Beschluss
10 L 175/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0210.10L175.12.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller zu 1) bis 2) einerseits, die Antragsteller zu 3) bis 4) andererseits
tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller zu 1) bis 2) einerseits, die Antragsteller zu 3) bis 4) andererseits tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der am 09.02.2012 gestellte weitere Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - das zuvor geführte Eilverfahren betreffend den Feststellungantrag vom 08.02.2012 (10 L 168/12) haben die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt - , die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage - 10 K 1028/12 - gegen den Beschluss des Rates der Antragsgegnerin vom 19.12.2011, unter der Voraussetzung der Genehmigung durch die Bezirksregierung und der Erreichung der notwendigen Anmeldezahlen im Anmeldeverfahren, das im Februar 2012 durchgeführt wird, eine integrative Gesamtschule als Ganztagsschule in Rheinbach zum Schuljahr 2012/2013 zu errichten und die Gemeinschaftshauptschule und die Tomburg-Realschule nur noch auflösend zu betreiben, wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die von der Antragsgegnerin bezweifelte Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - analog) dürfte nach der bisher zu dieser Frage vorliegenden - älteren - obergerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen sein, da sowohl für die Antragsteller zu 1) und 2), deren Kind die dritte Grundschulklasse besucht, als auch für die Antragsteller zu 3) und 4), deren Kind die vierte Grundschulklasse besucht, in Zukunft der Besuch einer weiterführenden Schule ansteht. Jedenfalls für die Antragsteller zu 1) und 2) ergibt sich die Antragsbefugnis allerdings nach der genannten Rechtsprechung lediglich aus den Schüler- und Elterngrundrechten (Artikel 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, Artikel 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen - LV -). Auf die einfachgesetzlichen Regelungen der §§ 78 Abs. 4, 81 Abs. 2 Schulgesetz (SchulG) können sich die Antragsteller zu 1) und 2) danach nicht berufen. Diese Bestimmungen dienen nämlich neben ihrem organisationsrechtlichen Inhalt nur den Interessen derjenigen Schüler, die die aufzulösende Schule besuchen (und von der Auflösung selbst betroffen sind) oder in nächster Zukunft, das heißt vom ersten durch die Auflösung betroffenen Schuljahr an, besuchen sollen, sowie ihrer Eltern. Die Beschränkung auf das erste durch die Auflösung betroffene Schuljahr ist dadurch gerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin konkrete Eltern- und Schülerinteressen hinsichtlich der jüngeren Jahrgänge noch nicht berücksichtigen kann, da insoweit die Entscheidung, welche weiterführende Schule gegebenenfalls besucht werden soll, in aller Regel noch nicht absehbar ist, vgl. (zu der Vorgängervorschrift des § 8 Schulverwaltungsgesetz - SchVG -) OVG NRW, Beschlüsse vom 02.04.1984 - 5 B 403/84 -, vom 01.06.1984 - 5 A 736/84 -, vom 26.10.1984 - 5 A 1278/84 -, vom 28.06.1985 - 5 B 1006/85 -. Nur mit diesem eingeschränkten Prüfungsumfang kann der Aussetzungsantrag der Antragsteller zu 1) und 2) allenfalls als zulässig angesehen werden. Für die Antragsteller zu 3) und 4) wäre nach der bisher zu dieser Frage ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung über die aufgrund der Schüler- und Elterngrundrechte anzunehmende Antragsbefugnis hinaus auch eine Antragsbefugnis aufgrund der einfachgesetzlichen Bestimmungen der §§ 78 Abs. 4, 81 Abs. 2 anzunehmen, bejahend für Schüler des ersten durch die Auflösung betroffenen Schuljahres zur Altregelung des § 8 des Schulverwaltungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 18.01.1985 aufgrund von Abs. 6 der Vorschrift: OVG NRW, Urteil vom 13.07.1984 - 5 A 1185/82 - und Beschluss vom 02.04.1984 - 5 B 403/84 -. Es ist nach Auffassung der Kammer allerdings zweifelhaft, ob der älteren Rechtsprechung zur diesbezüglichen Antragsbefugnis weiter gefolgt werden kann. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, in welchem Verhältnis die Rechte der Antragsteller zu den Rechten der Eltern und Schüler mit dem Schulformwunsch Gesamtschule stehen und ob es für die Antragsbefugnis ausreicht, wenn die Antragsteller lediglich geltend machen, sie wollten sich die "Option zur Anmeldung an der ... zur Auflösung anstehenden Tomburg-Realschule offen ...erhalten", ohne jedenfalls für die Antragsteller zu 3) und 4) eindeutig geltend zu machen, dass konkret die Absicht besteht, ihr Kind zum kommenden Schuljahr an der Realschule (oder Hauptschule) anzumelden. Diese Rechtsfragen bedürfen jedoch im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, weil der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auch bei einer zugunsten der Antragsteller unterstellten - im Falle der Antragsteller zu 3) und 4): auch auf einfachgesetzliche Vorschriften gestützten - Antragsbefugnis jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.4 VwGO ist zunächst formell nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) lagen vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch noch in einer Sondersitzung des Rates der Antragsgegnerin am 10.02.2012 und damit am letzten Tag vor Beginn des vorgezogenen Anmeldeverfahrens am 11.02.2012 hätte beschlossen werden können, wie die Antragsteller vortragen; nach den Ausführungen im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 10.02.2012 spricht allerdings alles dafür, dass dies nicht mehr möglich war. Selbst wenn man aber zugunsten der Antragsteller unterstellt, zu einer Ratssitzung hätte noch fristgemäß für den 10.02.2012 geladen werden können, lagen die Voraussetzungen für eine Dringlichkeitsentscheidung vor. Denn im Interesse aller vor der Entscheidung für eine weiterführende Schule stehenden Eltern und Schüler war es nach der Erhebung der Anfechtungsklage durch die Antragsteller am 06.02.2012 geboten, möglichst schnell Rechtsklarheit zu schaffen, ob der Ratsbeschluss vollzogen wird und das vorgezogene Anmeldeverfahren stattfindet. Dies konnte nur dadurch erreicht werden, dass die Antragsgegnerin auf die durch die Klageerhebung eingetretene aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) kurzfristig reagierte. Da die Antragsteller bereits eine Unterlassungserklärung verlangt und ein Verfahren auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung (10 L 168/12) eingeleitet hatten, war für einen Aufschub der Vollzugsanordnung seitens der Antragsgegnerin kein Raum mehr. Zu Unrecht rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Dringlichkeit selbst herbeigeführt, indem sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch den Rat beschlossen habe. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die sofortige Vollziehung "auf Vorrat" anzuordnen, sondern durfte abwarten, ob gegen den Errichtungs- und Auflösungsbeschluss des Rates Klage erhoben werden würde. Die Antragsteller haben zwar bereits im Dezember 2012 rechtliche Schritte angekündigt, tatsächlich aber erst wenige Tage vor Beginn des geplanten Anmeldeverfahrens im Februar 2012 Anfechtungsklage erhoben. Die Dringlichkeitsentscheidung ist auch ordnungsgemäß im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Rheinbach vom 09.02.2012 bekannt gemacht worden. Ferner genügt die schriftliche Begründung der Vollziehungsanordnung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, indem sie auf den Einzelfall bezogene Ausführungen zum öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung enthält. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage, die durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen ist, wiederherstellen, wenn es bei der hierbei zu treffenden Entscheidung zu der Auffassung gelangt, dass das individuelle Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des in Rede stehenden Verwaltungsakts verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs von entscheidender Bedeutung. Lässt sich bereits im summarischen Verfahren erkennen, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben kann, so überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse mit der Folge, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Umgekehrt überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn sich feststellen lässt, dass der Rechtsbehelf offensichtlich begründet ist. Erweist sich der Rechtsbehelf bei summarischer Prüfung weder als voraussichtlich offensichtlich erfolgreich noch als offensichtlich erfolglos, ist im Wege der Interessenabwägung darüber zu entscheiden, ob dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von einer Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an einer möglichst umgehenden Vollziehung einzuräumen ist. Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Schulorganisationsaktes. Bei summarischer Prüfung ist der angefochtene Errichtungs- und Auflösungsbeschluss jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig; vielmehr spricht Vieles für seine Rechtmäßigkeit. Dabei ist der Prüfungsumfang - wie ausgeführt - jedenfalls hinsichtlich der Antragsteller zu 1) und 2) insoweit eingeschränkt, als die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Antragsteller zu 1) und 2) - § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO - nur aus den mit den Schülergrundrechten korrespondierenden Elterngrundrechten hergeleitet werden kann. Grundrechte der Antragsteller werden nicht verletzt. Der Anspruch aus den Grundrechten beschränkt sich darauf, eine Schule der gewünschten Schulform in zumutbarer Entfernung besuchen zu können, vgl. OVG NRW, Urteile bzw. Beschlüsse vom 02.04.1984 - 5 B 403/84 -, vom 01.06.1984 - 5 A 736/84 -, vom 26.10.1984 - 5 A 1278/84 -, vom 28.06.1985 - 5 B 1006/85 -, Die Antragsteller haben nicht dargetan, dass dies nach der Umsetzung des angefochtenen Errichtungs- und Auflösungsbeschlusses nicht mehr möglich wäre. Vielmehr ist nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass die Kinder der Antragsteller in zumutbarer Entfernung, nämlich in den benachbarten Städten Meckenheim und Euskirchen, eine Haupt- oder Realschule besuchen können, falls die Antragsteller dies - was sie bisher nicht eindeutig geltend gemacht haben - tatsächlich wünschen. Unabhängig davon bleibt der Antrag selbst dann ohne Erfolg, wenn man zugunsten jedenfalls der Antragsteller zu 3) und 4) unterstellt, dass ihnen subjektiv-öffentliche Rechte nicht nur aus den Grundrechten, sondern auch aus einfachgesetzlichen Bestimmungen (§§ 78 Abs. 4, 81 Abs. 2 SchulG) zustehen. Der angefochtene Schulorganisationsakt kann zwar im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung im Hinblick auf die Fülle der von den Beteiligten angesprochenen rechtlichen und tatsächlichen Fragen nicht bereits als offensichtlich rechtmäßig angesehen werden. Es spricht aber deutlich mehr für seine Rechtmäßigkeit als seine Rechtswidrigkeit. Die danach vorzunehmende - die Erfolgsaussichten der Hauptsache berücksichtigende, aber nicht ausschließlich an ihnen orientierte - Interessenabwägung fällt hier zu Lasten der Antragsteller aus. In rechtlicher Hinsicht spricht Vieles dafür, dass die beanstandete Bedürfnisprüfung eine ausreichende Grundlage für den angefochtenen Ratsbeschluss darstellt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist zunächst eine ausreichende gesetzliche Grundlage in § 78 Abs. 4 und 5 SchulG gegeben. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung, die eine Bedürfnisprüfung vorsieht, ohne konkrete verfahrensmäßige Vorgaben zu machen, kann die Kammer bei summarischer Prüfung nicht feststellen. Dass der Gesetzgeber den kommunalen Schulträgern bei der konkreten Gestaltung der Bedürfnisprüfung einen weiten Spielraum lassen wollte, ist nach Auffassung der Kammer verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; anderes ist bisher - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Literatur auch nicht vertreten worden. Es spricht auch Vieles dafür, dass die Antragsgegnerin zu Recht aus den bei der Elternbefragung angegebenen Elternwünschen - 68 