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Urteil

23 K 5294/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0215.23K5294.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Die im Jahre 1958 in Tunis geborene Klägerin ist tunesische Staatsangehörige. Sie ist die Mutter des im Jahre 1985 in Tunis geborenen N. I. , der Inhaber eines italienischen Passes aus dem Jahre 2005 ist, sich nach Angaben der Klägerin seit 2006 im Bundesgebiet aufhält und jedenfalls 2009 im Bundesgebiet mit einer Tunesierin verheiratet gewesen ist. Die im Jahr 1981 geborene Tochter der Klägerin N1. (N2. ) I. ist tunesische Staatsangehörige, reiste am 16.11.2008 mit einem slowakischen Schengenvisum in die Bundesrepublik Deutschland ein und hielt sich seither illegal angeblich bei der hiesigen Klägerin im Bundesgebiet auf. Nachdem ihr Aufenthalt der Beklagten im Januar 2010 bekannt geworden war, wies die Beklagte die Tochter der Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 22.1.2010 aus. In der Folgezeit schloss diese eine Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen, der im Hause W. Straße 000 wohnte, und entzog sich sowohl einer Abschiebung als auch im Übrigen der ausländerbehördlichen Überwachung. U.a. weil die Beklagte und die Verwaltungsgerichte diese Ehe als sog. Scheinehe erkannten, wurde die Tochter der Klägerin schließlich in Abschiebehaft genommen und am 20.9.2011 nach Tunesien abgeschoben (vgl. die Eilrechtsschutzverfahren 12 L 108/10 [OVG NRW 19 B 558/10], 12 L 228/11 [OVG NRW 18 B 233/11], 23 L 910/11 [OVG NRW 18 B 1048/11], 23 L 1128/11 und 23 L 1355/11 sowie das mit Urteil vom 3.8.2011 rechtskräftig abgeschlossene Klageverfahren 23 K 507/10). 3 Die Klägerin betrieb ab Dezember 1993 im Bundesgebiet Asylverfahren und wurde laut Ausländerzentralregister (AZR) am 15.4.1994 unter der AZR-Nr. 000000000000 abgeschoben. Nach eigener Erklärung in der mündlichen Verhandlung reiste sie hingegen freiwillig aus. Die Klägerin hielt sich nach verschiedenen Angaben danach zuerst in Tunesien, etwa im Jahr 2000 in Großbritannien und im Anschluss hieran – ohne Aufenthaltstitel - in Frankreich auf. Schließlich will sie im Juni 2004 ins Bundesgebiet eingereist sein, wobei sie unter den AZR-Nummern 000000000000 und 000000000000 erfasst wurde. Hier ließ sie unter dem 9.6.2004 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung zu ihrem „Verlobten“, dem deutschen Staatsangehörigen X. K. beantragen. Sie behauptete, auch bei einer persönlichen Vorsprache, seit der (gemeinsamen) Einreise mit Herrn K. bei ihm in der Wohnung H. Weg 0 in Frechen zu wohnen. Die Ehe wurde am 2.11.2004 geschlossen. Zum 1.2.2005 mieteten Herr K. und seine Mutter eine Wohnung im Gebäude H. Weg 0 A in Frechen an. Dort wurde die Klägerin zum 2.3.2005 angemeldet. Nach einer örtlichen Ermittlung erteilte der Landrat des Rhein-Erft-Kreises – ohne Kenntnis des/der durchgeführten Asylverfahren und der laut AZR erfolgten Abschiebung - der Klägerin am 11.5.2005 eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung, die er nach weiteren Ermittlungen am 3.7.2006 bis zum 10.5.2008 verlängerte. 4 Zum 15.4.2006 schloss die Klägerin – wie sie allerdings erstmals am 18.1.2010 vor dem OVG NRW im Verfahren 19 B 100/09 einräumte – einen Mietvertrag für die Wohnung T.-----ring 00 - 00 in Köln. Am 18.8.2006 eröffnete das Amtsgericht Köln das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn K. ; einer der Gläubiger war Herr N3. C. N4. . Zum 15.11.2006 zeigte Herr K. das steuerliche Getrenntleben an und meldete sich in die Wohnung C1. M. str. 00 in Köln „c/o C. N4. “ um. Diese Adresse benutzte er in der Folgezeit im Rechtsverkehr, u.a. für einen Vertrag vom 1.7.2007 mit dem Wuppertaler SV. Nach seinen Angaben in einem gerichtlichen Erörterungstermin im Verfahren 12 L 1195/08 am 25.11.2008 hatte er allerdings tatsächlich dort „gar nicht so gewohnt“. 5 Ein Strafverfahren gegen die Klägerin, die zusammen mit der Vermieterin der Wohnung T.-----ring 00 - 00 am 2.1.2007 in Köln zwei Ladendiebstähle begangen hatte, wurde nach § 153a StPO eingestellt. Die Klägerin ging am 20.7.2007 einen Arbeitsvertrag mit der D. H1. GmbH & Co KG ein und gab dabei ihre Adresse mit T.-----ring 00 – 00 an. Ein weiterer Arbeitsvertrag mit einer privaten Musikschule in Köln vom 1.1.2008 enthielt hingegen die Adresse H. Weg 0 A in Frechen. Zum 15.1.2008 meldete sich Herr K. von der C1. M. str. 00 an die Adresse Q. -C2. -Straße 00 in Köln um, die er auch – soweit ersichtlich - in der Folgezeit als einzige Anschrift im Rechtsverkehr benutzte. 6 Unter dem 15.2.2008 beantragte die Klägerin beim Rhein-Erft-Kreis unter Behauptung eines gemeinsamen Wohnsitzes in der Wohnung H. Weg 0 A in Frechen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; der Antrag wurde auch von Herrn K. unterschrieben. Zudem gab die Klägerin dabei an, sich vorher nicht im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, noch nie abgeschoben worden zu sein und zuletzt mit Visum ins Bundesgebiet eingereist zu sein. Ein neues Arbeitsverhältnis mit der B. H2. GmbH nahm die Klägerin am 8.3.2008 auf und gab dabei ihre Anschrift mit T.-----ring 00 an. Anlässlich eines Zustellversuchs an die Adresse H. Weg 0 A in Frechen am 21.4.08 durch einen Mitarbeiter des Rhein-Erft-Kreises wurde eine Erklärung einer nicht benannten Person vermerkt, wonach die Klägerin seit vier Wochen von ihrem Ehemann getrennt lebe und nach Köln in die Wohnung T.