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Beschluss

11 L 46/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0213.11L46.12.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (11 K 222/12) gegen die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 02.11.2011 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der nach § 4 Abs. 7 StVG gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt. Diese Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Haupt-sache. Ein überwiegendes Suspendierungsinteresse des Antragstellers kommt da-bei regelmäßig nur dann in Betracht, wenn sich der Bescheid bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig darstellt und die sofortige Vollziehung damit nicht im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners, mit der der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen hat, ist aber bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Erlass der Verfügung ist § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. Ergeben sich im Verkehrszentralregister 18 oder mehr Punkte, so gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da für den Antragsteller mehr als 18 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen waren. Hierbei handelt es sich um die nachfolgend aufgelisteten Verkehrsverstöße Ziffer 1. - 6. Tattag Entscheidung/ Rechtskraft Verkehrszuwiderhandlung/ Maßnahme des Antragsgegners Punkte 1. 22.06.2003 29.03.2004 (AG Brühl/ 508 Js 845/03 StA Köln) / 21.04.2004 Vorsätzliches Fahren ohne Versicherungsschutz (§§ 1, 6 Abs. 1 PflVG) 6 2. 05.01.2006 04.04.2006 (AG Brühl/ 508 Js 239/06 StA Köln) /25.04.2006 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) 7 = 13 22.11.2006 Verwarnung 3. 02.10.2007 17.12.2007/ 04.01.2008 Benutzen einer Sperrfläche zum Parken 1 4. 28.10.2007 17.12.2007/ 04.01.2008 Benutzen einer Sperrfläche zum Parken 1 = 15 26.02.2008 Anordnung Aufbauseminar (Frist: 03.06.2008) 5. 24.06.2008 07.10.2008 Kraftfahrzeug geführt, obwohl dessen Reifen keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe bzw. keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte besaß 3 17.06.2008, Zustellung: 27.06.2008 / 29.07.2008 Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 4 Abs. 7 StVG)(s. Bl. 47, 48 VV) Teilnahme Aufbauseminar (11.07. - 19.08.2008) § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG 06.10.2008 Neuerteilung (B, BE, L, M, S) 6. 23.05.2011 07.09.2011/ 29.09.2011 Geschwindigkeitsüberschreitung um 23 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften 1 = 19 02.11.2011 Fahrerlaubnisentziehung Ein geringerer Punktestand ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der nach § 4 Abs. 3, 4 und 5 StVG vorzunehmenden Maßnahmen. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 22.11.2006 - zugestellt am 25.11.2006 - durch den Antragsgegner verwarnt und auf die Möglichkeit des Punkteabzugs durch Teilnahme an einem freiwilligen Aufbauseminar hingewiesen. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht. Mit Schreiben vom 26.02.2008 - zugestellt am 26.02.2008 - ordnete dieselbe Behörde für den Antragsteller bei einem Stand von 15 Punkten die Teilnahme an einem Aufbauseminar an und setzte eine Frist bis zum 03.06.2008; er wurde dabei auch darauf hingewiesen, dass er zur Punktereduzierung an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen könne und dass die Fahrerlaubnis bei einem Punktestand von 18 Punkten entzogen werde. Der Antragsteller nahm innerhalb der Frist nicht an einem Aufbauseminar teilt und nahm auch die Möglichkeit zur Punktereduzierung nicht war. Der Antragsgegner entzog dem Antragsteller mit Ordnungsverfügung vom 17.06.2008 - zugestellt am 27.06.2008 und rechtskräftig seit dem 29.07.2008 - gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG wegen nicht fristgemäß erfolgter Teilnahme an einem Aufbauseminar die Fahrerlaubnis. Nachfolgend absolvierte der Antragsteller dann vom 11.07.2008 bis 19.08.2008 das Aufbauseminar. Auf seinen Antrag vom 20.08.2008 wurde ihm die Fahrerlaubnis am 06.10.2008 neu erteilt. Noch vor Zustellung der Entziehungsverfügung und vor Ablegung des Aufbauseminars hatte der Antragsteller am 24.06.2008 einen weiteren Verkehrsverstoß (Ziffer 5.) begangen und nachfolgend am 23.05.2011 den Verkehrsverstoß Ziffer 6. Der Antragsteller erreichte danach 19 Punkte. Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der Tilgungsfristen nach § 29 StVG. Nach § 29 Abs. 1 StVG werden die im Register gespeicherten Eintragungen nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Verkehrsverstöße Ziffer 1. und 2. unterliegen als Straftaten grundsätzlich der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a StVG, beginnend mit dem Tag der Entscheidung, vgl. § 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG. Allerdings wird die Tilgung unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 6 StVG gehemmt (Ablaufhemmung). Sind im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG über eine Person eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 6 danach erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Als