mit "Ja", 48 mit "Ja, vielleicht", - ein Bedürfnis für eine Gesamtschule hergeleitet hat. Die Fragestellung selbst mag weniger genau sein als der von der Bezirksregierung Köln empfohlene Muster-Fragebogen, ist aber nach Auffassung der Kammer noch sachgerecht; dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die Bedürfnisprüfung nur eine vorbereitende Maßnahme darstellt und die endgültige Errichtung der Gesamtschule nach dem Ratsbeschluss der Antragsgegnerin und der Genehmigung der Bezirksregierung unter dem Vorbehalt steht, dass die nach § 82 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 SchulG in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen (6. Schulrechtsänderungsgesetz) vom 25.10.2011 (GV. NRW 2011 S.535) erforderlichen 100 Anmeldungen erreicht werden. Der durch die Antragsgegnerin vorgenommenen Bewertung der Elternbefragung steht auch nicht entgegen, dass das vorläufige - zunächst in einer Pressemitteilung bekanntgegebene - Ergebnis der Befragung von dem endgültigen Ergebnis abweicht. Der Grund hierfür kann in dem vorliegenden Eilverfahren zwar nicht zuverlässig ermittelt werden, doch kann dies auf sich beruhen, da es sich zahlenmäßig nur um eine geringe, für die maßgebliche Bedürfnisfeststellung nicht ins Gewicht fallende Abweichung handelt. Auch das praktizierte Verfahren bei der Aushändigung der Fragebögen - in der Schule, an die Schüler - ist, verbunden mit der abgefragten Angabe der Eltern zum Wohnsitz, nach Auffassung der Kammer sachgerecht und zur Ermittlung des Bedürfnisses - als einer Planungsgröße, nicht als einer mit den zu erwartenden Anmeldungen exakt übereinstimmenden Zahl - hinreichend zuverlässig. Die Information der Eltern durch ein auf einem allgemeinen Informationsschreiben des Schulministeriums zur Gesamtschule beruhenden Schreiben ist nicht zu beanstanden. Der Text des Schreibens ist sachlich und informativ gehalten; dies gilt auch für den von den Antragstellern bemängelten - kurzen - Zusatz der Antragsgegnerin am Ende des Schreibens, welcher zutreffend auf die Binnendifferenzierung und die an der Gesamtschule möglichen Schulabschlüsse hinweist. Auch die von der Antragsgegnerin angestellte Prognose, eine Gesamtschule werde auch dauerhaft - für die nächsten Jahre - über ausreichende Anmeldungen verfügen, ist durch die Angaben der Antragsteller nicht widerlegt. Bei der hier neben der rechtlichen Bewertung vorzunehmenden allgemeinen Interessenabwägung hat sich die Kammer davon leiten lassen, dass der Elternwille, der konkret und verbindlich erst durch die Anmeldung zu einer Schule zum Ausdruck gebracht wird, maßgeblich sein soll, vgl. zum "Offenhalten" des Anmeldeverfahrens im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - hier auf anderer prozessrechtlicher Grundlage - OVG NRW, Beschluss vom 29.01.2010 - 19 B 41/10 -. Dies wird hier am Ehesten dadurch gewährleistet, dass das vorgezogene Anmeldeverfahren für die Gesamtschule Rheinbach wie vorgesehen durchgeführt wird. Werden die notwendigen 100 Anmeldungen nicht erreicht, kommt die Gesamtschule nicht zustande und es wird sodann umgehend das Anmeldeverfahren für die Realschule und Hauptschule durchgeführt. Wird die notwendige Zahl von 100 Anmeldungen hingegen erreicht, dann spricht dies für ein entsprechendes, auf den Elternwillen gestütztes Bedürfnis an der Errichtung einer Gesamtschule. Gegenüber diesem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Eltern, die ihre Kinder auf der Gesamtschule anmelden wollen, haben die Antragsteller keine durchgreifenden eigenen Interessen dargetan, die zu einer anderen gerichtlichen Entscheidung führen könnten. Insoweit kann auf die bereits zu den Zweifeln an der Antragsbefugnis gemachten Ausführungen Bezug genommen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Entsprechend der Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.08.2009 - 19 B 1129/08 -, legt die Kammer für jede Familie für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren den halben Auffangwert von 2.500,00 Euro zugrunde.