-----ring 00 verzogen sei. Am Tag nach diesem Zustellversuch meldete sich die Klägerin rückwirkend zum 1.4.2008 unter dieser Adresse an. Auf entsprechende Aufforderung legte die Klägerin eine Kopie des o.g. Mietvertrag zum 15.4.2006 für die Wohnung T.-----ring 00 – 00 vor, wobei allerdings jeweils die Jahreszahlen von „06“ auf „08“ verändert und zwei Anlagen beigefügt waren, die nur den Namen des Vermieters enthielten. 7 Unter dem 13.6.2008 hörte die Beklagte die Klägerin mit der Begründung zur Aufenthaltsversagung an, dass spätestens seit dem 15.11.2006 eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehe. Am 4.7.2008 erklärte die Klägerin unter ihrer Wohnanschrift „T.-----ringsstr . 00“ in einem anderen ausländerrechtlichen Verfahren gegenüber der Beklagten, der tunesische Staatsangehörige U. C. I1. B1. (Antragsteller und Kläger der Verfahren 12 L 1461/08 [OVG NRW 19 B 722/10] und 12 K 5928/08), der sich gegenüber der Ausländerbehörde unter Vorlage gefälschter Personalpapiere als italienischer Staatsangehöriger ausgegeben hatte, wohne bei ihr und zahle ihr für die Unterkunft monatlich 100 bis 130 €. In jenem Verfahren war die Kopie des Mietvertrags für die Wohnung T.-----ring 00 – 00 aus dem Jahr 2006 vorgelegt worden. Auf das Anhörungsschreiben vom 13.6.2008 ließ die Klägerin am 14.7.2008 anwaltlich ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht geltend machen, weil sie „unstreitig“ vom 2.11.2004 bis zum 15.11.2006 in ehelicher Lebensgemeinschaft mit Herrn K. zusammen gelebt habe. Dieser wohne, ohne Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft, derzeit in einer 40 qm großen Wohnung in der Q. -C2. -Straße 00 in Köln, in der Nähe des Seniorenzentrums, in dem seine Mutter nunmehr lebe. 8 Mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 23.7.2008 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 31 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ab und drohte der Klägerin unter Fristsetzung die Abschiebung an. Die Ordnungsverfügung wurde dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin am 4.8.2008 zugestellt. 9 Zwischen dem 28.8.2008 und dem 6.1.2009 meldete sich Herr K. rückwirkend zum 1.7.2008 unter der Adresse T.-----ring 00 an. 10 Mit einem bereits am 11.8.2008 gestellten Antrag der Klägerin nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – 12 L 1195/08 - wurde u.a. eine „eidesstattliche Erklärung“ des Herrn K. , Q. -C2. -Straße 00 in Köln, vom 6.8.2008 vorgelegt, worin dieser behauptete, nach berufsbedingter Trennung nunmehr seit dem 1.7.2008 wieder mit der Klägerin in der Wohnung T.-----ring 00 in Köln eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen. Die 12. Kammer des erkennenden Gerichts hörte die Klägerin und Herrn K. ausführlich in einem Erörterungstermin am 25.11.2008 an und lehnte den Antrag der Klägerin mit Beschluss vom „15.11.2008“ (richtig: 25.11.2008) ab. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, die Klägerin und Herr K. hätten zu keiner Zeit eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt, die dem Schutz von Art. 6 des Grundgesetzes (GG) unterfalle. Ungeachtet dessen sei eine unterstellte eheliche Lebensgemeinschaft spätestens am 15.11.2006 beendet worden, ohne dass die Trennung danach wieder aufgehoben worden sei. Im Beschwerdeverfahren – OVG NRW 19 B 100/09 - ließ die Klägerin zunächst im Januar 2009 ausführlich vortragen, es handele sich nicht um eine sog. Scheinehe. Jedenfalls lebe sie nunmehr unter der Adresse T.-----ring 00 wieder in einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann. Im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter des OVG NRW am 18.1.2010 nahm die Klägerin nach einigen gerichtlichen Vorhalten und nachdem die Beklagte die Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 30.4.2010 verlängert hatte die Beschwerde zurück. 11 Im Dezember 2009 war die Gültigkeitsdauer des Passes der Klägerin abgelaufen. 12 Am 18.1.2010 wurde die Tochter der Klägerin in deren Wohnung W. Str. 000 angetroffen und vorläufig festgenommen. Nach eigenen Angaben hielt sie sich seit Anfang 2009 dort auf. Schließlich wurde sie rückwirkend zum 16.4.2009 dort angemeldet. Die Klägerin und Herr K. hatten sich am 1.12.2009 rückwirkend zum 1.11.2009 in dieser Wohnung angemeldet. 13 Auf der Suche nach der Tochter der Klägerin, die sich einer Abschiebung entzogen hatte, trafen Mitarbeiter der Beklagten am 29.6.2011 gegen 6.10 Uhr in der Zweizimmer-Wohnung W. Str. 000 (Wohnung 000) neben der Klägerin deren Sohn an, der auf einer Matratze neben dem Bett im Schlafzimmer schlief. Außerdem lag Herr K. auf einer Matratze im Wohnzimmer. Letzteres erklärte die Klägerin damit, dass dieser erkältet sei und deshalb mit seinem Hund im Wohnzimmer schlafen müsse. Bei einer weiteren Besichtigung am 20.7.2011 um 6.15 Uhr wurden die Klägerin und im Wohnzimmer schlafend ihr Sohn angetroffen. Die Klägerin gab u.a. an, Herr K. habe für mehrere Tage die Wohnung mit seinem Hund verlassen. Zur Frage, wann Herr K. sich wieder konkret in der Wohnung aufhalten werde, machte die Klägerin keine Angaben. 14 Die Klägerin hat bereits am 11.8.2008 die vorliegende Klage erhoben. 15 Nach Rücknahme der Beschwerde im Eilrechtsschutzverfahren im Januar 2010 und auf gerichtliche Anfrage, ob die Klage zurückgenommen werde, hat sich zunächst Ende März 2010 ein neuer Prozessbevollmächtigter für die Klägerin bestellt. Er trägt unter Beifügen einer gemeinsamen „eidesstattlichen Versicherung“ der Klägerin und des Herrn K. vom 22.3.2010 vor, bei der Ehe der Klägerin mit Herrn K. handele es sich nicht um eine „Scheinehe“. Vielmehr werde spätestens seit dem 1.7.2008 wieder eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt, zunächst in der Wohnung T.