Afghanistan 1462 zivile Todesopfer und 2144 verletzte Zivilpersonen infolge des Konflikts gemeldet. 78 UNAMA, Midyear Report 2011, Protection of Civilians in Armed Conflicts, Juli 2011. 79 Statistisch lässt sich daraus herleiten, dass in der Zentralregion von den im ersten Halbjahr 2011 in Afghanistan insgesamt 3606 getöteten oder verletzten Personen selbst bei einem großzügig geschätzten Anteil von 15 % der Zentralregion an den Gesamtopferzahlen 541 Zivilisten getötet oder verletzt wurden. Hochgerechnet auf den Ganzjahreszeitraum wäre danach in 2011 von einer Opferzahl von rund 1100 Menschen in der Zentralregion auszugehen. Statistisch liegt damit die Wahrscheinlichkeit, im Jahr 2011 in der Zentralregion bei einem Anschlag getötet oder verletzt zu werden bei 0,019 %. Dass diese Wahrscheinlichkeit in Kabul signifikant höher liege, ist nicht ersichtlich. 80 Vgl. zu den vorstehenden Kriterien BayVGH, Urteil vom 3.2.2011 - 13a B 10.30394 -, Juris 81 Die Klägerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf den weiter hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht ersichtlich; aber auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. 82 Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des BVerwG nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann, 83 vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379. 84 Es ist fraglich, ob es der Prüfung eines nationalen Abschiebungsschutzes in verfassungskonformer Anwendung des § 67 Abs. 1 Satz 1 AufenthG schon deshalb nicht bedarf, weil die Klägerin bereits einen vergleichbaren Abschiebungsschutz aufgrund ihrer Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen und als Elternteil ihrer minderjährigen deutschen Tochter hat. Angesichts dieser Umstände hätte sie einen zwingenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AufenthG oder zumindest aus Art. 6 Abs. 1 GG einen unbedingten Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung (Duldung) aus asylverfahrensunabhängigen Gründen. 85 Vgl. zur Entbehrlichkeit der Prüfung der Voraussetzungen einer "extremen Gefahrenlage" i. S. v. § 67 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bei Besitz eines der- 86 artigen Aufenthaltstitels: BVerwGE, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE BVerwGE 114, 379 und Beschluss vom 10. September 2002 - 1 B 26.02 -, Buchholz 402.240 § 54 AuslG Nr. 6 zur vergleichbaren Bestimmung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG. 87 Nach telefonischer Auskunft des Ausländeramtes ist eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis nur deshalb nicht erteilt worden, weil die Klägerin diese bisher nicht beantragt hat. Dies ist von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden. Ob der Rechtsgedanke der vorzitierten Rechtsprechung auch auf diese Situation übertragbar ist, kann aber offenbleiben. Denn jedenfalls wäre die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt. 88 Wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. 89 So BVerwG, Urteil vom 29.6.2010 - 10 C 10.09 -, NVwZ 2011, 48, 49, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 23.10 -, Juris. 90 Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist vorliegend nicht durchbrochen, weil nach sämtlichen Auskünften und Erkenntnismitteln nicht davon auszugehen ist, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Kabul im Hinblick auf die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Lebensgefahr im vorgenannten Sinn ausgesetzt sein wird. 91 Zwar ist zweifellos von einer äußerst schlechten Versorgungslage in Afghanistan und insbesondere auch in Kabul im Hinblick auf Unterkunft, Lebensmittel und medizinische Versorgung auszugehen. 92 Vgl. hierzu umfassend: Bayrischer VGH, Urteil vom 03. Februar 2011 - 13a B 10.30394 -, Juris unter Wiedergabe der einschlägigen Erkenntnisquellen und Urteil vom 08. Dezember 2011 - 13a B 11.30276 -, Juris. 93 Es kommt hinzu, dass nach der Erkenntnislage allein stehende Frauen aufgrund der in Afghanistan herrschenden gesellschaftlichen und sozialen Diskriminierung regelmäßig nicht in der Lage sein werden, sich für das ein Überleben unabdingbar Notwendige zu verschaffen. 94 Trotz dieser beschriebenen Situation kann bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles aber nicht angenommen werden, dass die Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in eine lebensbedrohliche Lage gerät, aus der sie sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann. Die Klägerin kann nach Überzeugung des Gerichts im Falle ihrer Rückkehr nach Kabul auf familiäre Unterstützung zurückgreifen. Nach den Angaben der Klägerin bei der Bundesamtsanhörung lebten ihre Eltern und ihre Geschwister in Kabul. Ihr Vater habe einen Lebensmittelladen betrieben. Die Brüder seien beide als Computerfachleute beschäftigt gewesen. Soweit die Klägerin im Klageverfahren vorgetragen hat, die Eltern hätten wenige Monate nach ihrer Ankunft in Deutschland mitgeteilt, dass sie wegen der Bedrohung durch die Taliban aus Kabul weiterfliehen und sich irgendwo verstecken müssten; seitdem gebe es keinen Kontakt zu der Familie, kann dies nicht geglaubt werden. Zum einen stimmen diese Angaben nicht mit der Aussage des Zeugen überein, der ausgeführt hat, dass der letzte Kontakt mit den Eltern bereits ca. 9 oder 10 Tage nach der Einreise der Klägerin nach Deutschland stattgefunden hat. Vor dem Hintergrund, dass die Eltern nach Angaben der Klägerin beträchtliche Geldmittel (12.000 bis 13.000 Us-Dollar) an den Schlepper gezahlt haben, widerspricht es jeder Lebenserfahrung, dass die Familie keine Vorsorge für die Kontaktaufnahme mit der Klägerin mittels Mobiltelefon oder Internet getroffen hat. Dies gilt insbesondere deshalb, weil ihre beiden Brüder in einem Computercenter in Kabul beschäftigt waren. Überdies ist nicht plausibel, warum die Familie der Klägerin Kabul ohne Angabe des neuen Aufenthaltsortes verlassen haben sollte. Angesichts der unglaubhaften Verfolgungsgeschichte der Klägerin ist eine angebliche (weitere) Gefährdung der Familie durch die Taliban höchst zweifelhaft. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Brüder, die mit der ganzen Geschichte überhaupt nichts zu tun hatten. Außerdem kann die Klägerin auf die Hilfe der Familienangehörigen ihres Mannes in Kabul zurückgreifen. Nach seinen Angaben leben seine Schwester mit ihrem Ehemann sowie andere weitläufige Verwandte in Kabul. 95 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.