Ausnahme davon werden Eintragungen einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit - mit Ausnahme von Entscheidungen nach § 24a - spätestens nach Ablauf von fünf Jahren getilgt (absolute Tilgungsfrist). Zu § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfes vom 8. November 1996 (Bundesrat-Drucksache 821/96, S. 78): " An dem Grundsatz, dass die Begehung neuer Verkehrsverstöße die Tilgung bisheriger Eintragungen hemmt, wird festgehalten. Hierdurch soll die Beurteilung des Verkehrsverhaltens wiederholt auffällig gewordener Kraftfahrer über einen ausreichende Zeitraum ermöglicht werden. Nach dem Grundgedanken der Bewährung soll eine Tilgung nur dann erfolgen, wenn innerhalb einer bestimmten Frist keine weiteren Verkehrsverstöße begangen wurden. Ausgenommen hiervon sind die in § 28 Abs. 3 Nr. 10 bis 12 genannten Eintragungen (Entscheidungen ausländischer Stellen, Maßnahmen nach der Fahrerlaubnis auf Probe und dem Punktsystem, Aufbauseminar, verkehrspsychologische Beratung)."Nach dem Wortlaut des § 29 Abs. 6 Satz 1 haben alle im Register eingetragenen Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 tilgungshemmende Wirkung, also auch unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entziehungen einer Fahrerlaubnis durch Verwaltungsbehörden (Nr. 6). Der Gesetzgeber hat ausdrücklich nicht nur Entscheidungen über Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr sowie Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten, sondern auch weitere Entscheidungen der Verwaltungsbehörden in den Katalog der tilgungshemmenden Eintragungen aufgenommen (§ 28 Abs. 3 Nr. 4-8 ), so dass nicht nur den eigentlichen Verkehrsverstößen, sondern auch bestimmten weiteren Entscheidungen der Verkehrsbehörde diese Wirkung zukommt. Der Begründung des Gesetzentwurfes, die zunächst etwas missverständlich an die "Begehung neuer Verkehrsverstöße" anknüpft, ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber gezielte Ausnahmen für bestimmte Eintragungen (§ 29 Abs. 3 Nr. 10 bis 12) gemacht hat, denen er keine tilgungshemmende Wirkung zukommen lassen wollte. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass die tilgungshemmende Wirkung für den hier einschlägigen Tatbestand des § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG gewollt war. So OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.09.2003 - 12 ME 396/03 - nach juris. Ob für die nach den Bestimmungen über das Punktesystem (hier nach § 4 Abs. 7 StVG) erfolgte Fahrerlaubnisentziehung § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG und mithin die zehnjährige Tilgungsfrist gilt, so Hentschel/König/Dauer, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 29 Rn. 5, oder § 29 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 StVG, dergestalt, dass die Tilgung der Fahrerlaubnisentziehung dann erfolgt, "wenn die letzte mit Punkten bewertete Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit getilgt ist", so sinngemäß OVG NRW mit Beschluss vom 15.07.2010 - 16 A 884/09 - wonach die zehnjährige Tilgungsfrist nach der Auffangbestimmung des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG bei Fahrerlaubnisentziehungen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG nicht gelten soll (nichts anderes dürfte dann aber wohl für die Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 7 StVG gelten), kann hier dahinstehen. Denn eine Tilgungsreife der letzten Ordnungswidrigkeit, die dem Wirksamwerden der Fahrerlaubnisentziehung vorausging (hier: Verkehrsverstoß vom 24.06.2008, rechtskräftig seit dem 07.10.2008), tritt erst im Jahr 2013 ein. Damit ist die Tilgung der Straftaten Ziffer 1. und 2. jedenfalls auch bis zu diesem Zeitpunkt gehemmt. Ob darüber hinaus eine Ablaufhemmung der Tilgungsfrist gegeben ist, bedarf hier keiner Entscheidung, denn der Antragsteller hat damit am 23.05.2011 einen Stand von 19 Punkten erreicht. Danach war dem Antragsteller hier - zwingend - die Fahrerlaubnis zu entziehen; ein Ermessen stand dem Antragsgegner dabei nicht zu. Vgl. OVG NRW Beschluss vom 27.08.2008 - 16 B 836/08 -. Der Antragsgegner hat ebenso wie das Gericht keinen Spielraum; insbesondere kann die zwingende Folge der Entziehung bei 18 und mehr Punkten nicht mit Auflagen vermieden werden. Ein "Rabatt" oder eine Sonderbehandlung für Vielfahrer ist ebenfalls nicht angebracht, weil diese - wenn sie entsprechend aufgefallen sind - wegen ihrer erhöhten Verkehrsteilnahme auch ein entsprechend größeres Gefahrenpotenzial darstellen. BayVGH, Beschluss vom 17.01.2005 - 11 CS 04.2955 -, VRS 108, 298. Das Gericht verkennt nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller mit beruflich bedingten Härten verbunden ist. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch zurückstehen. Denn die Allgemeinheit hat ein dringendes Interesse daran, dass Fahrer, die vielfache Zuwiderhandlungen begangenen haben, möglichst schnell von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Streitwert entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren für die Entziehung Fahrerlaubnis anzusetzenden Betrages.