-----ring 00. Die jetzigen Prozessbevollmächtigten, die die Klägerin seit November 2011 vertreten, tragen im Wesentlichen vor, eine eheliche Lebensgemeinschaft sei ununterbrochen geführt worden und habe immer bestanden. Es sei nie zu einer Trennung gekommen. Allein die Tätigkeit des Herrn K. als Fußballtrainer führe häufig dazu, dass er ortsabwesend sei. Die Polizei habe Herrn K. bei einem Einsatz in der Wohnung der Klägerin wegen eines Einbruchsversuchs angetroffen, als dieser von einem Spaziergang mit dem Hund zurückgekommen sei. Die Klägerin habe damals die Wohnung am C3.---------platz angemietet, weil ihr Sohn nach Deutschland habe übersiedeln und hier studieren wollen. Die Klägerin legt einen im Januar 2012 neu ausgestellten tunesischen Pass vor, den die Beklagte inzwischen in Verwahrung genommen hat, und gibt in der mündlichen Verhandlung u.a. an, ihr Ehemann habe bis zum 30.6.2012 einen Vertrag als Trainer des KF Q1. . 16 Die Klägerin beantragt, 17 die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 23.7.2008 zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 18 Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden und in den weiteren Verfahren der Klägerin (12 L 1195/08, 12 L 1410/08), der Tochter der Klägerin (12 L 108/10, 12 L 228/11, 23 L 910/11, 23 L 1128/11, 23 L 1355/11, 23 K 507/10) und des Herrn B1. (12 L 1461/08, 12 K 5928/08) sowie der von der Beklagten in den Verfahren der Klägerin und ihrer Tochter vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Lediglich informatorisch sei angemerkt, dass der Sohn der Klägerin ein im Ergebnis erfolgreiches Eilrechtsschutzverfahren vor der 20. Kammer des erkennenden Gerichts wegen einer Polizeiverfügung zum Schutz vor häuslicher Gewalt betrieben hat (20 L 752/09). 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 22 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 23.7.2008 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. 23 Dabei ist, soweit die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels geltend macht, grundsätzlich – wie auch hier - auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, 24 vgl. BVerwG, Urteil vom 7.4.2009 – 1 C 17.08 -, mit weiteren Nachweisen. 25 Der Klägerin kann die begehrte Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung nicht erteilt werden. Die Ehe mit Herrn K. dient nicht der Herstellung und Wahrung einer nach Art. 6 GG geschützten familiären Lebensgemeinschaft im Sinne von § 27 Abs. 1 AufenthG. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt würde, dass zunächst eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt wurde, so wurde diese spätestens im November 2006 beendet, ohne dass die Trennung aufgehoben und eine eheliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt worden wäre. Außerdem mangelt es an einem gewöhnlichen Aufenthaltsort des „Ehemannes“ im Bundesgebiet. Schließlich entspricht die Androhung der Abschiebung den gesetzlichen Anforderungen. 26 Ob die Sperrwirkung des § 11 AufenthG einer Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (noch) entgegen steht oder ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG (insbesondere Nr. 2) erfüllt sind, bedarf demzufolge keiner Entscheidung. 27 Zu der Beurteilung der formalen Ehe der Klägerin mit Herrn K. als sog. Scheinehe hat bereits die 12. Kammer nach umfänglicher Anhörung der Klägerin und des Herrn K. mit Beschluss vom „15.11.2008“ (richtig: 25.11.2008) im Verfahren 12 L 1195/08 u.a. ausgeführt: 28 „Es liegen ebenfalls (weiterhin) die besonderen Voraussetzungen der §§ 27, 28 AufenthG nicht vor. Die Kammer ist nach dem Akteninhalt und den Angaben der Antragstellerin sowie ihres „Ehemannes“ im Erörterungstermin davon überzeugt, dass die „Eheleute“ zu keiner Zeit eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt haben, die dem Schutzbereich von Art. 6 des Grundgesetzes unterfällt. Vielmehr soll der Antragstellerin durch das Eingehen einer sog. Scheinehe lediglich ein ihr nicht zustehendes Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland erschlichen werden. 29 Die Kammer übersieht dabei nicht, dass der Außendienst des Rhein-Erft-Kreises am 3.5.2005 und am 29.6.2006 nach den örtlichen Umständen von dem Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft ausging. Dies lässt sich jedoch zwanglos damit erklären, dass die Antragstellerin zu dieser Zeit in der Wohnung ihres „Ehemannes“ und dessen Mutter tatsächlich (zumindest zeitweise) wohnhaft war, jedoch lediglich mit dem Zweck der Betreuung und Pflege der Mutter des Herrn K. . Dies bestätigte sich zudem dadurch, dass Herr K. (spätestens) im November 2006 die Wohnung in Frechen verließ, während die Antragstellerin (angeblich) bis März 2008 zusammen mit seiner Mutter dort verblieb, ohne dass bis dahin erneut ein gemeinsamer Wohnsitz der „Eheleute“ begründet worden wäre. Im Erörterungstermin hat Herr K. sogar erklärt, er sei für den AWD (vor seiner Insolvenz Mitte 2006) viel unterwegs gewesen und die Antragstellerin habe in dieser Zeit seine Mutter gepflegt. 