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Urteil

19 K 6652/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0208.19K6652.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht in den Diensten des beklagten Landes, seit dem 22.10.1998 als Kriminalhauptkommissar (KHK/A 11). Mit der dienstlichen Regelbeurteilung vom 02.12.2005 wurde der Kläger für den Zeitraum vom 01.06.2002 bis zum 30.09.2005 in seiner Funktion als Sachbearbeiter im KK 00 des damaligen Polizeipräsidiums M. dienstlich beurteilt. Der Erstbeurteiler (EKHK C. ) - beurteilte den Kläger in den Merkmalen Leistungsverhalten, Leistungsergebnis und Sozialverhalten sowie im Gesamturteil mit der Note 4 ("übertrifft die Anforderungen"). Die Endbeurteilerin (LRDín G. -C1. ) beurteilte den Kläger hiervon abweichend in den Hauptmerkmalen Leistungsergebnis und Sozialverhalten sowie im Gesamturteil nur mit der Note 3 ("entspricht voll den Anforderungen"). Damit erhielt der Kläger das gleiche Gesamturteil wie in den vorangegangenen Regelbeurteilung zu den Beurteilungsstichtagen des 31.05.1999 und 31.05.2002. Die im Vergleich zur Erstbeurteilung schlechtere Beurteilung des Klägers begründete die Endbeurteilerin unter Ziff. IV der Beurteilung mit der "Berücksichtigung des Quervergleichs". In der Anlage zur Beurteilung - ergänzende Begründung gem. Nr. 8.1 BRL Pol. für Beamte, deren Lebens- und Diensterfahrung sich nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben - heißt es weiter: "KHK L. gehörte seit dem 22.10.1998 der Vergleichsgruppe A 11 des Polizeipräsidiums M. an. Im Beurteilungszeitraum war er Sachbearbeiter im KK 00 der ZKD bzw. im EmD. Führungsverantwortung trug er nicht. Herr L. musste sich in seiner insgesamt leistungsstarken Vergleichsgruppe mit mehr als 40 Beamtinnen und Beamten messen. Daher war ein strenger Maßstab an die individuelle Bewertung der einzelnen Beamten anzulegen...Andere Beamte der Vergleichsgruppe haben besonders schwierige und verantwortungsvolle Sachbearbeitung bei ebenfalls positiven, teils noch besseren Leistungen erbracht, haben höher bewertete Stellen ausgefüllt oder zusätzlich auch Führungsaufgaben in verantwortlicher Position übernommen - sie haben damit leistungsmäßig weitere positive Zeichen gesetzt... Zusammenfassend ergaben sich damit im Quervergleich bei Herrn L. zum Beurteilungszeitpunkt noch keine tragenden Gründe für einen Leistungsanstieg, der den gesamten Beurteilungszeitraum auf breiter Ebene prägte...Das Gesamturteil entsprach trotz gestiegener Lebens- und Berufserfahrung im gleichen Amt und im Quervergleich mit allen anderen beurteilten Beamten der Vergleichsgruppe immer noch voll den Anforderungen." Gegen diese Beurteilung erhob der Kläger Klage. Das erkennende Gericht verurteilte das beklagte Land mit Urteil vom 26.02.2007 (19 K 3308/06) dazu, die Regelbeurteilung aufzuheben. Das Gericht sah die Beurteilung deshalb als unplausibel an, weil die Endbeurteilerin das Gesamturteil und die Hauptmerkmale "Leistungsergebnis" und "Sozialverhalten" auf die Note 3 ("entspricht voll den Anforderungen") abgesenkt habe, aber die durchgehend mit der Note 4 ("übertrifft die Anforderungen") bewerteten Einzelmerkmale der Hauptmerkmale "Leistungsergebnis" und "Sozialverhalten" unverändert geblieben seien. Unter dem 02.07.2010 wurde der Kläger für den Zeitraum vom 01.06.2002 bis zum 30.09.2005 erneut dienstlich beurteilt. Diese Beurteilung blieb in Bezug auf die Bewertung der Hauptmerkmale und das Gesamturteil unverändert. Der Erstbeurteiler (EKHK C. ) - beurteilte den Kläger in den Merkmalen Leistungsverhalten, Leistungsergebnis und Sozialverhalten sowie im Gesamturteil mit der Note 4 ("übertrifft die Anforderungen"). Die Endbeurteilerin (LRDín G. -C1. ) beurteilte den Kläger hiervon abweichend in den Merkmalen Leistungsergebnis und Sozialverhalten sowie im Gesamturteil nur mit der Note 3 ("entspricht voll den Anforderungen"). Die zum Beurteilungsstichtag zuständige Endbeurteilerin LRDín G. -C1. senkte im Hauptmerkmal "Leistungsergebnis" das Submerkmal 2.1 ("Leistungsgüte") und im Hauptmerkmal "Sozialverhalten" die Submerkmale 3.1 ("Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen") und 3.3 ("Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern") auf 3 Punkte herab. Zur Begründung führte die Endbeurteilerin in ihrer Stellungnahme vom 07.05.2010 aus: "Die vom Erstbeurteiler EKHK C. festgestellten Leistungssteigerungen des KHK L. konnten im strengen, maßstabsgerechten Quervergleich mit den übrigen Angehörigen der Vergleichsgruppe A 11 noch nicht bestätigt werden; mit Bezug auf die Absenkung des Hauptmerkmals "Leistungsverhalten" von 4 auf 3 Punkte entsprach das Submerkmal 2.1 "Leistungsgüte" ebenfalls voll den Anforderungen, gleiches gilt im Hauptmerkmal "Sozialverhalten" für die Submerkmale 3.1 "Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen" sowie 3.3 "Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern". Der Kläger hat am 28.10.2010 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Endbeurteilerin habe die Absenkung der Submerkmale 2.1, 3.1 und 3.3 nicht ausreichend begründet. Bei einer Absenkung im Rahmen eines Quervergleichs sei es geboten, sämtliche Haupt- und Submerkmale linear abzusenken. Entschließe sich der Endbeurteiler jedoch, nur einzelne Submerkmale abzusenken, bedürfe es einer besonderen Begründung. Der bloße Hinweis der Endbeurteilerin auf den Quervergleich reiche nicht aus. Sie hätte darlegen müssen, warum einzelne Submerkmale herabgesetzt, andere aber beibehalten worden seien. Die Absenkung nur einzelner Submerkmale sei erkennbar nur deshalb erfolgt, um die Haupt- und Submerkmale dem gewünschten Gesamtergebnis anzupassen. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung vom 02.07.2010 für den Zeitraum vom 01.06.2002 bis 30.09.2005 aufzuheben und für ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Seiner Auffassung nach hat die Endbeurteilerin die Abweichung vom Vorschlag des Erstbeurteilers hinsichtlich der Haupt- und Submerkmalsbewertungen in zulässiger Weise mit einzelfallübergreifenden Erwägungen des Quervergleichs begründet. Bei einer Absenkung der Bewertung eines Hauptmerkmals sei es nicht geboten, die Bewertung sämtlicher Submerkmale linear abzusenken. Der Endbeurteiler habe im Rahmen des Quervergleichs jedes einzelne Submerkmal in den Blick zu nehmen. Halte der Endbeurteiler die Erstbeurteilung im Einzelfall nur bei einzelnen der einem Hauptmerkmal zugeordneten Submerkmale für zu wohlwollend, dürfe er nur diese absenken. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihn das beklagte Land für den Zeitraum vom 01.06.2002 bis zum 30.09.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt. Die angegriffene dienstliche Beurteilung des beklagten Landes ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 104 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) [in der Fassung des am 01.04.2005 in Kraft getretenen und bis zum 31.03.2009 geltenden Gesetzes vom 16.11.2004 - GV. NRW. S.624 -] - nunmehr § 93 Abs. 1 LBG NRW (vom 21.04.2009 - GV.NRW. S. 224 -) -. Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Diese sollen unter anderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in so genannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den - ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden - vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12. Gemessen an diesen Maßstäben ist die über den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung des PP Bonn vom 02.07.2010 rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht unter anderem auf den "Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen" (Runderlass des Innenministeriums NRW vom 25.01.1996 - IV B 1 - 3034 H in der Fassung der Änderung vom 19.01.1999) - im Folgenden: BRL Pol -, die sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 104 Abs. 1 LBG NRW a.F. halten und auch im Übrigen mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.12.1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266. Die angegriffene dienstliche Beurteilung ist unter Beachtung des in Nr. 9 BRL Pol vorgesehenen Verfahrens vom PP Bonn abgegeben worden. Die Beurteilung ist nicht unplausibel. Sie ist nach der Absenkung der Bewertungen der Submerkmale 2.1, 3.1 und 3.3 nicht mehr widersprüchlich. Die Absenkung der Hauptmerkmale "Leistungsergebnis" und "Sozialverhalten" steht nunmehr im Einklang mit den ihnen zugeordneten Submerkmalen. Die Absenkung der Bewertung der Submerkmale "Leistungsgüte" 2.1, "Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen" 3.1, "Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern" 3.3 ist plausibel. Bei einer Absenkung der Bewertung eines Hauptmerkmals ist es nicht geboten, die Bewertung sämtlicher Submerkmale linear abzusenken. Der Endbeurteiler hat im Rahmen des Quervergleichs jedes einzelne Submerkmal in den Blick zu nehmen. Hält er den Vorschlag des Erstbeurteilers im Einzelfall nur bei einzelnen der einem Hauptmerkmal zugeordneten Submerkmale für zu wohlwollend, darf er nur diese absenken. Eine nachvollziehbare Begründung für die Absenkung einzelner Submerkmale ist hier gegeben. Die Endbeurteilerin hat sich in ihrer Stellungnahme vom 07.05.2010 zur Begründung für die Absenkung auf den strengen, maßstabsgerechten Quervergleich berufen. Unter Einbeziehung der nach Ziff. 8.1 der BRL gegebenen Begründung ist eine Absenkung der Note in den genannten Submerkmalen nachvollziehbar begründet. In der nach Ziff. 8.1 der BRL gegebenen Begründung, die mit Schriftsatz vom 23.02.2007 im Verfahren 19 K 3308/06 weitergehend erläutert wurde, hat das beklagte Land die Absenkung im wesentlichen damit erklärt, dass der Kläger einer ausgesprochen leistungsstarken Vergleichsgruppe von 42 Beamten Polizeivollzugsbeamten angehört habe und dass die mit einem Gesamturteil von 5 oder 4 Punkten beurteilten 13 Beamten, die mehrheitlich ebenfalls als Sachbearbeiter im kriminalpolizeilichen Ermittlungsdienst verwendet worden seien, im Beurteilungszeitraum noch schwierigere, anspruchsvollere und komplexere Fälle erfolgreich beendet hätten als der Kläger. Diese Begründung bringt nachvollziehbar zum Ausdruck, warum der Kläger in den Hauptmerkmalen "Leistungsergebnis" und "Sozialverhalten" und den zugehörigen Submerkmalen "Leistungsgüte" 2.1, "Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen" 3.1, "Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern" 3.3 im Quervergleich zu den 13 herausgehoben beurteilten Beamten nur mit der Note 3 "entspricht voll den Anforderungen" beurteilt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.