30 Ebenso wenig verliert die Kammer aus den Augen, dass die Ausgestaltung einer ehelichen Lebensgemeinschaft einzig die Eheleute bestimmen. Jedenfalls dann aber, wenn die Eheleute wie im vorliegenden Fall außer dem formalen Band der Ehe nichts miteinander verbindet, sondern allenfalls eine lockere Zweckgemeinschaft (Aufenthaltsverschaffung einerseits, Pflege eines Angehörigen andererseits) vorliegt, kann von einer Lebensgemeinschaft keine Rede sein. 31 Das Bild einer sog. Scheinehe ergibt sich aus zahlreichen Anhaltspunkten in den Akten und den sich teilweise (auch in sich) unauflöslich widersprechenden Angaben der Antragstellerin und von Herrn K. im Erörterungstermin. Insbesondere haben sich viele der Behauptungen der Antragstellerin zu den Umständen, wie es zur Eheschließung gekommen ist und warum Herr K. die angebliche Ehewohnung verlassen hat, als unwahr herausgestellt. Wenn tatsächlich eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt worden wäre oder würde, hätte es dieses verfahrensangepassten Vortrags nicht bedurft. Der Aufzählung aller Umstände, die zwingend nur den Schluss auf das Vorliegen einer sog. Scheinehe zulassen, bedarf es angesichts des eindeutigen Bildes nicht. Lediglich beispielhaft sei ausgeführt, dass die Angaben der Antragstellerin und von Herrn K. im Erörterungstermin zu ihrem Verhältnis in Tunesien, der weiteren Entwicklung und dem Fortführen des Kontaktes in den Jahren bis zur Eheschließung im Jahre 2004 sich vollständig widersprechen. Auch hat die Antragstellerin erst auf Vorhalt eingeräumt, dass ihre Behauptung, von etwa 1989 bis 2000 ununterbrochen in Tunesien aufhältig gewesen zu sein, unwahr ist. Ihren Aufenthalt in Deutschland 1993/1994 und ihr(e) Asylverfahren hat sie erst nach mehreren Vorhalten eingestanden. Selbst betreffend den angeblichen Widerstand ihres Vaters gegen eine damals angeblich beabsichtigte Heirat mit Herrn K. – wovon dieser nichts weiß - widerspricht sich die Antragstellerin selbst. Die Antragstellerin kennt nach eigenen Angaben – abgesehen von einem (ehemaligen?) Tunesier – keinen Freund oder Arbeitskollegen ihres „Ehemannes“ und keinen Spieler der von ihm trainierten Mannschaft. Sie weiß nach eigener Erklärung nichts von (aktuellen) Schulden und den sonstigen Verhältnissen ihres (erst) seit August 2006 insolventen Ehemannes. Zur Erklärung ihrer Unkenntnis von solchen grundlegenden persönlichen Umständen versteigt sie sich sogar zu der Begründung, sie „arbeite schon die ganze Zeit.“ Herr K. , der nach eigenen Angaben in Köln „recht viele Kontakte zu Tunesiern“ hat, behauptet entgegen der Antragstellerin, er habe jedenfalls während ihres vorgetragenen Aufenthalts in Frankreich (2000/1 bis 2004) keinen Kontakt zu ihr gehabt (vgl. auch Bl. 17 der Beiakte). Er habe sie zufälligerweise im Jahre 2004 wiedergetroffen. Er „glaube“, sie habe in der Pizzeria des Mannes gegessen, den er – wie die Antragstellerin - bereits seit seiner Zeit in Tunesien (1989) kennt und der gegen ihn eine (angebliche) Darlehensforderung hat. Erst dann sei eine „enge Beziehung in dem Sinne“ entstanden. Aber schon unter dem 11.6.2004 [richtig: 9.6.2004] ließ die Antragstellerin ein Verlöbnis gegenüber der Ausländerbehörde des Rhein-Erft-Kreises und später sogar behaupten, man sei „im Juni 2004 zusammen“ in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. 32 Dieser nur beispielhaften Aufzählung der Indizien, die eine sog. Scheinehe belegen, soll hier nur hinzugefügt werden, dass der (anwaltliche) Vortrag im Verwaltungsverfahren (in erster Linie zu § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) unzutreffend gewesen ist. Herr K. ist nicht (spätestens im November 2006) aus der Wohnung in Frechen ausgezogen wegen seines beruflichen Wechsels von Wuppertal nach Bonn (im Juli 2008). Grund war auch nicht – wie die Aussage des Herrn K. im Erörterungstermin bestätigt hat – der Umstand, dass er in die Nähe des Seniorenheims wollte, in das seine schwerkranke Mutter erst fast eineinhalb Jahre später im April 2008 einziehen sollte. 33 Die im Erörterungstermin vorgelegten Fotos von der (standesamtlichen) Eheschließung Anfang November 2004 – zu einem Zeitpunkt, als die Antragstellerin bereits anwaltlich vertreten war und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung zu ihrem „Verlobten“ hatte geltend machen lassen – begründen keine Zweifel an der vorstehend dargelegten Beurteilung der Kammer, zumal an der Eheschließung kein Verwandter und – evtl. außer Herrn N4. – kein Bekannter von Herrn K. teilgenommen hat, nicht einmal seine Mutter und seine volljährigen Kinder. 34 Die Trennung der „Eheleute“ – eine eheliche Lebensgemeinschaft in der Vergangenheit unterstellend -, die spätestens am 15.11.2006 erfolgte, ist in der Folgezeit auch nicht mehr aufgehoben worden. Zwar lässt die Antragstellerin behaupten, Herr K. sei Anfang Juli 2008 zu ihr in die Wohnung T.-----ring 00 eingezogen, wo er auch angemeldet worden ist. Dies ist jedoch unglaubhaft. Abgesehen davon, dass nach Überzeugung der Kammer aus den vorstehenden Gründen ohnehin lediglich erneut versucht werden soll, der Antragstellerin ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erschleichen, ist die Behauptung erstmalig mit Antragstellung/Klageerhebung am 11.8.2008 aufgestellt worden, während noch unter dem 14.7.2008 (also nach der angeblichen Wiederherstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft) eine eheliche Lebensgemeinschaft „unstreitig“ in der Zeit vom 2.11.2004 bis 15.11.2006 vorgetragen und im Übrigen lediglich ohne Aufzeigen der Relevanz objektiv wahrheitswidrig behauptet worden ist, Herr K. sei ausgezogen, weil er „Fußballtrainer“ ist, und sei nunmehr in die Q. -C2. -Straße gezogen, um in der Nähe seiner Mutter zu sein. Selbst in der eidesstattlichen Versicherung des „Ehemannes“ vom 6.8.2008, wonach er „wieder in ehelicher Gemeinschaft“ mit der Antragstellerin im T.-----ring 00 „seit dem 01.07.2008“ lebe, ist seine (aktuelle) Anschrift in der Q. -C2. -Straße angegeben. In der Gehaltsabrechnung des C4. SC vom 29.09.2008 ist auch noch als Adresse des Herrn K. die Q. -C2. -Str.00 angegeben. Schließlich kann der Vortrag, eine Scheinehe scheide wegen des „sozialen Status“ und des „überdurchschnittlichen“ Gehalts von Herrn K. aus, nur als abwegig bezeichnet werden. Dabei stellt die Kammer nicht darauf ab, dass die Antragstellerin seit Oktober 2005 und auch während des Trainerverhältnisses von Herr K. in Junkersdorf und in Wuppertal (zunächst) geringfügig beschäftigt bei einer Reinigungsfirma in Köln war. Abgesehen von allen anderen Fragen zeigen die vorgelegten Unterlagen über das Einkommen des insolventen „Ehemannes“ der Antragstellerin andere Vermögensverhältnisse. Im Übrigen partizipiert die Antragstellerin offenkundig nicht von dem Einkommen ihres „Ehemannes“, da ihr nach dessen („nicht im Detail“) und ihren eigenen Angaben die finanziellen Verhältnisse des Herrn K. nicht einmal bekannt sind, sondern jeder unabhängig vom anderen sein Leben führt.“ 35 An dieser Beurteilung, die sogar von der Klägerin durch die Rücknahme der Beschwerde im Eilrechtsschutzverfahren Anfang 2010 bestätigt worden sein dürfte, hält das Gericht nach erneuter Überprüfung weiterhin fest, auch unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung (vgl. hierzu unten). 36 Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen kann der Klägerin selbst dann keine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden, wenn zu ihren Gunsten unterstellt würde, dass sie zunächst eine ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne von § 27 Abs. 1 AufenthG mit Herr K. geführt hat. Denn eine solche wäre spätestens im November 2006 beendet worden, als Herr K. zum 15.11.2006 das steuerliche Getrenntleben anzeigte und sich aus der „Ehewohnung“ H. Weg 0 A in Frechen nach Köln in die C1. M. str. 00 ummeldete. 37 Dass die Klägerin danach eine eheliche Lebensgemeinschaft mit Herrn K. – unterstellt - wieder aufgenommen haben könnte, vermag das Gericht nicht festzustellen. Zum Einen kann auf die obigen Angaben und den Beschluss der 12. Kammer im Verfahren 12 L 1195/08 vom „15.11.2008“ (richtig: 25.11.2008), Seiten 4 und 5 der Beschlussausfertigung, insoweit verwiesen werden, als dort auch eine zum 25.11.2008 aktuelle eheliche Lebensgemeinschaft verneint worden ist. Zum Anderen ist der Vortrag der Klägerin so unsubstanziiert, widersprüchlich und unglaubhaft, dass das Gericht nicht von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufzuklären hätte, vgl. § 82 AufenthG, § 86 Abs. 1 VwGO. Ob dies bereits deshalb gilt, weil die Klägerin durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten seit November 2011 wahrheitswidrig behaupten ließ, eine ehelichen Lebensgemeinschaft habe (seit Eheschließung) ununterbrochen bestanden, mag dahin stehen. 38 Eine ausländerrechtlich schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn die Eheleute einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen und ihre tatsächliche Verbundenheit in konkreter Weise nach außen in Erscheinung tritt. In der Regel wird die eheliche Lebensgemeinschaft durch eine gemeinsame Lebensführung in der Form einer die tatsächliche Verbundenheit der Eheleute zum Ausdruck bringenden Beistandsgemeinschaft gekennzeichnet sein, die auch durch eine geistige und emotionale Verbundenheit geprägt wird. Kennzeichnend dafür ist ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt, der im Allgemeinen durch eine gemeinsame Wohnung zum Ausdruck kommen wird. Leben die Eheleute räumlich getrennt, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte, um gleichwohl eine eheliche Lebensgemeinschaft annehmen zu können. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.1997 - 1 C 16.96 -. 40 Hiervon ausgehend kann ausgeschlossen werden, dass – wie die Klägerin erneut behauptet – Herr K. nach der Trennung seit mindestens November 2006 zum 1.7.2008 in die Wohnung der Klägerin T.-----ring 00 in Köln tatsächlich eingezogen und dort seinen gewöhnlichen Wohnsitz begründet hatte. Auch dies ist im Eilrechtsschutzverfahren bereits festgestellt und im vorgenannten Beschluss begründet worden. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Insoweit bleibt lediglich zu ergänzen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nunmehr auf entsprechenden Vorhalt behauptet, sie sei mit Herrn K. 2008 in diese Wohnung eingezogen und Herr B1. habe dann dort nicht mehr gewohnt. Dies kann schon deshalb nicht zutreffen, weil die Klägerin bereits seit mindestens 2007 - jedenfalls auch - dort wohnte und sich selber bereits zum 1.4.2008 dort anmeldete, scheinbar aus Anlass der ausländerbehördlichen Ermittlungen am 21.4.2008 in Frechen. Außerdem bestätigte sie noch am 4.7.2008 schriftlich, dass der im Tatbestand genannte Herr B1. dort bei ihr wohnen würde. Somit lebte die Klägerin selbst nach dieser ihrer eigenen Darstellung mehrere Monate mit Herrn B1. , evtl. mit ihrem Sohn, aber jedenfalls ohne ihren „Ehemann“ in dieser Wohnung. 41 Die Klägerin trägt bis heute nicht einmal nachvollziehbar vor, wann Herr K. tatsächlich in der Wohnung T.-----ring 00 gewohnt oder sich dort nur für längere Zeit oder regelmäßig aufgehalten haben soll. Abgesehen hiervon ist kein objektiver Anhaltspunkt dafür ersichtlich oder aufgezeigt, dass Herr K. zu einem nach Juli 2008 liegenden Zeitpunkt Wohnsitz in der Wohnung T.-----ring 00 genommen hatte. Im Gegenteil nahm Herr K. am 18.1.2010 nicht an dem in Köln stattfindenden Erörterungstermin vor dem OVG NRW teil, um seiner „Ehefrau“ beizustehen, die bereits die W. Str. 000 als ihre Adresse angeben hatte. Auch belegt der Umstand, dass die Klägerin in diesem Termin am 18.1.2010 die Beschwerde im Eilrechtsschutzverfahren zurücknahm, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine „echte“ eheliche Lebensgemeinschaft, die ihr ein Aufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG hätte vermitteln können, nicht – unterstellt – wieder aufgenommen worden war. 42 Hieraus ist zudem abzuleiten, dass die jetzige Behauptung der Klägerin, sie sei, und zwar zum Anmeldedatum 1.11.2009, zusammen mit Herrn K. in die Wohnung W. Str. 000 tatsächlich eingezogen, nicht zutrifft. Zudem stand diese Wohnung der Klägerin jedenfalls auch schon früher zur Verfügung, wie die ebenfalls rückwirkende Anmeldung ihrer sich illegal im Bundesgebiet aufhaltenden Tochter für April 2009 in der Wohnung W. Str. 000 belegt. 43 Das Antreffen des Herrn K. am 29.6.2011 in der vermeintlich 66 qm großen Wohnung der Klägerin durch Mitarbeiter der Beklagten anlässlich der Ermittlungen gegen die Tochter der Klägerin stellt kein Indiz dar, das für eine aufgenommene eheliche Lebensgemeinschaft oder nur eine längerfristige Wohngemeinschaft sprechen könnte. Dem insoweit mehr als nahe liegenden Gedanken, dass es sich erneut um eine Inszenierung der Klägerin gehandelt hat, die sich auch ansonsten in ihrem und dem Verfahren der Tochter als geschickt in der Vorspiegelung einer ehelichen Lebensgemeinschaft erwiesen hat, muss nicht bis zum Ende nachgegangen werden. Jedenfalls ist die Übernachtung des zu diesem Zeitpunkt seit fast einem Jahr arbeitslosen Herrn K. auf einer Matratze im Wohnzimmer kein Beleg für, sondern eher ein Indiz gegen eine eheliche Lebensgemeinschaft. Dies gilt selbst dann, wenn Herr K. tatsächlich erkältet gewesen sein sollte. Zumal der angeblich in Kalk wohnende Sohn der Klägerin an diesem Tag auf einer weiteren Matratze neben dem Bett im Schlafzimmer und anlässlich einer Feststellung drei Wochen später auf einer Matratze im Wohnzimmer schlief. Bei der letztgenannten örtlichen Überprüfung behauptete die Klägerin auf Nachfrage zudem, ihr „Ehemann“ habe die Wohnung für mehrere Tage verlassen, ohne dass sie den Zeitpunkt der Rückkehr benennen konnte. 44 Dass es zu einem nicht benannten Zeitpunkt einen Polizeieinsatz in der Wohnung der Klägerin gegeben hat, während dem Herr K. von einem „Spaziergang zurückgekommen“ sein soll, ist nicht ansatzweise substanziiert und zudem nach dem Vorstehendem selbst dann unerheblich, wenn der anwaltliche Vortrag insoweit zutreffen sollte. 45 Auf die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu einem nicht benannten Zeitpunkt lässt sich nicht dadurch schließen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung Kenntnis von der zunächst bis zum 30.6.2012 befristeten beruflichen Tätigkeit von Herrn K. im Kosovo gehabt hat und über Telefonnummern verfügt, unter denen sie ihn in Q1. erreichen könnte. Dies sind Informationen, die auch dann ausgetauscht werden müssen, wenn die „Eheleute“ allein wegen des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens in Kontakt treten müssen. Hingegen kennt die Klägerin weiterhin keine relevanten Einzelheiten. Sie kann auch auf mehrfache Nachfrage nicht den Berater des „Ehemannes“ benennen, der diesen als Trainer betreut. Sie weiß nicht einmal, dass Herr K. einen beruflichen Berater hat. Die Klägerin, die schon früher über die finanziellen Verhältnisse ihres „Ehemannes“ keine oder zumindest keine genauen Kenntnisse besaß, hat auf gerichtliche Frage eine Vorstellung über das aktuelle Einkommen des Herrn K. beim KF Q1. (4000 bis 5000 €), die zum Einen unrealistisch und zum Anderen – soweit das anhand von Nr. 3 des nur in albanischer Sprache vorgelegten Vertrags beurteilt werden kann – völlig unzutreffend ist. Dabei lässt das Gericht unberücksichtigt, dass Herr K. wegen des laufenden Insolvenzverfahrens ohnehin wohl nicht unbegrenzt über ein so hohes Einkommen verfügen dürfte. 46 Die Behauptung der Klägerin, ihr „Ehemann“ rufe sie (kostenfrei) fünf bis sechs Mal pro Woche an, ist durch nichts belegt und angesichts der bisher zutage getretenen Unglaubwürdigkeit der Klägerin in den aufenthaltsrechtlichen Verfahren nicht geeignet, eine nunmehr aufgenommene eheliche Lebensgemeinschaft nahe zu legen. Unabhängig hiervon erscheint nicht ausgeschlossen, dass den einmal unterstellten telefonischen Kontakten andere Gründe zugrunde liegen, z.B. Nachfrage nach dem Hund, dem erfolgreichen Transfer von Bargeld und dem möglicherweise strafrechtlich relevanten Verlauf des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens. 47 Ebenso wenig ergiebig ist die nicht belegte Behauptung, die Klägerin zahle u.a. Miete, Strom und Lebensmittel (nunmehr) von ihrem und dem Geld des Herrn K. . Die Klägerin wohnt mindestens seit dem Jahr 2009 (auch) in der derzeitigen Wohnung und verfügt über ein eigenes Bankkonto, über das – soweit ersichtlich - die Zahlungen abgewickelt werden. Wie und mit welchem Geld sich Herr K. , dessen Insolvenzverfahren seit 2006 läuft und der von Juli 2010 bis Ende 2011 arbeitslos war, an diesen Zahlungen beteiligen soll, erläutert die Klägerin nicht ansatzweise. 48 Auch wenn die Klägerin nunmehr zumindest mehr Kenntnisse von den aktuellen persönlichen Verhältnissen und der Lebensgestaltung des Herrn K. vorweisen kann und – wenn auch nur auf ausdrückliche Fragen - etwas konkreter zur Gestaltung der „ehelichen Lebensgemeinschaft“ vorträgt als im Eilrechtschutzverfahren, ist erneut festzustellen, dass die Klägerin – die nach Angaben des „Ehemannes“ ihrer Tochter in deren Verfahren die dortige „Scheinehe“ eingefädelt haben soll – unwahre Behauptungen aufstellt, was bei tatsächlichem Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit Herrn K. unnötig wäre. Außerdem besitzt die Klägerin auch nach über sieben Jahren und trotz der ausführlichen Darlegungen im Beschluss der 12. Kammer vom „15.11.2008“ (richtig: 25.11.2008) weiterhin keine konkreten Kenntnisse von der Lebensgestaltung ihres „Ehemannes“, weder vor noch während des formalen Bestands der Ehe. 49 Eine bei tatsächlich bestehender ehelichen Lebensgemeinschaft unnötige Unwahrheit springt insbesondere für die Behauptung ins Auge, die sie von ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten seit November 2011 vortragen lässt, dass es nie zu einer Trennung von ihr und Herr K. gekommen sei, sondern eine eheliche Lebensgemeinschaft ununterbrochen geführt worden sei. Abgesehen davon, dass bereits im Eilrechtsschutzverfahren die Klägerin und vor allem Herr K. eine Trennung zumindest von November 2006 bis Juli 2008 eingeräumt hatten, musste die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Unwahrheit dieser Behauptung schließlich eingestehen. 50 Auch im Übrigen können der Klägerin ihre Behauptungen zu den wohnlichen Verhältnissen der „Eheleute“ und der von ihr fast ausschließlich hieraus abgeleiteten ehelichen Lebensgemeinschaft nicht geglaubt werden. 51 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erneut wahrheitswidrig zunächst behauptet, nach Einreise im Juni 2004 in Deutschland zuerst bei Herrn K. , der zu dieser Zeit in der Wohnung H. Weg 0 in Frechen lebte, im H. Weg 0 A gewohnt zu haben. Erst auf deutlichen gerichtlichen Vorhalt hat sie zugegeben, dass sie zunächst bei – bis dahin nie erwähnten - Landsleuten (in Köln?) gewohnt habe. Damit steht auch fest, dass die diesbezüglichen Behauptungen der Klägerin im Verwaltungsverfahren unwahr waren. Im Übrigen bleibt es weiterhin dabei, dass der Ablauf bis zur „Verlobung“ nicht ansatzweise plausibel ist. Die Klägerin will Anfang Juni 2004 (gemeinsam oder - so im Erörterungstermin am 25.11.2008 - mit dem Ziel eines persönlichen Treffens und einer „Aussprache“ mit Herrn K. ) ins Bundesgebiet eingereist sein. Im September 2004 hätten sie über eine Heirat gesprochen. Allerdings war sie bereits am Tag oder wenige Tage nach der Einreise, nämlich am 9.6.2004, mit Herrn K. „verlobt“ und ließ eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis beantragen. Nach der Darstellung des Herrn K. am 25.11.2008 hatte dieser hingegen jahrelang keinen Kontakt mit der Klägerin, sondern traf sie zufällig – wie er glaubte - in Köln in der Pizzeria des Herrn N4. , den beide, jedenfalls Herr K. , aus Tunesien kannten und dem dieser geholfen haben will, in Köln eine Pizzeria aufzumachen. Auffallend ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich Herr N4. laut Herr K. vorher in Berlin aufgehalten haben soll, wo die Klägerin nach ihren schließlich am 25.11.2008 gemachten Angaben in den 1990-Jahren (mindestens) ein Asylverfahren betrieben hatte. 52 Auf die gerichtliche Frage, was Herr K. in dieser Zeit der Verlobung und Eheschließung beruflich gemacht habe, verweist die Klägerin erneut auf seine Arbeit als Fußballtrainer. Eine solche nahm dieser – zunächst nur im Amateurfußball - allerdings erst über eineinhalb Jahre später wieder auf. Von der Tätigkeit, die schließlich zu der Insolvenz des Herrn K. und dem Auszug aus der angeblichen „Ehewohnung“ H. Weg 0 A in Frechen führte, weiß sie weiterhin nichts. 53 Selbst heute kann die Klägerin konkret keinen Freund ihres „Ehemannes“ benennen, obwohl sie angeblich sogar gemeinsam zu Einladungen gehen oder gegangen sind. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zunächst einen „Tim“ benannt hat, dürfte es sich tatsächlich um den Sohn des Herrn K. handeln. Erst nachdem der Klägerin dies bewusst geworden ist, hat sie versucht klarzustellen, dass es sich um einen anderen, aber nicht weiter konkretisierten Tim handele (insoweit in der Niederschrift nicht protokolliert). 54 Die Behauptungen der Klägerin, sie habe die Wohnung T.-----ring 00 im Jahr 2006 (nur) für ihren Sohn, nach anderen Angaben auch für dessen vermeintlichen Freund angemietet und sie selber habe mit der Manipulation der Kopien des Mietvertrags „nichts zu tun“, sind offenkundig unwahr. Bereits im Jahr 2007 und im März 2008 benutzte die nach eigener Angabe damals in der Nähe in Köln arbeitende Klägerin diese Adresse als ihre Anschrift im Rechtsverkehr. Zudem hätte es, wenn die Behauptung zur Anmietung für den Sohn zutreffen würde, der Manipulation des Mietvertrags im Verwaltungsverfahren der Klägerin nicht bedurft, um eine Anmietung erst zum 15.4.2008 und damit auch einen bis dahin bestehenden Ehewohnsitz in Frechen vorzutäuschen. Warum im Übrigen der Vermieter diese Manipulationen vorgenommen haben soll, vermochte die Klägerin weder im o.g. Erörterungstermin vor dem OVG NRW am 18.1.2010 noch in der mündlichen Verhandlung vom 15.2.2012 nur ansatzweise plausibel zu machen. Im Gegenteil ist das Gericht davon überzeugt, dass die Kopie des Mietvertrags von der Klägerin verändert oder diese Manipulation zumindest von ihr veranlasst war. Denn der Mietvertrag, von dem die Kopien gefertigt wurden, war und ist im Besitz der Klägerin. Zur Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis von Februar 2008, bei dem die Klägerin ihren Wohnsitz mit H. Weg 0 A in Frechen angegeben hatte, forderte die Ausländerbehörde des Rhein-Erft-Kreises unter dem 4.4.2008 u.a. eine Kopie des Mietvertrags an. Die Vorlage einer wahrheitsgemäßen Kopie des Mietvertrags von April 2006 hätte aber (weitere) Zweifel an einer ehelichen Lebensgemeinschaft geweckt und damit die Gefahr aufenthaltsbeendender Maßnahmen heraufbeschworen. Denn es wäre offenbar geworden, dass die Klägerin sogar bereits vor dem 3.7.2006, als die Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug vom Rhein-Erft-Kreis befristet verlängert wurde, zumindest auch eine Wohnung in Köln unterhielt. Im Übrigen hatte die Klägerin – vor Bekanntwerden der Manipulation – noch im Erörterungstermin am 25.11.2008 behauptet, ihr Sohn habe zunächst die Wohnung T.-----ring 00 angemietet. 55 In dieses Bild, über das Innehaben der Wohnung T.-----ring 00 bereits seit 2006 täuschen zu wollen, passt der zum Scheitern verurteilte Erklärungsversuch der Klägerin auf entsprechenden gerichtlichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, warum sie gegenüber ihrem damaligen Arbeitgeber im Juli 2007 als Wohnanschrift T.-----ring 00 angegeben hatte. Warum es „praktisch“ gewesen sein soll, nur die Post dieses Arbeitgebers an diese Andresse, aber sonstige Post an die Adresse H. Weg 0 A in Frechen zu bekommen, erschließt sich nicht. Zumal die Klägerin bereits Anfang 2007 mit der im Gebäude lebenden Vermieterin der Wohnung T.-----ring 00 in Köln zwei Ladendiebstähle beging und nach ihren Angaben im Erörterungstermin am 25.11.2008 bis etwa April 2008 die schwerkranke Mutter des zumindest weitgehend ortsabwesenden Herrn K. in Frechen betreut haben will. 56 Nach alledem mag dahin stehen, welche rechtlichen Folgerungen daraus zu ziehen sind, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Frage zunächst ausgesagt hat, sie werde „natürlich“ in Deutschland bleiben, auch wenn Herr K. nach seinem Engagement im Kosovo im Ausland verbleiben sollte. Denn auf weitere gerichtliche Fragen hat sie zumindest vorgegeben, sie werde ihn begleiten, wenn er einen mehrjährigen Vertrag bekommen sollte. Ebenso wenig muss bewertet werden, dass Herr K. trotz frühzeitiger Ladung der Klägerin nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, obwohl nach Abschluss des Eilrechtschutzverfahrens auch ihm klar sein muss, dass der Aufenthalt seiner „Ehefrau“ im Bundesgebiet mehr als gefährdet ist. 57 Nur der Vollständigkeit halber sei in Bezug auf die Aufenthaltsversagung abschießend angemerkt, dass es selbst dann an den besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mangelte, wenn unterstellt würde, dass die Ehe keine sog. Scheinehe wäre und grundsätzlich eine eheliche Lebensgemeinschaft hergestellt und gewahrt werden sollte. Eine Aufenthaltserlaubnis kann nach dieser Vorschrift nur dann erteilt werden, wenn der der Deutsche, hier Herr K. , seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Hieran fehlt es. 58 Mangels anderweitiger Definition kann für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts in diesem Sinne (vgl. auch § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Verwaltungsverfahrensgesetzes) auf die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgesetzbuches, Erstes Buch, zurückgegriffen werden, 59 vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 4.6.1997 – 1 C 25.96 -. 60 Hiernach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthaltsort dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dabei bedeutet „nicht nur vorübergehend“, dass sich der Betreffende bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs an diesem Ort oder in diesem Gebiet aufhält. Dies wiederum erfordert eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose. 61 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 10.8.2011 – 12 ZB 11.1001 -, mit weiteren Nachweisen. 62 Nach diesen Maßstäben hat Herr K. seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Kosovo. Zwar ist der Vertrag beim KF Q1. derzeit bis zum 30.6.2012 befristet. Allerdings hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung mehrfach betont, Herr K. werde, wenn er einen Anschlussvertrag bekommen sollte, entweder dort bleiben oder ggf. nach Ägypten gehen. Ob und wann er dauerhaft ins Bundesgebiet zurückkehren wird, ist hiernach zumindest offen. Im Übrigen spricht auch objektiv Einiges dafür, dass Herr K. auf absehbare Zeit seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht mehr im Bundesgebiet begründen wird. Insbesondere seine Arbeitslosigkeit seit Juli 2010, die nach Aktenlage eingeschränkten Chancen, im bezahlten Fußball in Deutschland wieder Fuß zu fassen, und die möglichen Beschränkungen finanzieller Art im laufenden Insolvenzverfahren dürften gegen eine dauerhafte Rückkehr nach Deutschland sprechen. Was es mit der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erwähnten (Geld-)Strafe auf sich hat und wie groß die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung des Herrn K. wegen möglicher ausländerrechtlichen und sonstige Delikte ist, muss nach alledem nicht mehr hinterfragt werden. 63 Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines eheunabhängigen Aufenthaltsrechts nach § 31 AufenthG werden von der Klägerin nicht geltend gemacht und liegen auch nicht vor. Deshalb kann insoweit ebenfalls auf den Beschluss der 12. Kammer im Eilrechtsschutzverfahren Bezug genommen werden. 64 Die Androhung der Abschiebung findet ihre hinreichende Grundlage in § 59 Abs. 1 AufenthG in der hier maßgeblichen, bis zum 26.11.2011 gültigen Fassung. Sie ist – und wäre auch nach § 59 Abs. 1 AufenthG in der aktuellen Fassung – rechtlich nicht zu beanstanden. 65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.